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Oberlandesgericht Hamm·11 U 62/24·15.04.2025

Notwehr beim Zurücksetzen mit Fahrzeug – überwiegende Abweisung von Klägeransprüchen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Fußverletzung, die beim Zurücksetzen des Fahrzeugs des Beklagten entstanden sein soll. Zentrale Frage war, ob das Zurücksetzen eine rechtfertigende Notwehrhandlung nach §227 BGB darstellt. Das OLG Hamm gab der Berufung des Beklagten größtenteils statt: Die Handlung war gerechtfertigt, der Kläger verursachte die Verletzung durch sein eigenverantwortliches Verhalten; lediglich 247,52 € wurden zugesprochen.

Ausgang: Teilweise Stattgabe: Kläger erhält 247,52 €; sonstige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen gerechtfertigter Notwehr des Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs vorgenommene Verteidigungshandlung kann durch Notwehr gemäß §227 BGB gerechtfertigt sein, auch wenn sie eine Körperverletzung des Angreifers zur Folge hat.

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Das Zurücksetzen mit einem Fahrzeug kann als erforderliche und damit zulässige Verteidigungshandlung gelten, wenn es dazu dient, einen andauernden Zugriff auf Personen oder Eigentum abzuwenden und keine zumutbareren Verteidigungsmittel vorhanden sind.

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Die vorherige Benachrichtigung der Polizei entbindet den Angegriffenen nicht von der sofortigen Verteidigung, soweit der Angriff fortdauert und ein Abwarten der Polizei dem Angegriffenen nicht zugemutet werden kann.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn der Verletzte die Verletzung durch schuldhaftes Verhalten (z. B. Verweilen in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs trotz erkennbarer Rückwärtsfahrt) selbst verursacht hat.

Relevante Normen
§ 227, 823 BGB § 18 StVG§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 823 BGB§ 18 StVG§ 227 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 02 O 145/22

Leitsatz

Wer einen rechtswidrigen Angriff durch das Zurücksetzen mit einem Fahrzeug abwehrt, kann durch Notwehr gerechtfertigt sein, auch wenn der Angreifer beim Zurücksetzen des Fahrzeugs eine Fußverletzung erleidet.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.01.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az. 02 O 145/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teil-Versäumnisurteil und Teil-Endurteil des Landgerichts Detmold vom 27.09.2022 (Az. 02 O 145/22) wird teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird – nachdem er insoweit seine Berufung teilweise zurückgenommen hat – verurteilt, an den Kläger 247,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 % und der Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung des Beklagten ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet.

6

1.

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Dem Kläger stehen aus dem Unfallgeschehen vom 00.11.2021 keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld – in Betracht kommen deliktische Ansprüche gemäß § 823 BGB oder Ansprüche gemäß § 18 StVG – gegen den Beklagten zu, weil die Handlung des Beklagten, die zur Fußverletzung des Klägers führte, jedenfalls gerechtfertigt ist. Dies folgt aus der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Parteien im Senatstermin am 09.04.2025, wobei bereits die Darstellung des Klägers die von ihm aufgrund des Vorfalls vom 00.11.2021 verfolgten Ansprüche ausschließt. Der Kläger kann für die durch sein Eigenverschulden verursachte Fußverletzung vom Beklagten keinen Schadensersatz beanspruchen.

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a)

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Zwar hat der Beklagte dem Kläger am 00.11.2021 eine Körperverletzung zugefügt, als er beim Zurücksetzen mit seinem Fahrzeug über den linken Fuß des Klägers fuhr, wodurch dieser eine Prellung erlitt.

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b)

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Die Handlung des Beklagten war allerdings nicht rechtswidrig. Sie ist durch Notwehr gemäß § 227 BGB gerechtfertigt gewesen.

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aa)

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Der Beklagte befand sich in einer Notwehrlage. Der Kläger hatte den Beklagten vor seiner Fußverletzung rechtswidrig angegriffen. Er hatte das Grundstück des Beklagten aufgesucht, um mit dem Beklagten über die Bezahlung zweier offener Rechnungen zu sprechen. Als der Beklagte zu verstehen gab, dass er mit dem Kläger hierüber kein Gespräch führen wollte, indem er in sein Fahrzeug einstieg und es verriegelte, hätte der Kläger sich vom Beklagten abwenden und seinerseits das Grundstück des Beklagten wieder verlassen müssen, wozu er auch durch den Beklagten aufgefordert worden war. Die Forderungen hätte er dann ggfls. mit gerichtlicher Hilfe auf dem von der Rechtsordnung vorgegebenen Weg weiterverfolgen können. Indem der Kläger dies nicht tat, vielmehr auf das Fahrzeug des Beklagten an der Beifahrertür mit der Hand energisch einschlug, sich dann nahe an die Fahrertür stellte und den Beklagten zum Verlassen des Fahrzeugs aufforderte, um sich einer Gesprächssituation zu stellen, hat er den Beklagten in rechtswidriger Weise bedroht. Er hat beim Beklagten zum einen den Eindruck erweckt, gegen das im Eigentum des Beklagten stehende Fahrzeug vorgehen zu können, und ist zum anderen aber auch den Beklagten persönlich angegangen, indem er ihn durch seine Position an der Fahrertür des Fahrzeugs am Wegfahren hindern wollte, was die Bewegungsfreiheit des Beklagten einschränkte. Zudem forderte er den Beklagten zum Verlassen des Fahrzeugs auf, was der Beklagte in der Situation so verstehen musste, dass der Kläger auch bereit war, sich körperlich mit ihm auseinanderzusetzen.

