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Landgericht Dortmund·2 O 230/09·19.08.2009

Achillessehnenriss beim Spaziergang: Kein versicherter Unfall, Klage abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung für einen Achillessehnenriss beim Abwärtsgehen auf dem Olympiaberg. Das Gericht verneint die Leistungspflicht, weil die formellen Voraussetzungen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht erfüllt sind und kein bedingungsgemäßes Unfallereignis vorliegt. Auch eine erhöhte Kraftanstrengung ist nicht gegeben.

Ausgang: Klage auf Invaliditätsleistung wegen Achillessehnenriss als unbegründet abgewiesen (fehlende ärztliche Invaliditätsfeststellung und kein versicherter Unfall)

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Invaliditätsleistung nach den AUB 2000 muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt werden; diese Feststellung muss auch die Ursächlichkeit des behaupteten Unfallereignisses für den Dauerschaden umfassen.

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Ein Unfall im Sinne der AUB 2000 setzt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis voraus; ein Riss der Sehne im gewollten Verlauf einer Eigenbewegung ohne äußere Einwirkung ist kein Unfallereignis.

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Die fingierte Unfallklausel (erhöhte Kraftanstrengung) erfasst nur solche Belastungen, die über die im täglichen Leben üblichen Kraftanstrengungen hinausgehen; alltägliche Bewegungen wie Gehen oder Absteigen genügen regelmäßig nicht.

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Bei Sehnenrissen infolge alltäglicher Belastungen spielen anlage- oder verschleißbedingte Ursachen eine wesentliche Rolle und können den Versicherungsschutz ausschließen, wenn sie die Verletzung wesentlich (mehr als 25 %) mitverursachen.

Relevante Normen
§ AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.6§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Leitsatz

Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1987 eine 2003 modifizierte Unfallversicherung, der die AUB 2000 zugrunde liegen. Versichert ist u. a. eine unfallbedingte Invalidität mit einer Invaliditätsgrundsumme von 98.000,00 € mit besonders erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel (350 %) und verbesserter Gliedertaxe (Tarif XXL).

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2004 erlitt der Kläger beim Hockeyspielen eine Achillessehnenruptur links, die operativ versorgt wurde. Am 01.12.2007 ging der Kläger auf dem Olympiaberg in München spazieren. Beim Abwärtsgehen direkt unterhalb der höchsten Stelle auf der Nordseite des Berges an einer Steilstelle riss die operierte Achillessehne erneut. Beide Verletzungen zeigte der Kläger mit Unfallbericht vom 18.03.2008 der Beklagten an und bat hinsichtlich des ersten Unfalls um eine kulante Regulierung.

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Wegen des ersten Unfalles lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2008 Invaliditätsansprüche ab, da die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Hinsichtlich der am 01.12.2007 erlittenen Verletzung sah sie die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls als nicht gegeben an und lehnte deshalb ebenfalls Leistungserbringung ab.

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Mit der Klage begehrt der Kläger Invaliditätsleistung für den erneuten Achillessehnenriss vom 01.12.2007. Er behauptet eine Invalidität von 30 % Beinwert.

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Nach teilweiser Rücknahme der Klage beantragt der Kläger,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sieht in dem geschilderten Geschehensablauf weder eine äußere Einwirkung auf die gerissene Sehne noch eine Verletzung infolge erhöhter Kraftanstrengung. Hilfsweise macht sie die Mitwirkung unfallunabhängiger Ursachen mit einem Anteil von mehr als 25 % geltend.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht wegen der am 01.12.2007 erlittenen Achillessehnenruptur, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, kein Anspruch auf bedingungsgemäße Invaliditätsleistung zu, weil zum einen die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind und zum anderen ein bedingungsgemäßer Unfall nicht geschehen ist.

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1.

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Gemäß Ziffer 2.1.1 der vereinbarten AUB 2000 ist Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Eine solche, den Bedingungen genügende ärztliche Invaliditätsfeststellung, hat der Kläger trotz Hinweis durch das Gericht nicht zu den Akten gereicht. Die ärztliche Bescheinigung vom 28.07.2009 beschreibt die Verletzung des Klägers und die darauf beruhende Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Fußes. Die ärztliche Bescheinigung verhält sich indes nicht zu den Ursachen der Verletzung und der Dauerhaftigkeit ihrer Folgen. Um den bedingungsgemäßen Anforderungen zu genügen, muss eine ärztliche Invaliditätsfeststellung aber auch die Ursächlichkeit des behaupteten Unfallereignisses für den geltend gemachten Dauerschaden feststellen (BGH VersR 2007, 1114; OLG Hamm, NVersZ 2001, 315; OLG Frankfurt r + s 2003, 29; OLG Celle r + s 2002, 260; Kloth, Private Unfallversicherung, Seite 106). Da die vom Kläger nachgereichte ärztliche Bescheinigung vom 28.07.2009 keine Aussage für die Ursachen der Achillessehnenverletzung trifft und auch die übrigen bei der Akte befindlichen ärztlichen Befunde den bedingungsgemäßen Anforderungen nicht genügen, scheitert der Anspruch des Klägers bereits an einer formellen Anspruchsvoraussetzung. Denn ohne eine bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung ist die Klage nicht schlüssig (OLG Hamm MDR 2006, 1045; Kloth, a.a.O., Seite 108).

