Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·9 O 200/94·09.04.1995

Zahnarzthonorar: GOZ-Abrechenbarkeit, Aufklärungspflicht bei Weisheitszahnextraktion

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Zahnärzte klagten auf Zahlung restlichen Honorars aus einer prothetischen Versorgung nach GOZ; die Patientin wandte sich gegen einzelne Gebührenpositionen und rechnete mit Schmerzensgeld wegen Nervschädigung/fehlender Aufklärung auf sowie erhob eine Feststellungswiderklage. Das Gericht kürzte die Rechnung um nicht abrechenbare bzw. nicht selbständige Leistungen und sprach nur das reduzierte Honorar zu. Wegen unterlassener Risikoaufklärung über eine mögliche Nervschädigung bei der Extraktion eines Weisheitszahns erkannte es ein Schmerzensgeld von 2.000 DM an, mit dem teilweise aufgerechnet wurde. Die Feststellungswiderklage blieb mangels zu erwartender Folgeschäden erfolglos.

Ausgang: Klage auf Zahnarzthonorar teilweise zugesprochen nach Rechnungskürzung und Aufrechnung mit Schmerzensgeld; Widerklage auf Feststellung weiterer Schäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahnärztliche Leistungen sind nach der GOZ nur abrechenbar, wenn sie als selbständige Leistungen nicht bereits von anderen Gebührenpositionen mitumfasst sind (§ 4 Abs. 2 GOZ).

2

Material- und Praxiskosten, die nach der Systematik der GOZ nicht gesondert vorgesehen sind, können nicht über § 4 Abs. 3 GOZ gesondert liquidiert werden, wenn es sich um allgemeine Praxiskosten handelt.

3

Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors ist gerechtfertigt, wenn besondere Erschwernisse oder ein erhöhter Zeitaufwand substantiiert dargelegt und nachvollziehbar sind.

4

Bei der Extraktion eines Weisheitszahns besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Aufklärung über das Risiko einer Nervschädigung und über Behandlungsalternativen; wird diese Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich das Risiko, kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz weiterer Schäden ist unbegründet, wenn aufgrund des feststehenden Schadensverlaufs künftige Folgeschäden nicht zu erwarten sind. Das gilt auch bei verbleibenden, aber stabilen Dauerschäden ohne prognostische Verschlechterung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 10 GOħ 4 Abs. 3 GOZ§ 4 Abs. 2 GOZ§ 823 Abs. 1, 847 BGB§ 134 BGB§ 203 StGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.536,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.1993 abzüglich am 8.3.1994 gezahlter 3.114,50 DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger je

13% und die Beklagte 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.800,00 DM.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Be klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die erforderliche Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand

1

Die Kläger betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in A eine Zahnarztpraxis. Die Beklagte befand sich in der Zeit vom 04.02. bis zum 28.04.1993 bei der Klägerin zu 1)in zahnärztlicher Behandlung, wobei u.a. eine umfangreiche prothetische Versorgung vorgenommen und der Zahn 38 gezogen wurde. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Rechnung der Kläger vom 09.12.1993 (Bl.13-17 d.A.) verwiesen, aufgrund der die Kläger gegen die Beklagte eine Honorarforderung in Höhe von 11.248,55 DM erhoben. Die Kläger hatten ihre Honorarforderung zunächst an die A in B abgetreten, die Forderung dann jedoch zurückerworben. Mit Schreiben vom 13.12.1993 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 27.12.1993. Mit Schreiben vom 27.12.1993 (Anlage B 16) trat die Beklagte der Honorarforderung in einzelnen Positionen entgegen und hielt sie nur in Höhe von 9.114,50 DM für berechtigt.

2

Am   13.01.1994 haben die Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid in Höhe von 12.726,50 DM erwirkt, der der Beklagten am 15.01.1994 zugestellt worden ist. Am 09.03.1994 zahlte die Beklagte an die Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 3.114,50 DM. Die Kläger halten die einzelnen Positionen der (korrigierten) Rechnung vom 09.12.1993 für berechtigt. Die Kläger behaupten, die Extraktion des Zahnes 38 sei erforderlich gewesen, weil die Wurzel des Zahnes 37 durch das Wachstum des Zahnes 38 in Gefahr gewesen sei und der Zahn 38 deshalb vor dem Einbringen des Inlays in den Zahn 37 habe entfernt werden müssen; allerdings habe die Klägerin zu 1) - wie unstreitig ist -

3

die Beklagte über das Risiko einer Nervschädigung im Rahmen der Extraktion des Zahnes 38 nicht aufgeklärt.

