Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·9 O 58/03·10.05.2005

Erbengemeinschaft: Nutzungsentschädigung und Kostenabrechnung bei Alleinnutzung

ZivilrechtErbrechtSachenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Miterbe verlangte für die von einer Miterbin allein bewohnte Nachlasswohnung Nutzungsentschädigung sowie Zustimmung zu Verwaltungsregelungen (u.a. Nebenkostenabrechnung). Das LG bejahte einen Anspruch aus §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB und setzte die Entschädigung nach Billigkeit anhand des Verhältnisses zu den (unter)ortsüblichen Mieten der übrigen Nachlassnutzungen fest. Eigenleistungen des Erblassers am Gebäude mindern die Nutzungsentschädigung nicht, sondern sind ggf. separat auszugleichen. Die begehrte Zustimmung zur Festsetzung eines konkreten Mietzinses wurde abgewiesen, die Regelung zur Neben-/Betriebskostenabrechnung und zur Gewinn- und Verlustrechnung aber zugesprochen.

Ausgang: Nutzungsentschädigung (288,07 €/Monat) und Verwaltungsregelung zur Kostenabrechnung zugesprochen, weitergehender Zustimmungsantrag zum Mietzins abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Miterbe kann nach §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Benutzung verlangen, soweit keine wirksame Vereinbarung oder ein tragfähiger Mehrheitsbeschluss besteht.

2

Bei der Bemessung einer Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung eines Nachlassgegenstands ist auf die konkreten Nutzungs- und Vergütungsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft abzustellen; ein Ergebnis, das einzelne Teilhaber ohne Ausgleich auf Kosten anderer begünstigt, widerspricht der Billigkeit.

3

Ist die Nutzung anderer Nachlassteile bereits zu unterhalb der Ortsüblichkeit liegenden Entgelten geregelt, kann die Nutzungsentschädigung für eine Wohnung nach Billigkeit unter Orientierung an diesen relativen Entgeltquoten (im Verhältnis zur Ortsüblichkeit) festgesetzt werden.

4

Eigenleistungen eines (Mit-)Erblassers an einem Gebäude, das wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) ist, sind für die laufende Nutzungsentschädigung grundsätzlich unerheblich; etwaige Ausgleichsansprüche sind gesondert geltend zu machen.

5

In einer Klage auf Zustimmung zu einer konkret beantragten Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB ist das Gericht an den Antrag gebunden; eine tenorierte „Kompromissregelung“ (Minus) ist insoweit nicht möglich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 745 Abs. 2 BGB§ 894 ZPO§ 2038 Abs. 2 BGB§ 2308 BGB§ 745 BGB§ 296 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft -be­

ginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche

Nutzungsentschädigung in Höhe von 288,07 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm,

bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstell­

kammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu

zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, einer Verwal­

tungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes, ( … ), dahingehend zuzustimmen,

a) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ),

gegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar tür

die Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004,

b) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben,

d.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt

werden ,

c) dass nicht umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Er­

bengemeinschaft getragen werden,

d) dass für den Nachlassgegenstand ( … ) auch eine jährliche Gewinn-und Verlust-rechnung erstellt wird, und zwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 30 v.H. der Beklagten zu 1) zu 35 v.H. und den Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v. H. auferlegt. Die außergerichtlichen Kos-ten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 35 v.H. und die Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v.H. im

Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die

außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 30 v.H.. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstrecken­

den Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des

jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des gewerblich und zu Wohnzwecken genutzten Hauses ( … ), das inzwischen ver­

3

steigert wurde. Ersteher wurde durch Zuschlag vom 30.03.2004 der Beklagte zu 3). Mitglieder der Erbengemeinschaft waren zunächst ( … ), ( … ), ( … ) nach dem Tod ihrer Eltern in den Jahren 1971 und 2001. Nach dem Tod des ( … ) am 24.10.2000 traten dessen Ehefrau und seine Tochter, die Beklagten zu 1) und 2), in die

4

Miterbengemeinschaft ein.

