Unterlassungsurteil: Unbefugtes Anbieten von Rechtsdienstleistungen verboten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Unterlassung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den Beklagten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Rechtsdienstleistungen nur bei Zulassung als Rechtsanwalt oder nach Eintragung in das Register anzubieten bzw. zu erbringen. Zur Durchsetzung drohte das Gericht Ordnungsmittel an; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden festgesetzt. Tatbestand und Entscheidungsgründe liegen nicht vor.
Ausgang: Unterlassungsanspruch gegen unbefugte Erbringung von Rechtsdienstleistungen vom Landgericht vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Anbieten oder Erbringen von Rechtsdienstleistungen für Dritte im geschäftlichen Verkehr ist ohne Zulassung als Rechtsanwalt oder ohne Eintragung in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister untersagt.
Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durch ein ausdrückliches Verbot sowie die Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) durchgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Rechtskraft ermöglicht werden.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
- Landgericht Düsseldorf25 T 319/13 U. 667 M 2829/13Amtsgericht Düsseldorf01.07.2013Neutral3 Zitationen
- Landgericht Düsseldorf25 T 331/13 B. 667 M 2797/12Amtsgericht Düsseldorf23.06.2013Neutral
- Landgericht Düsseldorf25 T 332/13 B. 667 M 661/13Amtsgericht Düsseldorf19.06.2013ZustimmendLandgericht Düsseldorf vom 21.11.2012 (12 O 475/11)
Tenor
I.
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen für Dritte anzubieten und/oder zu erbringen, solange er nicht als Rechtsanwalt zugelassen oder in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister eingetragen ist.
2.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot in Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Dieses Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe!