Garantie zur Depotauffüllung: Verzugsschaden und keine Geschäftsführerhaftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer Vermögensverwalterin und deren Geschäftsführer Ersatz entgangenen Gewinns, weil eine garantierte Depotauffüllung zum 31.12.2002 ausblieb. Das LG bejahte gegen die Gesellschaft Verzugs-Schadensersatz und sprach entgangenen Gewinn für 01.01.–30.07.2003 zu, zog aber bereits titulierte Verzugszinsen ab. Weiterer Gewinn bis 31.12.2004 wurde mangels hinreichender Darlegung der Gewinnerwartung abgewiesen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers verneinte das Gericht mangels Vertragsschlusses und mangels Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (§ 311 Abs. 3 BGB).
Ausgang: Klage gegen die Vermögensverwalterin wegen Verzugs aus Garantie teilweise erfolgreich; gegen den Geschäftsführer vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Garantie, zu einem kalendermäßig bestimmten Termin einen bestimmten Vermögenswert auszugleichen, begründet bei Nichterfüllung Verzug ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Entgangener Gewinn (§ 252 BGB) ist nur ersatzfähig, soweit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Gewinn erzielt worden wäre; eine bloße Indexentwicklung genügt hierfür nicht.
Wird ein Schaden als entgangener Gewinn aus unterbliebener Leistung geltend gemacht, sind bereits titulierte Verzugszinsen als Verzugsschaden bei der Schadensberechnung in Abzug zu bringen, soweit ansonsten eine Doppelkompensation droht.
Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, die durch eine vorausgehende Pflichtverletzung des Schuldners veranlasst ist, schließt Ansprüche wegen des bis dahin verursachten Verzugs-/Erfüllungsschadens nicht aus und stellt regelmäßig keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Ein Geschäftsführer haftet für vorvertragliche Vertrauensinanspruchnahme nach § 311 Abs. 3 BGB nicht schon deshalb persönlich, weil mit seiner besonderen Sachkunde geworben wird; erforderlich sind darüber hinausgehende Umstände, die besonderes persönliches Vertrauen begründen.
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 57.803,28 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten hat der Kläger 65% zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 35% zu tragen. Im übrigen hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Kläger hat außerdem die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) 18% zu tragen. Im übrigen hat die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger und den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte zu 2) ohne Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Vermögensverwaltungsvertrag und einem in diesem Zusammenhang abgegebenen Garantieversprechen.
Der Kläger beauftragte die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, durch einen "Vollmachts- und Vermögensverwaltungsvertrag" vom 26. 10. 2000 mit der Verwaltung der bei seiner Depotbank verbuchten oder verwahrten Vermögenswerte. Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war ein persönliches Gespräch des Klägers in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2). Außerdem wurden dem Kläger bei der Anbahnung des Vertrages eine Kurzbiographie des Beklagten zu 1) ausgehändigt. In Prospekten und dem monatlich erscheinenden Informationsblatt der Beklagten zu 2) wurde mit dem besonderen Wissen des Beklagten zu 1) geworben. Der Kläger vertraute der Beklagten zu 2) etwa 326.000,00 DM an. Am 31. 12. 2001 betrug der Wert des Depots des Klägers umgerechnet noch 120.971,48 EUR. In der Zeit vom 31. 12. 2001 bis zum 30. 6. 2002 sank der Depotwert insgesamt um weitere 44.563,69 EUR auf 76.406,79 EUR.
Am 15. 8. 2002 kam es in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2) zu einer Besprechung des Klägers mit dem Beklagten zu 1). Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Kläger der Vermögenserhalt vom 30. 6. 2002 bis zum 31. 12. 2002 durch die Beklagte zu 2) garantiert, die sich verpflichtete, dem Depot des Klägers die Differenz zur Verfügung zu stellen, falls der Depotwert am 31. 12. 2002 niedriger sein sollte als derjenige vom 30. 6. 2002. Diese Garantieerklärung wurde dem Kläger schriftlich mit Schreiben vom 15. 8. 2002 bestätigt. Das Schreiben ist auf dem Briefpapier der Beklagten zu 2) verfasst und von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet. Unter der Unterschrift des Beklagten zu 1) steht "JP & P Vermögensmanagement Team".