5

Die Miterbengemeinschaft umfasst ein vom Kläger genutztes Lottogeschäft (18 qm), einen von den Beklagten zu 1) und 2) genutzten Friseursalon (84 qm), eine 84 qm große, bis zum 28.02.2004 von der Beklagten zu 1) be­

6

wohnte Wohnung und zwei Garagen, deren Nutzung im Einzelnen zwischen

7

den Parteien streitig war.

8

Für das Lottogeschäft wurde eine Nutzungsentschädigung von monatlich

9

200 DM inklusive der verbrauchsunabhängigen Kosten an die Erbengemein­

10

schaft entrichtet, für den Friseursalon wurden 1.000 DM gezahlt; die Woh­

11

nung und die Garagen wurden kostenlos genutzt. Die Kosten für Strom wurden jeweils selbst bezahlt. Für den Friseursalon schlossen die verstorbene Mutter und ( … ) einen undatierten Mietvertrag, der einen Mietpreis

12

von 600 DM pro Monat vorsah (Anlage B1, BI. 114 GA). Für das Geschäfts­

13

lokal existiert ein zwischen der Mutter und dem Kläger geschlossener Miet­

14

vertrag vom 01.04.1975, der einen monatlichen Mietpreis von 200 DM vorsieht.

15

Mit dem Tod des ( … ) ließ der Kläger das Konto, auf das die Mietzah­

16

lungen flossen, sperren und stellte seine Mietzahlungen ein. Die Beklagten

17

zu 1) und 2) zahlten die von ihnen geschuldeten 1.000 DM sodann auf ein

18

gesondertes Konto ein , von dem sie wegen des Grundstücks entstandene

19

Verbindlichkeiten entrichteten.

20

Am 21.11.2003 fassten die Beklagten zu 1) bis 3) sowie Herr ( … ) einen Verwaltungsbeschluss, bezüglich dessen Inhalt auf die Anlage B

21

13 (BI. 204 f. GA) verwiesen wird.

22

Die streitgegenständliche Wohnung wurde mittlerweile umfassend renoviert.

23

Die ortsübliche Kaltmiete für die Wohnung beträgt 493,90 €.

24

Am 23.04.2003 haben die Parteien hinsichtlich der Garagen einen Teilver­

25

gleich geschlossen. Bezüglich dessen Inhalt wird auf das Sitzungsprotokoll

26

(BI. 129 ff. GA) verwiesen.

27

Der Kläger ist der Ansicht, die Erbengemeinschaft habe einen Anspruch ge­

28

gen die Beklagte zu 1) auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Eine ent­

29

sprechende, vorrangige Nulzungsvereinbarung bestehe nicht. Nach dem Tod der Mutter habe man lediglich vereinbart, bis zu einer Einigung, insbe­

30

sondere unter Einbeziehung der von ( … ) erbrachten Eigenleistungen,

31

solle die bisher entrichtete Miete weiter gezahlt werden. Zudem bestehe ein

32

Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlassgegenstandes.

33

Eine solche könne nicht in einer kostenlosen Nutzung liegen.

34

Bei den für den Friseursalon gezahlten 1.000 DM handele es sich um einen

35

Nettomietzins. Unter Zugrundlegung einer ortsüblichen Miete für Gewer­

36

beräume von 8 € je qm und der tatsächlich gezahlten Beträge für Lottoge­

37

schäft und Friseurladen, sei für die Wohnung ein monatlicher Betrag in Höhe

38

von 363 € zu entrichten.

39

Der Kläger hat zunächst im eigenen Namen, sowie daneben im Namen der

40

Erbengemeinschaft beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn persönlich beginnend ab dem Monat März 2002 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 123,47 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ), gelegen, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, seit dem

41

01.02.2002 zu zahlen.

42

2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahingehend zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum Grundbesitz ( … ) gehörenden Wohnung, 84 qm

43

bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohn­zimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer ge­

44

mäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziller 3, an die Erbengemeinschaft

45

einen monatlichen Mietzins in Höhe von 493,90 € zz91. Nebenkosten zu zahlen.

46

Hilfweise, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gemäß § 894 ZPO zu

47

ersetzen.

