Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·20 O 72/03·14.08.2003

Unterlassungsverfügung: Werbung 'Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für 150,00 €' untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger Rechtsschutz / UnterlassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund erließ einstweilig ohne mündliche Verhandlung eine Unterlassungsverfügung nach §§ 1, 13, 25 UWG i.V.m. §§ 937 II, 944 ZPO gegen die Antragsgegner. Es untersagte konkret die Bewerbung, defekte Windschutzscheiben für 150,00 € beim Austausch anzukaufen. Zur Durchsetzung wurden Ordnungsmittel bis zu 250.000 € bzw. Ordnungshaft angeordnet; außerdem wurden Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Einstweilige Unterlassungsverfügung gegen bestimmte Werbeaussagen erlassen; Antrag der Klägerseite stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann in dringenden Fällen ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung nach §§ 1, 13, 25 UWG i.V.m. §§ 937 II, 944 ZPO anordnen.

2

Eine einstweilige Unterlassungsverfügung kann sich konkret gegen einzelne Werbeaussagen richten und deren weitere Verwendung im geschäftlichen Verkehr untersagen.

3

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht Zwangsmittel, insbesondere Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft, sowie eine Höchstdauer der Verfügung festlegen.

4

Die Kosten des einstweiligen Verfahrens trägt regelmäßig der Unterlegene; der Streitwert ist für das Verfahren vom Gericht zu bestimmen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 13 UWG§ 25 UWG§ 937 Abs. II ZPO§ 944 ZPO

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein gemäß §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937, II, 944 ZPO angeordnet:

1.

Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens

2 Jahre, untersagt

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen  Mitteilungen zu werben mit den Angaben:

„Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe

für: 150.00 EUR

wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird!"

sowie

„Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei

Einbau einer neuen Windschutzscheibe

für 150,00 €"

und/oder

entsprechend diesen Ankündigungen zu verfahren.

2.              Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.