PKH versagt: Basistarifwechsel macht frühere Kündigung der PKV obsolet
KI-Zusammenfassung
Der beklagte Versicherungsnehmer begehrte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf rückständige Beiträge aus einer privaten Krankenversicherung (Basistarif/Notlagentarif). Streitpunkt war, ob der Vertrag zum 01.03.2021 wirksam gekündigt bzw. wegen GKV-Beitritts nach § 205 Abs. 2 VVG beendet worden sei. Das LG verneinte eine wirksame Kündigung, weil der Beklagte durch den beantragten Basistarifwechsel das Vertragsverhältnis fortsetzte und später keine ausreichende außerordentliche Kündigung samt Nachweis der Versicherungspflicht vorlegte. PKH wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; nur hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten bestünde ein geringfügiger Erfolg, der die PKH nicht trägt.
Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Beantragt der Versicherungsnehmer nach Abgabe einer Kündigungserklärung einen Tarifwechsel und wird dieser durch Versicherungsschein durchgeführt, wird das Versicherungsverhältnis zu den neuen Vertragsbedingungen fortgesetzt; die frühere Kündigungserklärung verliert dadurch ihre praktische Wirkung, sofern kein Festhalten an der Kündigung erkennbar ist.
Eine Beendigung der privaten Krankenversicherung nach § 205 Abs. 2 VVG setzt eine (erneute) Kündigungserklärung nach Eintritt der Versicherungspflicht und einen ausreichenden Nachweis des Bestehens der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus.
Eine bloße Mitglieds- bzw. Versicherungsbestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse belegt nicht zwingend das Bestehen einer gesetzlichen Versicherungspflicht im Sinne des § 205 Abs. 2 VVG.
Ist die Herabsetzung des Basistarifbeitrags an den Nachweis fortbestehender Hilfebedürftigkeit geknüpft, obliegt es dem Versicherungsnehmer, die Hilfebedürftigkeit für Folgezeiträume substantiiert nachzuweisen; andernfalls kann der volle Beitrag verlangt werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I - 20 W 15/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 04.04.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem zur Vertragsnummer xxx abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag auf Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.03.2021 bis 02.12.2021 in Anspruch.
Der Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.10.2020 wegen der reduzierten Beitragsrückerstattung 2019 (Kündigungsschreiben vom 29.07.2020, nicht in der Akte), wobei die Klägerin mit Schreiben vom 10.08.2020 den Eingang bestätigte (Schreiben der Klägerin vom 10.08.2020, Anlage B 2), die Kündigung jedoch zurückwies, da ein Nachweis bezüglich der Folgeversicherung nicht vorlag und im Übrigen die Kündigung nur zum 01.03.2021 erfolgen könne.
Mit E-Mail vom 23.09.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, in den Basistarif wechseln zu wollen. Mit Schreiben vom 28.09.2020 (Anlage K3), übersandte die Klägerin dem Beklagten das entsprechende Antragsformular sowie Informationsblätter und die Informationsbroschüre zum Basistarif, welcher entsprechend die AVB zu entnehmen waren. Mit weiteren Schreiben vom 22.10.2020 (Anlage K4) erinnerte die Klägerin den Beklagten an die Erledigung des Schreibens vom 28.09.2020 (Anlage K3) und übersandte außerdem die gewünschte Aufstellung zu den verschiedenen Selbstbehalten im Basistarif. Mit Antrag vom 21.10.2020 (Anlage K5) beantragte der Beklagte den Wechsel in den Basistarif BTN0 und wies sogleich die bestehende Hilfebedürftigkeit nach. Mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K6) übersandte die Klägerin sodann den Versicherungsschein vom 30.11.2020 und erneut die Kundeninformation zur Krankenversicherung und Pflegepflichtpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für den Basistarif, die Information über das Ruhen der Leistungen von Zusatzversicherungen zum Basistarif wegen Hilfebedürftigkeit, den Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif sowie eine Übersicht der Dienstleister der [Hauptfirmennamen der Klägerin]-Gruppe. Der Gesamtmonatsbeitrag für die Versicherung ab dem 01.01.2021 betrug als halbierter Basistarif wegen nachgewiesener Hilfebedürftigkeit 384,58 EUR (vgl. Versicherungsschein vom 30.11.2020, Anlagenkonvolut K6 bzw. Anlage B 1; Anlagen B1 bis B3 befinden sich im PKH-Heft).
