Eigenbedarfskündigung: Keine Härte bei freiverantwortlicher Suizidankündigung
KI-Zusammenfassung
Die beklagten Mieter wandten sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Räumung nach wirksamer Eigenbedarfskündigung. Streitpunkt waren ein behauptet vorgeschobener Eigenbedarf sowie ein Härteeinwand wegen fehlenden Ersatzwohnraums, Erkrankungen und angekündigter Suizidalität. Das LG Detmold bestätigte den Eigenbedarf und wies neuen Vortrag zu Verkaufsabsichten und Wohnungssuche teils als verspätet zurück. Eine unzumutbare Härte verneinte es nach Sachverständigengutachten; insbesondere begründe eine freiverantwortlich erklärte Suizidabsicht keinen Fortsetzungsanspruch, gewährte aber eine Räumungsfrist gegen Nutzungsentschädigung.
Ausgang: Berufung der Mieter gegen das Räumungsurteil nach Eigenbedarfskündigung zurückgewiesen; Räumungsfrist verlängert und Nutzungsentschädigung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt eine nachvollziehbare, ernsthafte Nutzungsabsicht des Vermieters oder begünstigter Angehöriger voraus; frühere Verkaufsabsichten schließen einen aktuellen Eigenbedarf nicht aus.
Neue Tatsachenbehauptungen in der Berufungsinstanz sind nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, wenn sie auf Nachlässigkeit beruhen und bereits erstinstanzlich hätten vorgebracht werden können.
Ein Härteeinwand wegen fehlenden Ersatzwohnraums (§ 574 Abs. 2 BGB) erfordert substantiierten Vortrag zu konkreten, ernsthaften und erfolglosen Bemühungen um angemessenen Ersatzwohnraum.
Räumungsunfähigkeit als Härtegrund nach § 574 BGB liegt nur vor, wenn der Mieter krankheitsbedingt nicht umzugsfähig ist oder eine erhebliche, krankheitsbedingte Gesundheitsverschlechterung durch den Umzug zu erwarten ist; bloße Erschwernisse genügen nicht.
Eine freiverantwortlich gebildete und nicht krankheitsbedingte Suizidabsicht des Mieters begründet für sich genommen keine Härte i.S.d. § 574 BGB, die den Zugriff des Vermieters auf sein Eigentum bei berechtigtem Eigenbedarf auf unabsehbare Zeit ausschließt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 20 C 255/20
Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat - VIII ZR 114/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.02.2021verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo – 20 C 255/20 AG Lemgo – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages und die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2022 gewährt.
Den Beklagten wird aufgegeben, an den Kläger eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 237,08 EUR zu zahlen. Kommen die Beklagten ihrer Zahlungspflicht nicht nach, endet die Räumungsfrist mit sofortiger Wirkung.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der im Dachgeschoss rechts gelegenen Wohnung des Hauses Z.-straße in Y. in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) mietete mit Vertrag vom 01.08.1988 die streitgegenständliche Wohnung von der Voreigentümerin S.. Er bewohnt die Wohnung inzwischen mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten zu 2). Der Kläger erwarb die Wohnung von der Voreigentümerin und trat hierdurch in den Mietvertrag auf Vermieterseite ein. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt 237,08 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 260 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Insoweit wird auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 24.10. 2019 (Bl. 8 ff eA) Bezug genommen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben des Mieterbundes vom 15.05. 2020 (Bl. 13 ff eA).
Der Kläger hat mit der Klage die Räumung und Herausgabe der Wohnung gefordert mit der Behauptung, dass sein 26–jähriger Sohn J. die Wohnung künftig bewohnen wolle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene, im Dachgeschoss rechts des Hauses Z.-straße, in Y. gelegene, 56,18 Quadratmeter große Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur und einem Bad nebst zugehörigem Kellerraum im Kellergeschoss zu räumen und an ihn herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, dass der Kläger seinen angeblichen Eigenbedarf nur vorgeschoben habe. Tatsächlich wolle er mit der angestrebten Räumung die Verkaufsmöglichkeiten der Wohnung verbessern. Er habe bereits in den Jahren 2011 und 2018 angekündigt, die Wohnung verkaufen zu wollen.
