Kfz-Haftpflicht: Keine Schadenfreiheit nach Regress wegen Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer begehrte, seinen Kfz-Haftpflichtvertrag trotz Unfalls als schadenfrei zu führen und dies im Versichererwechsel zu bescheinigen, nachdem er dem Versicherer dessen Regresforderung erstattet hatte. Streitpunkt war, ob die Erstattung „freiwillig“ i.S.d. Tarifbestimmung zur Schadenfreiheitsregelung erfolgte. Das LG Dortmund wies die Berufung zurück: Die Zahlung erfolgte aufgrund gesetzlicher/vertraglicher Regresspflicht nach Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis) und war daher nicht freiwillig. Die Klausel, die Regressfälle von der Schadenfreiheitsprivilegierung ausnimmt, hielt der AGB-Kontrolle stand.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf schadenfreie Einstufung/SF-Bescheinigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine tarifliche Regelung, nach der ein Versicherungsvertrag nur bei freiwilliger Erstattung von Entschädigungsleistungen als schadenfrei gilt, erfasst keine Erstattungen, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regresspflicht erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine AKB-Obliegenheit, kein Fahrzeug zu führen, für das die erforderliche Fahrerlaubnis nicht erteilt ist, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis und zu Regressansprüchen führen.
Der Kausalitätsgegenbeweis bei Obliegenheitsverletzungen setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, weshalb sich der Obliegenheitsverstoß auf den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ausgewirkt hat; pauschales Bestreiten genügt nicht.
Eine Tarifklausel, die Fälle regressbedingter Erstattung wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung von der Privilegierung der Schadenfreiheit ausnimmt, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB.
Eine solche Klausel stellt keine unzulässige Vertragsstrafe dar und verstößt jedenfalls nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB, wenn sie keine versprochene Sachleistung als Sanktion für bestimmte Pflichtverletzungen anordnet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 13 C 3486/06 Z
Leitsatz
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des VR dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2006
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem
Berufungsstreitwert bis 1.200,00 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW S mit dem amtlichen Kennzeichen ########, für welchen er bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung genommen hatte. Dem Versicherungsverhältnis lagen die AKB der Beklagten sowie deren Tarifbestimmungen zu Grunde. Ziff. 16 Abs. 5 der Tarifbestimmungen der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:
"Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt. Sind in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Entschädigungsleistungen geringer als 1.000 €, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe des Erstattungsbetrages zu unterrichten sowie ihn auf die Berechtigung zur Erstattung hinzuweisen (...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten des geltenden Bedingungswerks wird auf Bl. 69 ff. d. A. Bezug genommen.
Der Kläger ist Inhaber einer unter dem 10.08.1958 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts, die jedoch aufgrund einer Amputation seines rechten Beines inhaltlich dergestalt beschränkt ist, dass der Kläger ausschließlich Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg führen darf, die zudem mit einer automatischen Kraftübertragung – Fahrpedal links des Bremspedals, Betätigung des Bremspedals mit dem linken Fuß – ausgestattet sind.
Am 30.06.2005 verursachte der Kläger mit seinem bei der Beklagten seinerzeit versicherten Fahrzeug, bei dem es sich um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handelt, bei dem sich das Fahrpedal rechts neben dem Bremspedal befindet, an der Abfahrt der
BAB 1 Fahrtrichtung V/N-Straße schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des weiteren Unfallbeteiligten C beschädigt wurde.
Der Kläger meldete das Schadenereignis der Beklagten mit schriftlicher Schadenanzeige vom 10.07.2005, woraufhin die Beklagte am 04.08.2005 nach Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten Kenntnis davon erhielt, dass das vom Kläger geführte Fahrzeug nicht den in der ihm erteilten Fahrerlaubnis gemachten inhaltlichen Beschränkungen entspricht. Mit Schreiben vom 30.08.2005 lehnte die Beklagte daraufhin Deckungsschutz für den Verkehrsunfall vom 30.06.2005 wegen einer Verletzung der in § 2b Abs. 1 lit. c) ihrer AKB bedungenen Obliegenheiten ab und kündigte den Versicherungsvertrag. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass sie den dem weiteren Unfallbeteiligten entstandenen Schaden ausgleichen und alsdann bis zu der in ihren AKB bedungenen Höchstgrenze von 5.000,00 € regressieren werde.
Der Kläger nahm daraufhin bei der Y Versicherungs-AG für sein Fahrzeug eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, wobei die Y den Kläger zunächst mit 50 % des Beitragssatzes versicherte, jedoch später auf Grund einer Meldung der Beklagten, die den bei ihr bestandenen Vertrag nach dem Unfallereignis als schadenbelastet führte, eine Rückstufung in die Schadensfreiheitsklasse 3 mit einem Beitragssatz von 70 % vornahm.
