Erbengemeinschaft: Nutzungsentschädigung und Kostenabrechnung bei Alleinnutzung
KI-Zusammenfassung
Ein Miterbe verlangte für die von einer Miterbin allein bewohnte Nachlasswohnung Nutzungsentschädigung sowie Zustimmung zu Verwaltungsregelungen (u.a. Nebenkostenabrechnung). Das LG bejahte einen Anspruch aus §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB und setzte die Entschädigung nach Billigkeit anhand des Verhältnisses zu den (unter)ortsüblichen Mieten der übrigen Nachlassnutzungen fest. Eigenleistungen des Erblassers am Gebäude mindern die Nutzungsentschädigung nicht, sondern sind ggf. separat auszugleichen. Die begehrte Zustimmung zur Festsetzung eines konkreten Mietzinses wurde abgewiesen, die Regelung zur Neben-/Betriebskostenabrechnung und zur Gewinn- und Verlustrechnung aber zugesprochen.
Ausgang: Nutzungsentschädigung (288,07 €/Monat) und Verwaltungsregelung zur Kostenabrechnung zugesprochen, weitergehender Zustimmungsantrag zum Mietzins abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Miterbe kann nach §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Benutzung verlangen, soweit keine wirksame Vereinbarung oder ein tragfähiger Mehrheitsbeschluss besteht.
Bei der Bemessung einer Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung eines Nachlassgegenstands ist auf die konkreten Nutzungs- und Vergütungsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft abzustellen; ein Ergebnis, das einzelne Teilhaber ohne Ausgleich auf Kosten anderer begünstigt, widerspricht der Billigkeit.
Ist die Nutzung anderer Nachlassteile bereits zu unterhalb der Ortsüblichkeit liegenden Entgelten geregelt, kann die Nutzungsentschädigung für eine Wohnung nach Billigkeit unter Orientierung an diesen relativen Entgeltquoten (im Verhältnis zur Ortsüblichkeit) festgesetzt werden.
Eigenleistungen eines (Mit-)Erblassers an einem Gebäude, das wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) ist, sind für die laufende Nutzungsentschädigung grundsätzlich unerheblich; etwaige Ausgleichsansprüche sind gesondert geltend zu machen.
In einer Klage auf Zustimmung zu einer konkret beantragten Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB ist das Gericht an den Antrag gebunden; eine tenorierte „Kompromissregelung“ (Minus) ist insoweit nicht möglich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft -be
ginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche
Nutzungsentschädigung in Höhe von 288,07 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm,
bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstell
kammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu
zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, einer Verwal
tungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes, ( … ), dahingehend zuzustimmen,
a) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ),
gegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar tür
die Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004,
b) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben,
d.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt
werden ,
c) dass nicht umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Er
bengemeinschaft getragen werden,
d) dass für den Nachlassgegenstand ( … ) auch eine jährliche Gewinn-und Verlust-rechnung erstellt wird, und zwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 30 v.H. der Beklagten zu 1) zu 35 v.H. und den Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v. H. auferlegt. Die außergerichtlichen Kos-ten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 35 v.H. und die Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v.H. im
Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 30 v.H.. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstrecken
den Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des
jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des gewerblich und zu Wohnzwecken genutzten Hauses ( … ), das inzwischen ver
steigert wurde. Ersteher wurde durch Zuschlag vom 30.03.2004 der Beklagte zu 3). Mitglieder der Erbengemeinschaft waren zunächst ( … ), ( … ), ( … ) nach dem Tod ihrer Eltern in den Jahren 1971 und 2001. Nach dem Tod des ( … ) am 24.10.2000 traten dessen Ehefrau und seine Tochter, die Beklagten zu 1) und 2), in die
Miterbengemeinschaft ein.
Die Miterbengemeinschaft umfasst ein vom Kläger genutztes Lottogeschäft (18 qm), einen von den Beklagten zu 1) und 2) genutzten Friseursalon (84 qm), eine 84 qm große, bis zum 28.02.2004 von der Beklagten zu 1) be
wohnte Wohnung und zwei Garagen, deren Nutzung im Einzelnen zwischen
den Parteien streitig war.
