Schadensersatz wegen Täuschung über Rückzahlbarkeit einer Aktienbeteiligung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer türkischen AG und deren Vorstandsvorsitzendem Schadensersatz wegen einer in Deutschland vermittelten Aktienbeteiligung. Streitpunkt war, ob der Vermittler mit Wissen der Beklagten eine (tatsächlich unzulässige) jederzeitige Rückzahlung der Einlage zugesagt hatte. Das LG bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bzw. Betrugshaftung und sprach dem Kläger die Einlage abzüglich erhaltener Rückzahlungen zu, Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien. Verjährung griff mangels Kenntnisvortrags der Beklagten nicht durch; zugesprochen wurden zudem Zinsen und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz überwiegend zugesprochen (Zahlung Zug um Zug), im Übrigen abgewiesen; Kostenquote 60/40.
Abstrakte Rechtssätze
Für Klagen aus unerlaubter Handlung richtet sich die internationale und örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO nach dem Ort der Handlung bzw. des Schadenseintritts; maßgeblich ist der Klägervortrag.
Nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB ist bei einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung mit Erfolgseintritt im Inland grundsätzlich deutsches Deliktsrecht anwendbar.
Eine Aktiengesellschaft haftet nach § 31 BGB i.V.m. § 826 BGB sowie §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB für vorsätzlich falsche Anlegerinformationen ihres Organs; das Organ haftet daneben persönlich als Gesamtschuldner, wenn es Täuschungen veranlasst oder bewusst nicht verhindert.
Die im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes geschuldete Naturalrestitution (§ 249 BGB) kann bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht mit aktienrechtlichen Kapitalschutzvorschriften (Verbot der Einlagenrückgewähr/Erwerb eigener Aktien) abgewehrt werden; eine Zug-um-Zug-Übertragung der Aktien dient dem Bereicherungsverbot.
Ein Aufklärungsmangel in Form der Täuschung über die Rückzahlbarkeit einer Kapitalanlage begründet eine widerlegbare Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die diese Vermutung entkräften, trägt der Schädiger.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.247,56 € (i.W.: siebentausendzweihundertsiebenundvierzig 56/100 Euro) nebst 4 % Zinsen ab 01.01.2002 bis 24.08.2006 und ab 25.08.2006 Zinsen in Hö-he von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe von 200 Aktien der Beklagten zu 1.) mit der Nummer ###### und 100 Aktien der Beklagten mit der Nummer ###### sowie 1.050,00 € (i.W.: eintausendfünfzig Euro) vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.03.2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz von der Beklagten zu 1), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in L /Türkei und deren Vorstandsvorsitzenden, dem Beklagten zu 2).
Am 11.01.1998 übergab der Kläger dem Zeugen L2 in Geschäftsräumen in der N-Straße in E 22.000,00 DM, um sich an der Beklagten zu 1) zu beteiligen. L2 übergab dem Kläger 400 Aktien der Beklagten zu 1) u. a. 200 Aktien mit der Nummer 027435 und 100 Aktien mit der Nummer 022249 (Einzelheiten Anlage H 1, Bl. 17 - 20 d. A.). Der Kläger und L2 unterschrieben den Verkaufsbeleg Anlage B 2. Der Inhalt der vorangegangenen Gespräche ist streitig. Am 03.03.2000 gab der Kläger 100 Aktien an L2 zurück und erhielt dafür von L2 7.825,00 DM (Anlage H 2, Bl. 21 d. A.).
Der Kläger behauptet, L2 sei Angestellter der Beklagten zu 1) gewesen und verweist auf die unstreitigen Visitenkarten, Kopien Bl. 85 und 113 d. A.. Die Beklagte zu 1) habe in den Geschäftsräumen in der N-Straße in E ein Vermittlungsbüro betrieben. Der Zeuge L2 habe im Namen der Beklagten zu 1) folgende Erklärungen abgegeben:
1.
