Vorteilsannahme durch städtischen Verkehrsbetriebsmitarbeiter; keine Einziehung bei Drittbegünstigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, zuständig für Verkehrsmittelwerbung eines kommunalen Nahverkehrsunternehmens, ließ seine mit der Ehefrau geführte Firma von Vertragspartnern in 529 Fällen beauftragen und nutzte zudem in zwei Fällen VIP-Karten privat zu Lasten des Unternehmens. Er wurde wegen Vorteilsannahme (tateinheitlich 529 Fälle) und Untreue (2 Fälle) zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 6 Monate als vollstreckt. Eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB unterblieb, weil die Werklohnzahlungen der von ihm mitgeführten Gesellschaft als Drittbegünstigter zuflossen und ein unmittelbares Erlangen durch den Angeklagten nicht feststellbar war.
Ausgang: Verurteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten auf Bewährung; Einziehung abgelehnt und Verfahrensverzögerung kompensiert (6 Monate als vollstreckt).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn ein Amtsträger oder einem Amtsträger Gleichgestellter Vorteile von Geschäftsadressaten annimmt, um sich deren Wohlwollen bei dienstlichen Entscheidungen zu sichern.
Eine Untreue (§ 266 StGB) ist gegeben, wenn ein Vermögensbetreuer Vermögensinteressen seines Dienstherrn verletzt, indem er Leistungen zu privaten Zwecken veranlasst und dadurch das betreute Vermögen nachteilig beeinträchtigt.
Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Vermögenswert unmittelbar selbst erlangt hat; ein Zufluss an einen Dritten schließt die Einziehung gegen den Täter grundsätzlich aus.
Handelt der Täter für eine rechtsfähige Gesellschaft und fließen die Taterträge ausschließlich dieser zu, kommt eine Einziehung gegen den Täter nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Gesellschaft lediglich formaler Mantel ist oder die Vermögenszuflüsse sogleich und vollständig an den Täter weitergeleitet werden.
Fehlt ein zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen Tat-Zuflüssen auf ein Gesellschaftskonto und einzelnen Überweisungen an den Täter und lässt sich ein Rechtsgrund für die Überweisungen nicht ausschließen, ist ein unmittelbares Erlangen des Täters im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nicht feststellbar.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen und Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Es wird das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung festgestellt. Von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gelten sechs Monate als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Angewandte Vorschriften:§§ 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4, 266 Abs. 1 und 2, 331 Abs. 1, 52, 53, 56, 73 Abs. 1, 73c StGB.
Gründe
I. Rechtskräftige Feststellungen
Das Landgericht F. hat den Angeklagten mit Urteil vom 0. Juli 0000 wegen Vorteilsannahme in 529 Fällen sowie Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (14 KLs 11/12).
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 00. Juli 0000
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in zwei Fällen schuldig ist,
2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den unter II. 5. der Urteilsgründe bezeichneten 529 Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch die zugehörigen Feststellungen bestehen gelassen,
3. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von ###.###,## Euro angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen.
Damit sind die Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 0. Juli 0000 mit Ausnahme der Feststellungen zur Einziehung rechtskräftig geworden. Die Kammer hat daher von folgenden Feststellungen auszugehen:
„1.
Der ##-jährige Angeklagte beendete die Schule #### mit der mittleren Reife. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der H., damals X., die er im Februar #### erfolgreich abschloss. Sodann wurde er von der H. ins Angestelltenverhältnis übernommen. Dort war er für die Dauer von vier Monaten in der Abteilung Fahrkartenausgabe tätig, bis er Mitte des Jahres #### für die Dauer von ## Monaten seinen Grundwehrdienst leistete. Daran anschließend führte er seine Tätigkeit bei der H. in der Abteilung Einkauf fort. Dort war er zunächst als Sachbearbeiter eingesetzt, ehe er nach entsprechender Fortbildung im Dezember #### zum Einkäufer, im Jahr #### zum stellvertretenden Abteilungsleiter und im Jahr #### zum Leiter der Abteilung „K 210 – Ein- und Verkauf“ ernannt wurde.
Aufgrund erheblicher beruflicher Belastungen wurde der Angeklagte zu Beginn des Jahres #### vorübergehend freigestellt und bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit von der Leitung der Einkaufsabteilung entbunden.
Im August #### wurde das Anstellungsverhältnis des Angeklagten seitens der B. gekündigt. Im Zusammenhang damit entwickelte der Angeklagte Depressionen und war bis #### arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund der Erkrankung begab er sich in Behandlung, die bis heute andauert.
Im September #### wurde über das Vermögen des Angeklagten und seiner Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verbindlichkeiten der Eheleute belaufen sich auf #,# Mio. Euro und resultieren aus Darlehen von Banken und privater Natur sowie Steuerverbindlichkeiten. Die von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung, deren Kaufpreis bei ###.###,## Euro lag, ist mit ###.###,## Euro belastet.
Derzeit ist der Angeklagte freiberuflich als Hausverwalter tätig und verdient monatlich etwa N02 Euro. Der monatliche Verdienst seiner Ehefrau beträgt N03 Euro.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
2.
a)
Bei der H. handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Kernaufgabe die Bereitstellung des Personennahverkehrs ist. Tatsächlich kommt sie dieser Aufgabe - wie bereits in den Jahren ####-#### – auch nach. Alleiniger Eigentümer der Gesellschaft ist – teilweise mittelbar über eine Holding – die Stadt F.. Die H. erreicht im Durchschnitt einen Kostendeckungsgrad von etwas mehr als ##%, es verbleibt mithin ein Defizit, das im Wesentlichen aus Mitteln der Stadt F. aufgefangen wird. Dieses Defizit wird – etwa bei Gestaltung der Ticketpreise – bewusst in Kauf genommen, um den Zugang zum Personennahverkehr möglichst weitreichend und flächendeckend zu gewährleisten. Konkurrierende Unternehmen am Markt gibt es nicht.
Organe der H. sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat, von dessen ## Mitgliedern die Hälfte von der Stadt F. entsandt ist, überwacht die Geschäftsführung und setzt die Zahl der Vorstandsmitglieder fest. Auch die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt durch den Aufsichtsrat.
Die Satzung der H. sieht in § 11 zahlreiche Zustimmungserfordernisse vor. Danach bedarf der Vorstand zu folgenden Geschäften der Zustimmung des Aufsichtsrates: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten bei Objekten über N07 Euro; Abschluss, Aufhebung und wesentliche Änderung von Pacht-, Miet- und Leasingverträgen mit Laufzeiten von mehr als drei Jahren, sofern die Gesellschaft zu Jahresentgelten von mehr als N08 Euro verpflichtet wird; Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr einschließlich Darlehensaufnahme gemäß Finanzierungsrechnung; Aufträge an Dritte über Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als N09 Euro entsprechend dem genehmigten Wirtschaftsplan und N07 Euro bei außerplanmäßigen Ausgaben mit Ausnahme von regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen, die zur Versorgung des Unternehmens mit betriebsnotwendigen Stoffen erforderlich sind; Neufestsetzung der von der Gesellschaft festzulegenden Fahrtarife im öffentlichen Verkehr; Aufnahme von Darlehen und Anleihen, Gewährung von Darlehen, Aufnahme und Ablösung von Bankkrediten, Übernahme von Bürgschaften und Sicherheiten, An- und Verkauf von Wertpapieren, Aufnahme und Gewährung von Krediten im Verhältnis zwischen den Konzerngesellschaften sowie die Gewährung von Sicherheiten für Verbindlichkeiten von Konzerngesellschaften von mehr als N07 Euro; Gewährung von Arbeitgeberdarlehen für den Bau und Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, soweit das Darlehen im Einzelfall N10 Euro überschreitet und von anderen Darlehen, soweit diese im Einzelnen N11 Euro übersteigen; Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; Erweiterung oder Einschränkung des Betriebsnetzes von wesentlicher Bedeutung; Gründung und Übernahme anderer Unternehmen sowie Erwerb, Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Beteiligungen an Verkehrsverbunden; Bestellung und Abberufung von Prokuristen; Abschluss von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt über N12 Euro sowie die Erhöhung von Einkommen, wenn dadurch erstmals die Grenze von N12 Euro überschritten wird; Abschluss von Betriebsvereinbarungen über Gehalts- und Lohnfragen außerhalb der tariflichen Regelung des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen.
Soweit der Vorstand die Gesellschaft in den Gesellschafterversammlungen oder Aufsichtsorganen von Tochterunternehmen vertritt, ist er gemäß Satzung ferner verpflichtet, bei folgenden Geschäften die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: Aufstellung des Wirtschaftsplanes; Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses; Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; Beschlüsse, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von ## Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen; für die Beschlussfassung über Geschäfte der Tochterunternehmen, die bei der Gesellschaft zustimmungsbedürftig waren.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall beschließen, ein bestimmtes vom Aufsichtsrat zu benennendes Geschäft der Zustimmung zu unterwerfen.
b)
Der Angeklagte war bis zu seiner fristlosen Kündigung am 00. August 0000 bei der H. beschäftigt. Er hatte dort zum 0. September 0000 eine Berufsausbildung begonnen und war dort ab Januar #### zunächst als Einkäufer tätig. Mit Wirkung vom 0. April 0000 wurde er zunächst zum stellvertretenden Leiter der Abteilung „K210 – Ein- und Verkauf“ und mit Wirkung vom 0. Juni 0000 zum Leiter der Abteilung „K 210 – Ein- und Verkauf“ ernannt. Seit dem 0. Januar 0000 verfügte er über Handlungsvollmacht. Im Jahr #### wurde der Angeklagte im Rahmen einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuordnung von Führungskräften nach dem Betriebsverfassungsgesetz statusrechtlich der Bezeichnung „Leitender Angestellter“ entbunden und – ohne Veränderung seiner Funktion – als „Arbeitnehmer“ neuzugeordnet.