48

Nachdem das Gericht Bedenken hinsichtlich des Antrags äußerte, stellte der Kläger seinen Antrag um und stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom

49

07.01.2003 (BI. 180 11. GA), der auf Zahlung nur an die Erbengemeinschaft

50

gerichtet war. Im Übrigen wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.

51

Nachdem die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11.09.2003 (BI. 173 11. GA) durch Vernehmung des Zeugen ( … )

52

(wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der

53

Sitzung vom 12.11.2003, BI. 18911. GA, verwiesen), ergab, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) für einen Mehrheitsbeschluss nicht ausreichen würde, erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.2003 (BI. 194

54

11. GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage auf den Beklagten zu 3). Nach weiterem gerichtlichen Hinweis stellte der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.11.2003 mit der Maßgabe, dass es in den Anträgen zu 1.

55

und 2. anstelle von ..493,88 € zuzüglich Nebenkosten" hieß: ,,363,00 € zuzüglich Nebenkosten", hilfsweise beantragte er für den Fall, dass sich der

56

Rechtsstreit in der Hauptsache mit dem Erlass des neuerlichen Verwal­

57

tungsbeschlusses vom 21 .11.2003 erledigt habe.

58

Der Kläger beantragt nunmehr,

59

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft -beginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 363,00 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm,

60

bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der

61

Erbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu

62

zahlen.

63

2. die Beklagten als. Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes,

64

( … ) gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahingehend

65

zuzustimmen , dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum

66

Grundbesitz ( … ) gehörenden Wohnung , 84

67

qm bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziffer 3, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 an die Erbengemeinschaft einen monatli­

68

chen Mietzins in Höhe von 363,00 € zzgl. Nebenkosten zu zahlen.

69

2a. hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstan­

70

des, ( … ) gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahin­

71

gehend zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum Grundbesitz ( … ) gehörenden Woh­

72

nung, 84 qm bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziffer

73

3, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 an die Erbengemeinschaft einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250,00 € zzg l. Nebenkosten zu

74

zahlen.

75

Hilfsweise, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gemäß § 894 ZPO zu ersetzen.

76

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwal­

77

tungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes,

78

( … ), dahingehend zuzustimmen,

79

a) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ),

80

gegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar für

81

die Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004,

82

b) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben,

83

d.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt

84

werden ,

85

c) dass nicht' umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Erbengemeinschaft getragen werden,

86

d) dass für den Nachlassgegenstand ( … )

87

auch eine jährliche Gewinn-und Verlustrechnung erstellt wird, und

88

zwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004.

89

Die Beklagten beantragen,

90

die Klage abzuweisen.

91

Sie widersprechen der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 3) und halten diese für verspätet und nicht sachdienlich.

92

Die Beklagten sind der Ansicht, eine Nutzungsentschädigung sei nicht zu zahlen. Sie tragen vor, in dem Gespräch nach dem Tod der Mutter am

93

20.06.2000 sei man übereingekommen, dass die Miete beibehalten werden sollte, so dass bereits eine Verwaltungsabrede hinsichtlich der Nutzung vorhanden sei. Es habe zusätzlich Einigkeit darüber bestanden, dass für die Wohnung kein Entgelt zu entrichten sei, dies vor dem Hintergrund, dass ( … ) das Gebäude in Eigenleistung errichtet habe. Man sei auch einig ge­

94

wesen, dass die laufenden Kosten des Grundstücks von dem Mietkonto ge­

95

zahlt werden sollten. Jedenfalls bestehe nunmehr der mit Stimmenmehrheit gefasste Verwaltungsbeschluss vom 21.11 .2003, der eine ordnungsgemäße

96

Verwaltung vorsehe, insbesondere im Hinblick auf die von ( … ) er­

97

brachten Eigenleistungen.

98

Der Mietzins tür den Friseurladen setze sich aus 600 DM Kaltmiete zuzüglich

99

400 DM pauschal für Nebenkosten zusammen. Insoweit habe ( … )

100

gegenüber seiner Mutter erklärt, er wolle einen entsprechenden Teil der Ne­

101

benkosten tragen, womit diese einverstanden gewesen sei. Diese mietver­

102

tragliehe Regelung sei jedenfalls vorrangig.

