Einstweilige Verfügung gegen Schuh-Nachahmungen: Gemeinschaftsgeschmacksmuster und UWG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen eine im UK ansässige Schuhhändlerin wegen angeblicher Nachahmungen der Modelle „Creeper“, „The Fur Slide“ und „Bow Slide“. Das LG Düsseldorf hielt die Verfügung im Widerspruchsverfahren aufrecht, beschränkte das Verbot für das Geschmacksmuster wegen Art. 83 Abs. 2 GGV jedoch auf Deutschland. Für „Creeper“ bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1 GGV, weil das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig zu behandeln sei und der Gesamteindruck übereinstimme. Für „Fur Slide“ und „Bow Slide“ bejahte es wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz (§§ 8, 4 Nr. 3 a UWG) wegen wettbewerblicher Eigenart, Nachahmung und vermeidbarer Herkunftstäuschung; Einwände zur Vollziehungsfrist griffen nicht durch.
Ausgang: Einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen bestätigt, jedoch räumlich (u.a. für das Geschmacksmuster) auf Deutschland beschränkt; Kostenquote 1/6 zu 5/6.
Abstrakte Rechtssätze
Macht der Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Verletzungshandlungen am Gerichtsstand des Art. 82 Abs. 5 GGV geltend, ist die internationale Zuständigkeit nach Art. 83 Abs. 2 GGV auf Handlungen in diesem Mitgliedstaat beschränkt; eine unionsweite Zuständigkeit lässt sich daraus nicht ableiten.
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist von der Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen (Art. 85 Abs. 1 GGV), solange ein Nichtigkeitseinwand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Löschung erwarten lässt.
Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Unterschiede in untergeordneten Details schließen eine Verletzung nicht aus (Art. 10 Abs. 1 GGV).
Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 a UWG setzt wettbewerbliche Eigenart, eine (nahezu) identische Nachahmung und besondere Unlauterkeitsumstände voraus; eine vermeidbare Herkunftstäuschung genügt als Unlauterkeitsmoment.
Unauffällige oder schwer erkennbare Kennzeichnungen auf oder an der Ware können eine Herkunftstäuschungsgefahr bei sehr ähnlichen Nachahmungen nicht zuverlässig ausschließen, insbesondere wenn der Verkehr auch an Lizenz- oder Unternehmensverbindungen denken kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Beschluss vom 20. März 2017 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Tenor unter I. des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, 1. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
a) Nachahmung Creeper
- eine dicke Plateauschuhsohle mit vertikal verlaufenden Rillen und einer darüber verlaufenden leicht abgesetzten Oberkante;
- ein schlichter, einfarbiger Oberschuh
gem. nachfolgender Abbildungen:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“
2. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe
anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im
Internet), die die folgenden Merkmale aufweisen:
b) Nachahmung The Fur Slide
- eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;
- ein aus Kunstfell bestehender Riemen, der mit Satin-Schaumstoff gefüttert ist
gem. nachfolgender Abbildungen:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“
3. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), die die folgenden Merkmale aufweisen:
c) Nachahmung Bow Slide
- eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;
- ein Sandalenriemen aus Satin mit einer aufgesetzten, glänzenden Satinschleife, gefüttert mit Satin und Schaumstoff
gem. nachfolgender Abbildungen:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu 1/6, die Antragsgegnerin zu 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ein weltweit führender Hersteller im Sport- und Sport-Life-Style-Bereich. Hierzu zählen Schuhe, insbesondere solche, die sportliche Elemente von Turnschuhen mit modischen Aspekten für den Freizeitbereich kombinieren.