Mit Wirkung vom 0. Mai 0000 wurde er – auf eigenen Wunsch – von der Leitung der Abteilung „Einkauf“ entbunden und in die Bereichsleitung K 200 versetzt. Innerhalb der Abteilung K 200 war ihm der Bereich „Werbevermarktung, Verkauf Material und Anlagegüter“ als Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen, in dem er eigenständig Entscheidungen treffen konnte. Zum Kernbereich seiner Zuständigkeit gehörte dabei die Verkehrsmittelwerbung auf Flächen von Bussen, Bahnen und Wartehallen der H.. Im Rahmen seiner Tätigkeit war ihm gestattet, Bestellungen bis zu einer Wertgrenze von N13 Euro selbst und ohne Prüfung von Bereichsleitung oder Vorstand zu genehmigen.
c)
Die H. war über einen Konzessionsvertrag aus dem Jahr #### mit der Firma G. Medien Service GmbH, vormals D. (im Folgenden: G.), verbunden. Danach hatte die H. der G. das ausschließliche Recht übertragen, den Gesamtbestand der ihr gehörenden und von ihr betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel durch Werbung planmäßig und umfassend wirtschaftlich zu nutzen. Als Gegenleistung schuldete G. der H. ursprünglich ##%, ab dem 0. Januar 0000 ##% und ab dem 0. Januar 0000 ##% aller Einnahmen aus der werblichen Nutzung.
Ferner war im Vertrag vorgesehen, dass jede beabsichtigte Werbung der H. zur vorherigen Zustimmung vorzulegen war und die H. das Recht hatte, die vorgelegte Werbung abzulehnen.
Die Anbringung der Werbung sowie deren Unterhaltung sollte grundsätzlich Sache der Firma G. sein und durch deren Beauftragte auf ihre Kosten und Gefahr erfolgen. Die Firma G. durfte – auch insofern vertraglich vorgesehen – nur solche Personen in und an den Anlagen der H. beschäftigen, die im Besitz eines auf ihren Namen lautenden, von der H. ausgestellten Ausweises sind. Mit der Entfernung der Werbung hatte die G. die H. entgeltlich zu beauftragen, die sich jedoch eine andere Regelung vorbehielt.
Der H. war gestattet, Ankündigungen, auch in Form von allgemeiner, die H. selbst betreffender Werbung auf ihre Kosten in und an ihren Verkehrsmitteln sowie den sonstigen Einrichtungen anzubringen. Dazu war vereinbart, dass die Anbringung und Entfernung der Eigenwerbung entweder durch die H. selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt wird.
d)
Konkret gestaltete sich die Geschäftsbeziehung zwischen der H. und G. wie folgt:
Bei Beauftragung der Firma G. seitens eines Werbekunden verschickte G. zunächst eine Auftragsbestätigung. Nach Erhalt des von dem Kunden gewünschten Motivs wurde dieses sodann an den Angeklagten versandt, der für die H. über die Genehmigung des Motivs zu entscheiden hatte. Im Falle der Genehmigung beauftragte G. Subunternehmer mit der Herstellung und Verklebung der Werbefolien.
Dabei wurde in etwa ##% der Fälle die Firma I. Werbetechnik A. GmbH (im Folgenden: I.), ein Unternehmen der Werbemittelproduktion, mit der Herstellung beauftragt. Teilweise wurde I. mit gleichem Auftrag auch die Verklebung der herzustellenden Folien übertragen. Selbst nahm die Firma I. die Verklebung allerdings nicht vor, sie reichte diese Tätigkeit ihrerseits an einen Subunternehmer weiter. War die Verklebung nicht vom Auftrag an I. umfasst, beauftragte G. selbst einen weiteren Subunternehmer mit der Verklebung.
Die Firma I. wurde teilweise aber auch direkt seitens der H. mit der Herstellung und Beklebung oder mit der Entfernung von Werbefolien beauftragt. Ob es sich dabei ausschließlich um Fälle der im Vertrag der H. vorbehaltenen Eigenwerbung handelte, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls gab I. auch in diesen Fällen die beauftragte Verklebung und Entfernung an einen Subunternehmer weiter.
Die Beklebungen fanden in den Werkstätten der H. statt. Zu diesem Zwecke benötigten die die Verklebungen durchführenden Arbeiter eine Erlaubnis, das Betriebsgelände der H. zu betreten. Die Erlaubnis wurde gegenüber den Firmen I. und G. von dem Angeklagten erteilt.
Ohnehin war im Rahmen der Abwicklung der Verkehrsmittelwerbung der Angeklagte der Ansprechpartner dieser beiden Firmen bei der H.. Über ihn lief sämtliche Kommunikation. Er traf die Entscheidungen über die Genehmigung der Werbemotive und erteilte – wie ausgeführt – die Erlaubnis, das Gelände zu betreten. Ferner war er es, der im Falle einer Direktbeauftragung der I. seitens der H. diese Aufträge erteilte. Schließlich führte er die Belegungslisten, anhand derer er den Firmen G. und I. mitteilen konnte, welche Bahnen für neue Werbebeklebungen zur Verfügung standen und wo sich diese wann befinden und damit zugänglich sein würden. Er übernahm die auf Seiten der H. notwendige Kommunikation und Abstimmung und setzte die beteiligten Firmen davon in Kenntnis.
Mit den Folienverklebungen und -entfernungen wurde – sowohl seitens der G., als auch seitens der I. – zunächst in großem Umfang eine von einem Mitarbeiter der Firma G. gegründete Firma beauftragt. Als dieser zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt jedenfalls vor dem Jahr #### in Rente ging und auch die Beklebungen nicht weiter durchführen wollte, fragte er den Angeklagten, ob er diese Tätigkeit nicht übernehmen wolle. Der Angeklagte fasste den Entschluss, dies zu tun. Anlässlich dessen wurde die Firma „Verklebeservice R.“ (fortan: R.) gegründet. Das Unternehmen wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemeinsam und arbeitsteilig geführt. Dabei stand nicht zur Diskussion, die Firma „Verklebeservice E.“ zu nennen, weil es dem Angeklagten aufgrund seiner Nähe zu diesen Tätigkeiten nicht angebracht erschien und dies – aus seiner Sicht – für Außenstehende einen seltsamen Eindruck erweckt hätte.
Um sich das Wohlwollen des Angeklagten zu sichern und die geschäftlichen Beziehungen zu der H. nicht zu gefährden, haben sowohl G. als auch I. ab dem Jahr #### die Firma R., die ihre Leistungen zu marktüblichen Preisen abrechnete, mit der Verklebung von Werbefolien auf Flächen der H. beauftragt. Dies hielt der Angeklagte zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf. Er wusste auch, dass der Geschäftsführer der G., der Zeuge W., als er erstmalig den Firmennamen R. auf Rechnungen gesehen hatte, mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war, gleichwohl aber weiterhin Aufträge erteilte.
Die Firmen G. und I. waren insofern von diesem Wohlwollen des Angeklagten abhängig, als ein reibungsloses Anbringen und Entfernen der Werbung voraussetzte, dass die zu beklebenden Fahrzeuge zur Verfügung standen und die beauftragten Unternehmer die Erlaubnis erhielten, das Gelände der B. zu betreten. Weil die Firma I. ihre Aufträge in Teilen auch unmittelbar von der B. und dort in der Person des Angeklagten erhielt, war sie auch insofern auf ein angenehmes Geschäftsklima angewiesen und entsprechend darum bemüht. Auch diese Umstände waren dem Angeklagten bekannt.
e)
In der Zeit vom 00. Juli 0000 bis 00. September 0000 wurde die Firma R. in insgesamt 529 Fällen von den Firmen G. oder I. beauftragt. Dabei belief sich das Auftragsvolumen in diesem Zeitraum auf N14 Euro brutto. Über weitere Auftraggeber verfügte die Firma R. zu keiner Zeit.
Im Einzelnen:
Aufträge von I.
