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Landgericht Detmold·1 O 266/05·25.03.2007

Arzthaftung bei Pneumonie: Grober Behandlungsfehler und Schmerzensgeldvererbung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern des verstorbenen Patienten verlangten aus ererbtem Recht Schmerzensgeld sowie aus eigenem Recht Ersatz der Beerdigungskosten nach stationärer Behandlung wegen Pneumonie. Streitpunkt war, ob grobe Behandlungsfehler (u.a. fehlendes Breitbandantibiotikum und unterlassene Kontrollen nach kritischer Blutgasanalyse) den Tod mitverursachten. Das LG bejahte einen groben Behandlungsfehler und nahm Beweislastumkehr zur haftungsbegründenden Kausalität an. Es sprach Beerdigungskosten voll und ein vererbliches Schmerzensgeld von 10.000 € zu; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Beerdigungskosten zugesprochen und Schmerzensgeld von 10.000 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei erkennbar lebensbedrohlicher Erkrankung gebotene diagnostische Kontrollen und eine objektive Überwachung entscheidender Parameter schuldhaft unterlassen werden.

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Steht ein grober Behandlungsfehler fest, kehrt sich die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität des Primärschadens um; es genügt, dass der Fehler mitursächlich gewesen sein kann.

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Die Kausalitätsvermutung nach grobem Behandlungsfehler ist nur entkräftet, wenn die Mitursächlichkeit des Fehlers für den eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist und dies substantiiert dargelegt wird.

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Bei mehreren groben Versäumnissen, deren Beiträge zum Schadenseintritt nicht sicher voneinander abgrenzbar sind, haften die Behandler für den gesamten Schaden im Sinne einer Gesamtkausalität.

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Das vererbliche Schmerzensgeld erfasst nur die immateriellen Beeinträchtigungen, die auf der fehlerhaften Behandlung beruhen; krankheitsbedingte Nachteile bleiben außer Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 823 I§ 153a StPO§ 844 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 1968 BGB§ 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1 BGB, § 611 BGB, § 278 BGB und § 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 15.888,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger sind die Eltern des am 03.04.1979 in Australien geborenen und am 17.12.2002 verstorbenen Karsten Gary L (im Folgenden: Erblasser), den sie – wie unstreitig geworden ist – beerbt haben. Sie nehmen die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schmerzensgeld und aus eigenem Recht auf Ersatz der Beerdigungskosten ihres Sohnes in Anspruch. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