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2.

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Darüber hinaus ist die Klage aber auch unbegründet, weil ein versicherter Unfall vom Kläger nicht dargelegt worden ist.

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a)

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Gemäß Ziffer 1.3 der vereinbarten AUB 2000 liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusetzen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt, weil die anfänglich willensgestörte Eigenbewegung durch einen äußeren Einfluss im weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für den Versicherten beherrschbar gewesen wäre. Denn dann hätte die äußere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen (BGH VersR 2009, 492 = NJW-RR 2009, 679). Davon könnte ausgegangen werden, wenn der Kläger durch eine Bodenunebenheit ins Stolpern geraten wäre. So liegt der Fall allerdings nicht. Nach der Unfallschilderung des Klägers ist die Achillessehne beim abschüssigen Gehen auf dem Olympiaberg gerissen, ohne dass ein äußerer Einfluss hierfür verantwortlich gewesen wäre. Die Achillessehne ist im gewollten Verlauf der Bewegung durch die Eigenbewegung selbst zu Schaden gekommen, so dass die Voraussetzungen eines Unfallereignisses nach Ziffer 1.3 AUB 2000 nicht vorliegen (vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 14.02.2008 - 2 O 362/07 - mit Anmerkung Kloth in Juris Praxisreport Versicherungsrecht 9/2008 Anmerkung 3 zu einem Achillessehnenriss beim Begehen einer leicht ansteigenden Garagenzufahrt).

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b)

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Auch die Voraussetzungen eines fiktiven Unfalles gemäß Ziffer 1.6 AUB 2000 liegen nicht vor. Danach gilt als Unfall auch, wenn "durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen . . . Sehnen . . . zerrissen" werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Riss der Achillessehne beim Absteigen vom Olympiaberg nicht durch eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne von Ziffer 1.6 AUB 2000 geschehen. Durch das Erfordernis der erhöhten Kraftanstrengung sollen für den Versicherungsnehmer erkennbar Kraftanstrengungen des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordern, als Gelegenheitsursachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Solche Bewegungsabläufe führen regelmäßig nur dann zu Verletzungen, wenn bereits anlage- oder schicksalsbedingte Verschleißerscheinungen oder krankhafte Veränderungen an den Körperteilen vorliegen. Vom Versicherungsschutz gedeckt werden sollen deswegen besondere Anstrengungen, die nach Art oder Intensität von dem erforderlichen Kraftaufwand abweichen, der bei normalen körperlichen Bewegungen wie Gehen, Laufen, Aufstehen oder Ähnlichem aufzubringen sind (LG Dortmund NJW-RR 2009, 389; Kloth, a.a.O., Seite 95). Bei der Frage, ob eine "erhöhte" Kraftanstrengung vorliegt, ist ein individueller Maßstab anzulegen, also auf die Verhältnisse der versicherten Person abzustellen (OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1273; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 1 AUB 94 Rdnr. 26; Römer in Römer/Langheidt, VVG, 2. Auflage, § 179 Rdnr. 2; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Auflage, § 47 Rndr. 32).

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An all dem gemessen liegt nach der Schilderung des Klägers ein fiktiver Unfall gemäß Ziffer 1.6 der AUB 2000 nicht vor. Denn das Absteigen vom Olympiaberg in München, dessen für eine Begehung vorgesehene Flächen nach den vom Kläger überreichten Fotos in sanften Schwüngen von unten nach oben bzw. umgekehrt führen, erfordert keinen über das auch sonst im täglichen Leben erforderliche Maß an Anstrengung hinausgehenden Kraftaufwand. Dabei bliebe eine konditionelle Überforderung des Klägers außer Betracht, da die erhöhte Kraftanstrengung gerade auf die gerissene Achillessehne eingewirkt haben müsste. Das Begehen von abfallenden Straßen, Einfahrten, Rampen oder Tiefgaragen mit ähnlichen Neigungswinkeln, wie die Wege auf dem Olympiaberg, gehört aber zum täglichen Leben wie das Auf- und Absteigen an Treppen. Der dabei erlittene Riss einer Achillessehne ist nicht durch eine erhöhte, sondern durch eine im täglichen Leben immer wieder vorkommende und dadurch normale Kraftanstrengung hervorgerufen und löst die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht aus.

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Die Klage musste so mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.