| Fall der Anklageschrift | Datum | Volumen (netto) | Auftrag |
| N251 | 00.00.0000 | N21 | Verklebeaktion "Kirmes ####" |
| N252 | 00.00.0000 | N22 | Verklebeaktion "Y." |
| N253 | 00.00.0000 | N23 | Verklebeaktion incl. Entfernung "Z. |
| N254 | 00.00.0000 | N24 | Verklebeaktion "Alzheimer" |
| N255 | 00.00.0000 | N25 | Verklebeaktion "Kulturaktion U." |
| N256 | 00.00.0000 | N26 | Verklebeaktion "Handy Ticket" |
| N257 | 00.00.0000 | N27 | Verklebeaktion 1620 SS |
| N258 | 00.00.0000 | N28 | Verklebeaktion N329 Heck |
| N259 | 00.00.0000 | N29 | N412 TB |
| N260 | 00.00.0000 | N30 | Verklebeaktion 750 SS "Sauberkeit" |
| N261 | 00.00.0000 | N31 | Verklebeaktion 3000 FM |
| N262 | 00.00.0000 | N30 | Verklebeaktion "Dreck weg Tag ####" |
| N263 | 00.00.0000 | N32 | Durchführung von Neutralisierungen "# Stück Kulturbahnen (FH F.)" |
| N264 | 00.00.0000 | N33 | Organisation & Durchführung Komplettverklebung "Q. World Team #### |
| N265 | 00.00.0000 | N34 | Organisation & Durchführung Verklebung "O. Fest ####" |
| N266 | 00.00.0000 | N35 | Organisation & Durchführung Verklebung " T. Nachwuchsförderung" |
| N267 | 00.00.0000 | N36 | Organisation & Durchführung Komplettverklebung "V. ####" |
| N268 | 00.00.0000 | N37 | Organisation & Abwicklung Verklebeaktion "S. ####" |
| N269 | 00.00.0000 | N38 | Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "Stadtwerke F.“ |
| N270 | 00.00.0000 | N39 | Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "Messe F.“ |
| N271 | 00.00.0000 | N40 | Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "J." |
| N272 | 00.00.0000 | N41 | Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "Präventation" |
| N273 | 00.00.0000 | N42 | Organisation & Abwicklung Verklebeaktion " C." |
| N274 | 00.00.0000 | N43 | Organisation & Durchführung Verklebung "V. ####" |
| N275 | 00.00.0000 | N44 | Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "UA." |
| N276 | 00.00.0000 | N45 | Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "M." |
| N277 | 00.00.0000 | N46 | Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "LG - NF N255" |
| N278 | 00.00.0000 | N41 | Neutralisierung von Werbeflächenbeklebungen "GH." |
| N279 | 00.00.0000 | N47 | Organisation und Beklebung von Werbeflächen "Respekt und Mut" |
| N280 | 00.00.0000 | N48 | Neutralisierung von Werbeflächen "KZ." |
| N281 | 00.00.0000 | N49 | Neutralisierung von Werbeflächen "UT." - "Raiffeisen CG." |
| N282 | 00.00.0000 | N50 | Neutralisierung von Werbeflächen "GR." |
| N283 | 00.00.0000 | N51 | Neutralisierung von Werbeflächen "PF." "Fitness Seestern" |
| N284 | 00.00.0000 | N52 | Neutralisierung von Werbeflächen "LK." |
| N285 | 00.00.0000 | N53 | Neutralisierung von Werbeflächen "YN." |
| N286 | 00.00.0000 | N48 | Neutralisierung von Werbeflächen "C." |
| N287 | 00.00.0000 | N54 | Heckfläche Bus "UA." |
| N288 | 00.00.0000 | N50 | Ganzgestaltung Solobus "Mottobus" |
| N289 | 00.00.0000 | N52 | Teilgestaltung Gelenkbus "LK." |
| N290 | 00.00.0000 | N40 | 2 Ganzgestaltungen NF N255 "AI." |
| N291 | 00.00.0000 | N55 | Organisation und Abwicklung Verklebeaktion "Blühendes Dorf |
| N292 | 00.00.0000 | N56 | Organisation und Abwicklung Verklebeaktion "Alzheimer" |
| N293 | 00.00.0000 | N57 | Organisation und Durchführung Verklebeaktion "DF." |
| N294 | 00.00.0000 | N58 | Organisation und Durchführung Werbeaktion "Test Abo" |
| N295 | 00.00.0000 | N46 | Neutralisierung von Werbeflächen Straßenbahnen "LG" |
| N296 | 00.00.0000 | N59 | Neutralisierung von Werbeflächen "ZL. XT." |
| N297 | 00.00.0000 | N60 | Neutralisierung von Werbeflächen "Bankpower" |
| N298 | 00.00.0000 | N61 | Neutralisierung von Werbeflächen "SDZ" "Judo" |
| N299 | 00.00.0000 | N41 | Neutralisierung von Werbeflächen "RE." |
| N300 | 00.00.0000 | N62 | Neutralisierung von Werbeflächen "RE." |
| N301 | 00.00.0000 | N63 | Organisation und Durchführung Werbeaktion "Handyticket" |
| N302 | 00.00.0000 | N64 | Organisation und Durchführung Ganzgestaltung "LL." |
| N303 | 00.00.0000 | N64 | Organisation und Durchführung Ganzgestaltung "GA." |
| N304 | 00.00.0000 | N41 | Neutralisierung von Werbeflächen Ganzgestaltung "Air FN." |
| N305 | 00.00.0000 | N64 | Organisation und Durchführung Ganzgestaltung "NM." |
| N306 | 00.00.0000 | N64 | Organisation und Durchführung Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "ZW.-Verlag" |
| N307 | 00.00.0000 | N48 | Neutralisierung von Werbeflächen an Fahrzeugen "BS." |
| N308 | 00.00.0000 | N65 | Organisation und Durchführung der Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "LG." |
| N309 | 00.00.0000 | N64 | Organisation und Durchführung der Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "ZX.-Sportstadt" |
| N310 | 00.00.0000 | N64 | Organisation und Durchführung der Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "ZX.-Event" |
| N311 | 00.00.0000 | N65 | Organisation und Durchführung / Verklebung Werbeaktion "Verkehrs-Info" |
| N312 | 00.00.0000 | N66 | Organisation und Durchführung der Umbeklebung Neutralisierung Neuverklebung "FP." |
| N313 | 00.00.0000 | N67 | Organisation und Durchführung / Verklebung Werbeaktion "Anschlussgarantie" |
| N314 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "AH. Buchhandlung" |
| N315 | 00.00.0000 | N39 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "WP." |
| N316 | 00.00.0000 | N69 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "YR." |
| N317 | 00.00.0000 | N70 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "TEMPO" |
| N318 | 00.00.0000 | N71 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "GN." |
| N319 | 00.00.0000 | N62 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "IP." |
| N320 | 00.00.0000 | N64 | Organisation und Durchführung /Verklebung der Werbeaktion "AE." |
| N321 | 00.00.0000 | N34 | Organisation und Durchführung /Verklebung der Werbeaktion "K. Bahn" |
| N322 | 00.00.0000 | N72 | Organisation und Durchführung /Verklebung der Werbeaktion "IO." |
| N323 | 00.00.0000 | N73 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "QG. (PN.) " |
| N324 | 00.00.0000 | N60 | Neutralisierung Ganzgestaltung "NR." |
| N325 | 00.00.0000 | N52 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "AH. Buchhandlung" |
| N326 | 00.00.0000 | N39 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "AT." |
| N327 | 00.00.0000 | N74 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "OS." |
| N328 | 00.00.0000 | N75 | Komplettbeklebung einer Straba NF N251 & Neutralisierung |
| N329 | 00.00.0000 | N52 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "SS." |
| N330 | 00.00.0000 | N76 | Teilneutralisierung und Teilbeklebung Solobus "YR." |
| N331 | 00.00.0000 | N61 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "ES." |
| N332 | 00.00.0000 | N50 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "Stadtwerke F.' |
| N333 | 00.00.0000 | N41 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "YU." |
| N334 | 00.00.0000 | N41 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "JG." |
| N335 | 00.00.0000 | N41 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "ZJ. |
| N336 | 00.00.0000 | N30 | Organisation & Durchführung Werbeaktion "Dreck-weg ####" |
| N337 | 00.00.0000 | N72 | Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung und Neuverklebung LQ." |
| N338 | 00.00.0000 | N43 | Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung und Neuverklebung "WC." |
| N339 | 00.00.0000 | N72 | Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung und Neuverklebung "FP." |
| N340 | 00.00.0000 | N72 | Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung und Neuverklebung "Volksbank F. GT." |
| N341 | 00.00.0000 | N39 | Organisation & Durchführung Werbeaktion Neutralisierung "ET." |
| N342 | 00.00.0000 | N77 | Organisation & Durchführung Reparaturbeklebung an Kulturbahnen |
| N343 | 00.00.0000 | N78 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "SP. ## €" |
| N344 | 00.00.0000 | N40 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "Stadtwerke F." |
| N345 | 00.00.0000 | N79 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "Kreissparkasse F." |
| N346 | 00.00.0000 | N80 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "Kreissparkasse F." |
| N347 | 00.00.0000 | N81 | Organisation & Durchführung Werbeneutralisierung "NV." |
| N348 | 00.00.0000 | N52 | Organisation & Durchführung Werbeneutralisierung "IVD" |
| N349 | 00.00.0000 | N64 | Organisation & Durchführung Neutralisierung" "NM." |
| N350 | 00.00.0000 | N57 | Organisation & Durchführung Verklebung "Bruder Peter" |
| N351 | 00.00.0000 | N59 | Reparatur von Werbeverklebungen GA. Express |
| N352 | 00.00.0000 | N39 | Reparatur von Werbeverklebungen Kulturbahn "Dialoge" |
| N353 | 00.00.0000 | N37 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "S. ####" |
| N354 | 00.00.0000 | N41 | Neutralisierung "DY." |
| N355 | 00.00.0000 | N82 | Instandsetzung N253 bel. Werbeanlagen in U-Bahn Höfen NJ.-straße und RU.-straße |
| N356 | 00.00.0000 | N83 | Teilneutralisierung und Teilbeklebung "PT." |
| N357 | 00.00.0000 | N64 | Neutralisierung und Neubeklebung "JO." |
| N358 | 00.00.0000 | N84 | Beklebung incl. Innenbeklebung mit erhöhtem Aufwand "PG." |
| N359 | 00.00.0000 | N85 | Verklebung von 2 Satz Straba Teilgestaltung incl. Entwurfs- und Fotografiearbeiten |
| N360 | 00.00.0000 | N86 | Verklebearbeiten an G anzgestaltungen an Niederflurstraßenbahnen NF N253 |
| N361 | 00.00.0000 | N87 | Reparaturverklebungen 'SE." |
| N362 | 00.00.0000 | N64 | Neutralisierung und Neubeklebung "AH. Buchhandlung" |
| N363 | 00.00.0000 | N85 | Durchführung der Beklebung "NV." |
| N364 | 00.00.0000 | N88 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung WF. |
| N365 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung NO. |
| N366 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung ON. |
| N367 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung FZ. |
| N368 | 00.00.0000 | N39 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung CY. |
| N369 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung QO. |
| N370 | 00.00.0000 | N89 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung MH. |
| N371 | 00.00.0000 | N71 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung BY. |
| N372 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung EX. |
| N373 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung ER. |
