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Landgericht Detmold·02 O 145/22·24.01.2024

Schmerzensgeld und Gewinnausfall nach Überfahren des Fußes bei Streit um Muldenmiete

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus zwei Muldenmietrechnungen sowie wegen eines Vorfalls beim Aufsuchen des Beklagten Schmerzensgeld, Erwerbsausfallschaden und weitere Schadenspositionen. Nach Einspruch gegen ein Teil-Versäumnisurteil war wegen teilweiser Erledigung nur noch über 247,52 € Mietzins sowie deliktische Ansprüche zu entscheiden. Das Gericht bejahte eine fahrlässige Verletzung durch Überrollen des Fußes, kürzte Schmerzensgeld und materielle Positionen wegen Mitverschuldens (30 %) und sprach den geltend gemachten Erwerbsschaden vollständig zu. Das Versäumnisurteil wurde entsprechend teilweise abgeändert; die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Einspruch teilweise erfolgreich; Schmerzensgeld und Sachschaden wegen Mitverschuldens gekürzt, im Übrigen Verurteilung (u.a. Erwerbsausfall) aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Einspruch gegen ein (Teil-)Versäumnisurteil wird der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt; das Versäumnisurteil ist im Umfang fehlender Begründetheit abzuändern.

2

Ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht bei fahrlässiger Körperverletzung durch ein Kraftfahrzeug, wenn der Schädiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, indem er in unmittelbarer Nähe stehende Personen beim Anfahren nicht ausreichend absichert.

3

Ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB ist zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte durch provozierendes oder aufdringliches Verhalten eine Fluchtreaktion des Schädigers mitverursacht; dies kann zu einer quotenmäßigen Kürzung von Schmerzensgeld und Sachschaden führen.

4

Erwerbsausfallschaden eines Selbstständigen nach §§ 823 Abs. 1, 842 BGB setzt eine im Vermögen sichtbar werdende Gewinnminderung voraus; deren Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen und Vergleichszeiträumen schätzen.

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Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten zu verteilen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 1, § 842§ ZPO § 287§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 342 ZPO§ 338 ZPO§ 535 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 62/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold vom 27.09.2022, Az. 02 O 145/22 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 247,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 210,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Erwerbsschaden in Höhe von 11.760,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 32,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Säumnis – werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

2

Der Kläger macht ausstehende Zahlungsansprüche gegen den Beklagten sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld, Erwerbsausfallschaden und materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen vom 03.11.2021 geltend.

3

Der Kläger ist Unternehmer und alleiniger Inhaber von „K. Dienstleistungen“. Er führt Abbrucharbeiten, Containerdienst, Schadstoffsanierungen, Beseitigung von Brandschäden, Erd- und Malerarbeiten sowie die fachgerechte Sondermüllentsorgung durch.

4

Am 20.08.2021 lieferte der Kläger eine Mulde an den Beklagten zur Leihe. Hierfür stellte er ihm Kosten iHv 330,82 € in Rechnung (Rechnung vom 23.08.2021, Bl. 45 d.A.). Auch auf eine Mahnung vom 17.09.2021 zahlte der Beklagte nicht.

5

Am 19.10.2021 lieferte der Kläger eine weitere Mulde an den Beklagten und berechnete hierfür gegenüber Letzterem unter dem 22.10.2021 (Bl. 43 d.A.) 247,52 €, die sofort fällig waren. Eine Zahlung durch den Beklagten blieb aus.

6

Mit dem Antrag zu Ziffer 1) begehrt der Kläger den Ausgleich der Rechnungen iHv 587,34 €.

7

Unter dem 03.11.2021 suchte der Kläger den Beklagten an dessen Wohnanschrift in der F.-straße N01 in C. auf und konfrontierte ihn mit den offenen Rechnungen. Der Beklagte saß zu diesem Zeitpunkt in seinem Auto. Der Kläger fuhr seinerseits mit seinem Pkw rechts neben das Fahrzeug des Beklagten und trat zunächst an dessen Beifahrerseite und sprach den Beklagten an. Da dieser ein Gespräch verweigerte, schlug der Kläger, der wegen dieses Verhaltens wütend war, mit der flachen Hand stark gegen die Scheibe der Beifahrertür. Er ging daraufhin um das Fahrzeug herum und trat an die Fahrertür, um den Beklagten erneut zur Aussprache aufzufordern. Dieser rief sodann die Polizei. Um sich der Situation zu entziehen, fuhr der Beklagte mit dem Auto rückwärts vom Hof. Dabei fuhr er über den linken Fuß des Klägers.