103

Die Beklagten sind der Ansicht, die vom Kläger begehrte Verwaltungsrege­

104

lung entspreche unter Berücksichtigung der von ( … ) erbrachten Ei­

105

genleistungen nicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen.

106

Es sei auch zu berücksichtigen, dass der tür das Lottogeschäft entrichtete

107

Mietzins nicht ortsüblich sei.

108

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses

109

vom 11 .09.2003 (BI. 173 ff. GA) durch Vernehmung des Zeugen ( … ). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.11.2003 (BI. 189 ff. GA) verwiesen.

110

Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

112

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen

113

ist sie unbegründet.

114

1.

115

Wie das Gericht bereits mit Beschluss vom 17.12.2003 ausführte, war die

116

Klageerweiterung hinsichtlich des Beklagten zu 3) zulässig und nicht als verspätet zurückzuweisen.

117

Der Kläger musste grundsätzlich lediglich die seinen Forderungen widersprechenden Miterben verklagen. Er hatte bei Klageerhebung aber berechtigten Grund zu der Annahme, die Mehrheitsverhältnisse seien auch dann erreicht, wenn nur die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt würden, weil ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft seine Rechtansicht teile. Aus Kostengründen konnte der Kläger es insoweit zunächst unterlassen, weitere Mitglieder zu verklagen. Nachdem sich durch die Beweisaufnahme herausgestellt hatte, dass der Miterbe ( … ) die klägerische Ansicht nicht

118

teilte, durfte und musste er zur Schaffung eines Mehrheitsbeschlusses einen weiteren Miterben verklagen.

119

2.

120

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von

121

288,07 € pro Monat für den Zeitraum zwischen März 2002 bis Ende Dezem­

122

ber 2003 gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.

123

Nach diesen Vorschriften kann jeder Miterbe eine dem Interesse aller Miter­

124

ben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung

125

verlangen, soweit die Verwaltung nicht durch Vereinbarung oder Mehrheits­

126

beschluss geregelt ist.

127

Eine solche Vereinbarung bestand hier nicht. Insoweit ist weder die im Kla­

128

geantrag zu 1) noch diejenige im Verwaltungsbeschluss vom 21.11.2003

129

unter Ziffer 2 ordnungsgemäß LS .d. §§ 2308, 745 BGB.

130

Da sowohl für das Lottogeschäft als auch für den Friseurladen Mieten ge­

131

zahlt wurden, die unterhalb der ortsüblichen Miete liegen, entspricht es nicht

132

der Billigkeit, wenn die Beklagte zu 1) eine Miete bezahlt, die darüber liegt, betrachtet man die Mieten im jeweiligen Verhältnis. Es entspricht aber ebenfalls nicht der Billigkeit, wenn die Beklagte zu 1) auf Kosten des Rechts des Klägers, nach seinem Erbanteil die Wohnung zu nutzen, diese ohne Zahlung nutzt.

133

Eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung bemisst sich an einem

134

Verhalten, das eine verständige Person in der gleichen Situation zeigen würde. Entscheidend ist dabei der Standpunkt eines wirtschaftlich denken­

135

den Beurteilers unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der

136

bisherigen Bestimmung und Benutzung (StaudingerlWerner, Stand August 2002, § 2038 BGB, Rn. 13 m.w.N.; Münchener KommentarlSchmidt, 4. Aufl., §§ 744 f. BGB, Rn. 32).

137

Hier war die Miete in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zuzusprechen.

138

Bei der Berechnung war davon auszugehen, dass der Kläger für das Lottogeschäft eine ortsübliche Miete in Höhe von 200 DM (= 102,25 €) inkl. der

139

verbrauchsunabhängigen Nebenkosten bezahlt. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm mit seiner Mutter geschlossenen Mietevertrag.

140

Es war weiter davon auszugehen, dass für den Friseurladen 600 DM (306,78

141

€) inklusive verbrauchsunabhängiger Nebenkosten gezahlt wurden.

