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Landgericht Düsseldorf·34 O 42/17·28.11.2017

UWG-Produktnachahmung: Fellriemen-Badesandale „E“ – EV wegen Herkunftstäuschung/Rufausbeutung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich im Widerspruchsverfahren gegen den Vertrieb einer ähnlichen Fellriemen-Sandale durch die Antragsgegnerin. Streitpunkt war, ob das Modell „E“ wettbewerbliche Eigenart besitzt und die angegriffene Ausführung eine unlautere Nachahmung darstellt. Das LG Düsseldorf bestätigte die einstweilige Verfügung, weil das Original durch die ungewöhnliche Kombination aus schlangenlederartig gemusterter, gewölbter Sohle und Kunstfellriemen geprägt ist und nahezu identisch übernommen wurde. Kennzeichnungen auf den Schuhen genügten nicht, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden; zudem bejahte das Gericht eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung).

Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung abgewiesen und Verfügungsbeschluss wegen unlauterer Nachahmung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Produktgestaltung geeignet ist, Herkunftsvorstellungen auszulösen; sie kann sich auch aus intensiver Bewerbung und daraus folgender Bekanntheit ergeben.

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Eine wettbewerbliche Eigenart kann in der ungewöhnlichen Kombination bekannter Gestaltungselemente liegen, wenn gerade die konkrete Gesamtgestaltung am Markt individualisierend wirkt.

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Eine nahezu identische Nachschaffung begründet eine vermeidbare Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3a UWG, wenn der Gesamteindruck der Nachahmung die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originals übernimmt.

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Unauffällige oder in den Gesamteindruck zurücktretende Kennzeichnungen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine durch die Produktgestaltung ausgelöste Herkunftstäuschung auszuschließen.

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Rufausbeutung nach § 4 Nr. 3b UWG liegt vor, wenn ein Nachahmer die besondere Wertschätzung eines bekannten Produkts durch Angebot eines nahezu identischen Modells in gleicher Anmutung unangemessen ausnutzt.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 4 Nr. 3a und 3b UWG§ 4 Nr. 3a UWG§ 4 Nr. 3b UWG§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Der einstweilige Verfügungsbeschluss der 4. Kammer für Handelssachen vom 18.05.2017 bleibt aufrechterhalten.

2.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der weiteren Kosten nur gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 250.000,-- €

Tatbestand

2

Die Antragstellerin ist eine weltweit tätige Herstellerin im Sport- und Sport-Life-Style-Bereich. Sie vertreibt auch Schuhe, insbesondere solche, die sportliche Elemente von Turnschuhen mit modischen Aspekten für den Freizeitbereich kombinieren.

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Als „Creative Director“ ist seit Ende 2014 die erfolgreiche Popsängerin A für die Antragstellerin tätig. Seit 2015 bringt die Antragstellerin gemeinsam mit A Sport-Lifestyle-Kollektionen unter den Bezeichnungen „B“, „C“ oder „D“ auf den Markt. Hierzu zählt auch das Schuhmodell „E“, das durch erhebliche Marketingmaßnahmen eine große Nachfrage auslöste, nachdem A ab August 2015, jedenfalls aber ab dem 29. September 2015 entsprechende Fotos in den sozialen Netzwerken veröffentlicht hatte. Die Antragstellerin brachte am 22. April 2016 in Zusammenarbeit mit A die ersten drei Modelle „D“ unter A Label „E“ auf den Markt. Bei diesen Schuhen handelt es sich um Badesandalen mit einer schlangenlederartigen Struktur auf der Oberfläche der Sohle und einem in der gleichen Farbe wie die Sohle gehaltenen Kunstfellriemen, die wie folgt aussehen:

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Die in den Niederlanden geschäftsansässige Antragsgegnerin vertreibt unter anderem über ihre Internetseite www.F.eu/de Schuhe an Großhändler und Endverbraucher auch in Deutschland. So erwarb die Antragstellerin über diese Internetseite der Antragsgegnerin im Rahmen eines Testkaufs am 03.05.2017 den hier angegriffenen Schuh.

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Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer durch Beschluss vom 18.05.2017 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

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im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

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-              eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;

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-              ein aus Kunstfell bestehender Riemen, der mit Satin-Schaumstoff gefüttert ist

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              gem. nachfolgender Abbildungen:

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Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

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Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin ahme ihr Schuhmodell „D“ unlauter nahezu identisch nach. Die gesteigerte wettbewerbliche Eigenart des Schuhs ergebe sich aus der charakteristischen Sohlenform mit dem dominanten Fellriemen und dem erheblichen Werbeerfolg durch A. Die Nachahmung durch die angegriffene Ausführungsform sei nahezu identisch. Dadurch werde sowohl über die Herkunft getäuscht als auch der Erfolg; der Hype um das Kultprodukt der Antragstellerin werde ausgenutzt.

