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Landgericht Düsseldorf·21 S 427/01·12.03.2003

Berufung zu Regressforderung: qualifizierte Mahnung per EDV-Mahnverfahren ausreichend

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich in Berufung gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage und die Verurteilung zur Zahlung an die Beklagte. Streitgegenstand ist, ob der Beklagten ein Regressanspruch nach § 3 Nr. 9 PflVG in Verbindung mit § 39 VVG zusteht, weil der Kläger mit Prämien in Verzug war. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: die qualifizierte Mahnung wurde durch das EDV-Mahnverfahren erstellt und zugegangen, sodass die Beklagte leistungsfrei ist. Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts wird abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Zahlung wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versichererin ist von der Verpflichtung zur Leistung nach § 39 Abs. 2 VVG befreit, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist eintritt und der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist.

2

Ein Regressanspruch der Versichererin gegen den Versicherungsnehmer nach § 3 Nr. 9 PflVG besteht, wenn die Versichererin gegenüber dem Anspruchsberechtigten geleistet hat und die Voraussetzungen des § 39 VVG vorliegen.

3

Der Zugang und der inhaltliche Nachweis einer qualifizierten Mahnung im Sinne des § 39 VVG können im Zivilprozess durch Indizienbeweis nach § 286 ZPO geführt werden; eine hohe Wahrscheinlichkeit kann Zweifeln Schweigen gebieten.

4

Die technische Darstellung des Ablaufs eines EDV-gestützten Mahnverfahrens und dessen Sicherungen kann die ordnungsgemäße Erstellung und Versendung qualifizierter Mahnschreiben substantiiert belegen; ein zusätzliches Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich, wenn ein sachkundiger Zeuge dies widerspruchsfrei darlegt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.§ 3 Nr. 9 PflVG in Verbindung mit § 39 VVG§ 39 Abs. 2 VVG§ 286 ZPO§ 39 VVG§ 97 ZPO

Tenor

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 06. Februar 2003

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X,

die Richterin am Landgericht X und

den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. September 2001

verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 C 789/01 -

wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.

abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage auf Feststellung, dass der Beklagten kein Regressanspruch gegen den Kläger zustehe, abgewiesen und die Widerklage auf Zahlung des Regressbetrages in der ausgeurteilten Höhe zugesprochen. Die Beklagte kann von dem Kläger Zahlung des ausgeurteilten Betrages gemäß § 3 Nr. 9 PflVG in Verbindung mit § 39 VVG verlangen. Sie war am 07.Juni 2000, als sich der Verkehrsunfall ereignete, für den die Beklagte im Außenverhältnis Schadensersatz geleistet hat, dem Kläger gegenüber zur Leistung nicht verpflichtet. Nach § 39 Abs. 2 VVG ist der Versicherer, hier: die Beklagte, von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmten Frist eintritt und der Versicherungsnehmer, hier: der Kläger, nach Eintritt mit der Zahlung der Prämie in Verzug ist. Die vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses befand sich der Kläger aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen qualifizierten Mahnung vom 09.05.2000 mit der Prämienzahlung in Verzug. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die qualifizierte Mahnung vom 09.Mai 2000 erstellt worden ist und dem Kläger auch zugegangen ist. Der Zeuge X hat im Verlaufe seiner Vernehmung durch die Kammer eindrucksvoll, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, wie das automatisierte Mahnverfahren bei der Beklagten abläuft. Der Zeuge, der das Mahnverfahren bei der Beklagten im Jahre 1990 mitinstalliert hat, hat dargestellt, dass die Beitragsrechnungen in ein Beitragskonto eingestellt werden (Zentralinkasso). Automatisch wird geprüft ob die Beitragsrechnungen beglichen werden. Ist dies nicht der Fall, so ist das Mahnverfahren so organisiert, dass - je nach Verfahrensstand - automatisiert Erinnerung, qualifizierte Mahnung und Kündigung erfolgen. Jeder Mahnschritt sei mit einem Mahnmerkmal versehen. Die qualifizierte Mahnung werde auch von der Maschine erstellt. Dabei gehe Endlospapier in die Maschine, auf welches die Daten maschinell eingedruckt würden. Das Papier würde maschinell in zwei DIN A 4 Blätter geschnitten, gefaltet und postfertig gemacht. Es werde mit Fensterbriefen gearbeitet. Im Fensterfeld befände sich eine Codierung, die allein der PC erkennen würde. Ohne Codierung würde ein Fehler gemeldet. Das Schreiben könne nicht das automatische Mahnverfahren verlassen. Es könne nicht vorkommen, dass nur Teile einer qualifizierten Mahnung rausgehen würden. Insbesondere sei es keinem Sachbearbeiter möglich, in den Programmablauf einzugreifen. Aufgrund dieser Aussage ist die Kammer davon überzeugt, dass ein qualifiziertes Mahnschreiben erstellt worden ist. Zwar ist der Inhalt des Mahnschreibens lediglich durch Vorlage des verwendeten Formularsatzes dargelegt worden. Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der qualifizierten Mahnung sowie an den Nachweis des Zugangs ändern indessen nichts daran, dass sich das Gericht seine Überzeugung hiervon gemäß § 286 ZPO frei bilden kann. Die Prüfung, ob den Anforderungen des § 39 VVG Genüge getan ist, kann daher auch auf der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen (vgl. hierzu OLG Köln Versicherungsrecht 1999, 1357).

