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Landgericht Düsseldorf·23 S 181/03·15.06.2004

Berufung teilweise stattgegeben: Erstattungsanspruch nach Rückstufung auf Differenz beschränkt

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten wurde teilweise stattgegeben; das Landgericht änderte das Amtsgerichtsurteil dahin ab, dass der Beklagte 198,71 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen hat. Die vom Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung über 879,43 EUR blieb unbegründet. Das Gericht verneinte die Berücksichtigung der Tarifbestimmung als Vertragsbestandteil wegen fehlenden Vortrags und nahm die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 198,71 EUR verurteilt, weitergehende Berufung verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Geltung von Tarifbestimmungen oder AGB als Vertragsbestandteil ist von der Partei darzulegen; sie werden nicht von Amts wegen in den Prozess eingeführt.

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Die Berufung ist nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nur zulässig, wenn sie die Gründe der angefochtenen Entscheidung hinreichend konkret angreift; bei fehlender Begründung ist sie nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.

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Ein Rückzahlungsanspruch des Versicherers kann unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entzogen werden, wenn seine Durchsetzung zu einer gegen Treu und Glauben verstoßenden oder widersinnigen Leistungsverrechnung führen würde.

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Bei Erstattungsansprüchen nach einer durch einen Unfall ausgelösten Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts ist der Erstattungsanspruch auf die Differenz zwischen der geleisteten Entschädigung und der tatsächlichen Beitragsmehrbelastung zu bemessen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO§ 3 Nr. 9 PflVersG i. V. m. § 426 Abs. 1 BGB§ 242 BGB§ 529 Abs. 1 ZPO§ 291 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berger, den Richter am Landgericht Schwarz und den Richter Schmidt auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2004

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.04.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 32 C 17153/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 198,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

Gründe

2

I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben. Die Klägerin verweist im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung des Beklagten erstmals auf Ziff. 14 Abs. 4 der Tarifbestimmungen (Bl. 82 GA).

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II.

5

Die Berufung, mit der der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

6

1.

7

Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Nur im Hinblick auf die von dem Amtsgericht für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnung in Höhe von 879,43 EUR ist sie gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden. Insoweit rügt sie mit nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend konkreter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung des materiellen Rechts. Im Übrigen fehlt es, was insoweit zu ihrer Unzulässigkeit und Verwerfung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO führt, an einer Begründung der Berufung, obwohl der Kläger mit ihr die Abweisung der Klage insgesamt begehrt.

8

2.

9

Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es zulässig ist.

10

Zu Recht hat zwar das Amtsgericht den Klageanspruch für nach den §§ 3 Nr. 9 PflVersG i. V. m. § 426 Abs. 1 BGB gegeben erachtet, im Ergebnis zu Recht auch die Hilfsaufrechnung für unbegründet. Gleichwohl besteht der Anspruch der Klägerin nur in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Entschädigungsleistung und demjenigen der Beitragsmehrbelastung des Beklagten, d. h. 198,71 EUR.

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In Höhe der sich aus der durch den Unfall vom 07.06.1999 ausgelösten Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts ergebenden Beitragsmehrbelastung von unstreitigen 879,43 EUR hat der Beklagte (derzeit noch) keinen Rückerstattungsanspruch. Er hätte aber für den Fall der vollständigen Erstattung der von der Klägerin erbrachten Entschädigungsleistung gegen diese einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch. Diesen kann er der Klägerin bereits gegenwärtig unter dem Gesichtspunkt der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen halten. Dieser Anspruch folgt daraus, dass das Vertragsverhältnis im Fall der vollständigen Erfüllung des Regressanspruchs durch den Beklagten als schadensfrei anzusehen wäre, so dass die Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts rückgängig zu machen wäre. Somit müsste der Beklagte der Klägerin etwas leisten, was diese ihm teilweise sofort wieder zurück erstatten müsste, weswegen das Leistungsverlangen insoweit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

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Dass das Vertragsverhältnis bei Erfüllung des Regressanspruchs durch den Beklagten als schadensfrei betrachtet werden müsste, ergibt sich daraus, dass die Klägerin sich auf Ziff. 14 Abs. 5 der Tarifbestimmungen nicht berufen kann, wonach dies nur dann gilt, wenn der Versicherungsnehmer die erbrachte Entschädigungsleistung freiwillig erstattet. Für die Entscheidung ist nämlich gem. § 529 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass die Tarifbestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Dieses ist von der Klägerin in erster Instanz nicht vorgetragen worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, denn die Geltung von AGB ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf entsprechenden Vortrag der Parteien hin. Es ist auch nicht etwa offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, so dass das Amtsgericht dies auch ohne entsprechendes Parteivorbringen in den Prozess hätte einführen können, dass die Tarifbestimmungen, auch wenn sie auf Musterbedingungen zurückgehen, in jedem Kraftfahrtversicherungsverhältnis gelten. Soweit die Klägerin sich in zweiter Instanz auf Ziff. 14 Nr. 5 der Tarifbestimmungen beruft, ist dieses Vorbringen mithin neu und als solches gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, da es ohne Bezeichnung derjenigen Tatsachen erfolgt, auf Grund derer es ausnahmsweise zuzulassen sei (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO).

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Die Klägerin hat im Übrigen auch keine sonstigen Tatsachen vorgetragen, auf Grund derer es gerechtfertigt wäre, das Vertragsverhältnis trotz einer vollständigen Erstattung der von ihr an den Unfallgegner des Beklagten erbrachten Entschädigungsleistung als nicht schadensfrei zu betrachten.

14

Die geltend gemachte Nebenforderung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 a. F.).

15

3.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

17

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

18

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.957,57 EUR festgesetzt.