Einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung: Geschäftsführer als Unterlassungsschuldner bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin erstritt eine einstweilige Verfügung gegen unlautere Werbeangaben; der Geschäftsführer der Beklagten legte Widerspruch insbesondere gegen die Kostenentscheidung ein. Das Landgericht bestätigte die Verfügung einschließlich der Kostenentscheidung zu Lasten des Geschäftsführers. Es begründet dies damit, dass der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft Unterlassungsverpflichtungen nicht durch Untätigkeit entgehen kann und eine Abmahnung ihm gegenüber offensichtlich nutzlos war.
Ausgang: Einstweilige Verfügung einschließlich Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin bestätigt; Geschäftsführer trägt die weiteren Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann sich gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft richten, wenn die begehrte Unterlassungserklärung nur durch das Handeln des Organs abgegeben werden kann.
Wer als Organ einer juristischen Person im geschäftlichen Verkehr tätig ist, kann sich einer in dieser Funktion begründeten Unterlassungsverpflichtung nur durch Niederlegung des Amtes entziehen.
Eine Abmahnung gegenüber dem Geschäftsführer ist entbehrlich bzw. offensichtlich nutzlos, wenn die Gesellschaft bereits eine gleichlautende Abmahnung zurückgewiesen hat.
Bei Bestätigung einer einstweiligen Verfügung ist die Kostentragung auch zu Lasten des in seiner Funktion in Anspruch genommenen Geschäftsführers möglich, wenn dieser in dieser Rolle gehandelt hat.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 wird - was die
Kostenentscheidung zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 2.) angeht -
bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte zu 2.) trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin befasst sich mit der Bekämpfung unlauteren Wettbe-
werbs. Sie hat nach vorheriger Abmahnung unter dem Gesichtspunkt einer übertriebenen und sittenwidrigen Anlockung gemäß § 1 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu 1.) und deren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten zu 2.), die
einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 erstritten, wonach den Verfügungsbeklagten untersagt wird,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in
Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen
zu werben mit den Angaben:
"Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei Einbau
einer neuen Windschutzscheibe für EUR 160,--"
sowie
"Mir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für:
160,00 EUR, wenn Sie bei uns gegen eine neue ausge-
tauscht wird !"
und/oder
entsprechend dieser Ankündigungen zu verfahren.
Der Verfügungsbeklagte zu 2.) hat - ausdrücklich auf den Kostenausspruch be-
schränkt - gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 auch im Kosten-
punkte zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte zu 2.) beantragt,
die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen ihn der
Klägerin aufzuerlegen.
Er führt aus, der Verfügungsbeklagte zu 2.) habe nicht als natürliche Person ge-
handelt, sondern lediglich als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.). Er sei zudem
in seiner Person nicht betroffen, da er niemals ein Gewerbe betrieben habe. Als
Privatperson hätte er, der Verfügungsbeklagte zu 2.), ohne Weiteres eine ent-
sprechende Erklärung abgeben können. Eine Abmahnung an ihn sei jedoch nicht ergangen.
Die Verfügungsklägerin verteidigt die einstweilige Verfügung auch im Kostenpunkt und hat hierzu Ausführungen gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 war, auch was die Kostenent-
scheidung zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 2.) angeht, zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte zu 2.) hat deshalb auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfügungsbeklagte zu 2.) ist in seiner Funktion als Geschäftsführer der
Verfügungsbeklagten zu 1.) auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.
Die Verfügungsbeklagte zu 1.) konnte die mit Abmahnschreiben angeforderte
strafbewehrte Unterlassungserklärung auch nur durch Handeln ihres Organs, also des Verfügungsbeklagten zu 2.) als deren Geschäftsführer abgeben. Wenn er sich in seiner Person als Organ dieser Gesellschaft der Unterlassungsverfügung nicht hätte aussetzten wollen, hätte er, wenn er anderer Auffassung als der Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1.) gewesen wäre, sein Amt niederlegen müssen. ' .
Eine Abmahnung des Verfügungsbeklagten zu 2.) wäre auch offensichtlich nutzlos gewesen, weil er als Verfahrensbevollmächtigter der D
eine gleichlautende Werbungsabmahnung mit Schreiben vom 08.08.2003
zurückgewiesen hat, worauf auch in diesem Verfahren eine einstweilige Verfü-
gung ergangen ist (20 O 72/03 Landgericht Dortmund).