Erbengemeinschaft: Ausgleich von Erhaltungskosten trotz Alleinnutzung des Nachlasshauses
KI-Zusammenfassung
Die Miterbin (Ehefrau) verlangte von einer weiteren Miterbin anteiligen Ersatz für von ihr gezahlte Nachlasslasten und Erhaltungskosten eines Nachlassgrundstücks. Streitig war u.a., ob vorhandene Nachlassliquidität, eine beantragte Teilungsversteigerung, fehlende Auseinandersetzung sowie Gegenforderungen wegen Alleinnutzung entgegenstehen. Das AG Neuss bejahte einen Anspruch aus § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 748 BGB und verurteilte die Beklagte zur Zahlung ihres 1/8-Anteils. Aufrechnungen mit Nutzungsentschädigung bzw. Schadensersatz scheiterten u.a. an fehlender Gegenseitigkeit, weil solche Ansprüche nur der Erbengemeinschaft zustehen können.
Ausgang: Klage auf anteiligen Ausgleich von Nachlasslasten und Erhaltungskosten (1/8) vollumfänglich zugesprochen; Aufrechnungseinwände zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 748 BGB kann ein Miterbe von einem anderen Miterben anteiligen Ausgleich für Lasten des Nachlasses sowie notwendige Kosten der Erhaltung und ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen.
Aufwendungen zur Begleichung grundstücksbezogener Abgaben, Versicherungsprämien und fälliger Kreditraten können notwendige Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sein, wenn andernfalls Vollstreckung, Rechtsverfolgungskosten oder der Verlust von Versicherungsschutz drohen.
Ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz nach §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB ist nicht von der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abhängig, sofern das Gesetz eine solche Fälligkeitsvoraussetzung nicht vorsieht.
Einwendungen, die auf eine (angeblich) unberechtigte Vereinnahmung von Nachlassmitteln durch den Anspruchsteller zielen, sind vom Ausgleichsanspruch nach §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB zu trennen und betreffen ggf. Ansprüche der Erbengemeinschaft, die auf Leistung an die Gemeinschaft gerichtet sind.
Die Aufrechnung mit einer behaupteten Nutzungsentschädigung oder Schadensersatzforderung scheitert, wenn die Gegenforderung nicht dem aufrechnenden Miterben persönlich, sondern nur der Erbengemeinschaft zusteht (fehlende Gegenseitigkeit, § 387 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Erbengemeinschaft des Nachlasses des am 22.10.2005 verstorbenen Erblassers …. Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers. Sie war mit ihm in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beklagte ist neben drei weiteren Töchtern eine Tochter des Erblassers.
Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung errichtet.
In den Nachlass fällt ein mit einem Haus bebautes Grundstück in der .. in …, dass die Klägerin seit dem Tod des Erblassers alleine bewohnt.
Für den Zeitraum bis zum 22.03.2007 hat die Klägerin 1.915,75 EUR für Grundbesitzabgaben, Wartungspauschalen für Heizung, Sanitär und Lüftung, Kehr- und Überprüfungsgebühren, Wohngebäudeversicherung, Verbandsbeiträge, Bedienung von fälligen Kreditraten bezahlt.
Wegen der Einzelheiten und Zusammensetzung dieser Summe wird auf in Anlage K1 (Bl. 14 der Akte) vorgelegte Aufstellung Bezug genommen.
Die Klägerin hat erfolglos die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2007 unter Fristsetzung zum 07.05.2007 zur Zahlung eines Achtels von 1.915,75 EUR (239,47 EUR) aufgefordert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 239,47 EUR nebst Zinsen seit dem 08.05.2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Nachlass verfüge noch über liquide Mittel, da ein Oder-Konto der Klägerin und des Erblassers – was unstreitig ist – zum Zeitpunkt des Erbfalles über ein Guthaben von 3.378,- EUR verfügt habe. Dieses Guthaben gehöre zum Nachlass, wie auch ein aus dem Verkauf des Fahrzeugs des Erblassers erzielte Kaufpreis. Aus diesen Mitteln habe die Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungen bestritten.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne verlangen, dass die streitgegenständliche Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt werden würde, da eine Miterbin schon die Teilungsversteigerung beantragt habe. Dies ergebe sich aus § 755 BGB.
Die Klageforderung sei auch noch nicht fällig. Sie werde erst fällig mit der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Hilfsweise wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe sich an die Erbengemeinschaft und nicht lediglich an eine einzige Miterbin zu wenden.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin habe zudem die streitgegenständlichen Kosten alleine zu tragen, da sie die alleinige Nutzerin des Hauses sei und es sich um auf den Mieter umlagefähige Kosten handele.
Wegen der alleinigen Nutzung habe die Klägerin auch eine Nutzungsentschädigung an die Beklagte in Höhe von monatlich 150,- EUR zu zahlen.
Die Beklagte erklärt insoweit hilfsweise die Aufrechnung der Klageforderung mit den Monatsentgelten für November und Dezember 2005.