Der Kläger erhalte seine Einlage in Notfällen jederzeit und im Übrigen spätestens 3 Monate nach einer Auszahlungsaufforderung zurück. Die Beklagte zu 1) würde die Aktien zurückkaufen. Diese Erklärung ist unstreitig falsch. Nach türkischem Recht ist die Rückgewähr von Gesellschaftseinlagen und die Rücknahme eigener Aktien unstreitig untersagt (Anlage B 1).
2.
Die Beteiligung erfolge an der gesamten L3 Holding. Bei der Beklagten handelte es sich jedoch lediglich um eine Tochter der L3 Holding.
Es sei damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 1) durchschnittlich Gewinne von jährlich 15 % bis 20 % erwirtschafte, die unstreitig in der Folgezeit nicht erzielt und gezahlt wurden.
L2 habe diese Erklärungen auf entsprechende Anordnungen des Beklagten zu 2) abgegeben. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten L2 Prospekte übergeben, die entsprechende Erklärungen enthielten und ihn ermächtigt, die Einlage entgegenzunehmen und die Anteilsscheine auszuhändigen.
Der Beklagte zu 2) habe auf zahlreichen öffentlichen Werbeveranstaltungen erklärt, dass die Anlagesummen unter keinen Unständen in Gefahr seien und die Anleger jederzeit ihr Geld zurückerhalten könnten.
Aufgrund der Erklärungen L2 habe er sich entschlossen, sich an der Beklagten zu 1) zu beteiligen.
Die Beklagte habe Finanzdienstleistungen erbracht und zudem gegen diverse Vorschriften des türkischen Anlagemarktgesetzes verstoßen (Einzelheiten Bl. 9 - 11 der Klage und der Akten).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.002,58 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2006 zu zahlen,
hilfsweise,
Zug um Zug gegen Herausgabe der Anteilsscheine mit den Nummern ##### und ###### zu zahlen sowie
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.548,60 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung und behaupten, L2 sei selbständiger Vermittler gewesen, der keinerlei Weisungen der Beklagten unterlegen habe. L2 habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl Gewinne als auch Verluste erwirtschaftet werden können und keine Erklärungen oder Garantien zu der Rückzahlung des angelegten Betrages oder zu zukünftigen Ausschüttungen abgegeben. L2 sei gutgläubig gewesen. Die Beklagte zu 1) sei die Holdinggesellschaft aller Geschäftszweige aller Tochtergesellschaften.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, I, H2, L2 und L4. Wegen des Eregbnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.09.2007, 30.11.2007 und 22.02.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgen aus § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Dies ist nach den maßgebenden Vortrag des Klägers E.
Ob Deutschland - im Rahmen der ihm von dem Völkergewohnheitsrecht gesetzten weiten Grenzen - den Zugang zu seinen Gerichten durch Eröffnung einer internationalen Zuständigkeit ermöglicht, bestimmt allein der deutsche Gesetzgeber. Das deutsche Recht regelt nicht nur, ob ein Forum im Inland zur Verfügung gestellt wird, sondern - ohne Rücksicht auf das nach dem deutschen IPR in der Sache anzuwendende Recht - auch, wie das Vorliegen oder Nichtvorliegen der internationalen Entscheidungszuständigkeit festzustellen ist. Die deutschen Gerichtsstandsvorschriften sind grundsätzlich doppelfunktional. Sie legen zum einen den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest, zum anderen verteilen sie - sofern die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist - die Rechtsprechungsaufgabe nach örtlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen deutschen Gerichte (Zöller, ZPO, 26. Auflage, IZPR, Rdnr. 36 a und 37). Im Prozessrecht gilt sodann die lex fori. Die deutschen Gerichte haben danach nach der ZPO zu verfahren, auch dann, wenn eine oder beide Parteien Ausländer sind.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 22.000,00 DM - 7.825,00 DM = 14.175,00 DM = 7.247,56 € Zug um Zug gegen Übergabe der im Tenor genannten Aktien gemäß § 826 BGB und zudem gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.
