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Landgericht Düsseldorf·12 O 475/11·29.05.2012

Unterlassungsurteil: Unbefugtes Anbieten von Rechtsdienstleistungen verboten

ZivilrechtUnterlassungsrechtRechtsdienstleistungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den Beklagten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Rechtsdienstleistungen nur bei Zulassung als Rechtsanwalt oder nach Eintragung in das Register anzubieten bzw. zu erbringen. Zur Durchsetzung drohte das Gericht Ordnungsmittel an; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden festgesetzt. Tatbestand und Entscheidungsgründe liegen nicht vor.

Ausgang: Unterlassungsanspruch gegen unbefugte Erbringung von Rechtsdienstleistungen vom Landgericht vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Anbieten oder Erbringen von Rechtsdienstleistungen für Dritte im geschäftlichen Verkehr ist ohne Zulassung als Rechtsanwalt oder ohne Eintragung in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister untersagt.

2

Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durch ein ausdrückliches Verbot sowie die Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) durchgesetzt werden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Rechtskraft ermöglicht werden.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Tenor

I.

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen für Dritte anzubieten und/oder zu erbringen, so­lange er nicht als Rechtsanwalt zugelassen oder in das Register der zugelas­senen Rechtsdienstleister eingetragen ist.

2.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtli­che Verbot in Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatz­weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ange­droht.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Dieses Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe!