Schadensersatz nach §826 BGB wegen vorsätzlicher Täuschung; Zahlung gegen Aktienübertragung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung geleisteter Einlagen wegen vorsätzlicher Täuschung durch Vorstand und Gesellschaft; er hielt 615 Aktien. Streitpunkt ist, ob die Gesellschaft und ihr Vorstand nach §826 BGB haften und ob Naturalrestitution unter aktienrechtlichen Verboten steht. Das Landgericht verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 6.135,50 € gegen Übertragung der Aktien; die Klage insoweit abgewiesen. Die Haftung stützt sich auf vorsätzliche Falschinformation, Organhaftung und die Unzulässigkeit, Kapitalschutz vor Schadensersatz zu stellen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 6.135,50 € gegen Übertragung von 615 Aktien zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine juristische Person haftet nach § 31 BGB für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gemäß § 826 BGB.
Ein Organ haftet gesamtschuldnerisch mit der juristischen Person, wenn es Veranlassung zur Täuschung gegeben oder bewusst dessen Verhinderung unterlassen hat, auch bei fehlender direkter Kundenbeziehung.
Bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB bleibt die Naturalrestitution, namentlich die Rückerstattung des eingesetzten Kapitals, grundsätzlich durch aktienrechtliche Gläubigerschutzvorschriften nicht ausgeschlossen; der Kapitalschutzgedanke tritt zurück.
Ein Aufklärungs‑/Informationsmangel des Anlageinteressenten begründet die widerlegbare Vermutung, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Geschäft nicht geschlossen hätte (Kausalität zugunsten des Geschädigten).
Für deliktische Ansprüche richtet sich das anwendbare materielle Recht nach Art. 40 EGBGB (Ort der Handlung oder — wählbar — Erfolgsort); der Verjährungsbeginn setzt Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt,
als Gesamtschuldner an den Kläger 6.135,50 €
(i.W. sechstausendeinhundertfünfunddreißig 50/100 Euro)
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
14.06.2006 sowie 784,45 € zu zahlen, Zug um Zug
gegen Übertragung von 615 Aktien der L
an die Beklagten zu 1) und zu 2).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten
als Gesamtschuldner nach einem Streitwert von
6.150,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Der Beklagte zu 1) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 2).
Am 07.04.2000 und 20.04.2000 übergab der Kläger in den Geschäftsräumen N-str. in E dem Zeugen L2 2.000,00 DM und 10.000,00 DM. Der Inhalt der vorangegangenen Gespräche ist streitig. L2 händigte dem Kläger einen Prospekt (Anlage K 2, Bl. 20 d.A.), 2 Zeichnungsscheine, die von dem Kläger und L2 unterschrieben worden waren, und 2 Aktienzertifikate über 2.000,00 DM und 10.000,00 DM (Anlage B 1) aus. Im Kopf und neben der Unterschrift L2 ist die Beklagte zu 2) genannt. Auf der Rückseite der Aktienzertifikate waren "Allgemeine Bedingungen der L bezüglich des Beteiligungserwerbes" abgedruckt. Darin heißt es u.a. wie folgt:
".....
7. Die Zertifikate werden jeweils im April des auf den Erwerb
der Zertifikate folgenden Jahres gegen Aktien getauscht.
.....
9. Gibt der Anleger seine Zertifikate vor dem Tausch gegen
Aktien an die Gesellschaft zurück, so wird dem Anleger
sein eingezahltes Kapital zurückgezahlt. .....
10. Die Rückgabe von Zertifikaten an die Gesellschaft ist nur
wirksam, wenn sie der Gesellschaft mindestens 3 Monate
vor der beabsichtigten Rückgabe schriftlich mitgeteilt wird.
Nur in diesem Fall erfolgt eine Rückgewähr des eingezahlten Kapitals. .....
15. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger und
der L, Luxemburg, unterliegt
luxemburgischen Recht. ....."