| N374 | 00.00.0000 | N69 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung OA. |
| N375 | 00.00.0000 | N90 | Neutralisierung und Neubeklebung "EQ." |
| N376 | 00.00.0000 | N90 | Neutralisierung und Neubeklebung "XK." |
| N377 | 00.00.0000 | N72 | Neutralisierung und Neubeklebung "Volksbank F.-GT." |
| N378 | 00.00.0000 | N91 | Neutralisierung und Neubeklebung "Stadtwerke F." |
| N379 | 00.00.0000 | N92 | Organisation und Durchführung (Verklebung) "UF." |
| N380 | 00.00.0000 | N90 | Neutralisierung und Neubeklebung "XS." |
| N381 | 00.00.0000 | N93 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung Werbeaktion "FA. Fest ####" |
| N382 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "FQ." |
| N383 | 00.00.0000 | N69 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "TEMPO" |
| N384 | 00.00.0000 | N89 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "FE." |
| N385 | 00.00.0000 | N94 | Neutralisierung und Teilgestaltung "JT." |
| N386 | 00.00.0000 | N50 | Neutralisierung und Teilgestaltung "YR." |
| N387 | 00.00.0000 | N89 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "PO." |
| N388 | 00.00.0000 | N94 | Neutralisierung einer Teilgestaltung "Bahn HB." |
| N389 | 00.00.0000 | N41 | Organisation und Durchführung Neutralisierung "KE." |
| N390 | 00.00.0000 | N71 | Neutralisierung und Neubeklebung "Handy Ticket" |
| N391 | 00.00.0000 | N95 | Neutralisierung und Neubeklebung "Stadt Sparkasse F." |
| N392 | 00.00.0000 | N96 | Org. & Durchführung / Neutralisierung Werbeaktion "CH.-straße Fest ####" |
| N393 | 00.00.0000 | N94 | Neutralisierung "JT." |
| N394 | 00.00.0000 | N97 | Organisation und Durchführung Verklebung Werbeaktion "Alzheimer ####" |
| N243 | 00.00.0000 | N75 | Neutralisierung und Neubeklebung "FT." |
| N395 | 00.00.0000 | N98 | Beklebung incl. Neutralisierung "ZZ. ####" |
| N396 | 00.00.0000 | N30 | Organisation und Durchführung Verklebung Werbeaktion "Handy Ticket" |
| N397 | 00.00.0000 | N99 | Organisation und Durchführung Reparaturverklebung "FP." |
| N398 | 00.00.0000 | N100 | Org. & Durchführung Verklebung Werbeaktion Neutralisierung "Stadtmuseum" |
| N399 | 00.00.0000 | N90 | Neutralisierung und Neuverklebung Werbeaktion "FP." |
| N400 | 00.00.0000 | N43 | Montage / Demontage "AW.-Handwerksbahn" |
| N401 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung ZN. |
| N402 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung IQ. |
| N403 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung WU. |
| N404 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung FX. |
| N405 | 00.00.0000 | N62 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung JZ. |
| N406 | 00.00.0000 | N101 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung OW. |
| N407 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung CW. |
| N408 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung PL. |
| N409 | 00.00.0000 | N102 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "JO." |
| N410 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "HQ." |
| N411 | 00.00.0000 | N53 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "HK." |
| N412 | 00.00.0000 | N60 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "JY." |
| N413 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Autohaus TD." |
| N414 | 00.00.0000 | N92 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Stadtwerke XH." |
| N415 | 00.00.0000 | N53 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "IM." |
| N416 | 00.00.0000 | N103 | Org. & Durchführung / Verklebung / Neutralisierung Werbeaktion "AD.-Abo" |
| N417 | 00.00.0000 | N104 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "SF." |
| N418 | 00.00.0000 | N105 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung / Neuverklebung "PT." |
| N419 | 00.00.0000 | N100 | Organisation und Durchführung / Verklebung / Neutralisierung "Stadtmuseum" |
| N420 | 00.00.0000 | N106 | Neutralisierung und Neubeklebung 'Waschpark RR." |
| N421 | 00.00.0000 | N75 | Neutralisierung und Neubeklebung "WS." |
| N422 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung IO. |
| N423 | 00.00.0000 | N62 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung WV. |
| N424 | 00.00.0000 | N107 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung IN. |
| N425 | 00.00.0000 | N108 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung DJ. |
| N426 | 00.00.0000 | N69 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung SAG |
| N427 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung AH. Buchhandlung |
| N428 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung ST. Parkett |
| N429 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung BF. |
| N430 | 00.00.0000 | N39 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung Spanien |
| N431 | 00.00.0000 | N109 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung FI. |
| N432 | 00.00.0000 | N62 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung EO. Weltreisen |
| N433 | 00.00.0000 | N110 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung SK. |
| N434 | 00.00.0000 | N78 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "SP. N274 €" |
| N435 | 00.00.0000 | N111 | Reparaturbeklebung samt vorheriger Teilneutralisierung "MT." |
| N436 | 00.00.0000 | N13 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung / Neuanbringung "LK. " |
| N437 | 00.00.0000 | N112 | Organisation und Durchführung / Verklebung / Neutralisierung „Imagekampagne“ |
| N438 | 00.00.0000 | N03 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "XY. |
| N439 | 00.00.0000 | N113 | Organisation & Durchführung, Reparatur Folienbeklebung "GA." |
| N440 | 00.00.0000 | N114 | Organisation & Durchführung Verklebung "Stadtmuseum" |
| N441 | 00.00.0000 | N53 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "FD." |
| N442 | 00.00.0000 | N74 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "ZE." |
| N443 | 00.00.0000 | N62 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "CW." |
| N444 | 00.00.0000 | N39 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "FK. - HLX" |
| N445 | 00.00.0000 | N102 | Organisation & Durchführung Neutralisierung "WC." |
| N446 | 00.00.0000 | N30 | Organisation & Durchführung Verklebung & Neutralisierung "Dreck-weg Tag ####" |
| N447 | 00.00.0000 | N115 | Org. & Durchführung Verklebung & Neutralisierung Werbeaktion "Gegen die Kälte" |
| N448 | 00.00.0000 | N116 | Org. & Durchführung Verkl. & Neutralisierung, Neuanbringung „LK. OL.“ |
| N449 | 00.00.0000 | N118 | Reparaturbeklebung samt vorheriger Teilneutralisierung "Stadt Sparkasse F. |
| N450 | 00.00.0000 | N117 | Beklebung "HU." |
| N451 | 00.00.0000 | N92 | Reparaturbeklebung samt vorheriger Teilneutralisierung "KD." |
| N452 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung GC. |
| N453 | 00.00.0000 | N74 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung NP. |
| N454 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung TC. |
| N455 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung XQ. |
| N456 | 00.00.0000 | N62 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung ZH. |
| N457 | 00.00.0000 | N101 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "DP." |
| N458 | 00.00.0000 | N94 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "NKG" |
| N459 | 00.00.0000 | N119 | Reparaturbeklebung samt Teilneutralisierung "Kulturbahn" |
| N460 | 00.00.0000 | N120 | Organisation und Durchführung der Anbringung und Entfernung "Mach meinen..." |
| N461 | 00.00.0000 | N49 | Verklebung der Werbung "PF." |
| N462 | 00.00.0000 | N77 | Verklebung "CL Limousinen" |
| N463 | 00.00.0000 | N03 | Änderungen an den Verklebungen nach Kundenwunsch "LK." |
| N464 | 00.00.0000 | N100 | Organisation und Durchführung der Anbringung 1 Satz Teilgestaltung 2 Hybridbusser |
| N465 | 00.00.0000 | N30 | Organisation und Durchführung der Werbeaktion "Online Shop" |
| N466 | 00.00.0000 | N121 | Neutralisierung der Werbung "TW." |
| N467 | 00.00.0000 | N83 | Neutralisierung der Werbung "AV." |
| N468 | 00.00.0000 | N51 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung IH. |
| N469 | 00.00.0000 | N51 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung ZG. |
| N470 | 00.00.0000 | N51 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung Raumausstatter |
| N471 | 00.00.0000 | N122 | Org. & Durchführung der Neutralisierung und Entfernung "LK. OL." |
| N472 | 00.00.0000 | N85 | Neutralisierung Neubeklebung "CV." |
| N473 | 00.00.0000 | N123 | Beklebung "HU." |
| N474 | 00.00.0000 | N124 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung und Neuverklebung "PT." |
| N475 | 00.00.0000 | N39 | Neubeklebung 2 Satz Teilgestaltungen Niederflur Leichtbaubussen |
| N476 | 00.00.0000 | N75 | Org. & Durchführung der Neutralisierung / Neuanbringung "LK. OL." |
| N477 | 00.00.0000 | N125 | Beklebung "O. Fest ####" |
| N478 | 00.00.0000 | N126 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "S. ####" |
| N479 | 00.00.0000 | N127 | Organisation und Durchführung Verklebung Neutralisierung "UO." |
| N480 | 00.00.0000 | N113 | Beklebung "CV." |
| N481 | 00.00.0000 | N81 | Neutralisierung "IJ." |
| N482 | 00.00.0000 | N40 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "MF." |
| N483 | 00.00.0000 | N41 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "YA." |
| N484 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung KH. |
| N485 | 00.00.0000 | N51 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung PK. |
| N486 | 00.00.0000 | N51 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung LC. |
| N487 | 00.00.0000 | N51 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung MJ. |
| N488 | 00.00.0000 | N62 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung WV. |
| N489 | 00.00.0000 | N38 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung WG. |
| N490 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung DR. |
| N491 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung PK. |
| N492 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung EB. |
| N493 | 00.00.0000 | N128 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "WF." |
| N494 | 00.00.0000 | N129 | Durchführung der Werbeaktion incl. Neutralisierung "ZZ." |
| N495 | 00.00.0000 | N130 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "FA. Fest ####" |
| N496 | 00.00.0000 | N120 | Reparaturbeklebung "Kulturbahn Portrait" |
| N497 | 00.00.0000 | N49 | Reparaturbeklebung "Stadtwerke F." |