Schließlich sei die Klägerin der Aufforderung der Miterben, die zum streitgegenständlichen Grundstück gehörende Garage ortsüblich zu vermieten, nicht nachgekommen. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, die die Klageforderung übersteige.
Bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs erklärt die Beklagte ebenfalls hilfsweise die Aufrechnung mit der Klageforderung.
Das mit der Durchführung des Mahnverfahrens befasste Amtsgericht … hat mit Verfügung vom 22.08.2007 den Rechtsstreit nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht … abgegeben. Durch Beschluss vom 17.10.2007 hat sich das Amtsgericht … für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten an das Amtsgericht Neuss verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 239,47 EUR aus § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 748 BGB.
Danach ist jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, die Lasten des Nachlasses sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Erbanteils zu tragen.
Die Klägerin hatte als Miterbin vorliegend Aufwendungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Grundstückes in Höhe von 1.915,75 EUR. Dabei handelt sich um Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig waren.
Unter Verwaltung werden alle rechtlichen und tatsächlichen Maßregeln verstanden, welche der Verwahrung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzung und Verwertung von Nachlassgegenständen sowie der Schuldbegleichung dienen. Ordnungsgemäß ist die Verwaltung wenn diese Maßnahmen der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Zur Erhaltung des Nachlasses sind die Maßnahmen schließlich notwendig, wenn bei ihrer Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen würde oder jedenfalls ernstlich droht. [vgl. Münchener Kommentar § 2038 BGB Rn 14, 30, 56.]
Alle Voraussetzungen liegen bei den streitgegenständlichen Aufwendungen vor.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass zwischen den Parteien unstreitig vergeblich ein Versuch unternommen wurde, die Nutzung des Gebäudes einvernehmlich zu regeln.
Die Grundbesitzabgaben und Verbandsbeiträge fallen ohne eine konkrete Nutzung des Grundstückes an. Ohne eine Begleichung der entsprechenden Bescheide hätten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gedroht, die sich nachteilig auf den Bestand des Nachlasses ausgewirkt hätten. Die Bedienung des Kredits bei der … war ebenfalls zur Vermeidung von Rechtsverfolgungskosten notwendig.
Ebenso war die Wohngebäudeversicherung, die gemeinsam mit den Grundbesitzangaben den überwiegenden Teil der Forderungen ausmacht, ohne Verzögerung zu bedienen, um nicht den Verlust des Versicherungsschutzes zu riskieren.
Wartungsarbeiten sind notwendig, das streitgegenständliche Gebäude zu erhalten bzw. frühzeitig Maßnahmen ergreifen zu können, weitergehenden Schaden abzuwenden. Hingegen verursachen sie für die anderen Miterben neben der Klägerin so geringe Kosten (es handelt sich um insgesamt 210,13 EUR über einen Zeitraum von 5 Monaten, wovon die Klägerin aufgrund ihres Erbanteils die Hälfte trägt), dass die Einholung der Zustimmung – trotz einer nicht so erheblichen Dringlichkeit – nicht notwendig war. [vgl. BGH Urteil v. 08.05.1952, abgedruckt in NJW 1952, 1252ff.]
Der Miterbenanteil der Beklagten als gesetzliche Erbin neben der Ehefrau des Erblasser und drei weiteren Abkömmlingen beträgt 1/8. Dies entspricht bei einer Gesamtsumme von 1.915,75 EUR der Klageforderung in Höhe von 239,47 EUR (1.915,75 EUR / 8).
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung gehen indes fehl. Im Einzelnen:
Die Beklagte kann hier nicht einwenden, der Nachlass verfüge noch über liquide Mittel, sodass die Aufwendungen gar nicht aus den eigenen Mitteln der Klägerin stammen würden.
Es handelt es sich um eine Einwendung, die im direkten Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits keine Beachtung findet.
Maßgeblich für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch ist allein, ob die Klägerin die Aufwendungen aus ihrem Vermögen getätigt hat. Die Beklagte wirft ihr aber gerade vor, dass sie Teile des Nachlasses zur eigenen Vermögensmehrung einbehalten und aus diesem "Vermögen" die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet hat. Streitig ist allein, ob sie dazu Geld verwendet hat, dass dem Nachlass zuzuordnen gewesen wäre. Sollte dies so sein, könnte die Beklagte Zahlung des unberechtigt durch die Klägerin vereinnahmten Betrages gemäß § 2039 BGB nur an die Erbengemeinschaft verlangen. Dieser Anspruch ist indes getrennt von dem hier geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch zu beurteilen, da es sich um einen eigenen erbrechtlichen (bzw. bereicherungsrechtlichen) Anspruch der Erbengemeinschaft gegen das Vermögen der Klägerin handelt, den die Beklagte lediglich für die Erbengemeinschaft geltend machen könnte.