Unter dem 01.06.2001 bestätigte der Kläger den Erhalt von 615 Aktien im Nennwert von 6.150,00 € (Anlage K 1, Bl. 19 d.A. und Anlage B 2). Im Jahr 2002 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) vergeblich zur Rückzahlung seiner Einlagen auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung seiner Leistungen.
Er behauptet, der Beklagte zu 1) habe auf zahlreichen öffentlichen Werbeveranstaltungen u.a. in L3, H und M erklärt, dass die Anlagesummen unter keinen Umständen in Gefahr seien und die Anleger jeder Zeit ihr Geld zurück erhalten könnten. Er habe den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) die Anweisung erteilt, gegenüber Anlageinteressenten dieselben unstreitig falschen Zusicherungen abzugeben. L2 habe u.a. Folgendes gesagt:
"Wir sind als L Gruppe von den deutschen Behörden
legitimiert, Beteiligungen entgegenzunehmen, Informationen über
die Beteiligung zu erteilen, Beteiligungsverträge abzuschließen und
im Falle einer Kündigung der Beteiligung die Anlagesumme zurück-
zuzahlen. ......
Wenn sie heute ihr Geld anlegen, können sie es innerhalb einer
Frist von 3 Monaten ab Rückforderung wieder abheben. Unsere
Institution ist sicherer als alle staatlichen und privaten Banken. Sie
sind an der ganzen L Gruppe weltweit beteiligt."
Ohne diese Zusagen hätte sich der Kläger nicht an der Beklagten zu 2) beteiligt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn
einen Betrag in Höhe von 6.150,00 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 784,45 €
außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen, Zug um Zug
gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die von dem Kläger behaupteten Zusagen und berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L4, L2 und N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2007, Bl. 123 bis 132 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine gleichgestellte Handlung Streitgegenstand ist. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren "Wohnsitz" an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 EuGVVO). Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten zu 2) befindet sich ebenso wie der Wohnsitz des Beklagten zu 1) in Luxemburg, also im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates. Streitgegenstand ist eine unerlaubte Handlung, die in Dortmund begangen sein soll.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 12.000,00 DM = 6.135,50 € gemäß § 826 BGB.
Nach Art. 40 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann das Recht des Staates wählen, in dem der Erfolg eingetreten ist. Sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort liegen nach dem Vortrag des Klägers in Dortmund. Es gilt demnach deutsches Recht.
Eine juristische Person – hier die Beklagte zu 2) – haftet grundsätzlich gemäß § 31 BGB für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe – hier
des Beklagten zu 1) – gegenüber dem Anleger gemäß § 826 BGB (BGH NJW 2005, 2450). Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien begrenzt oder gar ausgeschlossen. Der Kapitalschutzgedanke muss bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB zurücktreten. Zudem ist die Tatsache, dass es im Rahmen des gebotenen Schadensausgleichs zu einer Übernahme eigener Aktien durch die Gesellschaft kommen kann, lediglich Folge der Besonderheiten der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution und als solche von der ersatzpflichtigen Gesellschaft hinzunehmen. Während die eigentliche Belastung des Vermögens der Gesellschaft durch die Pflicht zur Erstattung des von den Anlegern aufgewendeten Kaufpreises stattfindet, beruht die Verpflichtung des Geschädigten, die etwa noch in seinem Besitz befindlichen Aktien Zug um Zug an den am Erwerb nicht beteiligten Schädiger herausgeben zu müssen, vor allem darauf, dass ihm aus Anlass der Schädigung kein über den Ersatz des Schadens hinausgehender Vorteil ("Bereicherungsverbot") verbleiben soll. Haben die geschädigten Anleger etwa die Aktien schon (wieder) veräußert, so findet aus demselben Grund bei der Schadensabwicklung eine wertmäßige Anrechnung des aus dem Verkauf der Aktien erlangten Kaufpreises statt. Auch unter Wertungsaspekten wäre eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallkonstellationen – Schadensersatz bei zwischenzeitlichem Verkauf der Aktien, Ausschluss des Ersatzes bei deren Vorhandensein – nicht gerechtfertigt – zumal der nur in der zweiten Variante auftretende Gesichtspunkt des Erwerbs eigener Aktien mehr oder minder zufällig ist und im Übrigen durch den getäuschten Anleger durch jederzeit zulässigen Verkauf der Aktien vermieden werden kann.