Bezahlbarer Wohnraum sei für sie auf dem Wohnungsmarkt nicht zu finden. Zudem komme ein Umzug aus finanziellen Gründen nicht in Betracht. Schließlich seien sie, die Beklagten, gesundheitlich so angeschlagen, dass ein Umzug nicht zumutbar sei. Eine Räumung würde zu einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation führen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 13.01.2021 (Bl. 147 ff eA) Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt und ihnen eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2021 gewährt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung folge aus § 546 BGB, nachdem das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 24.10.2019 wirksam beendet worden sei.
Der Kläger habe seinen Eigenbedarf an der Wohnung und damit ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB bewiesen. Der Zeuge B. habe glaubhaft bekundet, er beabsichtige den Umzug in die streitgegenständliche Wohnung und wolle dort – gegebenenfalls mit seiner Lebensgefährtin – einen eigenen Hausstand gründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Eigenbedarf nur vorgeschoben habe, lägen demgegenüber nicht vor. Die Annahme, dass der Kläger aktuelle Verkaufsabsichten hege, sei eine reine Vermutung der Beklagten.
Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB komme nicht in Betracht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten stellten keinen Härtegrund dar. Die beklagtenseits vorgetragenen Beeinträchtigungen stellten Erschwernisse dar, mit denen die Beklagten seit Jahren leben müssten. Eine drohende Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation durch die Beendigung des Mietverhältnisses sei von den Beklagten auch auf Nachfrage nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere genüge hierfür nicht die nach Ablauf der nachgelassenen Schriftsatzfrist eingegangene Eingabe vom 03.02. 2021, deren Bezugnahme auf das beigefügte Attest den erforderlichen Parteivortrag nicht ersetze. Auch der Vortrag, eine Ersatzwohnung sei nicht zu finden, führe nicht zum Erfolg der Rechtsverteidigung, weil die Beklagten keine Versuche unternommen hätten, neuen Wohnraum zu finden.
Den Beklagten sei gem. § 721 ZPO eine Räumungsfrist zu gewähren gewesen, um ihnen Gelegenheit zu geben, zur Abwendung einer Vollstreckung eine neue Wohnung
zu suchen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie in erster Linie die Abweisung der Klage und hilfsweise die Gewährung einer Räumungsfrist bis sechs Monate nach Rechtskraft des Berufungsurteils begehren. Zur Begründung machen die Beklagten im Wesentlichen geltend:
Hinsichtlich des behaupteten Eigenbedarfs des Klägers habe das Amtsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und in seine Entscheidung nicht alle Gesichtspunkte eingestellt. Der Kläger habe nachweislich in der Vergangenheit gelogen. Seinen Angaben sei daher grundsätzlich nicht zu trauen. Starke Indizien sprächen für eine nach wie vor bestehende Verkaufsabsicht des Klägers. Diese habe unstreitig im Jahr 2011 bestanden. Soweit der Kläger angegeben habe, dass er im Jahr 2018 nicht habe verkaufen wollen, so sei dies gelogen. Damit sei es naheliegend, dass diese Verkaufsabsicht auch zum Kündigungszeitpunkt im Jahr 2019 noch vorgelegen habe.
Unzulässigerweise habe das Gericht eigene Wertvorstellungen in das Urteil aufgenommen, die von den Parteien nicht vorgetragen worden seien. Ob es im Zuge der Entwicklung eines jungen Menschen wichtig sei, einen eigenen Hausstand zu gründen, sei für die hiesige Beurteilung irrelevant. Nicht nachvollziehbar sei, dass den Kläger Ruhestörungen seines Sohnes störten. Dieser habe im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, aktuell nicht häufig Besuch zu empfangen. Bei richtiger Beweiswürdigung komme man zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Eigenbedarf nachgewiesen habe.