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Ende 2002 erkrankte der Erblasser an einem fieberhaften Infekt. Er ließ sich deswegen von seinem Hausarzt Dr. G behandeln. Am 11.12.2002 stellte sich erneut Fieber mit Unwohlsein, Gliederschmerzen, Husten und Schwindel ein. Er suchte deswegen am gleichen Tage um 16:30 Uhr die Ambulanz des von der Beklagten zu 1) betriebenen Klinikums C auf. Es wurden Laboruntersuchungen veranlasst und eine Röntgenaufnahme der Lunge angefertigt. Der Erblasser wurde stationär aufgenommen. Noch am gleichen Tage wurde mit einer intravenösen Antibiotikatherapie (Unacid ®) begonnen, die am Folgetag fortgeführt wurde. Außerdem erhielt der Erblasser fiebersenkende und schleimlösende Medikamente. Am 12.12.2002 betrug seine rektal gemessene Körpertemperatur morgens 38° C und abends 40° C. Am 13.12.2002 betrug seine rektal gemessene Körpertemperatur morgens 38° C, mittags 39,4° C und spät abends 39,6° C. Er fühlte sich sehr schlapp. Die Therapie mit Unacid ® und Novalgin (zur Fiebersenkung) wurde fortgesetzt. Am 14.12.2002 betrug die rektal gemessene Körpertemperatur morgens 37,6° C und abends 39,2° C. Nach der Eintragung im Krankenblatt fühlte sich der Erblasser besser, klagte aber über stechende atemabhängige Schmerzen in der Brust sowie einen Hustenreiz bis zum Erbrechen. Es wurde ein EKG angefertigt, das einen regelrechten Befund ergab. Außerdem wurde eine erneute Röntgenuntersuchung der Lunge durchgeführt, deren Befund eine ausgeprägte konfluierend verdichtete Pneumonie links im Unterlappen ergab. Am 15.12.2002 betrug die rektal gemessene Körpertemperatur morgens 38,1° C; sie stieg im Laufe des Tage auf maximal 39,4° C an. Laut Eintrag in der Krankenakte von 05:30 Uhr fühlte sich der Erblasser gut. Allerdings klagte er nachmittags über Beschwerden, starken Husten, Brechreiz und Schmerzen beim Atmen. Auf Grund ärztlicher Anordnung wurde Unacid ® abgesetzt und der Erblasser stattdessen mit Erythromycin behandelt. Diese Therapie wurde während der folgenden Tage fortgesetzt. Um 09:30 Uhr wurde eine Blutgasanalyse durchgeführt, die einen Sauerstoffgehalt von 63,8 mm Hg (Normbereich 70 – 100 mm Hg) ergab und die – nach einer Sauerstoffbehandlung über Nasensonde mit 2 l/min – um 10:52 Uhr wiederholt wurde, wobei sich ein Sauerstoffgehalt von 75,9 mm Hg ergab. Am 16.12.2002 betrug die rektal gemessene Körpertemperatur morgens 37,4° C; sie stieg bis zum Abend auf 38,7° C an. Der Erblasser zeigte sich laut Eintrag im Krankenblatt weiterhin kurzatmig. Ab 16:00 Uhr und bis 07:30 Uhr des 17.12.2002 war der Beklagte zu 2), der sich damals am Ende des 3. Weiterbildungsjahres zum Facharzt für Innere Medizin befand, der diensthabende Assistenzarzt. Abends klagte der Erblasser über Schmerzen und verlangte einen Arzt. Er hyperventilierte, klagte über Unruhe und Dyspnoe. Auf Grund ärztlicher Verordnung erhielt der Erblasser um 21:00 Uhr intravenös 250 mg eines Kortisonpräparats. Außerdem erfolgte eine Erhöhung der Sauerstoffzufuhr von 2 auf 4 l/min. Um 21:16 Uhr erfolgte eine Blutgasanalyse, die einen Sauerstoff-Partialdruck von 49,6 mm Hg ergab. Am gleichen Tage wurde ein HIV-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt. Weiterhin erfolgte morgens eine Laborkontrolle mit Bestimmung des Blutbildes. Eine Ultraschalluntersuchung des Herzens erbrachte einen unauffälligen Befund. Eine Bronchoskopie ergab "zähes glasiges Sekret in den Unterlappenbronchien, mäßige Rötung der Bronchien links". In entnommenem Bronchialsekret konnten Krankheitserreger nicht nachgewiesen werden. Am 17.12.2002 betrug die rektal gemessene Körpertemperatur morgens 37,2° C, mittags 37,5° C und nachmittags 37,3° C. Laut Eintrag im Krankenblatt hatte der Erblasser gut geschlafen. Er klagte allerdings etwas über Unruhe und Husten, fühlte sich aber etwas besser. Er erhielt neu Diazepam. In den Laboruntersuchungen der Blutabnahme ergaben sich Verschlechterungen gegenüber dem Vortag. Laut weiteren Eintragungen im Krankenblatt klingelte der Erblasser nachmittags sehr kurzatmig, auch weil er glaubte zu fiebern. Um 18:40 Uhr hatte sich sein Zustand verschlechtert. Er konnte nicht allein zur Toilette gehen, war zyanotisch. Er wurde sofort auf die Intensivstation verlegt. Dort konnte die dramatische Entwicklung nicht mehr beherrscht werden, so dass um 19:30 Uhr der Tod eintrat. Die Obduktion ergab eine ausgedehnte doppelseitige Lungenentzündung, links stärker als rechts, eine geringe Entzündung des Lungenfells links, eine akute Erweiterung der rechten Herzkammer, eine weiche zerfließliche Milz und eine nicht vollständige Septierung der Aortenklappe. Als Todesursache wurde ein Rechtsherzversagen bei ausgedehnter doppelseitiger Lungenentzündung festgestellt.