Es gilt nach Artikel 40 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht, weil die unerlaubte Handlung in Deutschland, nämlich in E, begangen worden ist und hier auch der Erfolg, nämlich der Schaden des Klägers eingetreten ist.
Eine juristische Person - hier die Beklagte zu 1) - haftet grundsätzlich gemäß § 31 BGB für vorsätzlich falsche Informationen ihrer Organe - hier des Beklagten zu 2) - gegenüber dem Anleger gemäß § 826 BGB und gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB (BGH, NJW 2005, Seite 2450). Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien begrenzt oder gar ausgeschlossen. Der Kapitalschutzgedanke muss bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB zurücktreten. Zudem ist die Tatsache, dass es im Rahmen des gebotenen Schadensausgleichs zu einer Übernahme eigener Aktien durch die Gesellschaft kommen kann, lediglich Folge der Besonderheiten der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution und als solche von der ersatzpflichtigen Gesellschaft hinzunehmen. Während die eigentliche Belastung des Vermögens der Gesellschaft durch die Pflicht zur Erstattung des von den Anlegern aufgewendeten Kapitals stattfindet, beruht die Verpflichtung des Geschädigten, die etwa noch in seinem Besitz befindlichen Aktien Zug um Zug an den am Erwerb nicht beteiligten Schädiger herausgeben zu müssen, vor allem darauf, dass ihm aus Anlass der Schädigung kein über den Ersatz des Schadens hinausgehender Vorteil ("Bereicherungsverbot") verbleiben soll.
Das Organ der juristischen Person, im vorliegenden Fall also der Beklagte zu 2), haftet nach § 826 BGB gesamtschuldnerisch mit der juristischen Person, also der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert hat, dass Anleger getäuscht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Organ der juristischen Person mit den betreffenden Anlegern keinen unmittelbaren Kontakt hatte und ihm lediglich zur Last fällt, dass er versäumt hat, seine Mitarbeiter - im vorliegenden Fall L2 - für eine richtige und vollständige Aufklärung der Kunden anzuhalten (BGH, NJW 1993, 257, 1988, 2882). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Gutgläubigkeit L2, denn es geht um eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2).
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zweifelsfrei fest:
1.
Dass der Zeuge L2 mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und zu 2) für die Beklagte zu 1) von dem Kläger 22.000,00 DM als Kapitalbeteiligung an der Beklagten zu 1) entgegengenommen hat und dem Kläger u. a. die im Tenor genannten Aktien der Beklagten übergab,
2.
dass der Zeuge L2 dem Kläger vor der Geldübergabe erklärt hat, dass er seine Einlage jederzeit spätestens 3 Monate nach einer Auszahlungsaufforderung zurückerhält,
3.
dass der Beklagte zu 2) dem Zeugen L2 erklärt hat, dass er dies den Anlegern zusagen darf.
Diese Feststellungen entnimmt das Gericht den unstreitigen Visitenkarten Bl. 85 und 113 sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen H und L5. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass L2 dem Kläger erklärt hat, dass er seine Einlage zurückerhalten könne. Die Aussagen differieren zwar, soweit es um die Höhe der Rückzahlung geht (H: in voller Höhe, L5: entsprechend dem Zeitwert je nach Gewinn und Verlust). Diese Abweichung begründet aber keine Zweifel an dem Kern der Aussage der Zeugen zur Rückzahlbarkeit im Allgemeinen. Dafür spricht, dass L2 mit Wissen und Wollen der Beklagten einzelnen Kapitalanlegern ihre Einlage ganz oder teilweise zum Tageskurs zurückgezahlt hat, dem Kläger in Höhe von 7.825,00 DM. Es ist gerichtsbekannt, dass dies auch in anderen Fällen geschah.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der Zeugen. Insbesondere die Aussage der Zeugin H war detailreich und ohne jegliche Begünstigungstendenz zu Gunsten ihres Ehemannes, des Klägers. Der Zeuge L2 hatte keinerlei Grund zu Lasten der Beklagten auszusagen. Für die Wahrheit der Aussagen spricht zudem, dass die Zeugen I und H2 glaubhaft ausgesagt haben, dass ihnen dieselben Zusagen gemacht worden seien. Die Aussage des Zeugen L3 begründet keine Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen L2 zum Inhalt der Schulungen des Zeugen L2 durch den Beklagten zu 2). Der Zeuge L3 war nicht zugegen. Seine Aussage zur allgemeinen Handhabung war detailarm und erkennbar von der Tendenz getragen, zu Gunsten der Beklagten auszusagen.