Eine Durchsetzung der Räumung bedeute für die Beklagten jedenfalls eine unzumutbare Härte. Das Amtsgericht habe unzutreffend angenommen, dass bestehende Erkrankungen keine Härte nach § 574 Abs. 1 BGB darstellen könnten. Zudem würden die psychischen Erkrankungen beider Beklagter durch eine Räumung relevant verschlimmert. Beide Beklagte seien nicht in der Lage, einen Umzug psychisch oder physisch durchzustehen und trügen sich mit dem Gedanken, sich bei Verlust der Wohnung zu suizidieren. Das Amtsgericht habe auch rechtsfehlerhaft eine Interessenabwägung unterlassen. Um eine Ersatzwohnung zu erhalten, hätten sie sich in die Liste der Wohnungssuchenden für Sozialwohnungen bei der Stadt Y. eintragen lassen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lemgo vom 10.02.2021 – 20 C 255/20 – die Klage des Klägers kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise ihnen eine Räumungsfrist bis sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils in der Berufungsinstanz einzuräumen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Beklagten keine über den 30.11.2021 hinausgehende Räumungsfrist zu bewilligen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Den neuen Vortrag der Beklagten hinsichtlich etwaiger Verkaufsabsichten im Jahr 2018 / 2019 hält er ebenso wie den neuen Vortrag bezüglich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen für verspätet.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigegutachtens des Dr. med. Q. sowie durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 01.02.2022 (Bl. 495 ff eA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 (Bl. 681 ff eA) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten gestützt auf § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt. Das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung des Klägers vom 24.10.2019 wirksam beendet worden. Die Beklagten können auch nicht gemäß den §§ 574, 574 a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug. Die von der Berufung erhobenen Einwände gegen das angefochtene Urteil und das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung.
1.
Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger ist wirksam. Er hat die Kündigung form – und fristgerecht unter Berufung auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen. Den geltend gemachten Eigenbedarf hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme als tatsächlich bestehend bewertet. An die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
Die durch das Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört, den angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen B. erhoben und dessen das Beweisthema bestätigenden Angaben für glaubhaft gehalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Zeuge habe ausführliche und überzeugende Angaben gemacht, die in jeder Hinsicht nachvollziehbar seien. Anhaltspunkte für einen vorgeschobenen Eigenbedarf bestünden nicht. Aktuelle Verkaufsabsichten des Klägers stellten sich als reine Vermutung der Beklagten dar, die nicht durch konkrete Umstände untermauert würden. Die Gründe, die zur Überzeugung des Gerichts geführt haben, hat dieses damit nachvollziehbar dargelegt. Widersprüche lassen sich auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Aspekte nicht feststellen. Soweit die Beklagten meinen, das Gericht habe erkennen müssen, dass aktuelle Verkaufsbemühungen vorhanden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass für die bestrittene Behauptung erstinstanzlich kein Beweis angeboten worden ist. Mit der Frage, ob der Eigenbedarf des Klägers möglicherweise nur vorgeschoben worden ist, hat sich das Amtsgericht hingegen ausweislich der Urteilsgründe eingehend auseinandergesetzt. Dass es sich insoweit keine Überzeugung verschaffen konnte, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass in der Vergangenheit einmal Verkaufsabsichten bestanden, steht einem aktuellen Eigenbedarf des Klägers nicht entgegen. Der mit der Berufung neu vorgebrachte Sachvortrag zum aktuellen Bestehen von Verkaufsabsichten des Klägers – es sei am 24.08. 2019 ein Herr H. bei den Beklagten erschienen, der erklärt habe, es würden Besichtigungstermine für Verkaufsinteressenten benötigt – ist hingegen verspätet und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Denn dass der neue Vortrag nicht bereits erstinstanzlich zum Gegenstand der Rechtsverteidigung gemacht worden ist, beruht auf Nachlässigkeit.
Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Amtsgerichts ergeben sich – entgegen der Auffassung der Berufung - auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen B., er bekomme aktuell nur wenig Besuch. Denn der Zeuge hat auch ausgesagt, dass die derzeit von ihm bewohnten Räume sehr hellhörig seien und es deshalb zu Konflikten mit seinem Vater – dem Kläger – komme. Dass die Beklagten meinen, ein Anlass für Konflikte sei aufgrund seltenen Besuchs unbegründet, reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht nicht aus, um die Feststellung des Amtsgerichts zu erschüttern und berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit zu begründen.
Schließlich rechtfertigen auch die weiteren mit der Berufung aufgeworfenen Umstände keine erneute Durchführung der Beweisaufnahme zur Frage des bestehenden Eigenbedarfs. Weshalb der Sohn des Klägers in eine kleinere Wohnung als die bisher bewohnte umziehen möchte und inwieweit er dies mit oder ohne Freundin tun möchte, ist für den Eigenbedarf unerheblich. Davon, dass der Sohn des Klägers tatsächlich umziehen möchte, hat sich das Amtsgericht nach Beweisaufnahme überzeugt und die Ergebnisse seiner Beweiswürdigung eingehend und schlüssig in den Urteilsgründen dargelegt. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung durch eine eigene, andere Beweiswürdigung zu ersetzen, genügt für einen durchgreifenden Angriff gegen die Feststellungen nicht.
2.
Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 574, 574 a BGB verlangen. Zwar kann der Mieter nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB einer an sich gerechtfertigten Kündigung des Vermieters widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder andere Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Beklagten haben aber in Bezug auf die hier zu beurteilende Kündigung Härtegründe im Sinne von § 574 BGB nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen.
a)
Hinsichtlich des durch das Amtsgericht abgelehnten Härtegrundes des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums, § 574 Abs. 2 BGB, gilt, dass nur substantiierter Parteivortrag zu konkret vom Mieter ergriffenen Maßnahmen der Wohnungssuche zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen sei für den Mieter nicht zu erlangen. Ein solcher ist hier erstinstanzlich nicht erfolgt, da sich die Beklagten hier auf die Mitteilung beschränkt haben, dass Wohnraum in Y. zu vergleichbaren Bedingungen nicht zu finden sei. Insoweit hat der Beklagte zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er bislang nicht nach anderen Wohnungen Ausschau gehalten habe, dies aber in Anbetracht des Wohnungsmarktes und der finanziellen Möglichkeiten ohnehin für aussichtslos halte. Damit bleibt der diesbezügliche Berufungsangriff der Beklagten ohne Erfolg. Der neu vorgebrachte Tatsachenvortrag hat hingegen bei der Entscheidung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO außer Betracht zu bleiben. Auch ist dieser inhaltlich nicht ausreichend, um darzulegen, dass angemessener Ersatzwohnraum nicht zu erlangen ist. Eine aktive Suche der Beklagten nach angemessenem Ersatzwohnraum ist mit der Behauptung, sie hätten sich auf eine Liste der Wohnungssuchenden für Sozialwohnungen bei der Stadt Y. eintragen lassen, nicht vorgetragen.
b)
Auch der gesundheitliche Zustand der Beklagten begründet im Ergebnis keine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 BGB.
Als Härtegrund ist im Rahmen von § 574 BGB u.a. eine Räumungsunfähigkeit aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung zu berücksichtigen. In Fällen einer solchen Erkrankung liegt Räumungsunfähigkeit vor, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden oder in eine solche umzuziehen, oder wenn der Gesundheitszustand des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert werden würde (Schmidt/Futterer/Blank, § 574 BGB Rz. 47; BVerfG NJW-RR 1993, 463; BGH NZM 2005, 143). Das ist hier nicht erfüllt.