Am 31. 12. 2002 betrug der Depotwert nur noch 20.096,60 EUR und war damit um 56.310,19 EUR geringer als am 30. 6. 2002. Die Beklagte zu 2) stellte dem Depot des Klägers den Differenzbetrag aber nicht zur Verfügung. Der Kläger kündigte daraufhin den Vermögensverwaltungsvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 26. 2. 2003. In dem Zeitraum vom 31. 12. 2002 bis zum 30. 7. 2003 betrug der fiktive Wertzuwachs des Depots des Klägers 115%. Bis zum 30. 7. 2003 wäre der Depotwert des Klägers gemäß einer Aufstellung der Beklagten zu 2) (vgl. Bl. 42 d. A.) von 20.096,60 EUR auf 43.285,00 EUR gestiegen.
Der Kläger nahm die Beklagte zu 2) vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 10 O 114/03) auf Zahlung von 56.310,19 EUR aus der Garantievereinbarung vom 15. 8. 2002 in Anspruch. Mit Urteil vom 21. 7. 2004 wurde die Beklagte zu 2) rechtskräftig zur Zahlung von 56.310,19 EUR an den Kläger verurteilt. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zunächst über den bereits titulierten Betrag in Höhe von 56.310,19 EUR hinaus entgangenen Gewinn aufgrund der unterlassenen Auffüllung des Depots für den Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis zum 31. 12. 2004 in Höhe von insgesamt 70.191,65 EUR sowie von dem Beklagten zu 1) die Erfüllung des Garantieversprechens in Höhe von 56.310,29 EUR begehrt.
Der Kläger behauptet, ihm sei durch die Nichterfüllung des Garantievertrages und die unterbliebene Auffüllung seines Depots ein Schaden von insgesamt 70.191,65 EUR entstanden, der sich daraus ergebe, dass ihm für den Zeitraum von 1. 1. 2003 bis zum 30. 7. 2003 ein Gewinn in Höhe von 64.756,12 EUR (aus 56.310,79 EUR Gewinn in Höhe von 115%) sowie für den Zeitraum vom 1. 8. 2003 bis zum 31. 12. 2004 ein Gewinn in Höhe von 12.388,37 EUR (22% von 56.310,79 EUR entsprechend der Dax-Entwicklung) entgangen sei. Von diesen insgesamt 77.144,49 EUR seien die bereits mit Urteil vom 21. 7. 2004 titulierten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 56.310,79 EUR für die Zeit vom 20. 1. 2003 bis zum 31. 12. 2004 in Höhe von 6.952,84 EUR abzuziehen, so dass sich ein entgangener Gewinn in Höhe von 70.191,65 EUR ergebe. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte persönlich für die Erfüllung des Garantieversprechens vom 15. 8. 2002. Das ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 1) bereits vor Abschluss des Vertragsverhältnisses besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Er sei auch für den erheblichen Wertverlust des Depots verantwortlich, indem er gegen grundlegende Regeln des Anlagegeschäfts verstoßen habe.
Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, den Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 126.502,44 EUR zu zahlen sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, über den bereits mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. 7. 2004 titulierten Betrag von 56.310,19 EUR hinaus gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) weitere 70.191,65 EUR an ihn zu zahlen.
