Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·291c C 1/15·23.06.2015

Pauschalreise: Minderung wegen falscher Zimmerkategorie und Mängelanzeige nur gegenüber Reiseleitung

ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Reisende verlangte nach einer Türkei-Pauschalreise weitere Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen unzureichender Zimmerunterbringung und Hygienemängeln. Das Gericht bejahte nur eine geringe Minderung für einen Tag wegen falscher Zimmerkategorie und den Umzug, die durch 500 EUR vorprozessual bereits ausgeglichen sei. Weitergehende Minderungsansprüche scheiterten an fehlender bzw. unvollständiger Mängelanzeige gegenüber Reiseleitung/Reiseveranstalter; eine Rüge nur an der Rezeption genüge nicht. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit verneinte das Gericht, da die Minderung pro Tag 50 % nicht übersteige.

Ausgang: Klage auf weitere Reisepreisminderung und vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen, da Ansprüche durch Zahlung erfüllt bzw. mangels Mängelanzeige ausgeschlossen waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Reisepreisminderung wegen Unterbringung in einer falschen Zimmerkategorie kann für die betroffenen Tage sowie für den Umzugstag geschuldet sein, wenn die Unterkunft nicht der gebuchten Kategorie entspricht.

2

Weitergehende Minderungsansprüche nach § 651d BGB setzen grundsätzlich eine Mängelanzeige gegenüber Reiseleitung oder Reiseveranstalter voraus; eine Anzeige allein gegenüber der Hotelrezeption genügt nicht.

3

Das Anzeigeerfordernis nach § 651d Abs. 2 BGB ist nicht auf behebbare Mängel beschränkt; es entfällt nur bei unverschuldetem Unterlassen.

4

Werden nur einzelne Mängel angezeigt, sind Minderungsansprüche wegen später erstmals im Prozess behaupteter weiterer Mängel ausgeschlossen.

5

Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigung die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung (hier: nicht über 50 % Minderung pro Tag) nicht erreicht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Ziffer 7 BGB InfoVO§ 651a, 651d, 651f BGB§ 651 f Abs. 2 BGB§ 651 d Abs. 2 BGB§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoVO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 20.05.2015 durch die Richterin am Amtsgericht E für Recht erkannt:

              Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Der Streitwert wird auf 1.080,07 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Der Kläger buchte über ein Reisebüro bei der Beklagten für sich, seine Lebensgefährtin Frau N und deren zwei Kinder eine Pauschalreise in die Türkei, Hotel XXX,  für die Zeit vom 30.07. bis zum 13.08.2014 für insgesamt 4.022,00 EUR. Vereinbart war die Unterbringung in einem Familienzimmer, das als „Familienzimmer im Wohngebäude mit separatem Schlafzimmer (teilweise mit Schlafsofa)“ beschrieben ist. Dem Kläger wurde ein Reisekatalog ausgehändigt, in dem sich die Hinweise auf die Obliegenheiten des Reisenden bei Vorliegen von Reisemängeln befinden.

3

Bei der Ankunft am Zielort wurden die Reisenden nicht in einem Familienzimmer, sondern in einem Zimmer mit Doppelbett und ausziehbaren Sessel und einem Einzelbett untergebracht. Eine Tür zwischen den Schlafbereichen gab es nicht.

4

Nachdem sich die Reisenden gegenüber der Reiseleitung am 09.08.2014 über das Zimmer beschwert hatten, konnten sie am 10.08.2014 um 15.00 Uhr in ein anderes Zimmer umziehen.

5

Mit Schreiben vom 17.08.2014 machte der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Diese bot unter dem 02.09.2014 die Zahlung von 360,00 Euro an. Unter dem 04.09.2014 ließ der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten erneut die Ansprüche geltend machen. Daraufhin zahlte die Beklagte gemäß Schreiben vom 30.093.2014 einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR, dieser wurde von dem Kläger als Teilzahlung akzeptiert.

6

Der Kläger behauptet, seine Lebensgefährtin habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten. Das am 30.07.2014 bezogene Zimmer habe keine Privatsphäre ermöglicht, da die 11-jährige Tochter der Mitreisenden Frau N auf einem kleinen Sofa am Fußende des Erwachsenenbettes hätte schlafen müssen. Im Badezimmer habe es Schimmel in der gesamten Dusche gegeben und sei verschmutzt gewesen. Der Flur zum Zimmer sei in 11 Tagen nicht gesaugt und gereinigt worden und entsprechend mit Schmutzflecken übersät gewesen. Am Pool hätten sich jeden Tag viele Mosaikfliesen gelöst, die Tochter der Frau N habe sich am Fuß eine Schnittverletzung zugezogen.