Als „Creative Director“ ist seit Ende 2014 die erfolgreiche Popsängerin Rihanna für die Antragstellerin tätig. Seit 2015 bringt die Antragstellerin gemeinsam mit Rihanna Sport-Lifestyle-Kollektionen unter den Bezeichnungen „Puma Fenty by Rihanna“, „Puma X Fenty“ oder „Puma by Rihanna“ auf den Markt. Hierzu zählen die Schuhmodelle „Creeper“, „The Fur Slide“ und „Bow Slide“, die durch erhebliche Marketingmaßnahmen jeweils sofort eine große Nachfrage auslösten, nachdem Rihanna sich mit diesen Schuhen in der Öffentlichkeit, insbesondere auf Online-Plattformen von Instagram und Facebook präsentierte.
1.
Das sodann am 25. September 2015 vor der Antragstellerin herausgebrachte Schuhmodell „Creeper“ zeichnet sich dadurch aus, dass ein aus klassischem Wildlederstoff gefertigtes sogenanntes Sneakers-Oberteil mit einer vertikal gerillten, durchgängigen Plateau-Sohle kombiniert ist, oberhalb derer eine leicht abgesetzte Oberkante verläuft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildungen Blatt 13 der Gerichtsakte und 31 ff. verwiesen.
Für die Antragstellerin ist unter der Nummer 003320555-0002 ein am 26. Juli 2016 angemeldetes und eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Eintragung wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.
2.
Nachdem ab August, jedenfalls aber ab dem 29. September 2015 entsprechende Fotos in den sozialen Netzwerken veröffentlicht worden waren, brachte die Antragstellerin am 22. April 2016 in Zusammenarbeit mit Rihanna die ersten drei Modelle „The Fur Slide“ unter Rihannas Label „Fenty“ auf den Markt. Bei diesen Schuhen handelt es sich um Badelatschen mit einer schlangenlederartigen Oberflächenstruktur und einem in gleicher Farbe gehaltenen Kunstfellriemen. Wegen der Einzelheiten dieses Modells wird auf die Abbildungen der Seiten 51 ff. der Antragsschrift Bezug genommen.
3.
Erstmals bei der Paris Fashion Show am 28. September 2016 zeigte Rihanna ein weiteres Modell auf der Basis von Badelatschen. Am 9. März 2017 brachte die Antragstellerin sodann die ersten zwei Modelle dieses „Bow Slide“ auf den Markt. Hierbei handelt es sich um eine Badesandale, deren Riemen durch eine Satinschleife gebildet wird. Wegen der Einzelheiten dieses Schuhmodells wird auf die Abbildungen Bl. 69 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Seit dem 19. April 2017 ist insoweit auch unter der Nummer 003862564-0001 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen.
Die im Vereinigten Königreich geschäftsansässige Antragsgegnerin vertreibt über das Internet unionsweit Schuhe an Großhändler und Endverbraucher. Einzelne Verkaufsstellen unterhält sie auch in Deutschland.
Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, unzulässige, nahezu identische Nachahmungen der Schuhmodelle Creeper, The Fur Slide und Bow Slide zu bewerben und zu vertreiben und dadurch die Geschmacksmusterrechte der Antragstellerin ebenso zu verletzen, wie gegen § 3 Nr. 3 a und 3 b UWG zu verstoßen. Wegen des Erscheinungsbildes der bei Testkäufen im Internet erworbenen Schuhe der Antragsgegnerin wird auf die Anlagen AST 3 und AST 37 verwiesen.
Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer durch Beschluss vom 20. März 2017 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu a) im Gebiet der Europäischen Union, zu b) und c) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
a) Nachahmung Creeper
- eine dicke Plateauschuhsohle mit vertikal verlaufenden Rillen und einer darüber verlaufenden leicht abgesetzten Oberkante;
- ein schlichter, einfarbiger Oberschuh
gem. nachfolgender Abbildungen:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“
b) Nachahmung The Fur Slide
- eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;
- ein aus Kunstfell bestehender Riemen, der mit Satin-Schaumstoff gefüttert ist
gem. nachfolgender Abbildungen:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“
c) Nachahmung Bow Slide
- eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;
- ein Sandalenriemen aus Satin mit einer aufgesetzten, glänzenden Satinschleife, gefüttert mit Satin und Schaumstoff
gem. nachfolgender Abbildungen:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie ist der Meinung, es fehle an einem Verfügungsanspruch und einer wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung.
