Bestätigung der Notarkostenrechnung; keine Betreuungs- oder Bescheinigungsgebühr bei Gesellschafterliste
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragte gerichtliche Entscheidung über seine Kostenrechnung nach einer Prüfbeanstandung. Streitpunkt war, ob für die Bescheinigung und Einreichung einer Gesellschafterliste bei Verschmelzung Betreuungs‑ oder Bescheinigungsgebühren anfallen. Das Landgericht bestätigte die Kostenrechnung insgesamt, verneinte jedoch die Entstehung einer Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 6 L GNotKG und einer Bescheinigungsgebühr nach Nr. 25104 L GNotKG, da keine außerhalb der Urkunde liegenden Prüfpflichten gegeben waren.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 130 GNotKG wurde stattgegeben; Kostenrechnung bestätigt, aber Betreuungs‑ und Bescheinigungsgebühren verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Hemmung der Verjährung tritt ein, wenn der Notar nach Beanstandung der Kostenrechnung die gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG beantragt.
Eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 6 L GNotKG entsteht nur, wenn Umstände außerhalb des Urkundeninhalts zu prüfen sind.
Die alleinige Überprüfung der Eintragung im Handelsregister oder die Überprüfung der Übereinstimmung mit der zuletzt eingetragenen Liste gehört regelmäßig zu den Vollzugspflichten des Notars und löst keine Betreuungsgebühr aus.
Die Erteilung der Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist grundsätzlich eine unselbstständige, kostenfreie Nebentätigkeit; eine Gebühr nach Nr. 25104 L GNotKG fällt nur ausnahmsweise an.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 13.12.2013 Nr. 13T2292 – MP zu UR-Nr. #####/#### T des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Rubrum
I.
Der Notar beurkundete am 28.11.2013 den Vertrag über die Verschmelzung der C GmbH auf die Beteiligte zu 2.
Der Notar fertigte im Rahmen der Verschmelzung zudem die Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG zur Einreichung in das Handelsregister an. Er rechnete hierfür nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 22110, 22113 L GNotKG eine Vollzugsgebühr ab.
Am 10.12.2013 versah der Notar die Gesellschafterliste mit der Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Er hielt die Einreichung der Gesellschafterliste nebst Bescheinigung bis zur Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister zurück.
Im Rahmen der Prüfung der Amtsführung des Notars hat der Präsident des Landgerichts Düsseldorf beanstandet, dass der Notar wegen der Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht eine Betreuungsgebühr gemäß Nr. 22000 Ziff. 6 L GNotKG erhoben hat. Er hat den Notar am 21.12.2017 gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG angewiesen, einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 GNotKG zu stellen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, eine Betreuungsgebühr gemäß Nr. 22000 Ziff. 6 L GNotKG sei nicht entstanden, da die Überwachung der ordnungsgemäßen Eintragung bereits von seiner gesetzlichen Vollzugspflicht des Verschmelzungsgeschäfts umfasst sei.
Der Präsident des Landgerichts ist der Auffassung, eine Betreuungsgebühr falle jedenfalls dann an, wenn der Notar die Gesellschafterliste erst nach der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister einreiche. In diesem wie auch im Fall der nachträglichen Einreichung der Gesellschafterliste nach einer Kapitalerhöhung müsse der Notar gegebenenfalls Umstände außerhalb der Urkunde prüfen.
Die Beteiligte zu 2. hat die Einrede der Verjährung erhoben.
II.
Die streitgegenständliche Kostenrechnung war zu bestätigen. Die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 6 L GNotKG sowie auch die Bescheinigungsgebühr nach Nr. 25104 L GNotKG waren nicht zu erheben.
1.
Etwaige Ansprüche des Notars auf Kostenerstattung sind nicht verjährt. Hat der Notar aufgrund einer Beanstandung der Kostenrechnung die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG beantragt, wird hierdurch die Verjährung gehemmt (Korintenberg/Otto, 20. Aufl. 2017, GNotKG § 6 Rn. 11).