Die Beklagte hatte den dem Unfallbeteiligten C entstandenen Schaden zur Höhe von 1.553,25 € reguliert und unter dem 16.11.2005 gegenüber dem Kläger regressiert, der seinerseits den Entschädigungsbetrag an die Beklagte erstattet hatte.
Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich Verurteilung der Beklagten zur Einstufung der bei ihr vormals bestandenen Versicherung als schadenfrei begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weder berechtigt gewesen, die bei ihr genommene Versicherung zu kündigen, da der Umstand, dass der Kläger nicht im Besitz einer für das versicherte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sei, keinen Einfluss auf das Unfallereignis vom 30.06.2005 gehabt habe. Ferner habe die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Selbstregulierung bestehe und
ihm, dem Kläger, nach den Tarifbestimmungen in diesem Falle der Schadensfreiheitsrabatt erhalten bliebe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die nach Regressierung erfolgte Zahlung des Klägers sei nicht freiwillig im Sinne ihrer Tarifbestimmungen, da sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung aus § 3 Nr. 9 PflVG beruhe und die Beklagte im Außenverhältnis keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfallbeteiligten C, der unter dem 10.07.2005 Ansprüche aus Anlass des Unfallereignisses vom 30.06.2005 gegen sie erhoben hatte, auf eine Regulierung durch den Kläger zu verweisen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünde ein Anspruch auf Einstufung des bei der Beklagten genommenen Versicherungsvertrages als schadenfrei nicht zu, da der Kläger den Entschädigungsbetrag nicht freiwillig, sondern aufgrund des Rückgriffs der Beklagten gezahlt habe. Eines Hinweises der Beklagten auf die Möglichkeit der Selbstregulierung habe es nicht bedurft, da die Beklagte im Außenverhältnis zum Geschädigten verpflichtet gewesen sei, zeitnah zur Schadenmeldung gegenüber diesem zu regulieren.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und zudem Dokumentation der Schadenfreiheit durch die Beklagte entsprechend seinem Begehren in der durch diese zu erstellenden Versichererwechsel-Bescheinigung beansprucht.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts durch die angefochtene Entscheidung und vertritt hierzu die Ansicht, eine freiwillige Zahlung im Sinne der Tarifbestimmungen der Beklagten läge bereits vor, wenn er, der Kläger, ohne Rechtsgrund geleistet hätte, was wiederum dann der Fall wäre, wenn die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses unbegründet gewesen wäre. Er meint überdies, die maßgebliche Tarifbestimmung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, da der Umstand, dass nur die freiwillige Rückzahlung des Entschädigungsbetrages geeignet sein soll, zur Fortführung des Vertrages als schadenfrei zu führen, im Ergebnis dazu führe, dass sich der Versicherer eine Vertragsstrafe versprechen lasse.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den abgeschlossenen und am 30.08.2005 gekündigten Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ######, Kraftffahrtversicherungsscheinnr. ######### unter Einstufung in den Schadenfreiheitsklasse SF 8 als schadensfrei zu führen und diese Einstufung in der von der Beklagten zu erstellenden Versichererwechsel-Bescheinigung zu dokumentieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers, den vormals zwischen den Parteien bestandenen Versicherungsvertrag ungeachtet des Unfallereignisses vom 30.06.2005 als schadenfrei zu führen, verneint und die Klage abgewiesen. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1.
Nach der maßgeblichen Tarifbestimmung in Nr. 16 Abs. 5 der Tarifbedingungen der Beklagten, deren Geltung im Streitfall der Kläger in erster Instanz nicht gerügt und deren Einbeziehung er auch in zweiter Instanz nach diesbezüglichem Vortrag der Beklagten nicht mehr bestritten hat, wird der Versicherungsvertrag lediglich dann als schadenfrei behandelt, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Schaden freiwillig erstattet, wobei in Nr. 16 Abs. 5 der Tarifbestimmungen weiter bedungen ist, dass eine freiwillige Leistung des Versicherungsnehmers nicht vorliegt, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erfolgt.
Hieran gemessen erweist sich die Erstattung der von der Beklagten an den Geschädigten C aus Anlass des Unfallereignisses vom 30.06.2005 erbrachten Entschädigungsleistungen durch den Kläger nach Regressierung als unfreiwillige Leistung im Sinne der Tarifbestimmungen, da der Kläger nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG zum Ausgleich der von der Beklagten erbrachten Leistungen infolge Leistungsfreiheit der Beklagten im Innenverhältnis zum Kläger bis zu der in ihren AKB bedungenen Höchstgrenze von 5.000,00 € gem. §§ 2 b Abs. 1 lit. b) AKB, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KfzPflVV vertraglich verpflichtet war.