142

Dies ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Mietvertrag. Dem steht nicht

143

entgegen, dass der Vertrag nicht unterschrieben wurde. Insoweit zeigen die

144

von den Beklagten vorgelegten Kontoauszüge (BI. 116 ff. GA), dass der Vertrag in dieser Weise "gelebt" wurde. Dort wurde u.a. der 600 DM über­

145

schießende Betrag ausdrücklich als Wassergeld ausgewiesen. Die Beklag­

146

ten haben substantiiert dargelegt, wie sich der von ihnen gezahlte Betrag im

147

Hinblick auf die Nebenkosten entwickelte. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Miete ink!. der verbrauchsunabhängigen Ko­

148

sten gegenüber dem Vertrag um 400 DM erhöhte.

149

Der Kläger bestreitet dies zwar und behauptet, die Kaltmiete habe 1.000 DM

150

betragen. Er stützt diesen Votrag aber lediglich darauf, dass er davon aus­

151

gegangen sei, dass dies der Fall war (Schriftsatz vom 16.05.2003, S. 4, BI.

152

138 GA). Er hätte als die Zahlung Begehrender aber Tatsachen darlegen

153

und beweisen müssen, die auf eine Kaltmiete in Höhe von 1.000 DM hätten

154

schließen lassen können .

155

156

Der Berechnung ist daneben ohne Durchführung einer Beweisaufnahme die

157

vom Kläger vorgetragene ortsübliche Miete für Gewerberäume in Höhe von 8 € zugrunde zulegen.

158

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, diese Miete habe eine Auskunft beim Haus-und Grundbesitzerverein der ( … ) ergeben.

159

Soweit die Beklagten sich im Termin am 20.04.2005 bezüg lich der für die

160

Gewerberäume anzusetzenden Miete auf die Anlage K 1 berufen haben, war

161

dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen (§§ 296 Abs. 2, 282 ZPO). Der entsprechende Vortrag des Klägers erfolgte bereits mit Schriftsatz vom 29.04.2004. Den Beklagten hätte es oblegen, den vorgebrachten Vortrag

162

unmittelbar zu bestreiten. Dies wäre ihnen jedenfalls in Termin vom

163

15.09.2004 möglich gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das als Anlage K 1 bei der Akte befindliche Gutachten selbst vorgelegt hat. Die Vorlage erfolgte allein im

164

Hinblick auf die Miete der Wohnung. Dass es auf die Mieten bezüglich der anderen Räume ankommen würde, war zum damaligen Zeitpunkt nicht er­

165

sichtlich. Es war dem Kläger jedenfalls nicht verwehrt, seinen Vortrag zur

166

Miete des Lottogeschäfts und des Friseurladens später umzustellen. Zu be­

167

rücksichtigen ist zusätzlich, dass die Beklagten trotz ausdrücklicher Anfrage

168

des Gerichts mit Beschluss vom 09.11.2004 die aus dem Gutachten für die

169

Wohnung ersichtliche Miete nicht unstreitig stellten, sondern diese mit

170

Schriftsatz vom 29.11.2004 ausdrücklich weiter bestritten. Es konnte damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten das Gutachten in anderen Punkten für richtig hielten. Das Abrücken vom Bestreiten hinsichtlich der Wohnungsmiete bzw. die Berufung auf die Anlage K 1 auch hinsichtlich der übrigen Mieten erfolgte erst im Termin am 20.04.2005. Eine damit not­

171

wendig gewordene Beweisaufnahme hätte die Erledigung des Rechtsstreits,

172

der zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif war, verzögert. Die Verspätung

173

beruhte aus den bereits genannten Umständen auf grober Nachlässigkeit,

174

weil es aufgrund des zur Wohnungsmiete geführten Streits hätte einleuchten müssen und offensichtlich war, dass auch bezüglich der Gewerbemieten di­

175

rekt Position zu beziehen war.