2.
Der Notar hat zutreffend für die erforderliche Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG keine Betreuungsgebühr erhoben, denn es waren keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände im Sinne der Nr. 22200 Nr. 6 L GNotKG zu prüfen.
Weder das Überprüfen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister noch eine etwaige Prüfung der Übereinstimmung der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste lösen die Betreuungsgebühr aus (a.A. LG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 – 25 T 112/15 –, juris zur notariellen Mitwirkung bei Kapitalerhöhungen).
Als Beispiele für „Umstände außerhalb der Urkunde“ werden in der Gesetzesbegründung zu Nr. 22200 Ziff. 6 L GNotKG der Eintritt aufschiebender Bedingungen, wie beispielsweise Kaufpreiszahlungen, oder das Vorliegen kartell- rechtlicher Genehmigungen genannt. Keine Gebühr soll entstehen, wenn außer dem Urkundeninhalt keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen sind (Gesetzesbegründung zu Nr. 22200 L GNotKG, BT-DS 17/11471 S. 225).
Das Sicherstellen des vorherigen Vollzugs der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister ist nicht mit den in der Gesetzesbegründung genannten Prüfungspflichten vergleichbar. Im Rahmen der Beurkundung des Verschmelzungsvorgangs ist der Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG verpflichtet, unverzüglich nach Wirksamwerden der Verschmelzung durch Eintragung in das Handelsregister der zu übernehmenden GmbH eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Der Notar knüpft bei der Erstellung der neuen Liste an die bisher in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste an und darf sich grundsätzlich auf deren Richtigkeit verlassen (M. Winter/J. Vetter in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl. 2014, § 52 UmwG Rn. 26 – 27). Nach der insoweit herrschenden Meinung bestehen keine Bedenken, die aktualisierte Liste bereits zusammen mit der Handelsregisteranmeldung der Verschmelzung einzureichen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Veränderung im Gesellschafterkreis erst mit Wirksamwerden der Verschmelzung eintritt und die Gesellschafterliste entsprechend erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Register aufzunehmen ist (a.a.O. Rn. 30).
Ob der Notar sich vor der Einreichung der Liste nebst Bescheinigung vergewissert, dass die Verschmelzung eingetragen wurde, oder er dies dem Registergericht überlässt, kann unter Berücksichtigung der in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfälle nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Betreuungsgebühr sein. Ersichtlich war es gesetzgeberische Intention, durch die Betreuungsgebühr einen Mehraufwand und ein erhöhtes Haftungsrisiko des Notars zu vergüten. Zur Überzeugung der Kammer fallen darunter nicht Prüfungsschritte, die im Rahmen des Vollzuges eigener Urkunden zu den Amtspflichten des Notars gehören (Korintenberg/Tiedtke, 20. Aufl. 2017, GNotKG Rn. 33).
Zur Überzeugung der Kammer kann der Notar auch keine Betreuungsgebühr wegen der Bescheinigung der Übereinstimmung der nicht veränderten Eintragungen mit der zuletzt im Handelsregister eingetragenen Liste verlangen, wenn er wie hier die neue Gesellschafterliste selbst erstellt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Notar, wenn er eine neue Gesellschafterliste zu erstellen hat, im Rahmen dieser Tätigkeit eine aktuelle Online-Abfrage vornimmt. Eine nochmalige Prüfung im Rahmen der Bescheinigung ist dabei nicht notwendig.
3.
Für die Erteilung der Wirksamkeitsbescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG fällt auch keine Bescheinigungsgebühr nach Nr. 25104 L GNotKG an. Es handelt sich um eine grundsätzlich kostenfreie unselbstständige Nebentätigkeit, die nur ausnahmsweise aufgrund Nr. 22200 L GNotKG gebührenpflichtig ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2015 – 25 T 555/14, ZIP 2015, 1880).
4.
Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses des GNotKG nicht zu erheben. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.