Bestätigung der Notarkostenrechnung: Nr. 22200 KV GNotKG bei nachträglicher Gesellschafterliste nicht anzusetzen
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragte gemäß § 130 GNotKG gerichtliche Entscheidung über seine Kostenrechnung nach einer Stammkapitalerhöhung und nachträglicher Einreichung der Gesellschafterliste mit Wirksamkeitsbescheinigung. Das Landgericht bestätigt die Kostenrechnung und entscheidet, dass die Betreuungsgebühr Nr. 22200 KV GNotKG hier nicht anzusetzen ist. Maßgeblich ist der tatsächlich gewählte Ablauf; die Prüfung der Handelsregistereintragung und Übereinstimmung der Liste löst die Gebühr nicht aus. Die Entscheidung folgt der Auffassung der 19. Zivilkammer und des OLG Düsseldorf.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 130 GNotKG stattgegeben; Kostenrechnung bestätigt und Nr. 22200 nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Betreuungsgebühr Nr. 22200 KV GNotKG fällt nicht an, wenn der Notar die Gesellschafterliste mit Wirksamkeitsbescheinigung nach Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister einreicht.
Bei der Frage der Gebührenpflicht ist auf den tatsächlich gewählten Ablauf der notarlichen Tätigkeit abzustellen.
Die bloße Prüfung der richtigen Eintragung im Handelsregister und der Übereinstimmung der Gesellschafterliste mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste begründet nicht ohne Weiteres eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG.
Die vorgesetzte Dienstbehörde kann eine Kostenrechnung nicht aus eigener Zuständigkeit abändern; sie hat nach § 130 GNotKG das Landgericht anzurufen, wenn sie die Rechnung beanstandet.
Leitsatz
Leitsatz (nicht amtlich)
Die Betreuungsgebühr Nr. 22200 KV GNotKG fällt bei Kapitalerhöhungen einer GmbH für die Wirksamkeitsbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG auf der Gesellschafterliste nicht an, auch wenn der Notar erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister die Gesellschafterliste nebst Wirksamkeitsbescheinigung beim Registergericht einreicht (Aufgabe LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2017 – 25 T 112/15).
LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2022 – 25 OH 18/20
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 30. Juli 2015 Nr. 15-06105-NE zu UR-Nr. 3080/15 D vom 28. Juli 2015 des Notars Dr. D. , Düsseldorf, bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Unter dem 28. Juli 2015 beurkundete der Notar für die Beteiligte zu 3. - unter UR-Nr.: 3080/2015 D - eine Stammkapitalerhöhung, welche im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beschlossen wurde. Das Stammkapital der GmbH betrug 500.000 €. Die Erhöhung betrug 1.000.000 €. Die alleinige Gesellschafterin, die E. AG, war in Person des einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds F. anwesend. Der Notar hat Übernahmeerklärungen der anwesenden Gesellschafterin hinsichtlich sämtlicher neu gebildeten Geschäftsanteile zu jeweils 1 Euro mit den Nummern 500.001 bis 1.500.000 zu den Bedingungen des Kapitalerhöhungsbeschlusses beurkundet. Unter Abschnitt IV. der Urkunde wurde der Notar angewiesen, nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister eine neue Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG bei dem Handelsregister einzureichen.
Ebenfalls unter dem 28. Juli 2015 beurkundete der Notar die diesbezügliche Handelsregisteranmeldung der E. GmbH (UR-Nr.: 3081/2015 D).
Die Gesellschafterliste hat der Notar am 14. August 2015 nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister mit der Wirksamkeitsbescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG versehen und bei dem Handelsregister eingereicht.
Im Rahmen der Kostenprüfung der vorgesetzten Dienstbehörde am 25. und 26. Juli 2017 beanstandete der Bezirksrevisor bei dem Landgericht, dass zusätzlich zur erfolgten Kostenberechnung nicht eine 0,5 Gebühr nach Nr. 22200 GNotKG in Ansatz gebracht worden sei.
Mit der beanstandeten Kostenrechnung hatte der Notar in der Rechnung zur UR-Nr. 3080/15 D gegenüber der Beteiligten zu 3. eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Wert in Höhe von 1.030.000 Euro und eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG für die Beurkundung der Übernahmeerklärung nach dem zusammengerechneten Wert des Kapitalerhöhungsbeschlusses (1.000.000 €) erhoben, des weiteren eine Vollzugsgebühr in Höhe von 500,00 € und weitere Gebühren von insgesamt 30,30 € nach Nrn. 32001, 32004 und 32011 KV GNotKG für Dokumentenpauschalen, Post- und Telekommunikationsentgelte sowie verauslagte Gebühren für einen Handelsregisterauszug in Ansatz gebracht. Daneben enthält die Rechnung auch Gebühren für weitere Tätigkeiten (UR-Nr.: 3081/15 D).
Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde beantragte der Notar die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 27. Juli 2021 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Betreuungsgebühr in Höhe von 0,5 Gebühr nach KV Nr. 22200 (1.707,50 €) anfalle, wenn die Gesellschafterliste mit Wirksamkeitsbescheinigung erst nach Vollzug der Kapitalerhöhung eingereicht werde, da in diesem Fall Umstände außerhalb der Urkunde geprüft werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 130 Abs. 2 i.V.m. § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig.
Die vorgesetzte Dienstbehörde des Beteiligten zu 1. - der Beteiligte zu 2. - kann dessen Kostenberechnung nicht von sich aus ändern; sie hat zur Richtigstellung nur den Behelf des § 130 Abs. 2 GNotKG, bei dem sie erkennen lassen muss, mit welchem Ziel die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt werden soll. Beanstandet sie die erhobenen Notarkosten als zu niedrig, so weist sie den Notar an, die Mehrkosten nachzufordern oder ebenfalls die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Für die Anrufung des Landgerichts ist eine Frist nicht vorgesehen (vgl. zum Ganzen nur Korintenberg-Sikora, GNotKG, 21. Aufl., § 130 Rn. 6).
Auf Antrag des Notars nach § 130 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.
Die Gebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG ist auch für den Fall, dass der Notar die bescheinigte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingereicht hat, nicht zu erheben.
Zwar ist bereits umstritten, ob die bescheinigte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG bereits mit der Anmeldung der Kapitalmaßnahme zum Handelsregister oder erst nach Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister eingereicht werden kann.
Allerdings ist vorliegend für die Beurteilung der vom Notar tatsächlich gewählte Ablauf zu Grunde zu legen. Der Notar hat erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister die Gesellschafterliste nebst Bescheinigung eingereicht.
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 29. September 2017 (AZ: 25 T 112/15) die Auffassung vertreten, dass in einer solchen Konstellation die Betreuungsgebühr Nr. 22200 Ziffer 6. KV GNotKG anfällt. Die Kammer hat ausgeführt, dass der Notar eine Bescheinigung über den Umfang der Beteiligung der Gesellschafter erteilt hat (§ 40 Abs. 2 GmbHG) und insoweit aufgrund des tatsächlich gewählten Ablaufs Umstände außerhalb der Urkunde geprüft habe. Zunächst habe der Notar in dieser Situation – der nachträglichen Einreichung - die richtige Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister überprüft. Dabei handele es sich um einen außerhalb der Urkunde liegenden Umstand (vgl. z.B. BeckOK KostR/Berger, 19. Ed. 15.5.2017, GNotKG Rn. 35). Im Übrigen habe der Notar – neben den geänderten Eintragungen - zu bescheinigen, dass die übrigen Eintragungen der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Die Liste enthalte nicht nur den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters sondern auch die einzelnen Nummern der Geschäftsanteile (vgl. Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage, § 40 GmbHG Rn. 13, 13a).
Die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat in ihrer Entscheidung vom 17. September 2018 (AZ: 19 OH 1/18) die Auffassung vertreten, dass weder das Überprüfen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister noch eine etwaige Prüfung der Übereinstimmung der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziffer 6. KV GNotKG auslöse. Der Beteiligte zu 2. hat die Gründe der Entscheidung in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2021 ausführlich wiedergegeben. Die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat ausdrücklich die abweichende Entscheidung der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2017 angeführt und sich mit den Gründen dieser Entscheidung auseinandergesetzt.
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 30. Oktober 2018 (AZ: I-10 W 145/18) zurückgewiesen. Es hat somit die von der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vertretene Ansicht ohne Einschränkung bestätigt.
Die Kammer gibt die in dem Beschluss vom 29. September 2017 vertretene Auffassung auf und schließt sich im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf derjenigen der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf an. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der 19. Zivilkammer Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Unterschiede im Sachverhalt ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Entscheidung der 19. Zivilkammer die Erteilung der Wirksamkeitsbescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf der Gesellschafterliste nach einer Verschmelzung und derjenigen der 25. Zivilkammer nach einer Kapitalerhöhung zugrunde liegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
| Dr. A. | B. | C. |