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Landgericht Dortmund·9 T 29/01·17.01.2001

Sofortige Beschwerde gegen Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner begehrt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen, weil ein vom Amtsgericht angeordneter Vorschuss nicht gezahlt wurde. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück. Es stellt klar, dass § 26 InsO unmittelbar gilt und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Vorschusspflicht nicht aufhebt; Ratenankündigungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres Fristverlängerungen in Eilverfahren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 26 InsO ist unmittelbar anwendbar; die Ablehnung von Prozesskostenhilfe befreit den Antragssteller nicht von der nach § 26 InsO angeordneten Vorschusszahlung.

2

Ein Eröffnungsantrag kann mangels Masse zurückgewiesen werden, wenn der vom Gericht geforderte Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird.

3

Insolvenzverfahren sind Eilverfahren; eine bloße Ankündigung zur Ratenzahlung rechtfertigt nicht zwingend eine Fristverlängerung, wenn kein zeitnaher Zahlungseingang zu erwarten ist.

4

Für die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde kann dem Beschwerdeführer die Kostentragung auferlegt werden, bemessen nach dem Gegenstandswert.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 26 InsO§ 4 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 38 GKG§ 37 GKG

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 DM zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Beschwerdeführer hatte am 28.09.2000 beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss vom 04.10.2000 war sein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom 21.11.2000 hat das Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.500,00 DM innerhalb von zwei Wochen aufgegeben und angekündigt, dass der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird, wenn der Vorschuss nicht eingeht. Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 08.12.2000 mitgeteilt, dass er zum 15.12.2000  1.000,00 DM und zum 31.01.2001  2.500,00 DM einzahlen werde. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, da der Schuldner den geforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass § 26 InsO nicht anwendbar sei, weil dem Schuldner Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden sei und die Anwendbarkeit von § 26 InsO die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraussetze, ist dies nicht zutreffend. § 26 InsO ist unmittelbar anwendbar. Aus der Ablehnung der Prozesskostenhilfe folgt nicht, dass der Schuldner von der Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses befreit ist.

4

Soweit mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Schuldner die Zahlung des geforderten Vorschusses in zwei Raten angekündigt habe, ist die sofortige Beschwerde ebenfalls nicht begründet. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss mit Recht darauf hingewiesen, daß Insolvenzverfahren Eilverfahren sind und Verzögerungen deshalb untunlich sind. Zutreffend ist auch der Hinweis des Amtsgerichts, dass die Zahlung des Vorschusses nicht zeitnah zu erwarten war. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens läuft seit dem 28.09.2000. Der Schuldner hat nach eigenen Angaben seit Langem kein pfändbares Einkommen. Die Ankündigung des Schuldners im Schreiben vom 08.12.2000, in zwei Raten den Vorschuss zu zahlen, machte deshalb nicht eine Fristverlängerung für die Vorschusszahlung erforderlich.

5

Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO, 38, 37 GKG zurückzuweisen.