8

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit dem Fahrzeug losgefahren, obwohl er gewusst habe, dass er – der Kläger -  noch an der Fahrertür gestanden habe und sei ihm absichtlich über den Fuß gefahren. Er habe eine Prellung davongetragen (Bl. 67 ff. d.A.). Hierfür stehe ihm ein Schmerzensgeldanspruch iHv 500,00 € zu. Auch am 04.11.2021 habe der Hausarzt noch einen Druckschmerz sowie eine Schwellung und ein Hämatom diagnostiziert (Bl. 42 d.A.). Für den Arztbericht seien ihm Kosten iHv 26,52 € entstanden (Bl. 37 d.A.). Unfallbedingt sei er zudem in der Zeit vom 04.11.2021 bis zum 26.11.2021 arbeitsunfähig gewesen (Bl, 33, 41 d.A.).

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Unfallbedingt sei ihm infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Erwerbsschaden iHv mind. 11.760,93 € entstanden. Durch die Verletzungen habe er nicht laufen bzw. nicht schmerzfrei auftreten können. Der Fuß habe ruhig gestellt werden müssen, sodass er seine unternehmerischen Tätigkeiten nicht habe erledigen können. Hierzu gehöre vor allem die Sichtung der Baustellen sowie das Fahren des LKW zur Kompensation ausgefallener Mitarbeiter. Zu ersetzen sei der entgangene Gewinn, den er ohne das Schadensereignis erzielt hätte. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Monate August bis Oktober 2021 ergäben einen monatlichen Durchschnitt von 78.659,34 € (Bl. 61 ff., 69 ff. d.A.). Im November 2021 habe er infolge der Arbeitsunfähigkeit nur 55.137,48 € erwirtschaftet (Bl. 217 ff. d.A.). Die sich daraus ergebende Differenz iHv 23.521,N01 € macht er jedoch nur zu 50 % geltend, da er trotz Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet habe, soweit ihm dies im Bereich seiner Führungs- und Leitungsposition noch möglich gewesen sei. Somit habe er einen Erwerbsschaden iHv 11.760,93 € erlitten. Dieser lasse sich auch aus einem Vergleich der monatlichen Durchschnittswerte der Jahre 2019 bis 2021 im Vergleich zum monatlichen Durchschnittswert des Jahres 2022 ableiten. So habe sich seine Arbeitsunfähigkeit im November 2021 erst im 1. Quartal des Jahres 2022 ausgewirkt, da die Aufträge erst nach ihrem Abschluss abgerechnet würden, also idR zwei bis vier Monate nach Auftragserteilung bzw. Durchführung.

10

Der Kläger hat zunächst mit Klageschrift vom 11.08.2022 unter Bezugnahme auf die Korrektur im Schriftsatz vom 26.09.2022 beantragt,

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1.       den Beklagte zu verurteilen, an ihn 587,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 330,82 € seit dem 23.08.2021 und aus 247,52 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches jedoch 500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

13

3.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn Erwerbsschaden in Höhe von 11.760,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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4.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 46,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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5.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Nachdem der Beklagte sich trotz Aufforderung nicht innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Akte gemeldet und seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, ist er durch Teil-Versäumnisurteil und Teil-Endurteil vom 27.09.2022 im schriftlichen Vorverfahren (Bl. 106 ff. d.A.) verurteilt worden, an den Kläger 587,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 330,82 € seit dem 24.09.2021 und aus 247,52 € seit dem 17.08.2022 zu zahlen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen, an den Kläger Erwerbsschaden in Höhe von 11.760,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen, an den Kläger 46,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen sowie an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

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Gegen das an den Kläger unter dem 11.10.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.10.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt.

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Nachdem im laufenden Prozess die Kosten für die Zurverfügungstellung der Mulde vom 20.08.2021 iHv 330,82 € vom Beklagten beglichen wurden (Rechnung vom 23.08.2021), haben die Parteien unter dem 23.11.2023 den Rechtsstreit iHv 330,82 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat zudem die diesbezügliche Zinsforderung mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen (Bl. 428 ff. d.A.).

