Unzulässige Verwerfung der weiteren Beschwerde in Insolvenzsache (§ 7 InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Dortmund. Das OLG Köln ließ die weitere Beschwerde nicht zu, da weder eine Gesetzesverletzung geltend gemacht noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargelegt wurde. Auf neues Tatsachen-Vorbringen (Zahlung des Kostenvorschusses) kann die weitere Beschwerde nicht gestützt werden. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen nach § 7 Abs. 1 InsO setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und ihre Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Eine weitere Beschwerde darf nicht allein auf neuem tatsächlichem Vorbringen gestützt werden; als Rechtsbeschwerde (§§ 7 Abs. 1 InsO, 550, 561 ZPO) ist sie für die nachträgliche Erhebung entscheidungserheblicher Tatsachen nicht geeignet.
Sind die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen folgt aus § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen zur Zusammenfassung von Entscheidungen über weitere Beschwerden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9 T 29/01
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 27. Februar 2001 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2001 - 9 T 29/01 - wird nicht zugelassen und daher als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2001 berufen.
Der Senat läßt die weitere Beschwerde nicht zu. Das Rechtsmittel muß deshalb als unzulässig verworfen werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO läßt das Oberlandesgericht in einer Insolvenzsache die weitere Beschwerde nur zu, wenn sie darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung jener Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Keine dieser beiden Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die weitere Beschwerde wird allein auf das neue tatsächliche Vorbringen gestützt, der Antragsteller habe den angeforderten Kostenvorschuß nunmehr eingezahlt. Damit wird weder eine Gesetzesverletzung geltend gemacht (vgl. hierzu Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 9 mit weit. Nachw., Rdn. 15), noch ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung dargetan oder sonst erkennbar. Auf den Vortrag neuer Tatsachen kann die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§§ 7 Abs. 1 InsO, 550, 561 ZPO) ohnehin nicht gestützt werden (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 7, Rdn. 20 mit weit. Nachw.).
Da die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde somit nicht erfüllt sind, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Beschwerdewert : DM 5.000,--