| N498 | 00.00.0000 | N47 | Neubeklebung "Neanderbad" |
| N499 | 00.00.0000 | N33 | Reparaturbeklebung "Volksbank F.-GT." |
| N500 | 00.00.0000 | N115 | Organisation & Durchführung der Neutralisierung & Neuanbringung "LK." |
| N501 | 00.00.0000 | N113 | Reparaturbeklebung "SE." |
| N502 | 00.00.0000 | N97 | Neubeklebung "GV." |
| N503 | 00.00.0000 | N131 | Beklebung und Neutralisierung "K N265 Eröffnung" |
| N504 | 00.00.0000 | N132 | Organisation und Durchführung / Neutralisierung "GV." |
| N505 | 00.00.0000 | N41 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "KK." |
| N506 | 00.00.0000 | N133 | Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung "Stadtmuseum" |
| N507 | 00.00.0000 | N81 | Verklebung incl. Neutralisierung "YJ. RR." |
| N508 | 00.00.0000 | N39 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung CL. |
| N509 | 00.00.0000 | N89 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung FE. |
| N510 | 00.00.0000 | N70 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung IS. |
| N511 | 00.00.0000 | N109 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung VWR |
| N512 | 00.00.0000 | N89 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung FH. |
| N513 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung Designer |
| N514 | 00.00.0000 | N76 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung und Neubeklebung "MX." |
| N515 | 00.00.0000 | N125 | Organisation und Durchführung der Beklebung "Altstadtherbst ####" |
| N516 | 00.00.0000 | N85 | Organisation und Durchführung der Beklebung "UN. ####" |
| N517 | 00.00.0000 | N89 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "WK." |
| N518 | 00.00.0000 | N134 | Org. & Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung "Schule hat begonnen" |
| N519 | 00.00.0000 | N135 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung EO. Weltreisen |
| N520 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung DK. |
| N521 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung CX. |
| N522 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung CL Limousinen |
| N523 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung LX. |
| N524 | 00.00.0000 | N47 | Org. & Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung "IZ." |
| N525 | 00.00.0000 | N39 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung KT. |
| N526 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung DL. |
| N527 | 00.00.0000 | N136 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung NP. |
| N528 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung RF. |
| N529 | 00.00.0000 | N60 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "YU." |
| N530 | 00.00.0000 | N137 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "DZ." |
| N531 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung EY. |
| N532 | 00.00.0000 | N138 | Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung HA. |
| N533 | 00.00.0000 | N139 | Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung XG. |
| N534 | 00.00.0000 | N139 | Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung VI. |
| N535 | 00.00.0000 | N140 | Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung VI. |
| N536 | 00.00.0000 | N35 | Organisation und Durchführung "XN." |
| N537 | 00.00.0000 | N133 | Organisation und Durchführung Verklebung einschl. Neutralisierung "Stadtmuseum" |
| N538 | 00.00.0000 | N97 | Organisation und Durchführung "YU." |
| N539 | 00.00.0000 | N33 | Organisation und Durchführung "Straßenbahn Oldtimer Motive" |
| N540 | 00.00.0000 | N71 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung MM. |
| N541 | 00.00.0000 | N39 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung Otztal |
| N542 | 00.00.0000 | N49 | Reparaturbeklebung "GD. Waschpark" |
| N543 | 00.00.0000 | N141 | Reparaturbeklebung "OT." |
| N544 | 00.00.0000 | N113 | Reparaturbeklebung "D." |
| N545 | 00.00.0000 | N142 | Reparaturbeklebung "GA. Express" |
| N546 | 00.00.0000 | N143 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Kulturmotive" |
| N547 | 00.00.0000 | N144 | Nachbeklebung "## Jahre LK." |
| N548 | 00.00.0000 | N142 | Reparaturbeklebung "VD." |
| N549 | 00.00.0000 | N141 | Reparaturbeklebung "BS." |
| N550 | 00.00.0000 | N60 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "WA." |
| N551 | 00.00.0000 | N41 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "DI." |
| N552 | 00.00.0000 | N39 | Neutralisierung "UH.” |
| N553 | 00.00.0000 | N51 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "IL." |
| N554 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "DB." |
| N555 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "FO." |
| N556 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung PL. |
| N557 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung AH. Buchhandlung |
| N558 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung JX. Spiegel |
| N559 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung DH. |
| N560 | 00.00.0000 | N62 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung ZH. |
| N561 | 00.00.0000 | N133 | Reparaturbeklebung "RC." |
| N562 | 00.00.0000 | N141 | Reparaturbeklebung "NA." |
| N563 | 00.00.0000 | N35 | Organisation und Durchführung der Beklebung "Stadtwerke NY." |
| N564 | 00.00.0000 | N127 | Org. & Durchführung der Beklebung einschl. Neutralisierung "UO." |
| N565 | 00.00.0000 | N145 | Org. & Durchführung der Beklebung einschl. Neutralisierung "Schnupper Abo" |
| N566 | 00.00.0000 | N46 | Organisation und Durchführung "MZ." |
| N567 | 00.00.0000 | N97 | Organisation und Durchführung "WX." |
| N568 | 00.00.0000 | N35 | Organisation und Durchführung "ZC." |
| N569 | 00.00.0000 | N141 | Reparaturbeklebung "PG." |
| N570 | 00.00.0000 | N77 | Reparaturbeklebung "Stadtwerke NY." |
| N571 | 00.00.0000 | N127 | Reparaturbeklebung "XO." |
| N572 | 00.00.0000 | N141 | Reparaturbeklebung "GR." |
| N573 | 00.00.0000 | N50 | Neutralisierung "YR. Maus" |
| N574 | 00.00.0000 | N53 | Neutralisierung "EW." |
| N575 | 00.00.0000 | N100 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "Stadtmuseum" |
| N576 | 00.00.0000 | N146 | Reparaturbeklebung "PP." |
| N577 | 00.00.0000 | N60 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "FG." |
| N578 | 00.00.0000 | N70 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "LM." |
| N579 | 00.00.0000 | N147 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung GU. |
| N580 | 00.00.0000 | N68 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung OB. |
| N581 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung QU. |
| N582 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung VK. |
| N583 | 00.00.0000 | N100 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "EH." |
| N584 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung UB. |
| N585 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung BP. |
| N586 | 00.00.0000 | N54 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung CX. |
| N587 | 00.00.0000 | N102 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "NM." |
| N588 | 00.00.0000 | N101 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "LO." |
| N589 | 00.00.0000 | N50 | Reparaturbeklebung "SE." |
| N590 | 00.00.0000 | N148 | Organisation und Durchführung der Beklebung einschl. Neutralisierung "steig ein" |
| N591 | 00.00.0000 | N38 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "PU." |
| N592 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Froschkönig" |
| N593 | 00.00.0000 | N41 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "Air FN." |
| N594 | 00.00.0000 | N60 | Organisation & Durchführung, Neutralisierung "YU." |
| N595 | 00.00.0000 | N149 | Organisation & Durchführung der Umgestaltung "ZW. Verlag" |
| N596 | 00.00.0000 | N99 | Org. & Durchführung der Beklebung und Entfernung "TX." |
| N597 | 00.00.0000 | N03 | Org. & und Durchführung der Beklebung und Entfernung "SG." |
| N598 | 00.00.0000 | N35 | Organisation und Durchführung "NK." |
| N599 | 00.00.0000 | N64 | Organisation und Durchführung "DX." |
| N600 | 00.00.0000 | N150 | Organisation und Durchführung "RP." |
| N601 | 00.00.0000 | N89 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "PX." |
| N602 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "MD." |
| N603 | 00.00.0000 | N71 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "NP." |
| N604 | 00.00.0000 | N88 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "SN." |
| N605 | 00.00.0000 | N151 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "KK." |
| N606 | 00.00.0000 | N152 | Org. & Durchführung der Beklebung & Entfernung "SG." |
| N607 | 00.00.0000 | N153 | Mehraufwand bei der Beklebung und Neutralisierung "RP." |
| N608 | 00.00.0000 | N35 | Organisation und Durchführung "LA." |
| N609 | 00.00.0000 | N71 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Volksbank" |
| N610 | 00.00.0000 | N139 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "BS." |
| N611 | 00.00.0000 | N35 | Organisation und Durchführung der Werbeaktion "S. ####" |
| N612 | 00.00.0000 | N70 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung SZ. |
| N613 | 00.00.0000 | N154 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung LC. |
| N614 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung QF. |
| N615 | 00.00.0000 | N44 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "AH. Buchhandlung" |
| N616 | 00.00.0000 | N38 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "HH. |
| N617 | 00.00.0000 | N89 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "TA." |
| N618 | 00.00.0000 | N70 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "MV." |
| N619 | 00.00.0000 | N135 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Campus RR." |
| N620 | 00.00.0000 | N52 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "RS." |
| N621 | 00.00.0000 | N74 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "GV." |
| N622 | 00.00.0000 | N102 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "QT." |
| N623 | 00.00.0000 | N102 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "Augenlasik" |
| N624 | 00.00.0000 | N50 | Organisation und Durchführung der Neutralisierung "KD." |
| N625 | 00.00.0000 | N30 | Organisation und Durchführung der Verklebung "Gewaltopfer" |
| N626 | 00.00.0000 | N100 | Organisation und Durchführung der Verklebung "Tag des Denkmals" |
| N155 (brutto: N156) |
Aufträge von G.