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Die Kläger tragen vor:

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Ihr Sohn, der Erblasser, sei im Hause der Beklagten zu 1) nicht entsprechend den geltenden anerkannten und bewährten ärztlichen Behandlungsregeln behandelt worden. Der Wechsel des Antibiotikum sei nicht indiziert gewesen, vielmehr hätte ein weiteres Breitbandantibiotikum verabreicht werden müssen. Der Erblasser hätte schon am 15.12.2002 auf die Intensivstation verlegt werden müssen. Die HIV-Untersuchung sei ebenso wenig indiziert gewesen wie die Kortisontherapie. Spätestens ab dem Abend des 16.12.2002 hätte eine intensivmedizinische Behandlung erfolgen müssen. Die Behandlungsfehler, die sich als grob fehlerhaft darstellten, seien in ihrer Gesamtheit für die dramatische Entwicklung mit letztlich letalem Ausgang ursächlich geworden.

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Ihr Sohn habe einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 25.000,00 € erworben, der auf sie übergegangen sei.

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Sie selbst hätten für die Beerdigung insgesamt 5.888,26 € aufgewendet. Insofern wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen.

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Demgemäß beantragen die Kläger,

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1. 5.888,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. bzw. 29.07.2005

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und

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2. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. bzw. 29.07.2005 zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor:

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Der Behandlerseite falle ein Behandlungsfehler nicht zur Last. Insbesondere sei der Wechsel des Antibiotikums indiziert und zutreffend gewesen. Noch am Abend des 16.12.2002 habe er, der Beklagte zu 2), den Erblasser rauchend in der Cafeteria des Krankenhauses angetroffen. Gerade deswegen habe er trotz des Ergebnisses der Blutgasanalyse keine Veranlassung gesehen, eine intensivmedizinische Behandlung zu veranlassen. Bis zum Nachmittag des 17.12.2002 sei eine Zyanose nicht feststellbar gewesen.

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Gegen den Beklagten zu 2) ist wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dieses ist gegen Zahlung einer Geldbuße von 3.000,00 € nach § 153 a StPO eingestellt worden. Die Akten 31 Js 612/02 StA Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. E2 vom 30.04.2006 (Bl. 124 ff d.A.) und 20.11.2006 (Bl. 191 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

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Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), weil den Behandlern im Hause der Beklagten zu 1) eine unerlaubte Handlung im Sinne des (§ 823 Abs. 1 BGB) anzulasten ist. Sie haben durch ihr Versagen den Tod des Erblassers schuldhaft verursacht.

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Der Behandlerseite fällt ein grober Behandlungsfehler insoweit zur Last, als nicht neben der Verabreichung von Erythromycin ein Breitbandantibiotikum eingesetzt wurde und nach der Blutgasanalyse vom 16.12.2002, 21:16 Uhr, nicht weitere Blutgasanalysen und die intensivmedizinische Versorgung des Sohnes der Kläger veranlasst wurden. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den nachvollziehbaren und in sich stimmigen, von den Parteien auch nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. E2, die im Einklang mit den in dem Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen. Dieser hat im Kern ausgeführt, dass der Wechsel auf Erythromycin zwar indiziert gewesen sei, dass daneben wegen des unklaren Erregers aber der Einsatz eines Breitbandantibiotikums vorzuziehen gewesen wäre. Ein groben Behandlungsfehler sieht der Sachverständige darin, dass nach der Blutgasanalyse vom 16.12.2002, 21:16 Uhr keine weiteren Blutgasanalysen durchgeführt wurden. Dem schließt sich die Kammer in vollem Umfange an. Erkennbar verschlechterte sich die gesundheitliche Situation des Erblassers signifikant. Eine erkannte Lungenentzündung ist stets eine lebensbedrohliche Krankheit. Um so mehr war es geboten, eine konstante und zuverlässige, aber auch objektive Überwachung der entscheidenden medizinischen Parameter zu gewährleisten, um so eine sichere Diagnose und eine entsprechende Therapiegrundlage zu gewinnen. Dies hat der Beklagte zu 2) als der verantwortliche Arzt schuldhaft unterlassen. Dabei kann offen bleiben, ob ihm die Werte der Blutgasanalysen bekannt waren oder nicht. War das nicht der Fall, liegt darin ein schwerwiegendes Versagen. Er wäre verpflichtet gewesen, sich diese Kenntnis eigenständig zu verschaffen. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) den Erblasser noch am Abend des 16.12.2002 rauchend gesehen haben will, entlastet ihn nicht. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass ein solches Verhalten nicht im Widerspruch zum Krankheitsverlauf steht (Bl. 16 des Ergänzungsgutachtens = Bl. 206 d.A.). Keinesfalls durfte es den Beklagten zu 2) veranlassen, von der Gewinnung objektiver Werte im Hinblick auf die Einschätzung des Gesundzustandes des Erblassers abzusehen.