4

Die Kläger beantragen,

5

die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubi ger 11.248,55 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 28.12.1993 abzüglich am 8.3.1994 gezahlter 3.114,50 DM zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Widerklagend beantragt die Beklagte,

8

festzustellen, daß die Kläger verpflichtet sind, ihr allen weiteren noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser durch die Schädigung des linken Nervus alveolaris inferior in der Behandlung vom 17.02.1993 noch entsteht.

9

Die Kläger beantragen,

10

die Widerklage abzuweisen.

11

Die Beklagte hält die Rechnung nur in Höhe eines Teilbetrages von 9.114,50 DM für berechtigt; wegen der Kürzungen wird auf das Schreiben der Beklagten vom 27.12.1993 (Anlage B 16) verwiesen. In Höhe von 6.000,00 DM hat die Beklagte gegen die Klageforderung die. Aufrechnung erklärt. In Höhe von 1.000,00 DM stehe ihr ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund der zwischenzeitlichen Abtretung der Honorarforderung an die C zu, weil die Kläger hierdurch in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen hätten. Ferner stehe ihr ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM zu; insoweit

12

behauptet sie, daß bei der Extraktion des Zahnes 38 am 17.2.1993 im Hautareal unter der linken Unterlippe eine Sensibilitätsstörung bzw. ein Taubheitsgefüh.l hervorgerufen . worden sei, welches die

13

Klägerin zu 1) durch das fehlerhafte Setzen einer Injektion bzw. eine fehlerhaft durchgeführte Extraktion verursacht habe. Jedenfalls stehe ihr insoweit ein Schmerzensgeld im Hinblick auf die unterlassene Aufklärung über das Risiko einer Nervschädigung zu.

14

Wegen des Sich- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den eingereichten Unterlagen verwiesen.

15

Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlich erstatteten und mündlich erläuterten Gutachtens durch den Sachverständigen SV1 Beweis erhoben. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird den Beschluß vom 13.6.1994 (Bl. 34, 35 d.A.), das schriftliche

16

Sachverständigengutachten vom 20.12.1994 (Bl. 64 - 77 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 25.1.1995

17

(Bl. 83 - 90 d.A.) Bezug genommen.

18

Die Klage ist nur teilweise begründet, während die Widerklage insgesamt unbegründet ist.

19

Den Klägern steht gegen die Beklagte aus der zahnärztlichen Behandlung vom 04.02. bis 28.04.1993 ein

20

Honoraranspruch in Höhe von 10.536,74 DM zu, der jedoch durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 2.000,00 DM erloschen ist. Im Einzelnen:

22

A.                   Honorarforderung der Kläger:

23

Den Klägern steht ein Honorar in Höhe von 10.536,74 DM zu. Die Rechnung vom 09.12.1993 in Höhe von 11.248,55 DM ist um einen Betrag von 711,81 DM zu kürzen. Dieser Kürzungsbetrag ergibt sich in der Reihenfolge der einzelnen Rechnungspositionen unter Berücksichtigung, der von der Beklagten erhobenen Einwendungen wie folgt:

24

I. Behandlung vom 04.02.1993:

25

1)

26

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Bezahlung eines Änästhetikums in Höhe von 0,83 DM. Denn in der GOZ ist die Abrechnung einer solchen Position nicht vorgesehen, so daß davon auszugehen ist, daß. sie von den GOZ--Positionen 008 bis 010 miterfaßt wird, da die GOZ vom Prinzip der Vollständigkeit des Gebührenverzeichnisses beherrscht wird. § 10 GOÄ ist nicht anwendbar, da die GOZ insoweit eine ab schließende Regelung darstellt. Die Leistung ist deshalb auch nicht gemäߧ 4 Abs. 3 GOZ abrechenbar.

27

2)

28

Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf Bezahlung der Oberflächenänästhesie gemäß GOZ 008 bei Zahn 27 in Höhe von 7,59 DM. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine selbständige Leistung im Sinne des

29

§ 4 Abs. 2 GOZ, da ihr lediglich eine vorbereitende

30

Bedeutung in Bezug auf die Infiltrationsanästhesie (GOZ 009) zukommt.

31

3)

32

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Bezahlung der Aufbaufüllung für Zahn 27 gemäß GOZ 218  in Höhe  von  49,50 DM. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme zu der Position 217, so daß die Position GOZ 218 nicht gemäߧ 4 Abs. 2 GOZ abrechenbar ist. Auch der Sachverständige SV1 hält eine Berechnung nur dann für möglich, wenn die Position GOZ 218 einerseits und die Positionen GOZ 215 - 217 andererseits in getrennten Sitzungen erfolgt sind, was vorliegend nicht der Fall ist.

