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Landgericht Düsseldorf·25 T 331/13 B. 667 M 2797/12Amtsgericht Düsseldorf·23.06.2013

Sofortige Beschwerde gegen Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Landgericht bestätigt, dass Zwangsvollstreckung auch aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Materielle Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Die Erinnerung und der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurden als aussichtslos zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zwangsvollstreckung ist auch aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen zulässig; hierfür gilt § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

2

Materielle, inhaltliche Einwendungen des Schuldners gegen die Kostenentscheidung sind im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen.

3

Voraussetzung für die Vollstreckung ist die ordnungsgemäße Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Schuldner bzw. seinen Prozessbevollmächtigten.

4

Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die erhobene Erinnerung keine Aussicht auf Erfolg aufweist.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 794 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO§ 574 ZPO

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 auf Kosten des Schuldners (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfe-beschlusses vom 17.06.2013, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Zwangsvollstreckung findet auch aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen statt (§ 794 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO).

Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die materiell-rechtlichen Einwendungen des Schuldners sind im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu beachten.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Insbesondere ist der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Titel, der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2012 (12 O 475/11), dem Schuldner ausweislich der vollstreckbaren Ausfertigung vom 24.09.2012 zu Händen dessen Prozessbevollmächtigten am 20.09.2012 zugestellt worden.

Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt ist „Am 27.12.2012 stellte der Schuldner mehrere Anträge“, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Richtig hätte es lauten müssen „Am 27.11.2012 stellte der Schuldner mehrere Anträge“.

Da die Erinnerung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, hat das Amtsgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde unterliegt somit der Zurückweisung.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).