| Fall der Anklageschrift | Datum | Volumen (brutto) | Auftrag |
| N627 | 00.00.0000 | N157 | GW. Verklebung |
| N628 | 00.00.0000 | N158 | GB. D'dorf |
| N629 | 00.00.0000 | N159 | 'O2' Aushängeaktion |
| N630 | 00.00.0000 | N160 | Neutralisierung div. Werbeflächen |
| N631 | 00.00.0000 | N161 | 'Eure Stadt' Neutralisierung |
| N632 | 00.00.0000 | N157 | M.' Verkleb. |
| N633 | 00.00.0000 | N162 | CB. Verkleb. |
| N634 | 00.00.0000 | N139 | ML. Verkleb. |
| N635 | 00.00.0000 | N163 | Tourismus MV.' Verkleb. |
| N636 | 00.00.0000 | N164 | EN. Verkleb. |
| N637 | 00.00.0000 | N165 | Institut für Grafik und Design' Verkleb. |
| N638 | 00.00.0000 | N166 | BV. Verkleb. |
| N639 | 00.00.0000 | N167 | CO. Verkleb. |
| N640 | 00.00.0000 | N168 | BR. Verkl. |
| N641 | 00.00.0000 | N169 | XE. Verkl. |
| N642 | 00.00.0000 | N170 | IC. Verkl. |
| N643 | 00.00.0000 | N171 | LR. Verkleb. |
| N644 | 00.00.0000 | N172 | 'BU.' Verkl. |
| N645 | 00.00.0000 | N172 | 'Musik Support' Verkl, |
| N646 | 00.00.0000 | N173 | YE. Prod.+Verkl. |
| N647 | 00.00.0000 | N111 | WF.' Verkl. |
| N648 | 00.00.0000 | N174 | 'RP' Neutralisierung |
| N649 | 00.00.0000 | N175 | "UY." Neutralisierung |
| N650 | 00.00.0000 | N176 | VS. Neutralisierung |
| N651 | 00.00.0000 | N177 | KY. Neutralisierung |
| N652 | 00.00.0000 | N178 | JC. Neutralsierung |
| N653 | 00.00.0000 | N171 | ZY. Apotheke' Verkl. |
| N654 | 00.00.0000 | N157 | 'Schwangerschaftsberatung' |
| N655 | 00.00.0000 | N179 | RB." Anbr. |
| N656 | 00.00.0000 | N180 | 'UG. Bank' Anbr. |
| N657 | 00.00.0000 | N171 | NL. Anbr. |
| N658 | 00.00.0000 | N181 | CC. Anbr. |
| N659 | 00.00.0000 | N172 | MI. Anbr. |
| N660 | 00.00.0000 | N139 | DW. Anbr. |
| N661 | 00.00.0000 | N182 | RZ. Anbr. |
| N662 | 00.00.0000 | N164 | RN. Verklebung |
| N663 | 00.00.0000 | N183 | EI. Verklebung |
| N664 | 00.00.0000 | N184 | 'GB. Düss' Anbr |
| N665 | 00.00.0000 | N185 | QH. ' Anbr. |
| N666 | 00.00.0000 | N186 | WF.' Anbr. |
| N667 | 00.00.0000 | N158 | 'C.' Anbr. |
| N668 | 00.00.0000 | N167 | '1ST Anbr. |
| N669 | 00.00.0000 | N187 | 'QC." Anbr. |
| N670 | 00.00.0000 | N180 | GB. F. Anbr. |
| N671 | 00.00.0000 | N157 | SX." Anbr. |
| N672 | 00.00.0000 | N188 | SL. Verkl. |
| N673 | 00.00.0000 | N189 | '1ST 2.Verklebung |
| N674 | 00.00.0000 | N190 | TT. Anbr. |
| N675 | 00.00.0000 | N191 | AX. Anbr. |
| N676 | 00.00.0000 | N184 | GB. F. Anbr. |
| N677 | 00.00.0000 | N139 | OD. Anbr. |
| N678 | 00.00.0000 | N176 | XA.' Anbr. |
| N679 | 00.00.0000 | N171 | TV. Anbr. |
| N680 | 00.00.0000 | N192 | MI. |
| N681 | 00.00.0000 | N184 | XX. Anbr. |
| N682 | 00.00.0000 | N184 | 'BR. Anbr. |
| N683 | 00.00.0000 | N179 | WF.'Anbr. |
| N684 | 00.00.0000 | N182 | RV. Anbr. |
| N685 | 00.00.0000 | N157 | 'XA.' Anbr. |
| N686 | 00.00.0000 | N179 | YS. Gründer" Anbr. |
| N687 | 00.00.0000 | N179 | BK. Anbr. |
| N688 | 00.00.0000 | N179 | DENA' Anbr. |
| N689 | 00.00.0000 | N193 | MI. Anbr. |
| N690 | 00.00.0000 | N194 | IC." Anbr. |
| N691 | 00.00.0000 | N195 | 'CW.' Anbr. |
| N692 | 00.00.0000 | N196 | JI. Anbr. |
| N693 | 00.00.0000 | N139 | GQ. Anbr. |
| N694 | 00.00.0000 | N139 | 'JS. Anb |
| N695 | 00.00.0000 | N172 | 'JG./HF.' Anbr. |
| N696 | 00.00.0000 | N179 | 'WF.'Anbr. |
| N697 | 00.00.0000 | N184 | 'Stadtwerke F. Anbr. |
| N698 | 00.00.0000 | N197 | GmbH-Chef Anbr.Aufkleber |
| N699 | 00.00.0000 | N171 | 'Hochschule' Anbg. |
| N700 | 00.00.0000 | N180 | QP.' Anbr. |
| N701 | 00.00.0000 | N157 | 'ZS. Anbr. |
| N702 | 00.00.0000 | N198 | CT. kompakt' Anbr. |
| N703 | 00.00.0000 | N171 | ZV. Anbr. |
| N704 | 00.00.0000 | N180 | KX. Anbr. |
| N705 | 00.00.0000 | N184 | LD. Anbr. |
| N706 | 00.00.0000 | N171 | 'IN:Zeif Anbr. |
| N707 | 00.00.0000 | N182 | 'RV. Anbr. |
| N708 | 00.00.0000 | N159 | 'F.-soz, Dienste' Anbr. |
| N709 | 00.00.0000 | N199 | SP. ##,-€ Anbr. |
| N710 | 00.00.0000 | N200 | 'LC.' Anbr. |
| N711 | 00.00.0000 | N201 | 'DR.' Anbr. |
| N712 | 00.00.0000 | N158 | 'SQ.* Anbr. |
| N713 | 00.00.0000 | N202 | PE. Anbr. |
| N714 | 00.00.0000 | N203 | 'BS.' Anbr. |
| N715 | 00.00.0000 | N199 | 'KK.' Anbr. |
| N716 | 00.00.0000 | N204 | PR. Anbr. |
| N717 | 00.00.0000 | N139 | GQ. Anbr. |
| N718 | 00.00.0000 | N205 | 'Stadtw. MB.' Anbr. |
| N719 | 00.00.0000 | N206 | JO.' Anbr. |
| N720 | 00.00.0000 | N207 | 'NP.' Neu-Anbr. |
| N721 | 00.00.0000 | N171 | IAL Cam pus' Anbr. |
| N722 | 00.00.0000 | N172 | YD. Business'Anbr. |
| N723 | 00.00.0000 | N202 | PE. Anbr. |
| N724 | 00.00.0000 | N171 | RO. Anbr. |
| N725 | 00.00.0000 | N180 | 'Stadtw. F. Anbr. |
| N726 | 00.00.0000 | N180 | QQ. Anbr. |
| N727 | 00.00.0000 | N172 | PFG' Anbr. |
| N728 | 00.00.0000 | N167 | 'LY.' Anbr, |
| N729 | 00.00.0000 | N172 | 'Career Office' Anbr, |
| N730 | 00.00.0000 | N208 | GB. F. Anbr. |
| N731 | 00.00.0000 | N179 | NF. Anbr. |
| N732 | 00.00.0000 | N171 | 'OG.' Anbr. |
| N733 | 00.00.0000 | N157 | YJ. NY.' Anbr. |
| N734 | 00.00.0000 | N209 | 'GU.'Anbr. |
| N735 | 00.00.0000 | N205 | 'GR.' Anbr. |
| N736 | 00.00.0000 | N210 | 'MD.' Anbr. |
| N737 | 00.00.0000 | N171 | 'UN.' Anbr. |
| N738 | 00.00.0000 | N172 | CQ.' Anbr. |
| N739 | 00.00.0000 | N139 | 'F. Drogen’ Anbr. |
| N740 | 00.00.0000 | N171 | EI. Anbr. |
| N741 | 00.00.0000 | N211 | 'AR. Energie' Anbr. |
| N742 | 00.00.0000 | N212 | SRH Fachschule' Anbr. |
| N743 | 00.00.0000 | N157 | QL. Anbr. |
| N744 | 00.00.0000 | N179 | 'Air FN.* Anbr. |
| N745 | 00.00.0000 | N158 | UC. Anbr. |
| N746 | 00.00.0000 | N213 | CJ. Teleko'Anbr. |
| N747 | 00.00.0000 | N214 | KL. Zahn' Anbr. |
| N748 | 00.00.0000 | N215 | 'EC.'Anbr. |
| N749 | 00.00.0000 | N216 | AR. Energi’Anbr. |
| N750 | 00.00.0000 | N212 | "FH NRWYY. |
| N751 | 00.00.0000 | N171 | "PI." YY. |
| N752 | 00.00.0000 | N217 | "Air FN. " Anbr. |
| N753 | 00.00.0000 | N218 | "CZ." Anbr. |
| 529 | 00.00.0000 | N183 | "EP." Anbr. |
| N755 | 00.00.0000 | N177 | "VL."Anbr. |
| N756 | 00.00.0000 | N219 | "SV." Umgestalt. |
| N757 | 00.00.0000 | N220 | "KK." Anbr. |
| N758 | 00.00.0000 | N221 | "YW." Umgestalt |
| N759 | 00.00.0000 | N75 | "KU."YY. |
| N760 | 00.00.0000 | N158 | "YR.-Maus" YY. |
| N761 | 00.00.0000 | N189 | "MS." Anbr.Schriftzüge |
| N762 | 00.00.0000 | N189 | "PP." YY. Teilaustausch |
| N763 | 00.00.0000 | N157 | "YB." YY. |
| N764 | 00.00.0000 | N222 | "BT." YY. |
| N765 | 00.00.0000 | N223 | "YR." Anbr. unbezahlt |
| N766 | 00.00.0000 | N224 | "STV F." YY. (teilw) unbezahlt |
| N767 | 00.00.0000 | N225 | TAL" YY. (teilw) unbezahlt |
| N768 | 00.00.0000 | N226 | "SR." Anbr. unbezahlt |
| N769 | 00.00.0000 | N223 | "JQ." Anbr. unbezahlt |
| N770 | 00.00.0000 | N223 | "VL." Anbr. unbezahlt |
