Vorfälligkeitsentschädigung: Widerruf 2010 fristgerecht erloschen, 2008 verwirkt (§ 242 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Widerruf mehrerer Verbraucherdarlehen die Rückzahlung 2012 gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab: Für den Vertrag von 2010 sei die 14-tägige Widerrufsfrist wegen ordnungsgemäßer Musterbelehrung abgelaufen. Etwaige Widerrufsrechte aus den 2008er Verträgen seien jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt, weil der Kläger zuvor wegen derselben Darlehen prozessiert und einen Vergleich geschlossen hatte, wodurch ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden sei.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen mangels wirksamen Widerrufs (Fristablauf/Verwirkung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Entspricht die Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags vollständig dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, sind die gesetzlichen Informationsanforderungen regelmäßig erfüllt und die Widerrufsfrist läuft an.
Eine lediglich klarstellende, nicht inhaltlich abändernde Ergänzung der Musterwiderrufsinformation stellt keine inhaltliche Bearbeitung dar und gefährdet den Musterschutz nicht.
Ein Widerrufsrecht kann nach § 242 BGB verwirkt sein, wenn der Berechtigte nach längerer Zeit durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand schafft, aufgrund dessen der Verpflichtete mit der Ausübung des Rechts nicht mehr rechnen muss, und darauf Dispositionen trifft.
Die Verwirkung eines Rechts setzt neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus und kann auch eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hatte; entscheidend ist die objektive Treuwidrigkeit verspäteter Geltendmachung.
Die vorherige gerichtliche Geltendmachung einzelner Ansprüche aus einem Darlehensverhältnis und der Abschluss eines Vergleichs können das berechtigte Vertrauen begründen, der Vertrag werde im Übrigen nicht mehr durch nachträglichen Widerruf zur Rückabwicklung gestellt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.
Die Parteien schlossen unter dem 16.01.2008, dem 26.06.2008 und dem 13.12.2010 jeweils einen Verbraucherdarlehensvertrag.
Die Widerrufsbelehrung zu den Verträgen vom 16.01.2008 und 26.06.2008 hatte unter anderem folgenden Inhalt:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und das schriftliche Vertragsangebot zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag, an dem Sie unser Vertragsangebot mit Ihrer Unterschrift angenommen haben.“
Die Widerrufsbelehrung zu dem Vertrag vom 13.12.2010 wies folgende Formulierung auf:
„Widerrufsinformation
Widerrufsrecht: Der Kreditnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Kreditnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Kreditnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Kreditnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Kreditnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Kreditnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Kreditnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Kreditnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Kreditnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
c
Widerrufsfolgen: Der Kreditnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, auf das sich der Widerruf bezieht soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 5,47 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Kreditnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“
Die Verträge wurden im Jahr 2012 durch ein anderes Kreditinstitut abgelöst. Der Kläger zahlte für die vorzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.166,40 EUR, 661,12 EUR und 3.036,76 EUR.
Die betreffenden Darlehen waren - neben weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kreditverträgen - bereits Gegenstand eines vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 8 O 3/13. Der Kläger verlangte in diesem Verfahren unter anderem die Rückzahlung unwirksamer Abschlussgebühren. Die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung war hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Der Prozess endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen mit Beschluss vom 12.02.2015 festgestellt wurde. Gemäß Ziffer 3. des Vergleichs sollten mit Zahlung der Vergleichssumme in Höhe von 290.670,22 EUR zzgl. Zinsen sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers abgegolten sein.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der oben genannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Er ist der Auffassung, der Widerruf sei zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch möglich gewesen. Die Belehrung zu den Verträgen aus 2008 sei in Bezug auf den Fristbeginn fehlerhaft. Sie lege das unrichtige Verständnis nahe, die Frist beginne unabhängig von einer Willenserklärung des Darlehensnehmers bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebotes der Bank. Zudem werde der Fehlvorstellung Vorschub geleistet, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Berechnung der Frist zu berücksichtigen sei. Die Widerrufsbelehrung zu dem Vertrag aus 2010 entspreche deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nur die den Verbraucher im Falle des Widerrufs treffenden Pflichten, nicht aber seine Rechte aufführe. Insbesondere fehle ein Hinweis darauf, dass nicht nur der Kunde das Darlehen nach Abgabe seiner Widerrufserklärung binnen 30 Tagen zurückzuzahlen habe, sondern auch das Kreditinstitut die erbrachten Leistungen innerhalb dieser Frist zurückgewähren müsse.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.834,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und verstoße daher gegen Treu und Glauben. Sie erfolge in der Absicht, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerhalten. Dies sei von dem Schutzweck des Widerrufsrechts nicht umfasst. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger wegen der streitgegenständlichen Darlehen bereits ein gerichtliches Verfahren angestrengt habe, das mit einem Vergleich endete. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass mit Abschluss dieses Vergleichs sämtliche Ansprüche des Klägers in Bezug auf die Darlehen erledigt seien. Schließlich sei der Kläger seit 2012 anwaltlich vertreten, habe aber bis zum 12.05.2015 zu keinem Zeitpunkt die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen gerügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen aus § 357 Abs. 1 BGB a.F., §§ 346 ff. BGB mangels wirksamen Widerrufs seiner auf Abschluss der Darlehensverträge mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen nicht zu.
