Berufung: Rückgriffsanspruch des Kfz-Versicherers bei Prämienverzug
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte (Versicherer) verfolgte mit Berufung ihre erstinstanzliche Widerklage auf Erstattung geleisteter Zahlungen. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen Prämienverzugs des Klägers nach § 39 VVG leistungsfrei war und damit ein Rückgriffsanspruch aus § 3 Nr. 9 PflVG besteht. Das Landgericht nahm den Zugang einer qualifizierten Mahnung als durch Indizien belegt an, stellte Prämienverzug zum Unfallzeitpunkt fest und verurteilte den Kläger zur Zahlung von 5.939,53 € zuzüglich Zinsen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; auf die Widerklage wurde der Kläger zur Zahlung von 5.939,53 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Versicherers nach § 3 Nr. 9 PflVG kann bestehen, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wegen Prämienverzugs die Leistungspflicht des Versicherers ausschließt.
Nach § 39 Abs. 2 VVG entfällt die Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 39 Abs. 1 VVG bestimmten Frist eintritt und der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist.
Für den Zugang einer qualifizierten Mahnung trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast; dieser Beweis kann durch Indizien geführt werden, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit vermitteln.
Ansprüche auf Verzugszinsen wegen Zahlungsverzugs richten sich nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB; Verzugszinsen sind ab Fälligkeit zu berechnen.
Die Kostenentscheidung in Zivilverfahren richtet sich nach den §§ 91, 91a ZPO; unterliegt eine Partei mit nicht begründeter Klage, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.6.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf –29 C 16817/03- abgeändert:
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.939,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gründe
I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich mit der Widerklage verfolgtes Begehren weiter.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.939,53 Euro aus § 3 Nr. 9 PflVG zu, da sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts von der Verpflichtung zur Leistung wegen Zahlungsverzugs des Klägers frei war.
Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherungsvertrags bezüglich des Fahrzeugs des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen NE-DK 1979 war die Beklagte gemäß § 3 PflVG verpflichtet, aus dem Schadensereignis vom 4.5.2003 im Aussenverhältnis an den Unfallgeschädigten Schadenersatz zu leisten.
Die Beklagte war aber gegenüber dem Kläger gemäß § 39 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Danach entfällt die Leistungspflicht, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 39 Abs. 1 VVG bestimmten Frist eintritt und der Versicherungsnehmer nach Eintritt mit der Zahlung der Prämie in Verzug ist. Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Kläger aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen qualifizierten Mahnung vom 18.3.2003 mit der Prämienzahlung in Höhe von 145,93 Euro in Verzug befand.
Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie am 18.3.2003 eine qualifizierte Mahnung im Sinne des § 39 VVG im maschinellen Verfahren erstellt und zur Post gegeben hat. Der Ablauf des automatisierten Mahnverfahrens ist der Kammer aus dem Verfahren 21 S 427/01, deren Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, gerichtsbekannt. Aufgrund der üblichen Postlaufzeiten ist daher davon auszugehen, dass der Kläger diese Mahnung am 21.3.2003 erhalten hat. Die in dem Mahnschreiben gesetzte Frist von 2 Wochen war damit spätestens am 4.4.2003 abgelaufen.
Nach Überzeugung der Kammer ist dem Kläger das Mahnschreiben auch zugegangen. Zwar ist der Versicherer für den Zugang des Mahnschreibens beweispflichtig (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. A., § 39 Rn. 14 m.w.N.). Doch kann der Beweis für den Zugang einer qualifizierten Mahnung durch Indizien geführt werden, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit vermitteln (OLG Köln, VersR 1990,1261). Es reicht aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer solchen Mahnung besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Köln, r+s 1997,442). Indiz für einen Zugang des Mahnschreibens der Beklagten ist, dass der Kläger zwar die Schreiben der Beklagten vom 18.2.2003, 18.3.2003 und 1.4.2003 nicht erhalten haben will, wohl aber das Schreiben vom 8.5.2003, in welchem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, dass am Schadenstag kein Versicherungsschutz bestanden habe. Ein weiteres Indiz ist in dem Schreiben des Klägers vom 5.4.2003 zu sehen. In diesem bittet er um eine Umbuchung eines von der Beklagten im Hinblick auf einen zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrag zuviel eingezogenen Betrages auf den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag. Die zeitliche Nähe dieses Schreibens zu dem vorausgegangenen Mahnschreiben vom 18.3.2003 sowie der Wunsch nach einer Umbuchung spricht für einen Zugang des qualfizierten Mahnschreibens. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die geschuldete Versicherungsprämie am 6.5.2003 und damit zwei Tage nach dem Eintritt des Schadensereignisses gezahlt hat.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Auch hinsichtlich der für erledigt erklärten Klage waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da die Klage nicht begründet war.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für beide Instanzen: 5.939,53 Euro
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