| N771 | 00.00.0000 | N223 | "JB." Anbr. unbezahlt |
| N772 | 00.00.0000 | N223 | "EN.' Anbr. unbezahlt |
| N773 | 00.00.0000 | N227 | "DE." Anbr. unbezahlt |
| N774 | 00.00.0000 | N158 | "SRH FH" Anbr. unbezahlt |
| N775 | 00.00.0000 | N226 | "Alzheimer" Anbr. unbezahlt |
| N776 | 00.00.0000 | N223 | "Stadtw. F." Anbr. |
| N777 | 00.00.0000 | N226 | "FH GT." Anbr. |
| N778 | 00.00.0000 | N228 | "GO." Umgestalt. |
| N229 |
Insgesamt brutto: N14
f)
Als deren langjähriger und in verantwortungsvoller Position Beschäftigter war dem Angeklagten bekannt, dass die H. an Stelle der Stadt F. den öffentlichen Personennahverkehr sicherstellt und damit als verlängerter Arm der Kommunalbehörde agiert. Ihm war auch bewusst, dass er allein für den Bereich der Verkehrswerbung und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zuständig war und eigenverantwortlich Entscheidungen im Namen der B. treffen konnte und musste. Die ihm durch seine Stellung vermittelte Pflichtenstellung innerhalb der B. war ihm – insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der Firma R. – zumindest insofern bewusst, als dass er den sich daraus ergebenden Interessenkonflikt erkannte und deshalb um die Verschleierung seiner Verbindung zu dem Unternehmen bemüht war.
Denn nachdem es im Jahr #### zu internen Ermittlungen der Revision der H. gegen den Angeklagten gekommen war, bat dieser sowohl den Zeugen VH. als Prokuristen der Firma I., als auch den Zeugen W. als damaligen Geschäftsführer der Firma G., gegenüber der H. die Firma R. nicht zu erwähnen. Dem Zeugen W. erklärte er in diesem Zusammenhang, dass seine Vorgesetzten von der Existenz der Firma nicht in Kenntnis seien. Tatsächlich wusste der Zeuge TQ. als direkter Vorgesetzter des Angeklagten bis zum Beginn der internen Ermittlungen im Jahr #### nichts von der von diesem und seiner Ehefrau geführten Firma.
g)
Im Jahr #### lag der durch ein Steuerberatungsbüro ermittelte Gewinn der Firma R. bei einem Gesamtbruttoumsatz von N230 Euro bei N231 Euro, mithin bei #,##%. Bei einem Gesamtbruttoumsatz von N232 Euro lag der ermittelte Gewinn im Jahr #### bei N233 Euro, mithin bei ##,##%, und bei einem Gesamtbruttoumsatz von N234 Euro im Jahr #### lag der Gewinn bei N235 Euro und damit bei ##,##%. Durchschnittlich lag die Gewinnquote damit bei ##,##%.
Der Gesamtbruttoumsatz lag im Jahr #### bei N236 Euro und im Jahr #### bei N237 Euro. Ermittelte Gewinne waren für diese Jahre nicht feststellbar. Sie beliefen sich aber auf mindestens N238 Euro für das Jahr #### und auf mindestens N239 Euro für das Jahr ####.
h) Fall 554 der Anklageschrift
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr #### wandte sich der Angeklagte an den Geschäftsführer von G., den Zeugen W., mit der Bitte, zwei Karten für den Club ## inklusive # VIP-Eintrittskarten des PlatinumCIub für die Heimspiele von K. F. für die verbleibende Saison ####/#### zum Preis von netto N63 Euro zu erwerben. Nachdem der Zeuge W. sein Einverständnis signalisiert hatte, bestellte der Angeklagte am 00. Dezember 0000 in dessen Namen das Sponsorpaket bei der Geschäftsstelle von K. F..
Noch am selben Tag erstellte und genehmigte er eine elektronische Bestellanforderung, deren Verwendungszweck er mit „anteilige Kostenübernahme für Werbemaßnahmen“ bezeichnete und aufgrund derer ebenfalls noch am 00. Dezember 0000 die Einkaufsabteilung einen Bestellschein an G. schrieb.
Die daraufhin von G. unter dem 00. Dezember 0000 gestellte Rechnung über N240 Euro brutto wurde auf Veranlassung des Angeklagten am 0. Januar 0000 von der H. beglichen.
G. selbst wurden seitens K. mit Rechnung vom 00. Januar 0000 N240 Euro brutto in Rechnung gestellt.
Die Eintrittskarten, die er von dem Zeugen W. erhalten hatte, hat der Angeklagte nicht der H. zur Verfügung gestellt, sondern selbst genutzt. Mit Verantwortlichen der B. hatte er zu keiner Zeit über den Bezug dieser Karten gesprochen.
Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass der Bezug der K.-Karten und deren Gebrauch zu eigenen, privaten Zwecken nicht den – auch durch ihn zu wahrenden – Vermögensinteressen der H. entsprach und deren wirtschaftliche Interessen nachteilig beeinträchtigte. Dies nahm er gleichwohl billigend in Kauf.
i) Fall 555 der Anklageschrift
Mit Vertrag vom 00. April 0000 verlängerte der Zeuge W. auf Wunsch des Angeklagten das Engagement als Sponsor von K. F. für die Saison ####/####.
Die Kosten in Höhe von N241 Euro brutto hat G. – der Absprache mit dem Angeklagten folgend – bei der gegenüber der B. erteilten Pachtendabrechnung für das Jahr #### in Abzug gebracht, nachdem K. G. diese mit Rechnung vom 0. August 0000 in Rechnung gestellt hatte.
Die Karten erhielt der Angeklagte wiederum von dem Zeugen W. und verwandte sie wie im Jahr zuvor und ohne Verantwortliche der H. in Kenntnis zu setzen für eigene Zwecke.
Dem Angeklagten war bekannt, dass auch der erneute Bezug der Karten und deren Gebrauch zu eigenen, privaten Zwecken nicht den – auch durch ihn zu wahrenden – Vermögensinteressen der H. entsprachen und deren wirtschaftliche Interessen nachteilig beeinträchtigten. Dies nahm er gleichwohl billigend in Kauf.
II. Ergänzende Feststellungen
Die Kammer hat zum Strafausspruch und zur Einziehung folgende ergänzenden Feststellungen getroffen:
Zur Person des Angeklagten
Die Depressionen des Angeklagten sind derzeit nicht behandlungsbedürftig.
Zur Einziehung
Der Zahlungsverkehr im Rahmen der Geschäftstätigkeit der vom Angeklagten und seiner Ehefrau gemeinsam und arbeitsteilig geführten Firma Verklebeservice R. wurde im Tatzeitraum Juli #### bis September #### über ein VR-Giro-Business Konto bei der L. e.G. mit der Konto-Nr. N242 (im Folgenden: Firmenkonto) abgewickelt.
Das Firmenkonto lautete auf den Namen der Ehefrau und wies keinen weiteren Zusatz auf. Die Kontoeröffnungsunterlagen wurden von der Ehefrau des Angeklagten unterzeichnet. In den Kontounterlagen war der Beruf der Ehefrau mit Kauffrau ausgewiesen und einer selbständigen Tätigkeit zugeordnet. Als Branche wurde die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen erfasst. Als wirtschaftlich Berechtigter gemäߧ 8 Abs. 1 Geldwäschegesetz wurde die Ehefrau des Angeklagten aufgeführt. Verfügungsberechtigt über das Firmenkonto war die Ehefrau des Angeklagten, eine Verfügungsberechtigung des Angeklagten konnte nicht festgestellt werden. Auf den Firmennamen Verklebeservice R. bestand kein Konto.
Im Tatzeitraum gingen auf dem Firmenkonto auf die oben aufgeführten Aufträge durch eine Vielzahl von Einzel- bzw. Sammelüberweisungen (mehr als N243) seitens der I. Zahlungen in Höhe von insgesamt N244 Euro und seitens der G. Zahlungen in Höhe von insgesamt N245 Euro ein.