Nachdem die Beklagte zu 2) in Erfüllung des gegen sie gerichteten Titels 56.310,19 EUR an den Kläger gezahlt hat, hat dieser mit Schriftsatz vom 5. 1. 2006 den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1) hinsichtlich dieses Teilbetrages nebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 1) hat der Erledigungserklärung zugestimmt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 70.191,65 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) ausscheide. Der Beklagte zu 1) habe bei Abschluss der Garantievereinbarung vom 15. 8. 2002 kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Außerdem könne der Kläger den entgangenen Gewinn in Höhe des fiktiven Wertzuwachses seines Depots nicht verlangen, da er dieses ja mit Schreiben vom 26. 2. 2003 gekündigt habe. Der Kläger habe dadurch die Beklagte zu 2) an der Fortführung ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit gehindert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. 3. 2006 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 57.803,28 EUR aus dem Garantieversprechen in Verbindung mit §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2 BGB. Gemäß der zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger zustande gekommenen Garantieerklärung vom 15. 8. 2002 war die Beklagte zu 2) zur Auffüllung des Depots in Höhe von 56.310,19 EUR zum 31. 12. 2002 verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 2) nicht nachgekommen und befindet sich somit mit ihrer Verpflichtung aus dem Garantievertrag seit dem 1. 1. 2003 auch ohne Mahnung in Verzug. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für die Auffüllung des Depots eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war.
Dem Kläger ist durch den Verzug der Beklagten zu 2) ein kausaler Schaden in Höhe von 57.803,28 EUR entstanden. Der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) des Klägers beträgt 64.756,12 EUR, wovon die durch das Urteil vom 21. 7. 2004 bereits titulierten Zinsen in Höhe von insgesamt 6.952,84 EUR abzuziehen sind.
In dem Zeitraum vom 31. 12. 2002 bis zum 30. 7. 2003 wäre der Depotwert um 115% und damit um 64.756,12 EUR gestiegen. Dieser Gewinnzuwachs ergibt sich aus der von der Beklagten zu 2) erstellten Depotaufstellung (Bl. 42 d. A.). Hätte die Beklagte zu 2) das Depot entsprechend der Garantievereinbarung vom 15. 8. 2002 um 56.310,10 EUR aufgefüllt, hätte der Kläger in dem Zeitraum vom 31. 12. 2002 bis zum 30. 7. 2003 einen Gewinn in Höhe von 64.756,12 EUR gemacht. Die bereits mit Urteil vom 21. 7. 2004 titulierten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind ebenfalls Verzugsschaden und müssen daher in Abzug gebracht werden.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des entgangenen Gewinns ist auch nicht aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass der Kläger mit Schreiben vom 26. 2. 2003 den Vermögensverwaltungsvertrag gegenüber der Beklagten zu 2) gekündigt hat. Die Kündigung beruhte ihrerseits auf der Nichterfüllung des Garantieversprechens durch die Beklagte zu 2) und stellte eine Reaktion des geschädigten Klägers auf die Nichtauffüllung seines Depots durch die Beklagte zu 2) dar. Durch die Kündigung hat der Kläger deshalb auch nicht gegen eine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch keinen Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens in Höhe von 12.388,37 EUR. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten entgangenen Gewinn für den Zeitraum vom 1. 8. 2003 bis zum 31. 12. 2004 nicht hinreichend dargelegt. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Dax-Wert um 22% gestiegen ist, ergibt sich nicht, dass dem Kläger Gewinn in entsprechender Höhe entgangen ist. Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Geschädigte muss Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er den behaupteten Gewinn erzielt hätte (BGH, Urt. v. 29. 11. 1982, NJW 1983, 758). Da der Kläger nicht dargetan hat, dass er Vorkehrungen für den Kauf von Dax-Werten zum 1. 8. 2003 getroffen hat, muss geprüft werden, ob die besonderen Umstände des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinns, wie ihn der Kläger für den Zeitraum vom 1. 8. 2003 bis 31. 12. 2004 darlegt, ergeben. Derartige besondere Umstände aufgrund derer es wahrscheinlich ist, dass der Kläger sein Vermögen ab dem 1. 8. 2003 in Dax-Werte investiert hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger selbst geht davon aus, dass er bis zum 30. 7. 2005 in das bestehende Depot investiert hätte. Das Depot des Klägers bestand auch nicht aus einer spiegelbildlichen Abbildung des Dax-Indexes.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) haftet nicht persönlich für die Erfüllung des Garantievertrages vom 15. 8. 2002.