Für das Lottogeschäft wurde eine Nutzungsentschädigung von monatlich
200 DM inklusive der verbrauchsunabhängigen Kosten an die Erbengemein
schaft entrichtet, für den Friseursalon wurden 1.000 DM gezahlt; die Woh
nung und die Garagen wurden kostenlos genutzt. Die Kosten für Strom wurden jeweils selbst bezahlt. Für den Friseursalon schlossen die verstorbene Mutter und ( … ) einen undatierten Mietvertrag, der einen Mietpreis
von 600 DM pro Monat vorsah (Anlage B1, BI. 114 GA). Für das Geschäfts
lokal existiert ein zwischen der Mutter und dem Kläger geschlossener Miet
vertrag vom 01.04.1975, der einen monatlichen Mietpreis von 200 DM vorsieht.
Mit dem Tod des ( … ) ließ der Kläger das Konto, auf das die Mietzah
lungen flossen, sperren und stellte seine Mietzahlungen ein. Die Beklagten
zu 1) und 2) zahlten die von ihnen geschuldeten 1.000 DM sodann auf ein
gesondertes Konto ein , von dem sie wegen des Grundstücks entstandene
Verbindlichkeiten entrichteten.
Am 21.11.2003 fassten die Beklagten zu 1) bis 3) sowie Herr ( … ) einen Verwaltungsbeschluss, bezüglich dessen Inhalt auf die Anlage B
13 (BI. 204 f. GA) verwiesen wird.
Die streitgegenständliche Wohnung wurde mittlerweile umfassend renoviert.
Die ortsübliche Kaltmiete für die Wohnung beträgt 493,90 €.
Am 23.04.2003 haben die Parteien hinsichtlich der Garagen einen Teilver
gleich geschlossen. Bezüglich dessen Inhalt wird auf das Sitzungsprotokoll
(BI. 129 ff. GA) verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Erbengemeinschaft habe einen Anspruch ge
gen die Beklagte zu 1) auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Eine ent
sprechende, vorrangige Nulzungsvereinbarung bestehe nicht. Nach dem Tod der Mutter habe man lediglich vereinbart, bis zu einer Einigung, insbe
sondere unter Einbeziehung der von ( … ) erbrachten Eigenleistungen,
solle die bisher entrichtete Miete weiter gezahlt werden. Zudem bestehe ein
Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlassgegenstandes.
Eine solche könne nicht in einer kostenlosen Nutzung liegen.
Bei den für den Friseursalon gezahlten 1.000 DM handele es sich um einen
Nettomietzins. Unter Zugrundlegung einer ortsüblichen Miete für Gewer
beräume von 8 € je qm und der tatsächlich gezahlten Beträge für Lottoge
schäft und Friseurladen, sei für die Wohnung ein monatlicher Betrag in Höhe
von 363 € zu entrichten.
Der Kläger hat zunächst im eigenen Namen, sowie daneben im Namen der
Erbengemeinschaft beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn persönlich beginnend ab dem Monat März 2002 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 123,47 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ), gelegen, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, seit dem
01.02.2002 zu zahlen.
2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahingehend zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum Grundbesitz ( … ) gehörenden Wohnung, 84 qm
bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer ge
mäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziller 3, an die Erbengemeinschaft
einen monatlichen Mietzins in Höhe von 493,90 € zz91. Nebenkosten zu zahlen.
Hilfweise, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gemäß § 894 ZPO zu
ersetzen.
Nachdem das Gericht Bedenken hinsichtlich des Antrags äußerte, stellte der Kläger seinen Antrag um und stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom
07.01.2003 (BI. 180 11. GA), der auf Zahlung nur an die Erbengemeinschaft
gerichtet war. Im Übrigen wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
Nachdem die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11.09.2003 (BI. 173 11. GA) durch Vernehmung des Zeugen ( … )
(wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
Sitzung vom 12.11.2003, BI. 18911. GA, verwiesen), ergab, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) für einen Mehrheitsbeschluss nicht ausreichen würde, erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.2003 (BI. 194
11. GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage auf den Beklagten zu 3). Nach weiterem gerichtlichen Hinweis stellte der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.11.2003 mit der Maßgabe, dass es in den Anträgen zu 1.
und 2. anstelle von ..493,88 € zuzüglich Nebenkosten" hieß: ,,363,00 € zuzüglich Nebenkosten", hilfsweise beantragte er für den Fall, dass sich der
Rechtsstreit in der Hauptsache mit dem Erlass des neuerlichen Verwal
tungsbeschlusses vom 21 .11.2003 erledigt habe.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft -beginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 363,00 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm,
bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der
Erbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu
zahlen.
2. die Beklagten als. Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes,
( … ) gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahingehend
zuzustimmen , dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum
Grundbesitz ( … ) gehörenden Wohnung , 84
qm bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziffer 3, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 an die Erbengemeinschaft einen monatli
chen Mietzins in Höhe von 363,00 € zzgl. Nebenkosten zu zahlen.