aa)
Soweit es die somatischen Erkrankungen der Beklagten betrifft, sind die Beklagten darauf zu verweisen, dass sie den anstehenden Umzug nicht vollständig selbst bewältigen müssen, sondern sich hierzu professioneller Hilfe bedienen können. Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf ihre eingeschränkten finanziellen Mittel beziehen, sind sie darauf zu verweisen, dass ihnen im Rahmen des Sozialhilferechts hierfür Unterstützung zusteht. Dass die Beklagten auch bei in Anspruchnahme professioneller Umzugshilfe einen Umzug nicht bewältigen können oder sich ihr physischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde, ist bereits nicht dargelegt und bei dem von den Beklagten dargelegten Krankheitsbildern – Polyarthrose, rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Gastritis, Reizmagen und –darm, arterieller Hyperonus, Migräne, chronische Bronchitis bei Nikotionabusus, Drehschwindel, Tinnitus, Schwerhörigkeit und Morbus Meniere links der Beklagten zu 2); COPD, koronare Herzkrankheit, Akne inversa, Adipositas, Schwindelgefühl und Tinnitus, Schlafstörungen des Beklagten zu 1) - auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagten bewältigen auch im Übrigen ihren Lebensalltag eigenständig. Dass auch der Beklagte zu 1) durchaus beweglich ist, zeigt der Umstand, dass er zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erscheinen konnte. Dann ist es ihm aber nach Überzeugung der Kammer auch möglich, sich – gegebenenfalls mit professioneller Hilfe - von seiner bisherigen Wohnung in eine neue Unterkunft zu begeben.
bb)
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes hat der Sachverständige Dr. Q. mit seinem schriftlichen Gutachten für beide Beklagte eine leichte bis mittelschwere Depression sowie eine Angststörung mit Verdacht auf Panikstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert, bei dem Beklagten zu 1) zusätzlich eine chronische Schlafstörung sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit, bei der Beklagten zu 2) zusätzlich einen Reizmagen- sowie Reizdarm und eine Schlafstörung. Nach den sachverständigen Ausführungen würde die Verpflichtung zur Räumung ihrer Wohnung auch zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes führen. Eine zu erwartende massive Verschlechterung hat der Sachverständige aufgrund der Begutachtung der Beklagten jedoch nicht festgestellt. Das ist für die Kammer nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, die dieser im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bestätigt und vertieft hat, in jeder Hinsicht überzeugend. Insofern hat der Sachverständig plausibel ausgeführt, dass insbesondere die für den Fall der Verpflichtung zur Räumung der Wohnung von den Beklagten bekundete Suizidabsicht unabhängig von der psychischen Erkrankung der Beklagten und einer möglichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes bestehe und auf dem uneingeschränkt freien Willen der Beklagten beruhe. Der Sachverständige hat dazu eingehend und für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt, dass bei beiden Beklagten insoweit weder Hinweise für Zwänge, Impulshandlungen oder Impulskontrollstörungen noch für ein Traumageschehen oder für eine posttraumatische Symptomatik bestünden. Eindrucksvoll hat der Sachverständige weiter dargelegt, dass beide Beklagte trotz ihrer Erkrankungen nicht lebensmüde seien und ihren grundsätzlichen Lebenswillen beteuert hätten. Insofern stelle sich die Suizidankündigung als im Rahmen ihrer freien Willensbildung gewählte Reaktionsstrategie auf den möglichen Verlust ihrer Wohnung dar, mit der sie sich gegen die Verpflichtung zur Räumung ihrer Wohnung zur Wehr setzten und die sie in appellativer Absicht instrumentell einsetzten. Nach diesen für die Kammer überzeugenden Ausführungen ist damit eine als massiv zu bezeichnende Verschlechterung der psychischen Erkrankungen der Beklagten hin zu einer krankheitsbedingten Suizidabsicht nicht gegeben.