Ebenfalls ist die Klägerin nicht verpflichtet, sich zunächst aus einem etwaigen noch bestehenden Nachlass zu bedienen. Der Anspruch nach §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 BGB ist nicht gegen den Nachlass, sondern ausschließlich gegen die Miterben gerichtet. Die Miterben können demnach lediglich die Rechte geltend machen, die sie bei einer Leistung des Anspruchstellers an einen Nachlassgläubiger auch dem Nachlassgläubiger hätten entgegenhalten können. Solche Einwendungen sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beantragung der Teilungsversteigerung durch eine Miterbin ist unerheblich. Dabei kann dahinstehen, ob § 755 BGB überhaupt auf die Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand anwendbar ist, da es sich um eine Regelung zur Bruchteilsgemeinschaft handelt und § 2038 BGB nur auf §§ 743, 745, 746, 748 BGB verweist. Gemäß § 755 BGB kann zwar jeder Teilhaber einer Gemeinschaft, wenn alle Teilhaber für eine Verbindlichkeit als Gesamtschuldner haften, bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
Hier wurde indes die Schuld bereits durch die Klägerin berichtigt und die Beklagte wird nur noch auf ihren Anteil in Anspruch genommen.
Indes ist auch § 756 BGB, der eine Regelung bezüglich des Verhältnisses zwischen zwei Teilhabern nach Berichtigung einer Schuld betrifft, hier nicht anwendbar. Die genannte Vorschrift gibt dem leistenden Teilhaber das Recht, begründet aber keine Pflicht, sich aus dem Anteil des anderen Teilhaber zu befriedigen.
Weiterhin ist der Anspruch der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten bereits fällig. Es bedarf keines besonderen Ereignisses zur Fälligkeit, da es an einer entsprechenden Normierung fehlt. Vielmehr ist in § 2038 BGB ausdrücklich geregelt, dass die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt, während eine solche Einschränkung im Hinblick auf Ansprüche wegen der Lasten- und Kostentragung aus § 748 BGB fehlt.
Ebenso enthält weder § 2038 BGB noch § 748 BGB eine Tatbestandsvoraussetzung, wonach alle Miterben verklagt werden müssen.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die alleinige Nutzung des Grundstückes durch die Klägerin berufen. Mietrechtliche Ansprüche sind schon nicht gegeben, da ein Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet wurde.
Im Übrigen ist eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft nicht getroffen worden. Die Beklagte trägt selbst vor, ein entsprechender Mehrheitsbeschluss, der dazu notwendig gewesen wäre, sei nicht zustande gekommen.
In diesem Zusammenhang kann die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auch nicht entgegenhalten, die Klägerin habe durch ihren hälftigen Erbanteil und des entsprechenden Mitbestimmungsrechtes innerhalb der Erbengemeinschaft eine solche Nutzungsvereinbarung verhindert.
Ein Miterbe hat bei einer fehlenden Mitwirkung anderer Mitglieder der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Mehrheitsbeschluss klageweise gegen eine im Hinblick auf die Stimmanteile ausreichende Anzahl von Miterben geltend zu machen. Zwar kann er dies mit einer entsprechenden Leistungsklage verbinden, jedoch in diesem Fall nur auf Leistung an die Erbengemeinschaft klagen. [vgl. LG Düsseldorf Urteil v. 09.06.2005, Az.: 9 O 58/03]
Die Beklagte hat hier weder auf eine Zustimmung zu einem Mehrheitsbeschluss nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB noch auf eine Freistellung des Nachlasses von den streitgegenständlichen Forderungen hingewirkt. Sie hat allein für sich geltend gemacht, nicht zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet zu sein.
Aus den vorstehenden Gründen ist der Anspruch der Klägerin auch nicht durch Aufrechnung mit einer von der Klägerin (an die Beklagte) zu zahlenden Nutzungsentschädigungen erloschen.
Eine Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung ist die Gegenseitigkeit der Forderung. Der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein. [vgl Palandt § 387 BGB Rn 4.]
Die Beklagte ist schon nach eigenem Vortrag nicht Gläubigerin eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung gegen die Klägerin. Selbst wenn die Klägerin wegen der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet wäre, wäre sie dies gemäß § 2039 BGB nicht gegenüber der Beklagten. Die Beklagte wäre nur berechtigt, Zahlung an die Erbengemeinschaft zu verlangen, da es sich bei einer Zahlung für die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks um eine Forderung des Nachlasses handelt. Die Klägerin könnte auch nur durch Leistung an alle Erben den Anspruch erfüllen.
Erst im Wege der Auseinandersetzung könnte dann die Beklagte eine Verteilung der Früchte aus dem Nachlass geltend machen.
Es liegt auch kein Fall des § 2038 Abs. 2 Satz 2 vor. Danach kann jeder Miterbe am Ende des Jahres die Teilung von Reinerträgen verlangen, wenn die Auseinandersetzung für eine längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen ist.
Hier ist nur eine Verzögerung der Auseinandersetzung gegeben. Dies stellt keinen (rechtlichen) Ausschluss im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. [vgl. Palandt § 2038 BGB Rn 16.]
Aus den gleichen Gründen geht die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadensersatz im Hinblick auf die unterlassene Vermietung der Garage fehl.
Die tenorierten Zinsen sind gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 718,41 EUR (3 x 249,37 EUR) [§§ 3 ZPO, 3, 45 Abs. 3 GKG]
Richter