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              Die Antragstellerin beantragt,

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den Widerspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 18.05.2017 zu bestätigen.

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              Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 18.05.2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, bei dem Verfügungsmodell der Antragstellerin handele es sich um einen Trend im Anschluss an die klassische G, der nicht geschützt sei; grundsätzlich bestehe Nachahmungsfreiheit. Die Sohle entspreche der klassischen „G“, das Fell entspreche einem Trend. Eine Nachahmung liege schon deshalb nicht vor, weil das auffälligste Merkmal des Schuhs „D“ der Antragstellerin der Schriftzug S“ auf dem Fell sei; genau dieser Schriftzug fehle bei der angegriffenen Ausführungsform. Dort, wo bei dem Schuh der Antragstellerin „B“ an der Ferse auf der Sohle stehe, habe sie, die Antragsgegnerin, den eindeutig herkunftshinweisenden Schriftzug „H“ aufgebracht.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 13.09.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der einstweilige Verfügungsbeschluss vom 18.05.2017 bleibt aufrechterhalten, weil

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er zu Recht ergangen ist. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin Unterlassung des Vertriebs der im Tenor des Verfügungsbeschlusses abgebildeten Schuhe wegen unlauterer wettbewerblicher Nachahmung und Rufausbeutung gemäß §§ 12 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 4 Nr. 3a und 3b UWG verlangen.

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Danach kann der Berechtigte an einem Produkt, das wettbewerbliche Eigenart aufweist, von dem Mitbewerber verlangen, dass er es unterlässt, sein Produkt nachzuahmen und dadurch den angesprochenen Verkehrskreis vermeidbar über die Herkunft des Produkts zu täuschen oder den guten Ruf des Produkts auszunutzen.

22

1.

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Zwischen den Parteien, die beide ihre hier streitgegenständlichen Schuhe zumindest auch auf dem deutschen Markt anbieten, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Schon die Internetadresse der Antragsgegnerin www.F.eu/de/damenschuhe zeigt, dass die Antragsgegnerin ihre Schuhe auch auf dem deutschen Markt anbietet.

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2.

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Das Verfügungsmodell der Antragstellerin „E“ weist wettbewerbliche Eigenart auf.

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Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, den angesprochenen Verkehrskreis auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn das Produkt intensiv beworben wurde und dadurch eine gewisse Bekanntheit erworben hat.

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Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie am 22. April 2016 die ersten drei Modelle des Schuhs „F“ den Kunden in Deutschland angeboten hat; er wird seitdem in den Farben Rosa und Schwarz vertrieben und sieht wie folgt aus:

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.

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Dieser Schuh weist schon deshalb wettbewerbliche Eigenart auf, weil er durch die ungewöhnliche Kombination aus einer festen gewölbten Sohle mit schlangenhautähnlicher Musterung, die eher an eine wasserfeste Badesandale erinnert, einerseits und dem aus Kunstfell bestehenden Riemen, das eher an einen Hausschuh erinnert, andererseits auf dem Markt der Badesandalen einerseits und der Hausschuhe andererseits individualisierend herausgestellt ist. Denn er ist als Badesandale wegen des Kunstfells nicht mehr geeignet und als fellbesetzte feine Sandale mit der dicken Sohle zu plump.

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Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass grundsätzlich Nachahmungsfreiheit besteht und ein Trend nicht geschützt ist. Die Antragsgegnerin hat nach Auffassung der Kammer jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass schon am 22.04.2016 die Kombination einer Badesandalen-Sohle mit einem Plüsch-Riemen im Sinne einer Rückkehr zur H ein Trend war. Die Antragstellerin hat im Gegenteil glaubhaft gemacht, dass diese ungewöhnliche Kombination erst A in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu einem Trend gemacht hat.

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Zwar mögen einzelne Elemente des Schuhs „E“, insbesondere die Verwendung von Kunstfell im Rahmen einer Riemengestaltung von Sandalen oder die einfarbig gestaltete, schlicht gewölbte Sohle mit erhöhtem Außenrand gleich einem Fußbett bereits früher Verwendung gefunden haben. Die Kombination dieser einzelnen Merkmale in der konkreten Gestaltung des Schuhs „E“ war vor August/September 2015 jedenfalls nicht bekannt. Das auch schon deshalb nicht, weil nach hergebrachten Gewohnheiten, ein Schuh mit Kunstfell eher als Hausschuh oder als elegante Sandale bekannt war, während ein Schuh mit schlichter Kunststoffsohle mit Fußbett eher als Badeschuh genutzt wurde. Die Kombination von dicker Kunststoffsohle und Kunstfellriemen ist neu und schon deshalb keine Fortentwicklung der klassischen H, weil durch das Fell die Funktion als Badesandale verloren gegangen ist. „E“ ist nicht mehr geeignet, in Schwimmbädern, der Sauna oder Sportstätten verwendet zu werden (vgl auch Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01.09.2017, 38 O 37/17, Seite 25).