Die Gemeinschaftsgeschmacksmuster seien, wie zwischenzeitlich auch bereits hinsichtlich des Modells Creeper beantragt, für nichtig zu erklären, da sie weder neu oder eigenartig seien. Es handele sich auch bei den Schuhen der Antragsgegnerin nicht um Nachahmungen, sondern selbständige Zweitentwicklungen. Den Modellen der Antragstellerin fehle jeweils die zum Schutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Es gehe nicht um Erfindungen der Antragstellerin, sondern Modeerscheinungen der letzten Jahre, die die Antragstellerin zu monopolisieren versuche.
Im Einzelnen aufgeführte Modelle dritter Hersteller seien bereits früher vertrieben worden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 20. März 2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss vom 20. März 2017 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass hinsichtlich des Modells Creeper nur ein deutschlandweites Verbot erstrebt wird.
Sie trägt ergänzend vor, die von der Antragsgegnerin angeführten Schuhe von Drittanbietern stellten größtenteils ebenfalls Plagiate dar, gegen die auch gerichtlich vorgegangen werde, soweit dies noch nicht geschehen sei. Im Übrigen handele es sich um nicht zum relevanten Formenschatz zählende Schuhe mit anderem Gesamteindruck und reine Privatentwicklungen, die niemals am Markt angeboten worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen, ausgenommen den Sachvortrag des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 28. August 2017.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 20. März 2017 ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben aufrecht zu erhalten.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf betreffend die Geltendmachung von Rechten aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ergibt sich aus Artikel 82 Abs. 5 GGV. Nach dieser Vorschrift können Verfahren im Sinne von Artikel 81 Buchstabe a GGV auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
Allerdings ist dann gemäß Artikel 83 Abs. 2 GGV das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedsstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
Diese dem Wortlaut nach eindeutige Regelung lässt mangels Regelungslücke keine Auslegung zu, die eine unionsweite Zuständigkeit zu begründen geeignet ist. Auszugehen ist vielmehr von dem Grundsatz des Artikel 82 Abs. 1 GGV, dass international nur die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Die Ausnahmeregelung des Artikel 82 Abs. 5 GGV hat die Beschränkung der Reichweite der Zuständigkeit im Sinne von Artikel 83 Abs. 2 GGV zwangsläufig zur Folge.
Da die Antragsgegnerin über einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich verfügt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verkaufsstellen in Deutschland als Niederlassungen im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 GGV anzusehen sind, da am Sitz einer Niederlassung nur dann geklagt werden kann, wenn kein Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat besteht.
Eine Aufhebung des Beschlusses ist nicht bereits deshalb vorzunehmen, weil die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten wurde.
Die Antragstellerin hat die durch das Gericht zu veranlassende Auslandszustellung unter dem Datum des 23. März 2017 beantragt. Das übersetzte Gesuch wurde am 3. Mai 2017 abgesandt und am 31. Mai 2017 zugestellt. Die Nachricht hierüber und zugleich die Verweigerung der Annahme im Hinblick auf fehlende Übersetzungen wurden dem Gericht am 20. Juni 2017 angezeigt. Die Mitteilung hierüber erhielt die Antragstellerin jedoch erst am 26. Juli 2017. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte die Antragstellerin erkennen, dass eine – erneute – Zustellung, diesmal an die bereits bestellten Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, vorzunehmen war. Die sodann am 31. Juli 2017 erfolgte Zustellung ist, da insoweit kein zögerliches Verhalten der Antragstellerin erkennbar ist, als demnächst erfolgt im Sinne von § 167 ZPO anzusehen. Da die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ihren Widerspruch begründet haben, bevor die Zustellung erfolgt ist und nicht ihrerseits auf die Verweigerung hingewiesen haben, durfte die Antragstellerin zunächst davon ausgehen, die Zustellung sei jedenfalls vor dem Eingang der Widerspruchsbegründung – ordnungsgemäß – erfolgt.