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Der Kläger beantragt nunmehr,

20

das Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold vom 27.09.2022 unter Berücksichtigung der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold vom 27.09.2022 unter Berücksichtigung der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, der Kläger habe absichtlich seinen Fuß unter den Autoreifen gestellt. Er – der Beklagte – habe sich nicht falsch verhalten. Sowohl die Kausalität als auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie Grund und Höhe des Erwerbsschadens bestreitet er zudem.

24

Das Gericht hat den Kläger persönlich zum Unfallgeschehen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023 Bezug genommen (Bl. 428 ff. d.A).

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Die Klage ist dem Beklagten am 16.08.2022 zugestellt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch des Beklagten gegen das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage vor Säumnis versetzt. Der statthafte Einspruch ist zum Teil erfolgreich, da die zulässige Klage in der Sache nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet ist.

29

A.

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Der nach § 338 ZPO statthafte Einspruch ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere da er form- und fristgerecht eingereicht wurde.

31

B.

32

Der Einspruch ist nur zum Teil erfolgreich, da die Klage teilweise begründet ist.

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I.

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 1) teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 1) lediglich über den noch rechtshängigen Teil iHv 247,52 € zzgl. Zinsen zu entscheiden.

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Insoweit ergibt sich der klägerische Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB. Der Beklagte mietete vom Kläger eine Mulde, die dieser auch zur Verfügung stellte. Die hierfür angefallenen Mietkosten hat der Beklagte zu erstatten. Hiergegen hat er sich im Rahmen seines Verteidigungsvorbingens auch nicht gewendet.

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Die Forderung ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 17.08.2022 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

37

II.

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Der Klageantrag zu Ziffer 2) ist in Höhe von 210,00 € begründet. Dem Kläger steht in dieser Höhe gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu.

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Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers steht für das Gericht fest, dass der Beklagte dem Kläger mit seinem Fahrzeug über den linken Fuß gefahren ist. Dies wird auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat er diese Rechtsgutsverletzung des Klägers, die auf das Überfahren des Fußes mit dem Fahrzeug des Beklagten zurückzuführen ist, sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft verursacht.

40

1.

41

So konnte das Gericht die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe seinen Fuß absichtlich unter den Autoreifen gestellt, nicht feststellen. Vielmehr ist aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, davon auszugehen, dass der Kläger, um mit dem Beklagten zu sprechen, sehr nah an die linke Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs getreten ist, dieser sodann rückwärts losgefahren ist und dabei den Fuß des Klägers überrollt hat, ohne dass der Kläger den Beklagten am Wegfahren hindern wollte, indem er seinen Fuß „unter den Autoreifen“ gestellt hat. Unabhängig davon, dass diese (Fuß unter den Autoreifen stellen) Schilderung bereits recht lebensfern ist, so erachtet das Gericht die klägerischen Darstellungen, wonach er nah am Beklagtenfahrzeug stand als dieser losfuhr, für nachvollziehbar und damit ebenso die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger infolgedessen über den Fuß gefahren ist, da er nach rechts eingeschlagen hat. Dies geschah jedenfalls fahrlässig, da der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. So ist in einer Situation, in welcher ein Fußgänger nahe an der Fahrerseite eines Fahrzeugs steht, um mit dem Fahrer zu reden, nicht auszuschließen bzw. damit zu rechnen, dass beim Anfahren, wenn nicht vorher überprüft wird, ob die Räder vollständig gerade stehen und sogar das Lenkrad nach rechts eingeschlagen wird, der Fuß des Fußgängers möglicherweise überfahren wird. So hätte der Beklagte zunächst sicherstellen müssen, dass der Kläger ausreichend Abstand zum Fahrzeug hat, bevor er – der Beklagte – losfährt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte absichtlich bzw. vorsätzlich über den Fuß des Klägers gefahren ist, ließen sich hingegen auch den Schilderungen des Klägers nicht entnehmen.

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In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass eine Anhörung des Beklagten nicht angezeigt war. So ist der Beklagte zu zwei Terminen trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen und hat damit die ihm vom Gericht eingeräumte Möglichkeit, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, nicht wahrgenommen. Vielmehr hat der Beklagte die sich aus seinem Ausbleiben ergebenden prozessualen Nachteile, wie z.B. die freie richterliche Würdigung des Verhaltens nach § 286 Abs. 1 ZPO, zu tragen. Eine nochmalige Ladung des Beklagten war vorliegend zudem unzulässig und auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht geboten, da der Beklagte sein Fernbleiben wegen eines nur vorübergehenden Hindernisses (z.B. Krankheit oder Reise) nicht rechtzeitig entschuldigt hat (Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 141, Rn. 11).