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Diese Feststellung eines groben Behandlungsfehlers führt zur Beweislastumkehr im Hinblick auf die haftungsbegründende Kausalität, als auf den "Primärschaden" (hier: den Tod des Sohnes der Kläger). Dabei kann offen bleiben, ob der grobe Behandlungsfehler allein für den Tod des Erblassers ursächlich geworden ist. Es reicht nämlich die Mitursächlichkeit aus. Nur wenn die bloße Mitursächlichkeit des groben Fehlers – hier vor allem das Unterlassen weiterer Kontrolluntersuchungen nach der Blutgasanalyse vom 16.12.2002, 21:16 Uhr – äußerst unwahrscheinlich ist, ist die Kausalitätsvermutung entkräftet (BGH VersR 1997, 362). Dazu ist von Seiten der Beklagten aber nichts substantiiert vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt. Die Ursachen – Unterlassen der Verabreichung eines Breitbandantibiotikums neben der Verordnung von Erythromycin und das Unterlassen von Kontrolluntersuchungen nach dem 16.12.2002 – wirken im Hinblick auf den Tod des Sohnes der Kläger im Sinne einer Gesamtkausalität nicht von einander abgrenzbar zusammen. In einem solchen Falle haften die Behandler für den gesamten Schaden.

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Die Kläger sind die Erben ihres Sohnes und haben als solche nach § 1968 BGB die Beerdigungskosten zu tragen. Zu den angemessenen Kosten einer Beerdigung gehören die von den Klägern geltend gemachten Positionen, die von den Beklagten auch nicht angegriffen worden sind. Deswegen hat die Kammer keine Bedenken, die Beerdigungskosten in Höhe von 5.888,26 € in vollem Umfange zuzuerkennen.

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Die Kläger haben auch aus im Wege der Erbfolge erworbenem Recht ihres verstorbenen Sohnes Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 280 Abs. 1, 611, 278 BGB (Krankenhausaufnahmevertrag) und § 823 Abs. 1 BGB. Auszugleichen sind die immateriellen Schäden des Erblassers, die Folge der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten sind. Außer Betracht bleiben müssen also alle die Nachteile und Widrigkeiten, die ihren Ursprung allein in der Krankheit hatten. Bei einer rechtzeitigen und sachgerechten Intervention insbesondere ab dem Abend des 16.12.2002 hätten dem Erblasser bis zu seinem Ableben Schmerzen und Todesängste bei zunehmender Kurzatmigkeit erspart bleiben können. Dem Gericht erscheint es sehr nachvollziehbar, dass der Erblasser sich trotz seiner erkennbar bedrohlichen Situation nicht angemessen behandelt fühlte, obwohl er sich gerade zwecks einer sachgerechten Therapie in die Klinik der Beklagten zu 1) begeben hatte. Es ist aber auch davon auszugehen, dass selbst bei bester Behandlung der Erblasser wegen der Schwere der Lungenentzündung erhebliche Beeinträchtigungen erfahren hätte. Zu beachten war allerdings auch, dass der Behandlerseite ein gravierender Behandlungsfehler zur Last fällt. Außer Ansatz müssen etwaige Regulierungsverzögerungen bleiben, weil sie nicht in der Person des Erblassers entstanden sind. Ebenso konnte nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden, dass die Kläger und Angehörigen nicht hinreichend informiert worden sein mögen. Denn auch dies ist kein Umstand, der in der Person des Erblassers entstanden ist. Die Kammer hält bei dieser Sachlage ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen und ausreichend.

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Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus den §§ 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 und 709 ZPO.