Ausweislich § 13 der AVB für den Basistarif kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis ordentlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 18 Monaten, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Der Beklagte übersandte der Klägerin schließlich ein Schreiben der AOK vom 04.02.2021 (Anlage B3), welches bei der Beklagten am 11.02.2021 einging. Hierüber verhält sich das Schreiben der Klägerin vom 17.02.2021 (Anlage B4), die darauf hinwies, dass eine schriftliche Kündigung zu erfolgen hätte. Zudem seien weitere Nachweise über die gesetzliche Versicherung zu erbringen. Gleiches teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2021 (Anlage B5) mit. Ob diese Unterlagen tatsächlich übersandt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin erstellte unter dem 26.05.2021 einen Versicherungsschein (Anlage K1), wonach der Beitrag 769,16 EUR beträgt. Aufgrund des Zahlungsverzuges und mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit wurde der Krankheitskostenversicherungsvertrag ruhend gestellt und der Beklagte im Notlagentarif versichert, § 193 Abs. 6 VVG. Dies dokumentierte die Klägerin sodann mit Versicherungsschein vom 26.11.2021 (Anlage K2).
Die Klägerin kündigt nach Teilklagerücknahme an,
die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.859,56 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 384,58 EUR ab dem 02.03.2021,
auf einen Teilbetrag von 769,16 EUR ab dem 27.05.2021,
auf einen Teilbetrag von 384,58 EUR ab dem 02.04.2021,
auf einen Teilbetrag von 384,58 EUR ab dem 02.05.2021,
auf einen Teilbetrag von 384,58 EUR ab dem 27.05.2021,
auf einen Teilbetrag von 769,16 EUR ab dem 02.06.2021,
auf einen Teilbetrag von 769,16 EUR ab dem 02.07.2021,
auf einen Teilbetrag von 769,16 EUR ab dem 02.08.2021,
auf einen Teilbetrag von 61,15 EUR ab dem 02.09.2021,
auf einen Teilbetrag von 61,15 EUR ab dem 02.10.2021,
auf einen Teilbetrag von 61,15 EUR ab dem 12.11.2021,
auf einen Teilbetrag von 61,15 EUR ab dem 02.12.2021,
darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten in Höhe von EUR 2,50 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 501,47 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und begehrt für diesen Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Beklagte meint, das Vertragsverhältnis sei wirksam zum 01.03.2021 gekündigt.
II.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die Verteidigung gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Klage ist, soweit nicht zurückgenommen, ganz überwiegend begründet:
I. Die Ansprüche in der Hauptsache bestehen nach § 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag. Dieser ist wirksam und bis dato nicht beendet.
1. Unstreitig schlossen die Parteien einen Krankenversicherungsvertrag. Eine Kündigung ist durch das Schreiben des Beklagten vom 29.07.2020 im Ergebnis nicht erfolgt. Diese wäre lediglich als ordentliche Kündigung nach § 205 Abs. 1 VVG (bzw. nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen) zum Vertragsende am 01.03.2021 wirksam. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn unstreitig beantragte der Beklagte unter dem 21.10.2020 den Tarifwechsel in den Basistarif BTN 0, worüber sich der Versicherungsschein vom 30.11.2020 verhält (Anlage K6). Damit ist aber das Versicherungsverhältnis fortgesetzt worden zu dem im Versicherungsschein und den Bedingungen festgelegten Inhalt, so auch die in § 13 AVB enthaltene Kündigungsfrist. Hierdurch wurde die Kündigung des Beklagten obsolet, weil das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden sollte. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere war für die Klägerin nicht erkennbar, dass der Beklagte an seiner Kündigung festhalten wollte. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin begründete der Beklagte seine Kündigung nicht etwa mit einer Versicherung (-spflicht) in der GKV, sondern mit der niedrigen Beitragsrückerstattung. Das Schreiben der AOK vom 04.02.2021 erhielt die Klägerin vielmehr erst im Februar 2021. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 17.02.2021. Dort mutmaßt die Klägerin lediglich, dass der Beklagte den Versicherungsvertrag aufgrund der Übersendung des Schreibens der AOK kündigen wolle. Ein Bezug zu der Kündigungserklärung vom 29.07.2020 ist gerade nicht ersichtlich. Vielmehr geht es hier um eine etwaige Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG.
