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Landgericht Düsseldorf·10 O 114/03·20.07.2004

Vermögensverwaltervertrag: Zahlung einer Garantie nach Pflichtverletzung des Verwalters

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrecht (Geschäftsbesorgung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Auszahlung eines Garantiebetrags aus einer am 15.08.2002 abgegebenen Garantie der Beklagten für Depotverluste. Das LG Düsseldorf qualifiziert den Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag (§675 Abs.1 BGB) und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von EUR 56.310,19 zzgl. Zinsen. Die Zahlungspflicht folgt, weil die Beklagte die Garantie trotz Aufforderung nicht erfüllte und eine Fortsetzung des Vertrags dem Kläger nicht zuzumuten war; nach Beendigung ist der Anspruch auf Auszahlung gerichtet.

Ausgang: Klage auf Auszahlung des vereinbarten Garantiebetrags in Höhe von EUR 56.310,19 nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter nach § 675 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.

2

Nach Beendigung der Geschäftsbesorgung hat der Vermögensverwalter alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erlangt hat (§§ 675 Abs.1, 667 BGB).

3

Eine vertraglich übernommene Garantie des Vermögensverwalters, den Differenzbetrag bereitzustellen, begründet einen unmittelbaren Leistungsanspruch des Auftraggebers gegen den Verwalter.

4

Führt die Pflichtverletzung des Vermögensverwalters zur fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber, bleibt der Anspruch aus der Garantie bestehen; eine an den Fortbestand des Vertrags geknüpfte Bedingung tritt dem Auftraggeber nicht nachteilig zu, wenn sie durch das Verhalten des Verwalters vereitelt wurde.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 675 Abs. 1, 667 BGB§ 675 Abs. 1 BGB§ 158 BGB§ 162 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2004 durch die Richterin X als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 56.310,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 26. Oktober 2000 schlossen die Parteien einen Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag (Kopie Bl. 4 ff d. A.), mit welchem der Kläger die Beklagte beauftragte, seine bei einer Depotbank verbuchten oder verwahrten Vermögenswerte zu verwalten.

3

Nachdem der Gesamtdepotwert am 31.12.2001 noch EUR 120.971,48 betragen hatte, sank er innerhalb von sechs Monaten um EUR 44.564,69 auf EUR 76.406,79. Ursächlich hierfür war neben weiteren zwischen den Parteien streitigen Gründen auch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung.

4

Am 15. August 2002 kam es daraufhin in den Geschäftsräumen der Beklagten zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, im Verlauf dessen die Beklagte eine Garantieerklärung abgab und sich verpflichtete, dem Depot des Klägers die Differenz zur Verfügung zu stellen, falls der Depotbestand am 31.12.2002 niedriger sein sollte als derjenige vom 30.06.2002. Unter dem gleichen Datum bestätigte die Beklagte diese Abmachung schriftlich (Kopie Bl. 8 d. A.).

5

Am 31. Dezember betrug der Gesamtdepotwert ausweislich des in Kopie vorgelegten Depotauszugs (Bl. 9 d. A.) nur noch EUR 20.096,60, die Differenz zum Depotwert am Stichtag 30.06.2002 belief sich mithin auf EUR 56.310,19.

6

Trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers am 16.01. und 19.01.2003 stellte die Beklagte dem Depot des Klägers den Betrag nicht zur Verfügung.

7

Der Kläger kündigte daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Februar 2003 den Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag fristlos, forderte die Beklagte zur Abrechnung des Depots und zur Auskehr des Guthabens zuzüglich des Garantiebetrages auf.

8

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Garantiebetrages.

9

Hilfsweise stützt er den Klagebetrag auch auf Schadensersatzansprüche. Hierzu behauptet er im wesentlichen, die Beklagte habe weder die vereinbarten Anlagerichtlinien noch seine ausdrücklichen Weisungen eingehalten. Dies sei mitursächlich für die Verluste gewesen.

10

Der Kläger beantragt,

11

wie erkannt.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, dass Voraussetzung für die Garantie der Fortbestand des Vermögensverwaltervertrages über den 31. Dezember 2002 hinaus gewesen sei, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, den Verlust durch eine geschickte Anlagestrategie wieder wettzumachen (Beweis: Zeugnis X). Die Differenz, über die sich die Vereinbarung vom 15. August verhält, würde es nicht mehr geben, wenn die Vermögensverwaltung nicht gekündigt worden wäre.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

I.

18

Die Klage ist begründet.

19

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus der Vereinbarung vom 15. August 2002 in Verbindung mit §§ 675 Abs.1, 667 BGB zu.

20

Der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§ 675 Abs. 1 BGB) zu qualifizieren.

21

Nach Ende der Vermögensbetreuung hat der Vermögensverwalter alles, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben, §§ 675 Abs. 1, 667 BGB.

22

Der Kläger war vorliegend zu einer fristlosen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt, nachdem die Beklagte entgegen der Vereinbarung vom 15. August 2002 und trotz mehrfacher Aufforderung dem Depot des Klägers nicht den Differenzbetrag zwischen dem Stichtag 30. Juni 2002 und 31. Dezember 2002 zur Verfügung gestellt hat. Dieser betrug unstreitig EUR 56.310,19.

23

Es kann daher dahin stehen, ob Voraussetzung für die Zusage der Beklagten gewesen ist, dass der Vertrag über den 31. Dezember 2002 hinaus fortbesteht, um ihr die Gelegenheit zu geben, die Differenz erneut zu erwirtschaften.

24

Denn da sich die Beklagte nicht vertragstreu verhalten hat, war dem Kläger ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten verliert der Kläger seinen Anspruch aus dem Garantievertrag nicht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der von der Beklagten behaupteten Abrede um eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gehandelt haben sollte, § 162 BGB.

25

Nach der vertraglichen Vereinbarung vom 15. August 2002 hatte die Beklagte den Betrag zwar lediglich dem Depot des Klägers gutzuschreiben und nicht an ihn auszuzahlen. Nach dem Ende der Vermögensverwaltung ist der Anspruch des Klägers jedoch unmittelbar auf Auszahlung gerichtet. Eine Gutschrift auf dem Depot macht keinen Sinn mehr. Vielmehr hat die Beklagte auch ansonsten entsprechend der Aufforderung des Klägers zum Stichtag 26.02.2003 abzurechnen und etwaige Überschüsse auszukehren.

26

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

27

II.

28

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.