Zu 1.:
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor zu I. 1. beschriebenen Verhaltens gemäß Artikel 19 Abs. 1 GGV.
Nach dieser Vorschrift gewährt ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Die Antragstellerin ist unstreitig Inhaberin des unter der Nummer 003320555-0002 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dessen Rechtsgültigkeit gemäß Artikel 85 Abs. 1 GGV vermutet wird.
Zwar ist der Einwand der Nichtigkeit, den die Antragsgegnerin erhebt, gemäß Artikel 90 Abs. 2 GGV zulässig. Im Rahmen der hier nur vorläufig vorzunehmenden Beurteilung ist jedoch nicht davon auszugehen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Löschung des Musters erfolgen wird.
Die von der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Antragsgegnerin vorgestellten Schuhmodelle rechtfertigen nicht den Schluss fehlender Neuheit und Eigenart des Musters. Der von einer holländischen Firma stammende Schuh „Sacha Creeper“ entspricht zwar nach seinem Gesamteindruck dem Muster. Dafür, dass er aber bereits am 3. Juni 2013 angeboten wurde, fehlt hingegen jeder Beleg. Die Antragsgegnerin hat im Weiteren auch nur vom 4. Juli 2016 gesprochen.
Geht man von diesem Datum aus, spricht alles dafür, dass es sich insoweit um eine Nachahmung des bereits seit dem 25. September 2015 von der Antragstellerin vertriebenen Creeper-Modells handelt. Dieser Schuh bildet unstreitig die Grundlage für das angemeldete Muster. Offenbarungen durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger bleiben für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Anmeldetag als Offenbarung unberücksichtigt, Artikel 7 Abs. 2 GGV. Gleiches gilt für rechtsmissbräuchliche Veröffentlichungen, wie sie das wettbewerbswidrige Anbieten und Vertreiben einer identischen oder nahezu identischen Nachahmung darstellt.
Vergleichbares gilt hinsichtlich des Schuhmodells Hollly von Steve Madden. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, seit dem 18. April 2016 sei dieses Modell angeboten und vertrieben worden. Zu dieser Zeit war das Modell der Antragstellerin bereits mehrere Monate lang auf dem Markt. Die Modelle sind nahezu identisch, so dass von einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nachahmung auszugehen ist, die gemäß Artikel 7 Abs. 3 GGV für die Offenbarung des Musters als rechtsmissbräuchlich außer Betracht zu bleiben hat.
Diese Gesichtspunkte treffen auch auf das Modell „Ajvani“ zu, dessen erstmaliges Erscheinen auf den 20. April 2016 datiert wird.
Hinsichtlich des Modells „Wingtip Casbah Creeper Casual Shoe“ ist zum einen das behauptete Angebotsdatum des 15. September 2004 äußerst zweifelhaft. Außer einer Angabe in der Suchmaschine Google gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Marktauftritt zum angegebenen Zeitpunkt. Zudem handelt es sich um das Angebot eines amerikanischen Herstellers, so dass nicht erkennbar ist, ob das Modell auch im Gebiet der Europäischen Union offenbart wurde.
Die „Cruise Collection 2013“ des Labels „Chanel“ ist für die Frage der Nichtigkeit des Musters ohne Bedeutung, weil diese Schuhe einen anderen Gesamteindruck als Muster vermitteln: Eingesetzt werden zwar Sohlen mit vertikalen Rillen. Die Sohlen sind jedoch erheblich dicker als diejenigen des Musters. Zudem verläuft die Form anders, zum Teil ist ein erkennbarer Absatz vorhanden.
