Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·22 S 476/99·09.11.2003

Berufung: Minderung wegen Korallenbleiche abgewiesen - Anzeige nach §651d Abs.2 BGB erforderlich

ZivilrechtReisevertragsrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Minderung des Reisepreises wegen sogenannter Korallenbleiche auf einer Maledivenreise. Das Landgericht hält zwar einen Mangel für dargelegt, verneint jedoch einen Minderungsanspruch, weil die Kläger die nach § 651d Abs. 2 BGB erforderliche Anzeige vor Ort nicht vorgenommen haben. Die Anzeigepflicht ist weder auf behebbare Mängel beschränkt noch durch Kenntnis des Veranstalters entbehrlich. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind mangels gesonderter Anspruchsgrundlage zu verneinen, da Beeinträchtigungen durch das Gewährleistungsrecht erfasst werden.

Ausgang: Klage auf Minderung wegen Korallenbleiche abgewiesen; fehlende Anzeige nach § 651d Abs. 2 BGB

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Minderungsanspruch des Reisenden setzt nach § 651d Abs. 2 BGB die Anzeige des Mangels vor Ort voraus; unterbleibt diese Anzeige, entfällt das Minderungsrecht.

2

Die Anzeigepflicht nach § 651d Abs. 2 BGB ist nicht auf behebbare Mängel beschränkt; sie gilt auch für nicht körperlich behebbaren Mängel.

3

Die Anzeigepflicht entfällt nicht allein deshalb, weil der Reiseveranstalter den behaupteten Mangel bereits kannte; der Reisende muss individuell anzeigen, dass er den Zustand als Mangel empfindet.

4

Beeinträchtigungen des Reisennutzens sind vorrangig durch die Gewährleistungsvorschriften des Reisevertragsrechts zu regeln; daraus folgen Grenzen für Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Aufklärung beim Vertragsschluss.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 651d Abs. 2 BGB§ 651f BGB§ 651 d Abs. 2 BGB§ 651 c BGB§ 91 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x und x sowie die Richterin am Landgericht x

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 28 C 11029/99 -teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die zulässige Berufung ist auch begründet

4

1)

5

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Minderung des Preises ihrer Maledivenreise im März/April 1999 wegen der sogenannten Korallenbleiche. Ein Reisemangel ist zwar insoweit schlüssig dargelegt, als unter Beweisantritt behauptet wird, im Gegensatz zur Katalogbeschreibung, bunte Korallenbänke reichten teilweise bis an den weißen Sandstrand der Insel, habe es dort nur abgestorbene graue Korallen gegeben. Gewährleistungsrechte hierfür scheitern aber an § 651 d Abs. 2 BGB.

6

Die nach dieser Bestimmung erforderliche Anzeige des Mangels vor Ort, ohne welche eine Minderung nicht eintritt, haben die Kläger unstreitig nicht vorgenommen. Die Anzeige war auch nicht entbehrlich.

7

a) Sie war zunächst nicht deshalb entbehrlich, weil eine Behebung, des Mangels, wie die Kläger schreiben, naturgemäß nicht möglich war.

8

Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt die Anzeigeobliegenheit. nicht auf behebbare Mängel.

9

Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus ihrem Sinn und Zweck. Es gehört zwar zu den Funktionen der Mangelanzeige, den Reiseveranstalter über eine Unzufriedenheit seiner Gäste zu informieren und ihn damit in die Lage zu versetzen, durch Abhilfeleistung finanziellen Gewährleistungsforderungen vorzubeugen - wobei Abhilfe, anders als die Kläger offenbar meinen, nicht zwingend bedeuten muß, daß der Mangel körperlich behoben wird, sondern z. B. auch durch Zurverfügungstellung eines gleichwertigen anderen Hotels bzw. einer anderen Instel geschehen kann. Das Eröffnen der Abhilfemöglichkeit ist aber nicht die einzige Funktion des Anzeigeerfordernisses. Dieses dient darüber hinaus dazu, den Reisenden schon vor Ort zu einer Erklärung seiner Beanstandungen zu veranlassen. Nur so läßt sich vermeiden, daß Umstände, die während der Reise überhaupt nicht als Beeinträchtigung empfunden wurden, erst nachträglich thematisiert und zur Grundlage von Geldforderungen gemacht werden. Das ist keine "Förmelei", sondern nur die Forderung nach konsequentem, Treu und Glauben entsprechendem Verhalten. Dem Reisenden wird hierdurch nichts Unbilliges abverlangt, sondern lediglich die Einhaltung dessen - eine Äußerung vor Ort -, was das Gesetz ausdrücklich fordert. Bestätigt sich die Vermutung des Reisenden, daß eine Abhilfe, gleich in welcher Form, nicht möglich ist, so geht das ohne weiteres zu Lasten des Veranstalters, der nun mangels Abhilfe durch Minderung oder Schadensersatzzahlung Gewähr zu leisten hat.

10

Dieses von Wortlaut und objektivem Sinn des Gesetzes abgeleiteten Verständnis steht nicht im Widerspruch zu den tragenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.09.1984 (BGHZ 92, 177). In diesem Urteil ging es allein um die Frage, ob das Anzeigeerfordernis des § 651 d Abs. 2 BGB außer für Minderungsansprüche auch für Schadensersatzbegehren nach § 651 f BGB gilt. Eine Unbehebbarkeit der Mängel spielte in dem entschiedenen Fall dagegen keine Rolle; die beiläufigen Worte des Bundesgerichtshofs hierzu sind reine obiter dicta.

11

b)

12

Ohne Belang für das Anzeigeerfordernis ist weiter, ob die Beklagte den behaupteten Zustand der Korallen schon kannte. Die Kammer folgt nicht der Auffassung, nach der § 651 d Abs. 2 BGB bei dem Veranstalter bekannten Mängeln nicht gelte. Der Gesetzeswortlaut kennt keine solche

13

Einschränkung. Sie ist auch nicht generell (unter besonderen Umständen des Einzelfalles, die hier nicht vorliegen, mag es anders sein) durch Treu und Glauben geboten. Im Gegenteil wäre es bedenklich, wenn der Kunde die Möglichkeit hätte, einen Zustand während der gesamten Reise hinzunehmen und erst anschließend Minderung oder Schadensersatz zu fordern. Daß ein bestimmter Mangel objektiv vorhanden ist, bedeutet noch nicht, daß auch jeder Reisende ihn als Beeinträchtigung empfindet;.so sind beispielsweise abgestorbene Korallen für denjenigen gleichgültig, der ohnehin nicht ins Wasser gehen wollte oder konnte. Zusätzlich zum Wissen um die objektiven Zustände, benötigt der Veranstalter daher von dem einzelnen Reisenden die Information, daß gerade er sie als Mangel empfindet - das heißt, die Anzeige nach § 651 d Abs. 2 BGB.

14

2.

15

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Vertragsschluß. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte schon bei der Buchung um die behauptete Unrichtigkeit ihrer Katalogangaben wußte oder wissen mußte. Die unterbliebene Aufklärung über eine solche Unrichtigkeit hätte doch nur eine beeinträchtigte - nämlich nicht die versprochenen bunten Korallenbänke bietende - Reise zur Folge gehabt. Beeinträchtigungen des Reisenutzens werden aber allein durch die Gewährleistungsvorschriften des Reisevertragsrechts erfaßt, auch wenn sie durch die Verletzung einer Informations- oder sonstigen Nebenpflicht verursacht wurden (für alle MüKo-Tonner, § 651 c Rz. 29) .

16

II.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

18

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.838,00 DM,