33

4)

34

Die Abrechnung des Faktors 3, 5 für die Position GOZ 217 bei Zahn 27 ist dagegen berechtigt, da nach den überzeugen den und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, daß bei der Klägerin aufgrund der vorliegenden tiefen Kavität aus Vorsichtsgründen ein langsameres Arbeiten erforderlich war, wodurch ein höherer Zeitaufwand angefallen ist und dadurch der Faktor 3,5 gerechtfertigt ist.

35

5)

36

Gleiches gilt für den Faktor 3,5 bei GOZ 217 in Bezug auf den Zahn 26.

37

6)

38

Die Kläger haben dagegen keinen Anspruch auf Bezahlung der Aufbaufüllung gemäß GOZ 218 für Zahn 26 in Höhe von 37,95 DM. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 3) verwiesen.

39

7)

40

Die Kosten  für ein Anästhetikumin Höhe von O,83 DM bei Zahn 18 sind ebenfalls unberechtigt (vgl. Ziffer 1).

41

8)

42

Die Berechnung der Position GOZ 008 bei Zahn 18 in Höhe von 7,59 DM ist ebenfalls zu Unrecht erfolgt; insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2) verwiesen.

43

9)

44

Die Position GOZ 218 bei Zahn 18 mit dem Faktor 3,0 ist zu Recht erfolgt. Da bei Zahn 18 Leistungen der Position GOZ 215 bis 217 nicht angefallen sind, handelt es sich insoweit um eine selbständige Leistung im Sinne des§ 4 Abs. 2 GOZ. Der Faktor 3,0 ist berechtigt, da infolge der Behandlungsdauer davon auszugehen ist, daß besondere Erschwernisse wegen der geringer werdenden Mundöffnung der Beklagten vorgelegen haben, zumal es sich um den Zahn 18 (Weisheitszahn) gehandelt hat.

45

10)

46

Aus dem vorgenannten Grund ist auch der Faktor 3,0 für

47

Position GOZ 222 bei Zahn 18 berechtigt.

48

11)

49

Die Position 007 bei Zahn 18 in Höhe von 12,65 DM ist dagegen nicht berechtigt, da eine Vitalitätsprüfung pro Sitzung nur einmal abrechenbar ist und dies bereits bei Zahn 27 erfolgt ist.

50

12)

51

Bei Position 215 in Bezug auf Zahn 17 ist der Faktor 3,0 berechtigt, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit der angewandten Säure-Ätz-Technik ein höherer Zeitaufwand angefallen ist.

52

13)

53

Die geltend gemachte Position 218 bei Zahn 17 in Höhe von 37,95 DM ist dagegen abzuziehen, da diese Position mit der Position 215 abgegolten ist; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 3) verwiesen.

55

14)

56

Der Faktor 3,5 bei Position 216 in Bezug auf Zahn 16 ist dagegen gerechtfertigt, da auch insoweit die zeitaufwendige Säure-Ätz-Technik angewandt worden ist.

57

15)

58

Die Position 218 bei Zahn 16 in Höhe von 37,95 DM ist abzuziehen, da diese bereits mit der Position 216 abgegolten ist.

59

16)

60

Der Faktor 3,0 bei Position 215 in Bezug auf Zahn 15 ist berechtigt, da auch insoweit die Säure-Ätz-Technik ange wandt worden ist.

61

17)

62

Dagegen ist die Position 218 in Bezug auf Zahn 15 (in der Rechnung fälschlich nochmals mit 16 bezeichnet) in Höhe von 37,95 DM abzuziehen, da diese bereits mit der Position 215 abgegolten ist.

63

18)

64

Die Position 009 ist in Übereinstimmung mit den

65

Ausführungen des Sachverständigen je Einstich bzw. Einwirkungsbereich und je Nachspritzen abrechenbar.

66

Denn das Nachspritzen stellt für den Zahnarzt eine neue, selbständige Tätigkeit mit einem eigenständigen Haftungsrisiko dar, weshalb er diese Position auch mehrmals in einer Sitzung abrechnen kann und nicht lediglich mit einem höheren Faktor.

67

19)

68

Das Anästhetikum in Höhe von 0,83 DM ist aus den vorgenannten Gründen in Abzug zu bringen.

69

20)

70

Gleiches gilt für die Position GOZ 008 in Bezug auf Zahn 18 in Höhe von 7,59 DM.