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2.

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Der Kläger muss sich jedoch ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen, welches seinen Anspruch um 30 % reduziert.

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So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung selbst ausgeführt, dass er zunächst an die Beifahrerseite des Beklagtenfahrzeugs getreten sei und dort, nachdem der Beklagte die Scheibe wieder hochgemacht und sich eingeschlossen habe, wütend geworden sei und mit der flachen Hand derbe gegen die Scheibe geschlagen habe. Er sei daraufhin um das Auto herumgegangen und hätte es an der Fahrerseite erneut versucht. Er gehe davon aus, dass der Beklagte Angst gehabt habe, weshalb er auch die Polizei gerufen habe.

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Auch wenn das Anliegen des Klägers, über die vom Beklagten bisher nicht beglichenen offenen Rechnungen zu sprechen, verständlich sein mag, so ist es die Vorgehensweise nicht. Dass der Beklagte, der sich im Auto befand, durch das Verhalten des Klägers, welcher gegen die Beifahrerscheibe geschlagen hat, Angst bekommen und versucht hat, sich durch das Fliehen mit dem Fahrzeug aus der Situation zu retten, ist für das Gericht gleichermaßen nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Kläger auch eine gewisse Aufdringlichkeit gezeigt hat, indem er einerseits den Beklagten an dessen Wohnanschrift aufgesucht, andererseits in der Situation auch nicht abgelassen hat, nachdem der Beklagte das Beifahrerfenster wieder hochgefahren und sich eingeschlossen hatte, sondern sodann noch um das Auto herumgegangen ist auf die Fahrerseite.

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Vor diesem Hintergrund hält das Gericht ein Mitverschulden des Klägers iHv 30 % für angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass der Schwerpunkt des Vorwurfs beim Beklagten liegt, da er mit dem Fahrzeug die deutlich stärkere Position innehatte und nicht ohne Weiteres hätte losfahren dürfen.

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3.

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Der Höhe nach hält das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag iHv 300,00 € für angemessen. Auf diese Weise wird der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion Genüge getan. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger durch das Überfahren seines Fußes durch den Beklagten eine Prellung des linken Fußes davongetragen hat. Dies lässt sich dem Krankenhausbericht vom 03.11.2021 entnehmen (Bl. 67 d.A.). Gleichermaßen stellte auch der Facharzt für Allgemeinmedizin L. unter dem 04.11.2021 einen Druckschmerz, eine Schwellung und ein Hämatom des linken Fußes fest (Bl. 42 d.A.). Der Kläger war in der Zeit vom 04.11.2021 bis zum 26.11.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Dass diese Beeinträchtigungen auf das Unfallgeschehen vom 03.11.2021 zurückzuführen sind, steht fest. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für anderweitige Ursachen, sodass das Bestreiten des Kausalzusammenhangs durch den Beklagten unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt.

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Angesichts der vom Kläger beschriebenen Schmerzen und gut dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit, erachtet das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von 300,00 € für ausreichend, insbesondere da eine Fraktur nicht festgestellt werden konnte.

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Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens auf Klägerseite von 30 %, ergibt sich somit ein erstattungsfähiger Schmerzensgeldbetrag iHv 210,00 €.

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Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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III.

54

Der Klageantrag zu Ziffer 3) ist in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht in geltend gemachter Höhe ein Erwerbsausfallschaden nach §§ 823 Abs. 1, 842 BGB zu.

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Der Anspruch ist der Höhe nach nachvollziehbar und mindestens in dieser berechtigt. Nach § 842 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung auch auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. Solche Nachteile für den Erwerb des Geschädigten sind nicht durch den Wegfall oder die Verminderung der Arbeitskraft als solcher zu bejahen, sondern ein ersetzbarer Schaden liegt erst dann vor, wenn sich negative Auswirkungen des Ausfalls der Arbeitskraft oder –leistung im Vermögen des Betroffenen niederschlagen und im Erwerbsergebnis sichtbar sind. Zu ersetzen sind insoweit die konkreten Schäden, das heißt alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, vor allem Einkommensverluste aus selbstständiger Tätigkeit. Die Feststellung des Umfangs des Anspruchs beinhaltet eine Prognoseentscheidung nach § 287 ZPO über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wobei der Geschädigte hierfür konkrete Anhaltspunkte dartun muss. Wird ein Gewerbetreibender arbeitsunfähig, stellt die konkret festzustellende Gewinnminderung den Schaden dar (BGH, NJW 1970, 1411; 2018, 864). Bei der Ermittlung des konkreten Gewinnausfalls ist von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen.