7

Gleich am 30.07.2014 habe sich der Kläger bei der Rezeption beschwert, dies sei als Abhilfeverlangen ausreichend gewesen. Diese habe aber erklärt, es gebe keine Familienzimmer mit Verbindungstüre. Das Hotel sei offenbar überbucht, eine Abhilfe zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht möglich gewesen. Eine Information nach § 6 Abs. 2 Ziffer 7 BGB InfoVO sei nicht erfolgt. Zudem sei das Abhilfeverlangen kein Selbstzweck, sondern diene dazu, die vertragswidrige Situation vor Ort zu rügen und den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Abhilfe habe nicht angeboten werden können. Die Buchungsbestätigung, die die Beklagte vorgelegt habe, habe der Kläger nicht erhalten, die Klausel im Fuß der Bestätigung sei im Übrigen als Überraschungsklausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Der Verweis auf den Reisekatalog sei unzulässig, da dieser nur ein theoretisches Angebot ohne Rücksicht auf die Verfügbarkeit beschreibe.

8

Das am 10.08.2014 bezogene neue Zimmer habe wieder erhebliche Hygienemängel im Bad und im Duschbereich aufgewiesen. Es habe Schimmel wie im ersten Zimmer gegeben und das Wasser in der Dusche sei nicht richtig abgelaufen.

9

Der Kläger meint, er könne 50 % Reisepreisminderung für 11 Tage, also 1.580,07 EUR bzw. Schadensersatz beanspruchen. Unter Abzug der vorgerichtlichen Zahlung von 500,00 Euro errechne sich ein ihm zustehender Betrag von 1.080,07 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 112,75 EUR.

10

Der Kläger beantragt,

11

              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.080,07 EUR zuzüglich Zinsen

12

              in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014

13

              zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 112,75 EUR zu

14

              zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

              die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei für die Ansprüche der Mitreisenden nicht aktivlegitimiert. Hätte sich der Kläger wegen sämtlicher dargestellter vermeintlicher Mängel an die Reiseleitung gewandt, hätte diese für Abhilfe gesorgt und das Hotelpersonal entsprechend angewiesen. Wie die Rüge am 09.08.2014 gezeigt habe, hätte es die jederzeitige Möglichkeit des Umzuges innerhalb des Hauses oder in ein anderes gleichwertiges oder sogar besseres Haus innerhalb des gebuchten Zielgebietes gegeben. Mit der erhaltenen Erstattung habe der Kläger eine angemessene aber auch ausreichende Entschädigung für die Problematik Familienzimmer erhalten.

18

Der Verweis auf die Infoverordnung gehe fehl, da der Kläger offensichtlich wusste, dass er rügen musste. Schließlich habe er dies gegenüber der Rezeption und später gegenüber der Reiseleitung getan.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

I.

22

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

23

1.

24

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.080,07 Euro gemäß §§ 651 a, 651 d, 651 f BGB.

25

Denn die klägerischen Ansprüche sind – auch sofern man die Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden an ihn unterstellt - bereits durch die vorprozessual geleistete Zahlung in Höhe von 500,00 Euro vollumfänglich ausgeglichen.

26

a.

27

Dem Kläger steht grundsätzlich ein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen der Unterbringung in einem Zimmer, das den Anforderungen eines Familienzimmers nicht gerecht wurde, für einen Tag sowie für den erforderlichen Umzug in ein Familienzimmer der gebuchten Kategorie zu. Das Gericht hält hierfür eine Minderung von 25 % für die falsche Zimmerkategorie und von 20 % für den Umzug für jeweils einen Tag, insgesamt also bei einem Gesamtreisepreis von 4022,00 Euro und einem Tagesreisepreis von 287,29 Euro in Höhe von rund 130,00 Euro für angemessen und ausreichend. Mit den gezahlten 500,00 Euro sind diese Ansprüche wie auch etwaige sonstige Minderungsansprüche wegen des – streitigen - Zustandes des zunächst bewohnten Zimmers ausgeglichen. Da die Minderungsquote für einen Tag die Minderungsquote von 50 % nicht übersteigt, scheiden Schadensersatzansprüche gemäß § 651 f Abs. 2 BGB aus.