Der Garantievertrag ist nicht mit dem Beklagten zu 1) zustande gekommen. Der Garantievertrag, der in Ergänzung zu dem Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen wurde, besteht, wie auch der Vermögensverwaltungsvertrag, lediglich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2). Vertragspartner der Garantieerklärung ist die Beklagte zu 2). Anhaltspunkte dafür, dass der Garantievertrag mit dem Beklagten zu 1) zustande gekommen sein könnte, bestehen nicht. Der Beklagte zu 1) hat die Garantieerklärung für die Beklagte zu 2) unterschrieben. Unter seiner Unterschrift steht "JP & P Vermögensmanagement-Team". Die Garantieerklärung vom 15. 8. 2002 wurde auch auf dem Briefpapier der Beklagten zu 2) verfasst.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch aus § 311 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem Garantievertrag vom 15. 8. 2002 aufgrund von Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Der Beklagte zu 1) hat bei Abschluss der Garantievereinbarung kein besonderes persönliches Vertrauen des Klägers im Sinne von § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) ist bei Abschluss der Garantievereinbarung als Geschäftsführer für die Beklagte zu 2) tätig geworden. Tritt ein Geschäftsführer für eine Gesellschaft auf, nimmt er in der Regel lediglich normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch (BGH, Urt. v. 6. 6. 1994, NJW 1994, 2220; Heinrichs, in: Palandt, 64. Aufl. 2005, § 311 Rn 65). Die Inanspruchnahme eines über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehenden Vertrauens hat der Kläger nicht dargelegt. Allein die Tatsache, dass im Vorfeld und im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages auf die besondere persönliche Sachkunde des Beklagten zu 1) hingewiesen worden ist, begründet kein derartiges besonderes Vertrauen. Auch durch ein Auftreten als ausgewiesener Fachmann, nimmt der Geschäftsführer kein besonderes persönliches Vertrauen im Sinne von § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz auf eine Verletzung der Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrages stützt, weil die Beklagten zu 1) und 2) grundlegende Regeln des Anlagegeschäftes nicht beachtet hätten, rechtfertigen diese behauptete Pflichtverletzungen nicht den von dem Kläger geltend gemachten Schaden. Der Kläger macht vorliegend den entgangenen Gewinn, der aus der von der Beklagten unterlassenen Auffüllung seines Depots resultiert, als Schaden geltend; einen Schaden aus der Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages macht er nicht geltend.
Das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 3. 4. 2006 war nach § 296 a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen. Ein Schriftsatznachlass war dem Kläger nicht gewährt worden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO ist nicht angezeigt.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt gegenüber dem Beklagten zu 1) insgesamt mit seiner Klageforderung in Höhe von 70.191,65 EUR. Gegenüber der Beklagten zu 2) unterliegt er in Höhe von 12.388,37 EUR. Außerdem hat der Kläger nach § 91 a ZPO die Kosten der übereinstimmenden Erledigung hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 56.310,19 EUR zu tragen, weil die Klage gegen den Beklagten zu 1) insgesamt – und damit auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils – keine Aussicht auf Erfolg hatte. Bildet man insoweit eine einheitliche Quote, hat der Kläger 65% der Kosten und die Beklagte zu 2) 35% der Kosten zu tragen. Insoweit hat die Beklagte zu 2) auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), da er im Verhältnis zu diesem vollständig unterlegen ist. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat er 18% zu tragen, weil er im Verhältnis zu dieser mit 18% unterlegen ist (unterlegen mit 12.388,37 EUR von 70.191,65 EUR).
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich hinsichtlich des Klägers und des Beklagten zu 1) aus § 709 S. 1,2 ZPO, für die Beklagte zu 2) aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird für die Klage gegen den Beklagten zu 1) bis zum 9. 1. 2006 auf 126.502,44 EUR und ab dem 10. 1. 2006 auf 70.191,65 EUR festgesetzt. Für die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird der Streitwert auf 70.191,65 EUR festgesetzt.