2a. hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstan
des, ( … ) gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahin
gehend zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum Grundbesitz ( … ) gehörenden Woh
nung, 84 qm bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziffer
3, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 an die Erbengemeinschaft einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250,00 € zzg l. Nebenkosten zu
zahlen.
Hilfsweise, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gemäß § 894 ZPO zu ersetzen.
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwal
tungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes,
( … ), dahingehend zuzustimmen,
a) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ),
gegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar für
die Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004,
b) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben,
d.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt
werden ,
c) dass nicht' umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Erbengemeinschaft getragen werden,
d) dass für den Nachlassgegenstand ( … )
auch eine jährliche Gewinn-und Verlustrechnung erstellt wird, und
zwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie widersprechen der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 3) und halten diese für verspätet und nicht sachdienlich.
Die Beklagten sind der Ansicht, eine Nutzungsentschädigung sei nicht zu zahlen. Sie tragen vor, in dem Gespräch nach dem Tod der Mutter am
20.06.2000 sei man übereingekommen, dass die Miete beibehalten werden sollte, so dass bereits eine Verwaltungsabrede hinsichtlich der Nutzung vorhanden sei. Es habe zusätzlich Einigkeit darüber bestanden, dass für die Wohnung kein Entgelt zu entrichten sei, dies vor dem Hintergrund, dass ( … ) das Gebäude in Eigenleistung errichtet habe. Man sei auch einig ge
wesen, dass die laufenden Kosten des Grundstücks von dem Mietkonto ge
zahlt werden sollten. Jedenfalls bestehe nunmehr der mit Stimmenmehrheit gefasste Verwaltungsbeschluss vom 21.11 .2003, der eine ordnungsgemäße
Verwaltung vorsehe, insbesondere im Hinblick auf die von ( … ) er
brachten Eigenleistungen.
Der Mietzins tür den Friseurladen setze sich aus 600 DM Kaltmiete zuzüglich
400 DM pauschal für Nebenkosten zusammen. Insoweit habe ( … )
gegenüber seiner Mutter erklärt, er wolle einen entsprechenden Teil der Ne
benkosten tragen, womit diese einverstanden gewesen sei. Diese mietver
tragliehe Regelung sei jedenfalls vorrangig.
Die Beklagten sind der Ansicht, die vom Kläger begehrte Verwaltungsrege
lung entspreche unter Berücksichtigung der von ( … ) erbrachten Ei
genleistungen nicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass der tür das Lottogeschäft entrichtete
Mietzins nicht ortsüblich sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses
vom 11 .09.2003 (BI. 173 ff. GA) durch Vernehmung des Zeugen ( … ). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.11.2003 (BI. 189 ff. GA) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen
ist sie unbegründet.
1.
Wie das Gericht bereits mit Beschluss vom 17.12.2003 ausführte, war die
Klageerweiterung hinsichtlich des Beklagten zu 3) zulässig und nicht als verspätet zurückzuweisen.
Der Kläger musste grundsätzlich lediglich die seinen Forderungen widersprechenden Miterben verklagen. Er hatte bei Klageerhebung aber berechtigten Grund zu der Annahme, die Mehrheitsverhältnisse seien auch dann erreicht, wenn nur die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt würden, weil ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft seine Rechtansicht teile. Aus Kostengründen konnte der Kläger es insoweit zunächst unterlassen, weitere Mitglieder zu verklagen. Nachdem sich durch die Beweisaufnahme herausgestellt hatte, dass der Miterbe ( … ) die klägerische Ansicht nicht
teilte, durfte und musste er zur Schaffung eines Mehrheitsbeschlusses einen weiteren Miterben verklagen.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von
288,07 € pro Monat für den Zeitraum zwischen März 2002 bis Ende Dezem
ber 2003 gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.
Nach diesen Vorschriften kann jeder Miterbe eine dem Interesse aller Miter
ben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung
verlangen, soweit die Verwaltung nicht durch Vereinbarung oder Mehrheits
beschluss geregelt ist.
Eine solche Vereinbarung bestand hier nicht. Insoweit ist weder die im Kla
geantrag zu 1) noch diejenige im Verwaltungsbeschluss vom 21.11.2003
unter Ziffer 2 ordnungsgemäß LS .d. §§ 2308, 745 BGB.