Von dem Firmenkonto wurden im Tatzeitraum die nachfolgenden Beträge auf ein Konto des Angeklagten bei der Sparkasse F. mit der Konto-Nr.: N779 überwiesen:
00. Dezember 0000 N246 Euro
0. Mai 0000 N173 Euro
00. Dezember 0000 N247 Euro
00. Dezember 0000 N248 Euro
00. August 0000 N249 Euro
Insgesamt erhielt der Angeklagte vom Firmenkonto im Tatzeitraum fünf Zahlungen in Höhe von insgesamt N250 Euro.
Die jeweiligen Überweisungen erfolgten nicht im unmittelbaren Anschluss bzw. zeitlichem Zusammenhang mit entsprechenden Zahlungseingängen durch die beiden Auftraggeber I. und G.. Auch der Höhe nach bestand kein Zusammenhang zwischen den Überweisungen an den Angeklagten und den Zahlungseingängen durch die I. und die G.. Als Verwendungszweck wurde bei den Überweisungen an den Angeklagten „Rechnung Nr. …“ angegeben. Feststellungen zum Inhalt der jeweiligen Rechnungen konnten nicht getroffen werden.
Weitere Überweisungen vom Firmenkonto erfolgten im Tatzeitraum in erheblichem Umfang auf ein weiteres Konto der Ehefrau des Angeklagten (ca. N65 Euro) und auf gemeinsame Konten des Angeklagten und seiner Ehefrau (N31 Euro). Im Übrigen wurde das Firmenkonto (auch) zur Zahlung von Betriebsausgaben (Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Mieten, Steuerberater etc.) genutzt.
Absehen von der Einziehung
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Ehefrau des Angeklagten und der Verklebeservice R. oHG gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung abgesehen.
III. Beweiswürdigung
Die ergänzenden Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben.
Die ergänzenden Feststellungen zur Einziehung beruhen auf den im Selbstleseverfahren einführten Urkunden, insbesondere den Auszügen des Firmenkontos und den entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte – dies steht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 00. Juli 0000 rechtskräftig fest – der Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in zwei Fällen schuldig (§§ 266 Abs. 1, 331 Abs. 1, 52, 53 StGB).
V. Strafzumessung
1. Vorteilsannahme in 529 tateinheitlichen Fällen
Hinsichtlich der Vorteilsannahme war vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts vom 0. Juli 0000 zu den Einzelstrafen zugrunde gelegt.
Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Tat lange zurückliegt und der Angeklagte auch seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte mit einer umfangreichen Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung an deren Beschleunigung mitgewirkt hat. Daneben waren zu Gunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer und die damit verbundenen gesundheitlichen und finanziellen Belastungen für ihn zu berücksichtigen. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass das Verfahren öffentliches und mediales Interesse auslöste, die Presseberichterstattung das Leben des Angeklagten nachhaltig beeinflusste und er angesichts der dem Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfe seinen Arbeitsplatz verlor.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB neben den vorstehend genannten Umständen zu Lasten des Angeklagten den langen Zeitraum, über den sich die Tat erstreckte und zugunsten des Angeklagten die Umstände, dass der H. bei der Tat kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und sich bei dem Angeklagten im Laufe der Zeit eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben dürfte, berücksichtigt. Nach Abwägung aller dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der Höhe der entgegengenommenen Auftragsvolumina hält die Kammer eine Einzelstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
2. Untreue in zwei Fällen
Hinsichtlich der Untreue in zwei Fällen sind die Einzelstrafen rechtskräftig:
Für die Tat Nr. 554 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von
acht Monaten
und für die Tat Nr. 555 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten.
3. Gesamtstrafe
Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
Nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der einzelnen Straftaten und aller erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten erscheint der Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen.
4. Bewährung
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe war gemäß § 56Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer geht nach der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und in Zukunft auch ohne den Eindruck des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen wird. Weil die Taten lange zurückliegen, der Angeklagte erstmalig und seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, liegen besondere Umstände vor, welche die Strafaussetzung zur Bewährung als gerechtfertigt erscheinen lassen.
5. Kompensation
Es waren sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären, weil die Kompensationsentscheidung von der Teilaufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst ist.
VI. Einziehung
Eine Einziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Die Voraussetzungen sind aus Sicht der Kammer vorliegend nicht gegeben.
Im Einzelnen:
Nach § 73 Abs. 1 StGB wird die Einziehung dessen angeordnet, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Dies umfasst die Gesamtheit dessen, was dem Täter durch oder für die Tat materiell tatsächlich zugeflossen ist, also die Gesamtheit des wirtschaftlich messbaren Vorteils (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 73 Rn. 12). Der Tatbeteiligte muss das „Etwas“ unmittelbar erlangt haben (vgl. Fischer, a.a.O.,Rn. 28; BGH 5 StR 138/01 - juris Rn. 39). „Aus der Tat erlangt“ im Sinne von § 73Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Erfasst ist dabei die Gesamtheit des materiell Erlangten (BGH 2 StR 352/15 - jurisRn. 9).
Mit der Durchführung der Arbeiten wurde jedoch nicht der Angeklagte persönlich, sondern die gemeinsam mit seiner Ehefrau geführte Firma beauftragt. Diese stellte auch die Rechnungen für die geleisteten Arbeiten und der Werklohn wurde auf das auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten geführte Firmenkonto überwiesen. Da die Firma von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemeinsam geführt wurde und das Firmenkonto nur auf den Namen der Ehefrau lief, ist der Werklohn jedenfalls nicht unmittelbar dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen. Der von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemeinsam geführten Firma kommt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – im Zweifel sogar als offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 2 HGB)– eigene Rechtsfähigkeit zu und ist daher als Drittbegünstigte anzusehen.
Eine Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten schließt jedoch grundsätzlich eine gegen den handelnden Täter anzuordnende Einziehung aus. Dies gilt sogar dann, wenn der Täter die Möglichkeit hat, auf das Vermögen des Drittbegünstigten zuzugreifen (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB a.F. BGH 2 StR 271/17 - jurisRn. 12 ff. m.w.N.). Wenn das Erlangte ausschließlich einem Drittbegünstigten zu Gute kommt, scheidet eine Einziehungsanordnung gegen den Täter in der Regel aus (BGH 2 StR 271/17 - juris Rn. 14). Diese nach altem Recht vorzunehmende grundsätzliche Unterscheidung hat das neue Recht der Vermögensabschöpfung in § 73 Abs. 1 StGB und § 73b StGB übernommen. Letztgenannte Norm setzt neben den sogenannten „Vertreterfällen“ nach § 73 Abs. 3 StGB a.F. auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Fallgruppe der „Verschiebungsfälle“ in Gesetzesrecht um (BT-Drucks. 8/9525, S. 56 f., S. 66 f.), so dass auch nach neuer Rechtslage auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Köhler, NStZ 2017, 497, 498, 501).
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Für eine Einziehungsanordnung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehende Feststellung, dass dieser etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH 2 StR 352/15 - juris Rn. 11).
Danach kommt eine Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er diese nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH 1 StR 166/07 - juris; BGHSt 52, 227, 256; BGH 2 StR 352/15 - juris; BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; BGH 3 StR 620/17 - juris Rn. 26).
Gemessen hieran kann nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte neben der gemeinsamen Firma auch etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat erlangt hat. Bei der gemeinsam und arbeitsteilig geführten Firma des Angeklagten und seiner Ehefrau, der Verklebeservice R. oHG, handelte es sich nicht lediglich um einen formalen Mantel. Die Gesellschaft hatte ein operatives Geschäft und führte dementsprechend Werkaufträge zu marktüblichen Preisen durch. Der Zahlungsverkehr wurde über das auf den Namen der Ehefrau lautende Firmenkonto abgewickelt. Eine Identität zwischen Firmen- und Tätervermögen war damit gerade nicht gegeben.
Auch wurde nicht jeder aus der Tat folgende Vermögensfluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet. Insgesamt gingen auf dem Firmenkonto durch über N243 Einzel- bzw. Sammelüberweisungen Zahlungen in Höhe von insgesamt N244 Euro seitens der I. und N245 Euro seitens der G. ein. Der Angeklagte erhielt über den gesamten Tatzeitraum lediglich fünf Zahlungen auf ein auf seinen Namen lautendes Konto in Höhe von insgesamt N250 Euro überwiesen. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, dass „jeder“ aus der Tat folgende Vermögenszufluss an den Angeklagten weitergeleitet wurde.
Ein „sogleiches“ – also nach Auffassung der Kammer unverzügliches – Weiterleiten der durch die Tat erlangten Vermögensvorteile kann darin ebenfalls nicht gesehen werden, da die Überweisungen an den Angeklagten in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen auf dem Firmenkonto standen. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn lediglich unter dem Deckmantel der Entnahme die Vermögenszuflüsse aus der Tat sogleich und gezielt an den Angeklagten weitergeleitet worden wären (BGH 5 StR 505/12 - juris Rn. 48). Entsprechende Feststellungen ließen sich im vorliegenden Fall gerade nicht treffen.
Soweit der Angeklagte durch die auf sein Konto erfolgten Überweisungen finanziell profitiert hat, konnte auch nicht festgestellt werden, dass dies rechtsgrundlos erfolgt ist. Der Rechtsgrund könnte etwa in einer Gesellschafterentnahme oder einer Vergütung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für die Gesellschaft zu sehen sein. Über den gesamten Tatzeitraum gerechnet belaufen sich die Zahlungen auf durchschnittlich ca. N251 Euro je Monat, was für eine Gesellschafterentnahmeoder eine Vergütung im obigen Sinne nicht unüblich erscheint.
VII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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