1.
Das dem Kläger grundsätzlich gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht konnte in Bezug auf das Darlehen vom 13.12.2010 am 12.05.2015 nicht mehr wirksam ausgeübt werden, da die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.
Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 gültigen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Nach § 495 Abs. 2 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung gilt § 355 für Verbraucherdarlehensverträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten und die Widerrufsfrist auch nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält.
Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültigen Fassung bestimmt, dass im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, enthalten sein müssen. Dabei ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den genannten Anforderungen. Der Darlehensgeber darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.
Demnach erfüllt die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen, weil sie dem seinerzeit gültigen Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB vollständig entspricht. Eine sprachliche Abweichung ist nur insoweit festzustellen, als in der Belehrung der Beklagten von dem „Kreditnehmer“ die Rede ist, während der Verbraucher in der Musterbelehrung als „Darlehensnehmer“ bezeichnet ist. Eine inhaltliche Bearbeitung ist darin jedoch nicht zu sehen. Gleiches gilt für den von der Beklagten bei der Darstellung der Widerrufsfolgen verwendeten Zusatz, wonach das Darlehen, auf das sich der Widerruf beziehe, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen sei. Es handelt sich hierbei lediglich um einen klarstellenden, nicht verwirrenden Zusatz ohne eigenen Inhalt. Dass die Widerrufsfolgen nur das Darlehen betreffen, auf das sich der Widerruf bezieht, ergibt sich, soweit – wie hier – kein verbundenes Geschäft vorliegt, aus der Natur der Sache. Auch ohne eine solche Klarstellung beziehen sich die Ausführungen zu den Widerrufsfolgen in der Musterbelehrung ausschließlich auf das widerrufene Darlehen. Eine inhaltliche Bearbeitung hat auch insoweit nicht stattgefunden.
2.
Ob die im Jahre 2008 verwandten Widerrufsbelehrungen der Beklagten den für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann offen bleiben. Jedenfalls war die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts im vorliegenden Fall treuwidrig und verstieß daher gegen § 242 BGB.
a)
Dem wirksamen Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen stand zwar nach ständiger Kammerrechtsprechung nicht entgegen, dass die Darlehen im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits vollständig abgewickelt waren. Auch ist nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich, dass der Widerruf hier offenbar zu dem Zweck erfolgte, die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern. Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a.F. geregelten Widerrufsrechts ist zwar, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragsentscheidung schützen, weshalb ihm bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden soll, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12). Gleichwohl kommt es auf die Motive für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht an, da dessen Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85), der seine Entscheidung erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht zu treffen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82).
b)
Hier treten jedoch weitere Umstände hinzu, die es ausnahmsweise rechtfertigen, das Widerrufsrecht des Klägers als verwirkt zu betrachten.
Die widerrufenen Darlehen waren bereits Gegenstand des vor der 8. Zivilkammer geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 8 O 3/13. Zwar ging es seinerzeit nur um die Unwirksamkeit der von der Beklagten vereinnahmten Abschlussgebühren, so dass die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht von dem im Vorprozess geschlossenen Vergleich, der sich ausdrücklich nur auf die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers bezog, erfasst waren. Dennoch musste die Beklagte nach Abschluss des Vergleichs nicht mehr mit einem nachträglichen Widerruf der Darlehensverträge rechnen.
Der Kläger hat mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Rückzahlung der Abschlussgebühren, deren Vereinbarung er wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB für unwirksam hielt, zum Ausdruck gebracht, an den Verträgen im Übrigen festhalten zu wollen. Hätte er seine auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen von Anfang an widerrufen, hätte er sämtliche erbrachten Leistungen gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 BGB zurückfordern können. Stattdessen beschränkte er sich auf die Abschlussgebühren, welche die Beklagte nach seiner Auffassung rechtsgrundlos vereinnahmt hatte. Damit hat er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der über denjenigen hinausgeht, der etwa durch bloße Ratenzahlungen oder Darlehensrückführungen begründet wird.
Sowohl das für eine Verwirkung erforderliche Zeit- als auch das Umstandsmoment sind damit erfüllt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich während des Vorprozesses und bei Abschluss des Vergleichs über ein ggf. noch bestehendes Widerrufsrecht bewusst gewesen ist. Verwirkung kann selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat. Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist (BGH, Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 –, juris). Da der Kläger bereits im Vorprozess anwaltlich vertreten war, musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass er keine Kenntnis von dem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. September 1999 – I ZR 57/97 –, juris).
Die Beklagte hat im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung eines etwaigen Widerrufsrechts Vermögensdispositionen getroffen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05 –, juris). Sie hat zur Beendigung des Vorprozesses einen Vergleich mit dem Kläger geschlossen, mit dem sie sich zur Zahlung einer Summe von immerhin 290.670,22 EUR nebst Zinsen verpflichtete. Wie bereits ausgeführt, tat sie dies in der berechtigten Annahme, der Kläger gehe – abgesehen von der in dem Vorprozess geltend gemachten Unwirksamkeit einzelner Klauseln – von der Verbindlichkeit der Darlehensverträge aus. Die anschließende Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts, die auf eine vollständige Rückabwicklung der Verträge hinausläuft, erscheint vor diesem Hintergrund treuwidrig.
II.
Mangels Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 6.834,28 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.