71

21)

72

Gleiches gilt für die Position 008 in Bezug auf Zahn 16 in Höhe von 7,59 DM.

73

22)

74

Gleiches gilt für das in Rechnung gestellte Material · für Provisorien in Höhe von 3,25 DM, da auch dieses von § 4  Abs. 2 GOZ nicht erfaßt wird.

76

II. Behandlung vom 08.02.1993:

77

23)

78

Das Anästhetikum in Höhe von O, 83 DM (Zahn 48) ist nicht abrechenbar.

79

24)

80

Gleiches gilt für die Position 008 in Bezug auf Zahn 48 in Höhe von 7,59 DM, da diese von Position 010 erfaßt ist.

81

25)

82

Ebenfalls nicht abrechenbar ist die Position 218 in Bezug auf Zahn 48 in Höhe von 37,95 DM, da diese von Position 215 erfaßt ist.

83

2 6)

84

Der Faktor 3,5 bei Position 215 hinsichtlich Zahn 48 ist dagegen berechtigt, da mit der verwandten Säure-Ätz-Technik ein erheblicher Zeitaufwand verbunden war.

85

27)

86

Gleiches gilt für den Faktor 3,5 bei Position 222 in Bezug auf Zahn 47.

87

2 8)

88

Die Bezahlung des Anästhetikumsin Höhe von 0,83 DM hin sichtlich Zahn 35 können die Kläger nicht verlangen.

89

29)

90

Gleiches gilt für die Position. 008 in Höhe von 7,59 DM, da diese bereits von der Position 010 erfaßt wird.

91

30)

92

Der Faktor 3,5 bei Position 217 bei Zahn 35 ist dagegen wegen der Säure-Ätz-Technik berechtigt.

93

31)

94

Die Position 218 bei Zahn 46 in Höhe von 37,95 DM ist in Abzug zu bringen, da diese von Position 217 mit abgedeckt wird.

95

32)

96

Der Faktor 3,5 bei Position 217 in Bezug auf Zahn 46 ist dagegen berechtigt, da auch hier die Säure-Ätz-Technik verwandt worden ist.

97

33)

98

Material für Provisorien in Höhe von 3,25 DM können die Kläger aus dem oben genannten Grund nicht verlangen.

100

III.   Behandlung vom 17.02.1993:

101

34)

102

Die Berechnung des Anästhetikums in Höhe von 0,83 DM bei Zahn 28 ist nicht berechtigt.

103

35)

104

Gleiches gilt für die Position 008 in Höhe von 7,59 %, da diese von Position 009 miterfaßt wird.

105

3 6)

106

Das Änästhetikum in Höhe von 0,83 DM bei Zahn 38 ist aus den erwähnten Gründen nicht abrechenbar.

107

37)

108

Gleiches gilt für die Position 008 in Höhe von 7,59 DM, da diese bereits von Position 009 erfaßt ist.

109

38)

110

Die Position 009 bei Zahn 38 ist dagegen abrechenbar, da das Nachspritzen eine selbständige Leistung des Zahnarztes darstellt (siehe oben Ziffer 18).

111

39)

112

Der Faktor 3,5 bei Position 304 in Bezug auf Zahn 38 ist berechtigt, da aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, daß vorliegend besondere Erschwernisse wegen einer möglichen Gefährdung von anatomischen Nachbarstrukturen vorgelegen haben.

113

40)

114

Nahtmaterial in Höhe von 4,34 DM können die Kläger dagegen. nicht verlangen, da es sich insoweit um allgemein Praxiskosten handelt und somit § 4 Abs. 3 GOZ nichtanwendbar ist.

116

IV.              Behandlung vom 03.03.1993:

117

41)

118

Die Berechnung eines Anästhetikums ist aus den vorgenannten Gründen nicht möglich, so daß insoweit insgesamt 3,32 DM abzuziehen sind.

119

42)

120

Die Position GOZ 008 für die Zähne 17, 15 und 27 sowie 36 und 45 ist nicht berechtigt, da diese bereits durch die Positionen 009 und 010 erfaßt worden sind. Insoweit ergibt sich ein Abzug in Höhe von 37,95 DM.

121

43)

122

Die Position 009 ist dagegen berechtigt, da das Nachspritzen selbständig abrechenbar ist.

124

V.                Behandlung vom 11.03.1993:

125

44)

126

Die Position 407 bei den Zähnen 13 bis 23 ist nur mit dem Faktor 2,3 abrechenbar, da die von den Klägern verwandte Laseranästhesie nur bei einer besonderen Vereinbarung abrechenbar ist, die vorliegend nicht getroffen worden ist; denn insoweit fehlt für eine medizinische Indikation noch ein wissenschaftlicher Beleg. Insoweit haben die Kläger nur einen Anspruch in Höhe von 166,98 DM anstatt 217,80 DM, so daß sich ein Abzug in Höhe von 50,82 DM ergibt.