56

Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht den konkreten Gewinnausfall des Klägers gem. § 287 ZPO auf mindestens 11.760,93 €. So ergibt ein Vergleich des monatlichen Durchschnittgewinns der Jahre 2019 bis 2021 vor Steuern iHv 97.769,44 € mit dem monatlichen Durchschnittsgewinn des Jahres 2022 vor Steuern iHv 16.101,43 € einen Differenzbetrag iHv 81.668,01 €. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 50 %, die sich der Kläger anrechnen lässt, da er nach eigenem Vortrag trotz Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat, soweit ihm dies im Rahmen seiner Führungs- und Leitungsfunktion möglich war, ergibt sich ein Betrag von 40.834,00 €. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Klägers von 30 %, verbleibt noch immer ein entgangener Gewinn vor Steuern von monatlich 28.583,80 €. Dieser Betrag bleibt hinter dem vom Kläger geltend gemachten Betrag zurück, sodass ihm dieser als Minus zusteht, § 308 Abs. 2 ZPO.

57

Für das Gericht sind die Grundlagen dieser Schätzung des entgangenen Gewinns für den Monat November 2021 nachvollziehbar. So hat der Kläger die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019 bis 2022 eingereicht. Insoweit konnten die monatlichen Durchschnittsgewinne vor Steuern errechnet und mit dem monatlichen Durchschnittsgewinn des Jahres 2022 verglichen werden. Die Grundlage der vom Kläger vorgelegten BWA´s hat der Beklagte zudem nicht substantiiert bestritten. Dass sich diese Differenz jedenfalls auch auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im November 2021 zurückführen ließ, erachtet das Gericht ebenfalls für nachvollziehbar, da die Aufträge aus November 2021 erst im Jahr 2022 abgerechnet werden. Auch dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst unter einer zugunsten des Beklagten vorgenommenen Betrachtung der Vergleichswerte der monatlichen Durchschnittswerte der Jahre 2019-2021 im Vergleich zum gesamten Jahr 2022 ergibt sich damit ein entgangener Gewinn in mindestens der geltend gemachten Höhe. Dieser wäre sogar noch größer, wenn ausschließlich das erste Quartal 2022 als Vergleichsmaßstab herangezogen würde. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Betrag als Mindestschaden gem. § 287 BGB sowohl unter Abzug eines 50 %tigen Abschlags nach dem klägerischen Vortrag als auch unter Abzug von weiteren 30 % wegen des klägerischen Mitverschuldens gerechtfertigt.

58

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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IV.

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Der Klageantrag zu Ziffer 4) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Grundsätzlich sind sowohl die Kostenpauschale iHv 20,00 € als auch die Kosten für den Arztbericht iHv 26,52 € begründet. Da der Kläger sich jedoch ein Mitverschulden von 30 % entgegenhalten lassen muss, beschränkt sich der Anspruch auf einen ersatzfähigen Teil von 32,56 €.

61

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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V.

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Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 13.000,00 € ergibt sich unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € ein Bruttobetrag von 1.054,10 €.

64

Der Kläger kann berechtigterweise eine Forderung von insgesamt 12.251,01 € geltend machen, sodass der Gegenstandswert korrekt bemessen ist.

65

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

66

C.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. Nr.1, 269 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

68

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache iHv 330,82 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, da er voraussichtlich mit diesem Teil unterlegen wäre. Der Anspruch des Klägers ergibt sich – genau wie bei der anderen Mulde – aus § 535 Abs. 2 BGB.

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Soweit der Kläger den hierauf bezogenen Teil der Zinsforderung zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Da es sich jedoch insoweit um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung handelt, war diese bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen.

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Angesichts dessen waren dem Beklagten gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

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D.

72

Der Streitwert wird auf 12.894,79 € festgesetzt.