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Die Antragsgegnern hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese wettbewerbliche Eigenart aufgehoben oder eingeschränkt ist aufgrund entsprechender Schuhmodelle Dritter. Die Antragsgegnerin macht nicht glaubhaft, dass die Modelle von I („J), K („Pantoletten mit Nerz“), K („L“),M („N“), O („P“), Q („R“) vor Herbst 2015 auf dem Markt waren; im Gegenteil wird die Bewerbung dieser Modelle erst für das Jahr 2017 vorgetragen.

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2.

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Ein angemessen aufmerksames und informiertes Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises der modebewussten deutschen Bevölkerung wird über die Herkunft der angegriffenen Verletzungsmodelle getäuscht, weil die angegriffenen Modelle den Schuh "E" nachschaffend übernehmen, nämlich fast identisch nachbilden.

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Die Antragsgegnerin hat sowohl den Kunstfellriemen des "E" als auch die schlichte Sohle entsprechend einem Fußbett als auch die Farbgleichheit zwischen Sohle und Kunstfell und damit die außergewöhnliche Kombination einer "Badesandalen-Sohle" mit einem "Hausschuh-Riemen" übernommen. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin entgegen dem Verfügungsmodell „E“ bei ihrer angegriffenen Ausführungsform den Markenschriftzug „S“ weder auf dem Kunstfell-Riemen noch seitlich an der Sohle übernommen hat, ist nicht geeignet, die Verbraucher auf die unterschiedliche Herkunft hinzuweisen.

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Bei dem Verfügungsmodell tritt der auf dem Kunstfell eingestickte Schriftzug  S schon deshalb in den Hintergrund, weil er in dem gleichfarbigen Kunstfell zurücktritt. Der Schriftzug seitlich an der Sohle ist nicht auffallend, weil er in derselben Farbe und demselben Material wie die Sohle gefertigt ist.

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Bei der angegriffenen Ausführungsform fällt der auf der Oberfläche der Sohle an der Ferse aufgebrachte Schriftzug „G“ schon deshalb nicht auf, weil er sich um einen schwach-silberfarbenen Schriftzug handelt, der schon aus der Nähe kaum lesbar ist.

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3.

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Diese Nachahmung ist auch unlauter, weil sie die Abnehmer vermeidbar im Sinne von § 4 Nr. 3a UWG über die Herkunft der angegriffenen Schuhe täuscht.

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In der Situation der Kaufentscheidung erkennt auch der angemessen aufmerksame und informierte Verkehrskreis der modebewussten Käuferinnen beim Anblick der hier  angegriffenen Schuhe in ihrer Gesamtheit nicht, dass die angegriffenen Schuhmodelle nicht von der Antragstellerin, sondern von der Antragsgegnerin stammen. Denn der Gesamteindruck der angegriffenen Schuhmodelle wird geprägt von der farbig gestalteten, gleich einem Fußbett geformten, massiven Sohle und dem in derselben Farbe gestalteten Kunstfellriemen. Diese beiden Merkmale sind nahezu identisch auch bei dem Schuh der Antragstellerin „E“ gegeben. Auch bei dem Verfügungsschuh der Antragstellerin ist der Gesamteindruck geprägt durch die massive Sohle gleich einem Fußbett und dem in derselben Farbe aus Kunstfell gefassten Riemen; demgegenüber prägen die Aufschriften „S“ seitlich an der Sohle und eingestickt in das Kunstfell den Gesamteindruck nicht.

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4.

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Die Antragstellerin kann ihren Unterlassungsanspruch auch gemäß § 4 Nr. 3b UWG auf Rufausbeutung stützen.

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Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Schuhmodell „E“ aufgrund der erheblichen Werbung durch den Popstar A eine besondere Wertschätzung bei dem angesprochenen Verkehrskreis der modebewussten Käufer genießt. „E“, der als modische Sandale für einen vergleichsweise erheblichen Betrag von 80,-- € verkauft und von einem Popstar wie A getragen wird, hat in den letzten Jahren ein Luxusimage aufgebaut. Gerade diese besondere Wertschätzung eines modisch kaufenden Verkehrskreises nutzt die Antragsgegnerin unangemessen aus, indem sie in den gleichen Farben des Originals „rosa“ und „schwarz“ ein nahezu identisches Verletzermodell auf dem Markt anbietet und damit den guten Ruf des Schuhs "E" und dessen besondere Bekanntheit ausbeutet (anders Urteil Landgericht Düsseldorf, 37 O 46/17, Urteil vom 08.09.2017).

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5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.