Die Modelle „Mr. Completely Nike Air Force 1“ und „Adidas Samba“, deren Veröffentlichung auf den 2. Juli 2014 datiert wird, weisen zwar eine Ähnlichkeit mit dem Muster in der Sohlengestaltung auf. Der Gesamteindruck wird jedoch geprägt durch den Oberschuh, der jeweils erkennbar einen handelsüblichen Schuh aus der Serienproduktion bekannter Sportschuhhersteller, nämlich der Firmen Nike und Adidas, entspricht. Der prägende Gesamteindruck wird damit, anders als beim Muster, nicht von einer einheitlichen Schöpfung geprägt, sondern stellt eine Variation der Sohle von üblichen Sportschuhen dar. Unstreitig haben weder die Firma Nike oder die Firma Adidas jemals diese Schuhe vertrieben oder auch nur autorisiert.
Der „Convers Sneakers“ aus dem Jahr 2013 vermittelt einen nicht dem Muster entsprechenden Eindruck, weil zum einen die Sohle verhältnismäßig dick ist und damit klobiger wirkt. Zum anderen ist der Oberschuh nicht ansatzweise einem Sneakers entsprechend gestaltet.
Damit ist für das vorliegende Verfahren entsprechend der Vermutung des Artikel 85 Abs. 1 GGV von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Musters auszugehen.
Der Schutzumfang aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich gemäß Artikel 10 Abs. 1 GGV auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
Dies ist beim Verletzungsmuster der Antragsgegnerin der Fall. Alle Elemente des Musters, also ein sportlicher Halbschuh mit umlaufender Plateausohle, die vertikale Rillen aufweist und durch eine abgerundete Oberkante am Oberschuh abschließt, sind vorhanden. Unterschiede bestehen lediglich in Details, die für den Gesamteindruck nicht maßgeblich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Fersengestaltung, die an der Innenseite der Schuhe unterbrochene Rillengestaltung und die Sohle. Der Informierte Betrachter wird bei Wahrnehmung des Schuhs der Antragsgegnerin und Kenntnis des Musters zwangslos annehmen, es handele sich um ein dem Muster entsprechendes Exemplar, da derselbe Gesamteindruck vermittelt wird.
Zu 2.:
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens und Bewerbens des von ihr vertriebenen Modells „Fur Slide“ in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 a UWG.
Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, in dessen Rahmen sich die Antragsgegnerin geschäftlich unlauter verhält, indem sie Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren der Antragstellerin sind und dabei eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.
Ein wettbewerbsrechtlich begründeter Nachahmungsschutz setzt voraus, dass die geschützte Ware wettbewerbliche Eigenart besitzt, eine Nachahmung vorliegt und weitere Umstände vorliegen, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen, beispielsweise dadurch, dass eine vermeidbare Herkunftstäuschung eintritt.
Die von der Antragstellerin seit dem 22. April 2016 vertriebene Badesandale „The Fur Slide“ weist wettbewerbliche Eigenart auf. Sie unterscheidet sich von den bisher am Markt vertretenen Badesandalen im Wesentlichen durch die Gestaltung des Riemens, der durch ein Kunstfell in der Farbe des Schuhs gebildet wird, wobei die Oberfläche eine schuppenartige Struktur aufweist.
Einzelne Elemente, insbesondere die Verwendung von Kunstfell im Rahmen einer Riemengestaltung von Sandalen, mögen bereits früher Verwendung gefunden haben. Jedenfalls durch die Kombination der beschriebenen Merkmale in der konkreten Ausgestaltung der Kollektion „Fenty“ unterscheidet sich das Modell von den bereits vor dem August/September 2015 bekannten Schuhen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass durch die Materialauswahl und Gestaltung des Riemens offensichtlich die Funktion des sonst als Badelatschen verwendeten Schuhs aufgehoben wird. Der Schuh ist nicht mehr dazu geeignet, in Badezimmern, Schwimmbädern oder ähnlichen Räumen eingesetzt zu werden. Durch das Fell wird die ursprünglich reine Badesandale zu einem Schuh, der im Gegenteil nur noch außerhalb von Feuchträumen als Straßenschuh getragen werden kann, obwohl die Ableitung von Badelatschen weiterhin deutlich erkennbar bleibt.