28

b.

29

Darüber hinaus gehende Ansprüche scheitern daran, dass der Kläger es verabsäumt hat, an die Reiseleitung oder die Beklagte eine Mängelanzeige zu richten. Denn eine Mängelanzeige gegenüber der Rezeption ist nicht ausreichend, diese ist insoweit nicht empfangszuständig.

30

Zunächst ist zu konstatieren, dass die Mängelanzeige nicht bereits deshalb entbehrlich war, weil – zumindest nach der Behauptung des Klägers – eine Behebung des Mangels nicht möglich war. Denn der Wortlaut des Gesetzes (§ 651 d Abs. 2 BGB) beschränkt die Anzeigeobliegenheit nicht auf behebbare Mängel (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2003 – 22 S 476/99; Erman-Schmid, BGB, § 651 d Rn. 11, jeweils zitiert nach Juris), es normiert nur eine Ausnahme – das unverschuldete Unterlassen. Folgerichtig ist das Anzeigeerfordernis in allen übrigen Fällen als zwingend anzusehen. Hinzu kommt, dass nicht jeder Reisende in gleicher Weise die Reise durch das Vorliegen eines Mangels als beeinträchtigt ansieht; manche Reisende bewerten einen Umstand, den andere als Mangel ansehen, als bloße Unannehmlichkeit. Die Mängelanzeige dient also zunächst dazu, dem Reiseveranstalter mitzuteilen, dass der Reisende bestimmte Umstände als Mangel empfindet, zeitnah den Sachverhalt zu überprüfen zu können, eine Beweissicherung zu betreiben und etwaig eine Abhilfe (auch durch ein Kompensationsangebot wie etwa Mietwagengestellung, kostenlose Ausflüge o.ä.) anzubieten (LG Düsseldorf, a.a.O., LG Duisburg, RRa 2003, 114).

31

Der Kläger hat am 09.08.2014 lediglich die Unterbringungsart (kein Familienzimmer), sowie Schimmel im Bad und den schlechten Zustand angezeigt, so dass er wegen der weiteren im Prozess vorgetragenen Mängel mit Minderungsansprüchen ausgeschlossen ist. Denn durch die Zurverfügungstellung eines Zimmers der gebuchten Kategorie am Folgetag sind die am 09.08.2014 gerügten Mängel behoben worden.

32

Die unterlassene Mängelanzeige ist auch nicht unverschuldet, weil der Kläger entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoVO nicht auf diese Obliegenheit hingewiesen wurde.

33

Denn dieser Hinweis ist in den in dem Katalog der Beklagten enthaltenen Reisebedingungen abgedruckt, der Katalog wurde dem Kläger unstreitig ausgehändigt.

34

Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger im Rahmen der Reisebestätigung auf die in den Reisebedingungen enthaltenen Informationen zur Obliegenheiten geeignet hingewiesen wurde. Denn dieser Hinweis (nicht Klausel) ist in der Reisebestätigung der Beklagten vom 01.02.2014 hinreichend deutlich auf der ersten und zweiten Seite unten abgedruckt.

35

Zwar hat der Kläger bestritten, diese Reisebestätigung erhalten zu haben und behauptet, lediglich die als Anlage K 1 vorgelegte „Bestätigung“ vom 31.01.2014 erhalten zu haben. Dieses Bestreiten ist jedoch unerheblich, da es sich bei der „Bestätigung“ nur um eine solche des Reisebüros hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit handelt. Erst mit der Reisebestätigung des Reiseveranstalters ist der Reisevertrag zustande gekommen. Dass die Reisebestätigung vom 01.02.2014 dem Kläger nicht zugegangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da lediglich in der Reisebestätigung die Zahlungsmodalitäten (Anzahlung, Restzahlung, Fälligkeitszeitpunkte, Rechnungsnummer) mitgeteilt worden sind. Da der Kläger die Reise bezahlt und danach die Reiseunterlagen übersandt erhalten hat, ist es nicht im Ansatz plausibel, dass er die Reisebestätigung nicht erhalten haben will.

36

2.

37

Steht dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung nicht zu, kann er den von ihm geltend gemachten Verzugsschaden (vorgerichtliche Anwaltskosten) sowie Verzugszinsen ebenfalls nicht beanspruchen.

38

II.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

40

Rechtsbehelfsbelehrung:

41

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

42

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

43

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

44

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

45

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

46

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

47

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

48

E