Rechtsanwaltskosten in Strafsachen: Festsetzung des Gegenstandswerts der Gebühren von Vertretern von Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzt den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters von Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren auf 30.000.000 € fest. Grundlage ist das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an der Abwehr der Revisionsrüge der Staatsanwaltschaft. Die Werthöchstgrenze nach § 22 Abs. 2 RVG wurde berücksichtigt. Eine Ermäßigung wegen eröffneten Insolvenzverfahrens lehnte der Senat ab.
Ausgang: Gegenstandswert für das Revisionsverfahren hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 30.000.000 € festgesetzt; gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für den Vertreter von Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist die Werthöchstgrenze des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG zu berücksichtigen; sie kann die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 30.000.000 € rechtfertigen.
Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verfallsbeteiligten rechtfertigt nicht automatisch eine Herabsetzung des Gegenstandswerts, soweit die Verfallsanordnung nicht erkennbar durchsetzungsunfähig war.
Ist im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnden Werthaltigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, bleibt offen, ob — und gegebenenfalls in welchem Umfang — eine tatsächliche mangelnde Werthaltigkeit den Gegenstandswert mindern kann.
Zitiert von (64)
60 zustimmend · 4 neutral
- BayObLG203 StRR 231/2410.06.2024ZustimmendBGHSt 52, 227, 239 f.
- Landgericht Bonn62 KLs 1/2111.12.2023Zustimmendjuris Rn. 58
- OLG Stuttgart 24. Zivilsenat24 U 2401/2215.03.2023Neutraljuris Rn. 87
- OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat16a U 225/1927.02.2023Zustimmendjuris Rn. 87
- BGHStB 42/2214.12.2022ZustimmendBGHSt 52, 227 Rn. 58 mwN
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. Mai 2008, Az: 1 StR 166/07, Urteil
vorgehend LG Mannheim, 14. Juni 2006, Az: 22 KLs 605 Js 27831/04
Tenor
Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten O. auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13).
Das Landgericht hatte in dem angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 30. Mai 2008 aufgehobenen Ausspruch über den Verfall gegen die Nebenbeteiligte ganz von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von mehr als 33 Mio. Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Betrag von 32.643.155 Euro abgesehen. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß mit Blick auf die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG ergebende Werthöchstgrenze 30.000.000,00 Euro.
Auch im Hinblick darauf, dass über das Verfahren der Verfallsbeteiligten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, war der Gegenstandswert nicht zu verringern. Denn jedenfalls liegt ein Fall, in dem die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, NStZ 2007, 341), nicht vor. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hatte, die Insolvenzmasse werde voraussichtlich ohnehin nicht ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, folgt hieraus nicht, dass die Durchsetzung der von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision angestrebten Verfallsanordnung realistischerweise nicht in Betracht gekommen wäre.
War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Werthal-tigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06).
| Graf | Cirener | Mosbacher | |||
| Jäger | Radtke |