Da sowohl für das Lottogeschäft als auch für den Friseurladen Mieten ge
zahlt wurden, die unterhalb der ortsüblichen Miete liegen, entspricht es nicht
der Billigkeit, wenn die Beklagte zu 1) eine Miete bezahlt, die darüber liegt, betrachtet man die Mieten im jeweiligen Verhältnis. Es entspricht aber ebenfalls nicht der Billigkeit, wenn die Beklagte zu 1) auf Kosten des Rechts des Klägers, nach seinem Erbanteil die Wohnung zu nutzen, diese ohne Zahlung nutzt.
Eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung bemisst sich an einem
Verhalten, das eine verständige Person in der gleichen Situation zeigen würde. Entscheidend ist dabei der Standpunkt eines wirtschaftlich denken
den Beurteilers unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der
bisherigen Bestimmung und Benutzung (StaudingerlWerner, Stand August 2002, § 2038 BGB, Rn. 13 m.w.N.; Münchener KommentarlSchmidt, 4. Aufl., §§ 744 f. BGB, Rn. 32).
Hier war die Miete in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zuzusprechen.
Bei der Berechnung war davon auszugehen, dass der Kläger für das Lottogeschäft eine ortsübliche Miete in Höhe von 200 DM (= 102,25 €) inkl. der
verbrauchsunabhängigen Nebenkosten bezahlt. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm mit seiner Mutter geschlossenen Mietevertrag.
Es war weiter davon auszugehen, dass für den Friseurladen 600 DM (306,78
€) inklusive verbrauchsunabhängiger Nebenkosten gezahlt wurden.
Dies ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Mietvertrag. Dem steht nicht
entgegen, dass der Vertrag nicht unterschrieben wurde. Insoweit zeigen die
von den Beklagten vorgelegten Kontoauszüge (BI. 116 ff. GA), dass der Vertrag in dieser Weise "gelebt" wurde. Dort wurde u.a. der 600 DM über
schießende Betrag ausdrücklich als Wassergeld ausgewiesen. Die Beklag
ten haben substantiiert dargelegt, wie sich der von ihnen gezahlte Betrag im
Hinblick auf die Nebenkosten entwickelte. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Miete ink!. der verbrauchsunabhängigen Ko
sten gegenüber dem Vertrag um 400 DM erhöhte.
Der Kläger bestreitet dies zwar und behauptet, die Kaltmiete habe 1.000 DM
betragen. Er stützt diesen Votrag aber lediglich darauf, dass er davon aus
gegangen sei, dass dies der Fall war (Schriftsatz vom 16.05.2003, S. 4, BI.
138 GA). Er hätte als die Zahlung Begehrender aber Tatsachen darlegen
und beweisen müssen, die auf eine Kaltmiete in Höhe von 1.000 DM hätten
schließen lassen können .
•
Der Berechnung ist daneben ohne Durchführung einer Beweisaufnahme die
vom Kläger vorgetragene ortsübliche Miete für Gewerberäume in Höhe von 8 € zugrunde zulegen.
Der Kläger hat insoweit vorgetragen, diese Miete habe eine Auskunft beim Haus-und Grundbesitzerverein der ( … ) ergeben.
Soweit die Beklagten sich im Termin am 20.04.2005 bezüg lich der für die
Gewerberäume anzusetzenden Miete auf die Anlage K 1 berufen haben, war
dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen (§§ 296 Abs. 2, 282 ZPO). Der entsprechende Vortrag des Klägers erfolgte bereits mit Schriftsatz vom 29.04.2004. Den Beklagten hätte es oblegen, den vorgebrachten Vortrag
unmittelbar zu bestreiten. Dies wäre ihnen jedenfalls in Termin vom
15.09.2004 möglich gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das als Anlage K 1 bei der Akte befindliche Gutachten selbst vorgelegt hat. Die Vorlage erfolgte allein im
Hinblick auf die Miete der Wohnung. Dass es auf die Mieten bezüglich der anderen Räume ankommen würde, war zum damaligen Zeitpunkt nicht er
sichtlich. Es war dem Kläger jedenfalls nicht verwehrt, seinen Vortrag zur
Miete des Lottogeschäfts und des Friseurladens später umzustellen. Zu be
rücksichtigen ist zusätzlich, dass die Beklagten trotz ausdrücklicher Anfrage
des Gerichts mit Beschluss vom 09.11.2004 die aus dem Gutachten für die
Wohnung ersichtliche Miete nicht unstreitig stellten, sondern diese mit
Schriftsatz vom 29.11.2004 ausdrücklich weiter bestritten. Es konnte damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten das Gutachten in anderen Punkten für richtig hielten. Das Abrücken vom Bestreiten hinsichtlich der Wohnungsmiete bzw. die Berufung auf die Anlage K 1 auch hinsichtlich der übrigen Mieten erfolgte erst im Termin am 20.04.2005. Eine damit not
wendig gewordene Beweisaufnahme hätte die Erledigung des Rechtsstreits,
der zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif war, verzögert. Die Verspätung
beruhte aus den bereits genannten Umständen auf grober Nachlässigkeit,
weil es aufgrund des zur Wohnungsmiete geführten Streits hätte einleuchten müssen und offensichtlich war, dass auch bezüglich der Gewerbemieten di
rekt Position zu beziehen war.