Darüber hinaus ist den Beklagten nach Auffassung der Kammer eine Berufung auf eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes auch im Hinblick darauf verwehrt, als beide Beklagten – wie der Sachverständige Dr. Q. ebenfalls aufgrund der Exploration der Beklagten überzeugend ausgeführt hat - bisher und auch für die Zukunft eine Behandlung ihrer psychischen Beschwerden ablehnen und dabei eine rigide Haltung einnehmen. Daran, dass die psychischen Störungen der Beklagten behandelbar sind, besteht für die Kammer nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls kein Zweifel. Eine Verschlechterung einer psychischen Erkrankung, die aufgrund einer adäquaten Behandlung vermeidbar wäre, kann aber nach Auffassung der Kammer eine Härte im Sinne von § 574 BGB nicht begründen.
cc)
Schließlich begründet die von den Beklagten übereinstimmend geäußerte Suizidabsicht im Falle ihrer Verurteilung zur Räumung ihrer Wohnung auch für sich genommen keinen Härtegrund im Sinne von § 574 BGB.
Zwar hat der Sachverständige Dr. Q. den von den Beklagten bekundeten Selbsttötungswillen für ernsthaft erachtet und dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Beklagten bereits einen konkreten Plan hierfür entwickelt und Vorbereitungen in Form der Ansammlung von Medikamenten getroffen hätten. Der Entschluss der Beklagten, sich im Falle ihrer Verpflichtung zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung das Leben nehmen zu wollen, beruht jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q. auf der freien Willensbildung der an sich nicht lebensmüden Beklagten. Der frei gebildete und jegliche Hilfe ablehnende Wille zur Selbsttötung der Beklagten stellt nach Auffassung der Kammer keinen Härtegrund dar. Er ist vielmehr Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt auch die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Namentlich die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen (BVerfG, Urteil vom 26.02. 2020 – 2 BVR 2347/15).
Jedenfalls kann ein solcher frei gebildeter und nicht krankheitsbedingt entwickelter Wille nach Auffassung der Kammer bei der vorzunehmenden Abwägung nicht dergestalt zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass ein Zugriff auf sein Eigentum trotz des berechtigten Eigenbedarfs auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wird. Das gilt umso mehr, als die Beklagten – wie der Sachverständige Dr. Q. mit seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bestätigt hat – jegliche Hilfemöglichkeiten bei der Auffindung einer Ersatzwohnung und Finanzierung eines Umzugs ablehnen. Andernfalls könnte jegliche Zwangsmaßnahme durch den frei getroffenen Willen zur Selbsttötung im Falle ihrer Durchsetzung unterlaufen werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Den Beklagten war auf ihren Antrag hin gem. § 721 Abs. 1 ZPO eine weitere Räumungsfrist, allerdings nur eine von vier Monaten zu gewähren. Bei der dabei gebotenen Interessenabwägung hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass das Mietverhältnis aufgrund der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung bereits seit dem 01.08. 2020 beendet ist und die Beklagten bisher nicht aktiv nach einer Ersatzwohnung gesucht haben. Andererseits war zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass deren finanzielle Lage und gesundheitliche Beeinträchtigungen die Suche nach geeignetem Ersatzwohnraum erschweren. Für sie sprach auch, dass sie sowohl die Mietzahlungen als auch die mit Beschluss der Kammer vom 02.12. 2021 festgesetzte Nutzungsentschädigung in Höhe der früheren Nettomiete pünktlich zahlen, so dass dem Kläger insoweit ein finanzieller Schaden nicht entstanden ist und ihm - im Hinblick auf die von der Kammer auch für die weiter gewährte Räumungsfrist aufgegebene Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung – auch für die Zukunft nicht droht. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessenlage hielt die Kammer die Gewährung einer weiteren Räumungsfrist von vier Monaten für angemessen, aber auch ausreichend.
V.
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Insbesondere im Hinblick auf die mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 – 2 BVR 2347/15 – aufgestellten Grundsätze zu dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Recht auf selbstbestimmtes Sterben einerseits und der neueren Rechtsprechung des BGH zum Räumungsschutz bei bestehender Suizidalität (vgl. Beschluss vom 07.11.2019 – V ZB 135/18 – ) andererseits erfordert die Rechtssache zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 S. 1 ZPO.
VI.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.844,96 EUR.