176

Der Kläger zahlt für das Lottogeschäft 71 % der ortsüblichen Miete; für den

177

Friseursalon werden 45,65 % der ortsüblichen Miete bezahlt. Unter Zugrundelegung des Durchschnittwertes von 58,32 % hat die Beklagte zu 1) 288,07 € pro Monat (58,32 % von 493,90 €) zu entrichten.

178

Der Kläger hat im Termin am 20.04.2005 klargestellt, dass in der von ihm beantragten Miete die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten enthalten sein sollen. Dies gilt dementsprechend auch für den tenorierten Betrag.

179

Dass Herr Willi Stock Eigenleistungen an dem Grundstück erbracht hat, konnte hier keine Berücksichtigung finden. Das Gericht hat bereits in seinem

180

Beschluss vom 31.03.2004 darauf hingewiesen, dass das von ( … ) errichtete Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und damit allen Miterben zur gesamten Hand zusteht. Ob und inwieweit den Erben des ( … ) Ausgleichsansprüche nach § 951 BGB zustehen, ist für die Frage der von der Beklagten zu 1) für die Nutzung

181

der Wohnung zu leistenden Entschädigung nicht von Belang. Dies muss vielmehr anderweitig ausgeglichen werden.

182

Es war davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die Wohnung bis zum 28.02.2004 nutzte. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, sie sei zu diesem Termin ausgezogen. Die Beklagte zu 1) hatte mit Schriftsatz vom 12.12.2003 lediglich angekündigt, die Wohnung ab Januar 2003 nicht mehr nutzen zu wollen; dem Vortrag des Beklagten zum tatsächlichen Auszug zu Ende Fe­bruar 2004 ist sie nicht entgegengetreten.

183

3.

184

Der Antrag zu 2. ist abzuweisen.

185

Insoweit ist das Gericht im Rahmen einer Klage auf Einwilligung in einen be­

186

stimmte Art der Verwaltungs-und Benutzungsregelung an den konkret ge­

187

fassten klägerischen Antrag gebunden. Das Gericht hat bereits im schon genannten Beschluss vom 31.03.2004 darauf hingewiesen, dass die Klage abzuweisen ist, wenn der Kläger eine Regelung begehrt, die den in § 745 Abs. 28GB normierten Grundsätzen widerspricht. Anders als bei einem auf Leistung gerichteten Antrag ist ein Kompromiss im Wege interessengerechter Gestaltung durch das Gericht bzw. die Tenorierung eines Minus dann nicht möglich (Münchener KommentarlSchmidt, §§ 744 f. BGB, Rn. 32). Zudem ist ein Antrag auf Zustimmung neben dem Zahlungsantrag weder notwendig noch möglich (Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Mit dem zugesprochenen Betrag hat der Kläger sein Begehren verwirklicht. Soweit der Kläger einwendet, der Zahlungsantrag richte sich nur gegen die Beklagte zu 1), der Antrag auf Zustimmung aber gegen alle Beklagten, um deren Zustimmung zu erreichen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Auch die Beklagten zu 2) und 3) sind als Parteien an den rechtskräftig fest­gestellten Zahlungsanspruch gebunden.

188

4.

189

Der zuerkannten Anspruch des Klägers hinsichtlich der Abrechnung der Neben-und Betriebskosten besteht deswegen, weil die vom Kläger begehrte Regelung einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. §§ 2038, 745 BGB entspricht.

190

Insoweit entspricht eine Abrechnung von Nebenkosten den gesetzlichen,

191

miet rechtlichen Vorgaben (§§ 556, 556 a BGB).

192

Der Anspruch auf Mitwirkung bei einer Gewinn-und Verlustabrechnung er­

193

gibt sich aus §§ 2038 Abs. 1, 242 BGB.

194

5.

195

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 1 ZPO.

196

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

197

Streitwert: 19.788 €

198

(Antrag zu 1.: 8.712,00 €

199

Antrag zu 2.: bis zum 26. 11.2003: 11.660,04 €

200

danach : 4.356,00 €

201

Antrag zu 3.: 6.720 €

202

Landgericht Oüsseldorf

203

9. Zivilkammer ( … ) Richterin