Es kann im Streitfall keinem Zweifel unterliegen, dass der Kläger die in § 2 b Abs. 1 lit. c) AKB statuierte und zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen zu führen, für das die erforderliche Fahrerlaubnis nicht erteilt ist, verletzt hat, indem er am 30.06.2005 entgegen den inhaltlichen Beschränkungen der Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt hat, das nicht mit einem Fahrpedal links des Bremspedals ausgestattet war. Fallgestaltungen der gegenständlichen Art sind in der Rechtsprechung zu Recht wiederholt als Anwendungsbereich eines Verstoßes gegen § 2 b Abs. 1 lit. c) angenommen worden (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 b AKB Rn. 28 m. w. N.).
Soweit der Kläger pauschal behauptet, die Obliegenheitsverletzung habe keinen Einfluss auf das Unfallereignis gehabt, genügt dieser Vortrag ersichtlich nicht, den Kausalitätsgegenbeweis des § 6 Abs. 2 VVG als geführt anzusehen. Hierzu hätte der Kläger im Einzelnen vortragen und unter Beweis stellen müssen, ob und warum sich das Fehlen der behördlich geforderten Einrichtungen seines Fahrzeuges auf den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ausgewirkt hat.
2.
Liegen hiernach die Voraussetzungen der maßgeblichen Tarifbestimmung in Nr. 16 Abs. 5 der Tarifbedingungen nicht vor, da eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des regulierten Betrages gegenüber der Beklagten bestand, kann der Kläger nicht die Einstufung des Vertrages als schadenfrei beanspruchen, da die so verstandene Vertragsbestimmung einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB standhält. Deshalb kann im Streitfall offen bleiben, ob aus der geltend gemachten Unwirksamkeit der Tarifbestimmung gleichsam auch die Verpflichtung der Beklagten folgen würde, den Versicherungsvertrag als schadenfrei zu führen.
Allerdings vermag die Kammer die von der Beklagten geltend gemachten Unterschiede in der Schadensabwicklung, je nachdem ob der Versicherungsnehmer den Entschädigungsbetrag an den Versicherer freiwillig oder unfreiwillig erstattet, nicht zu erkennen. Für den Versicherer ist es hinsichtlich zu bildender Rückstellungen letztlich bedeutungslos, ob er an den Geschädigten zunächst zahlt und der Versicherungsnehmer alsdann bei Nichtbestehen einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung im Innenverhältnis an ihn erstattet, oder ob die Erstattung im Regresswege erfolgt. Das Recht zur Selbstregulierung wird auch nicht etwa, wie die Beklagte offenbar meint, dadurch beeinträchtigt, dass der Geschädigte sich seinerseits unmittelbar an den Versicherer wendet. Vielmehr muss der Versicherer in diesen Fällen den Geschädigten an den Versicherungsnehmer verweisen, falls dieser von seinem Recht zur Selbstregulierung Gebrauch machen will, da der Geschädigte gem. §§ 362, 422 BGB die vom Versicherungsnehmer angebotene Erfüllung der Haftpflichtforderung nicht mit der Begründung ablehnen darf, er wünsche eine Regulierung durch den Versicherer (vgl. Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 7 AKB Rn. 269 m. w. N.).
Gleichwohl benachteiligt die Tarifbestimmung der Beklagten den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, wenn sie Fälle der möglichen Regressierung wegen Verletzung der in den AKB bedungenen Obliegenheiten vom Anwendungsbereich ausnimmt. Es bestehen keine sachlichen Gründe, den Versicherungsnehmer, der schuldhaft seine Obliegenheiten verletzt und daher zur Rückzahlung der an den Geschädigten geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, ebenso wie den Versicherungsnehmer, der ohne entsprechende Verpflichtung dem Versicherer erbrachte Leistungen erstattet, in den Genuss der Privilegierung der Schadenfreiheit kommen zu lassen (im Ergebnis ebenso LG Mannheim, VersR 1983, 825; AG Mitte, SP 1998, 296 – Ls.; AG Darmstadt, zfs 1985, 151; AG Bonn, zfs 1982, 148; offen gelassen von LG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2004 – 23 S 181/03, juris).
Die Tarifbestimmung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB, da sie einerseits dem Versicherungsnehmer nicht eine Leistung im Falle einer der dort genannten Fallgestaltungen überbürdet und zudem sich das Klauselverbot nur auf Fälle bezieht, in denen der Klauselgegner dem Verwender eine Sachleistung verspricht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 309 Rn. 34).
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.