Diese wettbewerbliche Eigenart wird nicht durch die von der Antragsgegnerin benannten Schuhmodelle Dritter aufgehoben oder eingeschränkt. Soweit ein Schuh von Steve Madden angesprochen wird, ist das ohne weitere Erläuterung angegebene Datum vom 28.07.2008 als nicht substantiiert und glaubhaft gemacht anzusehen. Die Antragstellerin hat ohne ergänzende Ausführungen der Antragsgegnerin vorgetragen, dass diese Nachahmung erst im Jahr 2017 aufgetaucht ist.
Auch die weiteren Modelle (Marc, Fila, Bally, Coach, Furry Slider, Hairy Slider und IVY PARK) weisen Erscheinungsdaten von November 2015 bis Frühjahr 2016 auf. Zu diesen Zeitpunkten hatte Rihanna bereits in den sozialen Netzwerken das Modell „The Fur Slide“ veröffentlicht. Durch Marketingmaßnahmen und millionenfache „Klicks“ hatte das Modell eine erhebliche Bekanntheit erreicht, bevor es von der Antragstellerin selbst am 22. April 2016 in den Verkauf gegeben wurde. Im Übrigen ist aber auch nicht zu verkennen, dass beispielsweise das von der Antragsgegnerin betonte Modell Coach, ebenso wie die Schuhe der Bally-Kollektion einen optisch von dem Fur Slide Modell abweichenden Eindruck erwecken, weil der Ausgangspunkt „Badelatschen“ ebenso wenig zu erkennen ist, wie eine einfarbige Gestaltung vorliegt.
Das unter der Bezeichnung „Harlow“ von der Antragsgegnerin vertriebene Modell ist mir der für das vorliegende Verfahren ausreichenden Sicherheit als Nachahmung des Fur Slide der Antragstellerin anzusehen.
Bis auf die auf den Riemen aufgestickten Markennamen und Markenzeichen der Antragstellerin sind die Modelle weitgehend identisch. Unterschiede werden nur erkennbar, wenn die Schuhe unmittelbar miteinander verglichen werden. Eine solche Situation besteht aber regelmäßig für den Verbraucher nicht. Er erinnert sich an die prägenden Merkmale eines einfarbigen Badeschuhs, der einen breiten Fellriemen in gleicher Farbe des Fußbetts und der Sohle aufweist. Diese Elemente sind bei den von der Antragsgegnerin vertriebenen Schuh ebenso vorhanden, wie das Fell dem Material entspricht, das die Antragstellerin verwendet.
Die objektiven Elemente der Nachahmung indizieren die subjektive Nachahmungsabsicht.
Die Angaben der Antragsgegnerin, es habe sich um eine eigenständige Entwicklung gehandelt, vermögen jedenfalls im Ergebnis nicht zu überzeugen. Seit August/September 2015 war das Modell der Antragstellerin einem breiten Publikum bekannt. Es lagen entsprechende Lichtbilder vor. Dass ausgerechnet die für die Antragsgegnerin tätigen Designer hiervon keine Kenntnis hatten und eigenständig an der Idee gearbeitet haben, einen Badelatschen gesellschaftsfähig zu machen, erscheint lebensfremd.
Durch die Nachahmung wird auch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt. Ausreichend ist insoweit bereits die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder dass der Verkehr annimmt, es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen.
Die jeweils markenmäßigen Kennzeichen einerseits auf den Schuhriemen, andererseits im Fußbett, sind nicht ausreichend geeignet, die Verbraucher auf unterschiedliche betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die eingestickten Markenzeichen fallen wegen ihrer farblichen unauffälligen Gestaltung kaum ins Auge. Aus einiger Entfernung sind Sie in dem Fell kaum mehr erkennbar. Die Zeichen der Antragsgegnerin im Fußbett und auf der Sohle sind ebenfalls eher unauffällig. Zudem könnte es sich auch entweder um eine Zweitmarke oder ein verbundenes Betriebsunternehmen handeln.