Das Organ der juristischen Person, also der Beklagte zu 1), haftet nach § 826 BGB gesamtschuldnerisch mit der juristischen Person, also der Beklagten zu 2), auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert hat, dass Anleger getäuscht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Organ der juristischen Person mit den betreffenden Anlegern keinen unmittelbaren Kontakt hatte und lediglich versäumt hat, seine Mitarbeiter zur richtigen und vollständigen Aufklärung der Kunden anzuhalten (BGH NJW 1993, 257, 1988, 2000, 882).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zweifelsfrei fest, dass der Zeuge L2 Angestellter der Beklagten zu 1) war, dass er den Kläger vor der Übergabe der 12.000,00 DM ohne Unterscheidung zwischen Zertifikat und Aktien die jederzeitige Rückzahlung der geleisteten Einlagen entsprechend dem Gewinn oder Verlustanteil des Klägers nach 3-monatiger Kündigungsfrist ausdrücklich zusagte und dass ihm der Beklagte zu 1) dies zuvor so erläutert hat. Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L2. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen. Seine Aussage wird durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen L4 und N2 bestätigt. Objektive Anhaltspunkte, die gegen die Wahrheit der Aussage des Zeugen L2 sprechen, waren weder ersichtlich noch dargelegt. Er hatte keinerlei Veranlassung, zu Lasten der Beklagten die Unwahrheit zu sagen.
Die Zusage der Rückzahlung der Einlage ohne Differenzierung zwischen Zertifikat und Aktie war unstreitig falsch, denn die Rückzahlung war unstreitig nur bis zum Tausch der Zertifikate in Aktien möglich. Dies hat L2 dem Kläger nicht gesagt und der Beklagte zu 1) hat L2 nicht entsprechend geschult. Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich, weil ihm als Vorstand der Beklagten zu 2) der Unterschied zwischen Zertifikat und Aktien bekannt war.
Ein Aufklärungsmangel, im vorliegenden Fall die Täuschung über die jederzeitige Rückzahlbarkeit der Einlage entsprechend dem Gewinn oder Verlustanteil des Klägers nach 3-monatiger Kündigungsfrist begründet die widerlegbare Vermutung, dass der Kunde, also der Kläger, von dem Geschäft bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgesehen hätte, der Schaden also nicht eingetreten wäre (Palandt, § 280 Rn. 53 e) m.w.N.). Tatsachen, die gegen diese Vermutung sprechen, haben die darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen.
Dahinstehen kann, ob die Aktien den von dem Kläger unstreitig gezahlten Betrag in Höhe von 12.000,00 DM wert waren, denn bereits der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit stellt einen Schaden dar, denn Schaden ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH NJW 2005, S. 1579 u. 2450). Der Kläger kann daher den Ersatz seiner Zahlungen (unstreitig 12.000,00 DM) gegen Übertragung der Anteile verlangen (Palandt, § 311 Rn. 57, § 826 Rn. 15, Vor § 823 Rn. 17).
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB richtet sich der Beginn der Verjährung für die Zeit vor dem 01.01.2002 nach dem bis dahin geltenden Recht, also § 852 BGB a.F. Danach setzt der Verjährungsbeginn sowohl nach dem alten Recht (vgl. dazu Palandt, 58. Aufl., § 852 Rn. 4), als auch nach neuem Recht (§ 199 BGB) die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Dazu fehlt konkreter Vortrag der Beklagten, worauf sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2006 ausdrücklich hingewiesen worden sind.
Die Entscheidung über die Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.