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bb)

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Gegen den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegen sein Eigentum, seine Bewegungsfreiheit und seine körperliche Unversehrtheit hat sich der Beklagte verteidigt, indem er sein Fahrzeug zurückgesetzt hat. Er hatte keine andere Möglichkeit, sich dem unerwünschten Zugriff des Klägers zu entziehen, nachdem der Kläger durch sein Verhalten deutlich zu verstehen gegeben hatte, dass er vom Beklagten nicht ablassen wollte. Wie bereits erwähnt, stand der Kläger zunächst an der Beifahrertür des Fahrzeugs des Beklagten, schlug dann gegen die Fensterscheibe und wechselte zur Fahrertür, um von dort aus in unmittelbarer Nähe zum Beklagten weiter auf ihn einzureden, was der Beklagte als gegen sein Fahrzeug und gegen seine Person gerichtete Bedrohung verstand, was dem Kläger, wie er eingeräumt hat, auch klar war. Wenn sich der Beklagte sodann zum Zurücksetzen des Fahrzeugs entschied, um dem Kläger auszuweichen, ist dies als eine in der Situation gebotene und auch erforderliche Verteidigungshandlung des Beklagten zu bewerten, um den anhaltenden Angriff des Klägers insbesondere auf seine Bewegungsfreiheit abzuwehren und sich und sein Fahrzeug dem Zugriff des Klägers zu entziehen. Dass durch ein Wegfahren der nahe beim Fahrzeug stehende Kläger der Gefahr einer körperlichen Beeinträchtigung ausgesetzt werden würde, musste den Beklagten nicht vom Wegfahren abhalten. Schließlich hatte es der Kläger in der Hand, der Gefahr einer Verletzung durch ein Zurücktreten vom Fahrzeug auszuweichen und hatte hierzu auch hinreichend Gelegenheit, weil der Beklagte zunächst den Motor seines Fahrzeugs startete und erst danach zurücksetzte, wie der Kläger selbst bekundet hat. Mit dem Starten des Motors konnte der Kläger erkennen, dass der Beklagte wegfahren wollte, wobei die Position des Fahrzeugs nur eine Rückwärtsfahrt zuließ. Die damit zulässige Verteidigungshandlung wurde auch von einem Verteidigungswillen des Beklagten getragen, der – wie er bei seiner Anhörung nachvollziehbar bekundet hat – sich dem weiteren Zugriff des Klägers entziehen wollte, als er mit dem Fahrzeug zurücksetzte.

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cc)

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An der vorstehenden Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte noch im verriegelten Wagen sitzend zunächst die Polizei informiert hatte und dann – nach der Verletzung des Klägers – mit seinem Fahrzeug dessen Ausfahrt bis zum Eintreffen der Polizei verhinderte. Die vorherige Unterrichtung der Polizei, die der Kläger nach eigenen Angaben bemerkte, hinderte diesen nicht daran, weiter auf den Beklagten einzuwirken – mithin dauerte sein Angriff weiter fort und war noch gegenwärtig – so dass der Beklagte sich der bedrohlichen Situation sofort entziehen durfte und nicht das Eintreffen der Polizei abwarten musste. Dass er nach der Verletzung des Klägers denselben am Verlassen des Grundstücks hinderte, macht die bereits zuvor verübte Notwehrhandlung nicht rechtswidrig. Rechtswidrig ist diese Handlung auch nicht deswegen, weil sie eine Verletzung des Klägers verursachte. Der Kläger hatte sich selbst in die unmittelbare Nähe des Fahrzeugs des Beklagten begeben und war auch nach dem Starten des Motors nicht von diesem zurückgetreten, obwohl nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin zwischen dem Starten des Motors und dem Losfahren noch eine gewisse Zeit vergangen war. Hätte der Kläger in dieser Situation vom weiteren Einwirken auf den Beklagten Abstand genommen und wäre zurückgetreten, hätte er seine Verletzung unschwer verhindern können. Er hat diese somit letztendlich selbst zu vertreten.

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2.

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Mangels Hauptanspruchs bestehen insoweit auch keine Ansprüche auf die geltend gemachten Nebenansprüche.

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3.

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Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten waren in Bezug auf die berechtigte Forderung hinsichtlich der Mulden ebenfalls nicht zuzusprechen, da der Klägervertreter insofern jedenfalls nicht vorgerichtlich tätig geworden ist. Die eingeklagte Gebührenforderung bezieht sich ausweislich der Anspruchsbegründung (dort Seite 5 unten, Bl. 25 d. LG-Akte) allein auf die mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2022 (Bl. 35 f. d. LG-Akte) geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von insgesamt 12.307,45 €.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 91a Abs. 1 S. 1, 344, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Dabei ergibt sich die Kostenquote trotz Erfolgs der Berufung des Beklagten daraus, dass dieser gleichwohl zur Begleichung der Rechnungen bezüglich der beiden Mulden verpflichtet ist bzw. war, wenn auch der Senat hierüber in der Hauptsache wegen der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen und der teilweisen Berufungsrücknahme nicht mehr zu entscheiden hatte.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.