Diese Art der vermeidbaren Herkunftstäuschung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als die Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin begründendes Element anzusehen:
Die Ähnlichkeit der jeweiligen Schuhe ist groß, die wettbewerbliche Eigenart des Modells der Antragstellerin erreicht einen hohen Grad, so dass insoweit keine allzu hohen Anforderungen an das Maß etwaiger Unlauterkeit zu stellen sind.
Als geschäftlich unlauter hat die Antragsgegnerin daher das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Schuhe in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
Zu 3.:
Entsprechendes gilt für die Modelle „Bow Slide“.
Auch dieses Schuhmodell der Antragstellerin verfügt über wettbewerbsrechtliche Eigenart. Der wiederum auf dem Grundmodell eines Badelatschen basierende Schuh erhält sein Gepräge durch die Aufhebung der Verwendungsmöglichkeit, indem diesmal eine Satinschleife den Riemen bildet und alle Elemente in gleicher – dazu noch auffälliger – Farbe gehalten sind.
Dieses Modell wurde erstmals auf der Fashion Show in Paris im September 2016 vorgestellt. Dem gegenüber weisen die von der Antragsgegnerin benannten Modelle „Liliana, Make Me Chic, Steve Madden und Cape Robin“ Erscheinungsdaten von Februar 2017 auf, unmittelbar vor dem Verkaufsbeginn der Antragstellerin am 9. März 2017.
Auch insoweit gilt, dass gerade auch im Bereich der „Fast Fashion“ vor der Präsentation von Rihanna kein allgemeiner Modetrend zur Verwendung von Satinschleifen auf Badelatschen erkennbar war. Die objektiven Merkmale einer Nachahmung durch das Modell der Antragsgegnerin sind erfüllt. Alle prägenden Merkmale sind nahezu identisch übernommen. Auch hier gilt, dass Unterschiede in der Farbe und Schleifengestaltung nur bei direktem Vergleich für den Verbraucher erkennbar werden. Ein solcher Vergleich ist aber dem Verbraucher in der Regel nicht möglich. Zu einem solchen Vergleich besteht auch üblicherweise keinerlei Anlass.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, eigenständig das von ihr vertriebene Modell entwickelt zu haben, gelten zunächst die Ausführungen zum Modell Fur Slide entsprechend. Zusätzliche Zweifel ergeben sich auch aus den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Besonderheiten der eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit den hierzu vorgelegten Unterlagen. Ohne jedoch hierzu derzeit die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben verbindlich feststellen zu wollen, erscheinen aber jedenfalls auch die überreichten Entwurfszeichnungen nicht ausreichend, um eine Eigenschöpfung als wahrscheinlich anzusehen. Nicht der Prozess einer Designfindung wird beschrieben, sondern lediglich eine für die Produktion maßgebliche Skizze des Produkts geschaffen.
Für die Frage der Warenbekanntheit und der Herkunftstäuschung gelten die Ausführungen zum Modell des Fur Slide entsprechend. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin ist daher auch hinsichtlich dieses Schuhmodells gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 a UWG verpflichtet, das Anbieten, Inverkehrbringen und Bewerben zu unterlassen.
Ob der Antragstellerin gleichlautende Ansprüche wegen eines unzulässigen Verhaltens im Sinne auch von § 4 Nr. 3 b UWG zustehen, bedarf keiner Entscheidung.
Die Eilbedürftigkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zum einen gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet, hinsichtlich der auf einer Geschmacksmusterverletzung beruhenden Verpflichtung ergibt sich die Eilbedürftigkeit aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, weitere Rechtsverletzungen hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 ZPO.
Das Verbot war antragsgemäß auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.
Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsansprüche war aus dogmatischen Gründen eine Beschränkung vorzunehmen, ohne dass es sich um eine als wesentlich anzusehende Abweisung handelt, § 937 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt rein deklaratorisch.
Der Streitwert wird auf 1.000 000,00 € festgesetzt.