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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-14 U 122/16·01.05.2017

Berufung: Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen – Gesetzliches Muster und Verwirkung

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrecht (Widerrufsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt in Berufung die Durchsetzung eines Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen. Zentrale Fragen sind die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Verwirkung des Widerrufsrechts. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung als unbegründet zurück: Die Belehrung entsprach dem gesetzlichen Muster bzw. die Gesetzlichkeitsfiktion greift, zudem war das Widerrufsrecht verwirkt. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Entspricht die erteilte Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster, tritt die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB zugunsten des Verwenders ein.

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Die Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift in der Widerrufsbelehrung verletzt nicht das Transparenzgebot, soweit der Gesetzestext allgemein zugänglich ist.

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Ein Widerrufsrecht kann verwirken, wenn der Berechtigte durch langes Unterlassen und besondere Umstände das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigt, das Recht nicht mehr geltend zu machen; die Feststellung der Verwirkung ist eine tatrichterliche Würdigung.

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Die Verwirkung kann auch eingreifen, wenn eine ursprünglich unzureichende Belehrung nicht durch nachfolgende Nachbelehrung geheilt wurde; maßgeblich sind die vom Tatrichter festzustellenden Umstände des Einzelfalls.

Relevante Normen
§ 492 Abs. 2 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10 O 462/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.08.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 462/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Wert: 11.031,12 €.

Gründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Schreibens der Senatsvorsitzenden vom 03.03.2017 (Bl. 150 ff. GA), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, offensichtlich unbegründet. Auch hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Deren Anwendung auf den Einzelfall ist Tatfrage. Auch sonst ist nach den Umständen des Falls keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

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Die gegen die ihm erteilten Hinweise erhobenen Einwendungen des Klägers geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

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1. Es ist daran festzuhalten, dass die dem Kläger im Jahr 2010 erteilte Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprach, mit der Folge, dass zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion eingriff (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) ausgeführt.

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Im Übrigen ist die Art und Weise der Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB in der dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann. Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte. Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris).

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Die gegenteiligen obergerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Rechtsauffassung stützt, sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 überholt.

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2. Der Senat hält aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Hinweisschreibens auch daran fest, dass das Widerrufsrecht des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war.

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Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, juris; BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgegangen ist (BGH, Urteil vom 11.10.2016, a.a.O.).

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Unter Anwendung dieser Grundsätze war das Widerrufsrecht des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt. Darauf, ob der seinerzeitige tätige Bevollmächtigte des Klägers die streitgegenständlichen Kreditverträge nicht auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung geprüft hat, kommt es in dem Zusammenhang ebenso wenig an, wie darauf, ob sich der dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers erteilte Auftrag auch auf die Prüfung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erstreckt hat. Die Beklagte, der die Einzelheiten der zwischen dem Kläger und seinen seinerzeitigen Bevollmächtigten getroffenen Absprachen jedenfalls nicht bekannt waren, durfte aus den im Schreiben der Senatsvorsitzenden erwähnten Gründen jedenfalls davon ausgehen, dass der Kläger sich bewusst dazu entschieden hat, die Darlehensverträge nicht vollständig rückabzuwickeln, sondern sich auf die Rückforderung der vertraglich nicht geschuldeten Leistung zu beschränken.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigen sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.