2. Aber auch eine Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass die Kündigung vom 29.07.2020 keine Wirkung mehr entfaltet (s. o.), ist sie schon nicht als außerordentliche Kündigung erklärt worden. Die Übersendung des Schreibens der AOK vom 04.02.2021 ist nicht ausreichend (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 21.7.2016 – 9 S 40/15, BeckRS 2016, 15360). Eine weitere Kündigungserklärung ist von dem Beklagten nach Eintritt einer etwaigen Versicherungspflicht nicht abgegeben worden. Jedenfalls aber ist nach § 205 Abs. 2 VVG ein Nachweis über das Bestehen einer Versicherungspflicht erforderlich. Dies ist bei dem Schreiben der AOK vom 04.02.2021 nicht der Fall. Die von den gesetzlichen Krankenversicherungen ausgestellte Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V gibt keine verbindliche Auskunft über die tatsächliche Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers. Die Mitgliedsbescheinigung stellt lediglich die – von der Versicherungspflicht zu trennende – Krankenkassenwahl (Mitgliedschaft) fest (Langheid/Rixecker/Muschner, 7. Aufl. 2022, VVG § 205 Rn. 4-7). Vorliegend besagt das Schreiben der AOK lediglich, dass der Beklagte dort versichert ist, nicht jedoch, ob dies auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht. Die Klägerin hat den Beklagten mit ihren beiden Schreiben (Anlagen B5 f.) hierauf hingewiesen. Dass eine entsprechende Übersendung durch den Beklagten erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden.
3. Hinsichtlich der Anspruchshöhe betrug der Tarif zunächst insgesamt 384,58 EUR (vgl. Anlage B1). Dies hatte den Hintergrund, dass der Beklagte seine Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hatte, sodass der eigentlich zu zahlende Betrag (769,16 EUR) halbiert war (§ 152 Abs. 4 VAG). Der Nachweis wurde durch den Beklagten im Antrag vom 21.01.2020 erbracht (Bescheid des Job-Centers vom 09.03.2020, Anlagenkonvolut K5, Bl. 103 der Akte) und betraf lediglich den Zeitraum bis 31.03.2021. Folglich konnte die Klägerin jedenfalls ab Juni 2021 den vollen Basistarif verlangen. Es war Sache des Beklagten, seine fortbestehende Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Spätestens der Versicherungsschein vom 26.05.2021 hätte hierzu Anlass gegeben.
II. Die Nebenforderungen sind zum Teil begründet:
1. Säumniszuschläge können nach §§ 280 Abs. 1. Abs. 2, 286, 288 BGB i.V.m. § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG verlangt werden.
2. Die Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR sind erstattungsfähig. Dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
3. Anwaltskosten können demgegenüber nur auf einen Streitwert von bis 5.000,00 EUR verlangt werden (reduzierte Klageforderung). Dies sind 300,60 EUR + 20,00 EUR = 320,60 EUR + 60,91 EUR MwSt. = 381,51 EUR. Hinsichtlich der Differenz von 119,96 EUR ist die Rechtsverteidigung erfolgreich. Gleichwohl war Prozesskostenhilfe für diesen geringen Teil nicht zu bewilligen, da nach der Wertung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine dem Beklagten günstigere Kostenquote nicht ausgesprochen werden würde (vgl. AG Bergen auf Rügen Beschl. v. 22.8.2013 – 23 C 146/13, BeckRS 2013, 205326).
III. Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten bezieht sich gem. § 114 S. 1 ZPO auf die „Rechtsverteidigung“. Die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme und bei Verweisung gem. § 281 ZPO ist von diesem Begriff der Rechtsverteidigung nicht umfasst (LG Düsseldorf Beschl. v. 19.12.2012 – 6 O 325/12, BeckRS 2013, 11164).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.