Die Zusage der Rückzahlbarkeit der Einlagen, in welcher Höhe auch immer, war sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Recht unstreitig falsch. Dies war dem Beklagten zu 2) als Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bekannt, so dass dem Beklagten zu 2) Vorsatz zu Last fällt.
Ein Aufklärungsmangel, im vorliegenden Fall die Täuschung über die jederzeitige Zurückzahlbarkeit der Einlage gegebenenfalls entsprechend dem Gewinn und Verlustanteil des Klägers nach 3-monatiger Kündigungsfrist begründet die widerlegbare Vermutung, dass der Kläger von dem Geschäft bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgesehen hätte, der Schaden also nicht eingetreten wäre (Palandt § 280 Rdnr. 53 d m. w. N.). Tatsachen, die gegen diese Vermutung sprechen, haben die darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen.
Dahinstehen kann, ob die Aktien den von dem Kläger unstreitig gezahlten Betrag in Höhe von 22.000,00 DM Wert waren, denn bereits der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit stellt einen Schaden dar, denn Schaden ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH NJW 2005, Seite 1579 und 2450). Der Kläger kann daher den Ersatz seiner Zahlungen (unstreitig 22.000,00 DM) abzüglich der Rückzahlung (unstreitig 7.825,00 DM = 14.175,00 DM = 7.247,56 €) Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien, die er noch in Besitz hat, verlangen (Palandt § 311 Rdnr. 57, § 826 Rdnr. 15, vor § 823 Rdnr. 17).
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Nach Artikel 229 § 6 Abs. 1 BGB richtet sich der Beginn der Verjährung für die Zeit vor dem 01.01.2002 nach dem bis dahin geltenden Recht, also § 852 BGB a. F.. Danach setzt der Verjährungsbeginn sowohl nach dem alten Recht (vgl. dazu Palandt, 58. Auflage, § 852 Rdnr. 4), als auch nach neuem Recht (§ 199 BGB) die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Dazu fehlt konkreter Vortrag der Beklagten, worauf sie in der Terminsverfügung durch den Hinweis auf das veröffentlichte Urteil der Kammer vom 02. März 2007, 3 O 161/06 hingewiesen worden sind.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 849 BGB für die Zeit bis zum 24.08.2006 und aus §§ 286, 288 BGB für die Zeit ab 25.08.2006.
Für die Zeit bis zum 31.12.2001 ist der Zinsanspruch des Klägers nach Artikel 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, 197, 201 BGB a. F. verjährt. Nach § 197 BGB a. F. beträgt die Verjährungsfrist für Zinsen 4 Jahre und beginnt kenntnisunabhängig nach § 201 BGB a. F. am jeweiligen Jahresende. Diese Frist ist nach Artikel 229 § 6 Abs. 3 EGBGB im vorliegenden Fall maßgebend, weil die kenntnisabhängige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB später endet.
Ein über den gesetzlichen Zins hinausgehenden Anspruch hat der Kläger zwar ins Blaue hinein behauptet. Aus der glaubhaften Aussage der Zeugin H entnimmt das Gericht, dass der Kläger den ihm vorliegenden verfahrensstreitgegenständlichen Geldbetrag bei der Sparkasse und nicht bei der türkischen N -Bank angelegt hat und angelegt hätte.
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nur nach einem Streitwert in Höhe von 7.247,56 € nach § 280 BGB ersetzt verlangen, weil ihm kein darüber hinausgehender Anspruch zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.