3

Der von der Beklagten geführte Nachweis, dass und mit welchem Inhalt das EDV-gestützte Mahnprogramm abgelaufen ist, ersetzt, das ist dem Kläger zuzugestehen, zwar nicht den Nachweis des Zugangs der qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG. Aber auch der Beweis für den Zugang einer solchen Mahnung kann durch Indizien geführt werden, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit vermitteln (vg. OLG Köln a.a.O.m.w.N.). Denn im Rahmen des § 286 ZPO reicht es aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer den inhaltlichen Anforderungen des § 39 VVG entsprechenden Mahnung besteht, "dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dies völlig auszuschließen" (OLG Köln r+s 97 442 m.w.N.). Der Amtsrichter hat die Indizien, die für den Zugang der qualifizierten Mahnung sprechen und die Zweifeln Schweigen gebieten, in seiner Entscheidung umfassend dargestellt und zutreffend beurteilt. Die Kammer verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese Ausführungen.

4

Der Kläger vermag mit seinem Vorbringen, die Beklagte greife in das automatisierte Mahnverfahren manuell ein und entnehme einzelne Schriftstücke und gesonderte Zahlungsvordrucke, wie der vorliegende Fall zeige, nicht durchzudringen. Der Zeuge X hat ausgeschlossen, dass ein Sachbearbeiter oder eine andere Person manuell in das automatisierte Mahnverfahren eingreifen kann. Der Umstand, dass ein Mahnvordruck zu den Akten gelangt ist, rechtfertigt nicht den Schluss, ein Eingreifen sei möglich. Denn der Zeuge hat ausgeführt, dass diese Unterlagen einem Probelauf, der gesondert von dem automatisierten Mahnverfahren gestartet worden sei, entnommen worden sind. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen. Der Zeuge, der zu dem Ablauf des automatisierten Mahnverfahrens als sachverständiger Zeuge anzusehen ist, hat widerspruchsfrei und nachvollziehbar bekundet, dass die Beklagte zur Versendung qualifizierter Mahnschreiben ausschließlich Fensterbriefe verwendet, durch deren Fensterfeld die auf der ersten Seite der Mahnung befindliche Codierung zu lesen ist. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass im automatisierten Mahnverfahren der Computer prüft, ob diese Codierung lesbar ist, andernfalls werde der automatisierte Mahnvorgang unterbrochen. Ohne die Lesbarkeit der Codierung würde ein Fehler gemeldet und das Schreiben nicht rausgeschickt. Die von dem Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist somit nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, dass manuell in das automatisierte Mahnverfahren eingegriffen worden ist bzw. eingegriffen werden kann.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 1 ZPO.

7

Streitwert für das Berufungsverfahren: 849,72 EUR