Der Kläger zahlt für das Lottogeschäft 71 % der ortsüblichen Miete; für den
Friseursalon werden 45,65 % der ortsüblichen Miete bezahlt. Unter Zugrundelegung des Durchschnittwertes von 58,32 % hat die Beklagte zu 1) 288,07 € pro Monat (58,32 % von 493,90 €) zu entrichten.
Der Kläger hat im Termin am 20.04.2005 klargestellt, dass in der von ihm beantragten Miete die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten enthalten sein sollen. Dies gilt dementsprechend auch für den tenorierten Betrag.
Dass Herr Willi Stock Eigenleistungen an dem Grundstück erbracht hat, konnte hier keine Berücksichtigung finden. Das Gericht hat bereits in seinem
Beschluss vom 31.03.2004 darauf hingewiesen, dass das von ( … ) errichtete Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und damit allen Miterben zur gesamten Hand zusteht. Ob und inwieweit den Erben des ( … ) Ausgleichsansprüche nach § 951 BGB zustehen, ist für die Frage der von der Beklagten zu 1) für die Nutzung
der Wohnung zu leistenden Entschädigung nicht von Belang. Dies muss vielmehr anderweitig ausgeglichen werden.
Es war davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die Wohnung bis zum 28.02.2004 nutzte. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, sie sei zu diesem Termin ausgezogen. Die Beklagte zu 1) hatte mit Schriftsatz vom 12.12.2003 lediglich angekündigt, die Wohnung ab Januar 2003 nicht mehr nutzen zu wollen; dem Vortrag des Beklagten zum tatsächlichen Auszug zu Ende Februar 2004 ist sie nicht entgegengetreten.
3.
Der Antrag zu 2. ist abzuweisen.
Insoweit ist das Gericht im Rahmen einer Klage auf Einwilligung in einen be
stimmte Art der Verwaltungs-und Benutzungsregelung an den konkret ge
fassten klägerischen Antrag gebunden. Das Gericht hat bereits im schon genannten Beschluss vom 31.03.2004 darauf hingewiesen, dass die Klage abzuweisen ist, wenn der Kläger eine Regelung begehrt, die den in § 745 Abs. 28GB normierten Grundsätzen widerspricht. Anders als bei einem auf Leistung gerichteten Antrag ist ein Kompromiss im Wege interessengerechter Gestaltung durch das Gericht bzw. die Tenorierung eines Minus dann nicht möglich (Münchener KommentarlSchmidt, §§ 744 f. BGB, Rn. 32). Zudem ist ein Antrag auf Zustimmung neben dem Zahlungsantrag weder notwendig noch möglich (Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Mit dem zugesprochenen Betrag hat der Kläger sein Begehren verwirklicht. Soweit der Kläger einwendet, der Zahlungsantrag richte sich nur gegen die Beklagte zu 1), der Antrag auf Zustimmung aber gegen alle Beklagten, um deren Zustimmung zu erreichen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Auch die Beklagten zu 2) und 3) sind als Parteien an den rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch gebunden.
4.
Der zuerkannten Anspruch des Klägers hinsichtlich der Abrechnung der Neben-und Betriebskosten besteht deswegen, weil die vom Kläger begehrte Regelung einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. §§ 2038, 745 BGB entspricht.
Insoweit entspricht eine Abrechnung von Nebenkosten den gesetzlichen,
miet rechtlichen Vorgaben (§§ 556, 556 a BGB).
Der Anspruch auf Mitwirkung bei einer Gewinn-und Verlustabrechnung er
gibt sich aus §§ 2038 Abs. 1, 242 BGB.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 19.788 €
(Antrag zu 1.: 8.712,00 €
Antrag zu 2.: bis zum 26. 11.2003: 11.660,04 €
danach : 4.356,00 €
Antrag zu 3.: 6.720 €
Landgericht Oüsseldorf
9. Zivilkammer ( … ) Richterin