127

45)

128

Gleiches gilt für die Position 407 bei den Zähnen 18 bis 14 sowie 24 und 27, so daß die Kläger insoweit nur einen Anspruch in Höhe von 250,47 DM anstatt von 381,15 DM haben; der Abzug beträgt insoweit mithin 130,68 DM.

129

46)

130

Die Position 408 für die vorgenannten Zähne durfte eben falls nur mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden. Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich beim Abtragen von Weichgewebe die Lasertechnik anerkannt. Dies gilt jedoch nach den Bekundungen des Sachverständigen nicht für die sogenannte Taschensterilisation. Diese wird jedoch bei der Position 408 gerade zur Begründung des erhöhten Faktors angeführt, so daß die Kläger diesen nicht plausibel dargelegt haben. Im übrigen fehlt insoweit auch eine Absprache mit der Beklagten. Anstatt 89,10 DM und 133,65 DM können die Kläger deshalb nur 68,31 DM bzw. 102,47 DM verlangen, so daß sie insoweit Abzüge in Höhe von 20,79 DM sowie in Höhe von 31,18 DM hinnehmen müssen.

131

VI Behandlung vom 25.03.1993:

132

48)

133

Die Berechnung des Anästhetikums für die Zähne 37, 35, 33, 31, 41, 43, 45 und 47 in Höhe von jeweils O, 83 DM ist aus den vorgenannten Gründen nicht berechtigt, so daß sich ein Abzug in Höhe von 6,64 DM ergibt.

134

49)

135

Gleiches gilt für die vorgenannten Zähne jeweils für die Position 008, da diese jeweils von der Position 009 erfaßt ist, so daß sich ein Abzug in Höhe von jeweils 7,59 DM, insgesamt also in Höhe von 60,72 DM ergibt.

136

50)

137

Die Berechnung der Position 408 ist berechtigt, auch wenn diese Position erstmals mit der Rechnung vom 9.12.1993 in Rechnung gestellt worden ist. Von der Beklagten ist inso weit nicht substantiiert bestritten worden, daß diese Position etwa nicht ausgeführt worden sei.

138

51)

139

Die Position 405 ist ebenfalls zu Recht berechnet worden; insbesondere ist die Nebenposition 408 g sondert abrechen bar. Die  Position 405 ist  lediglich  neben den Positionen 409 und 410 nach der GOZ nicht gesondert abrechenbar; diese Positionen sind vorliegend jedoch nicht in Rechnung gestellt worden.

140

VII.   Behandlung vom 22.04.1993:

141

52)

142

Das Anästhetikum in Höhe von 2,49 DM ist aus den vorgenannten Gründen nicht abrechenbar und daher von der Rechnung abzuziehen.

143

VIII.      Zwischenergebnis:

144

Insgesamt ergeben sich somit Abzüge in Höhe von 711,81 DM, so daß die Kläger eine berechtigte Honorarforderung in Höhe von 10.536,74 DM haben.

145

B.                   Gegenansprüche der Beklagten:

146

Der Beklagten steht gegen die Klägerin  zu 1) aus §§  823 Abs. 1, 847 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,00 DM, mit dem sie gegen die Honorarforderung der Kläger die Aufrechnung erklären kann, weshalb insoweit die Forderung der Kläger in dieser Höhe erloschen ist.

147

Der Beklagten steht der Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Tatsache zu, daß sie von der Klägerin nicht über eine mögliche Nervschädigung bei der Extraktion des Zahnes 38 auf geklärt worden ist und sich dieses Risiko bei ihr verwirklicht hat. Bei der Extraktion eines Weisheitszahnes besteht grundsätzlich eine Aufklärungspflicht des Zahnarztes über eine mögliche Nervschädigung und über mögliche Alternativen des

148

zahnärztlichen Vorgehens (vgl. BGH, MDR 1994, 1089; LG Bonn, VersR 1989, 811; Gaisbauer, VersR 1991, 865). Diese Aufklärungspflicht hat die Klägerin unstreitig nicht er füllt. Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist auch davon

149

auszugehen, daß sich bei der Extraktion des Weisheitszahnes 38 das Risiko einer Nervschädigung bei der Beklagten verwirklicht hat. Der Sachverständige hat bei seiner klinischen Untersuchung der Beklagten am 11.10.1994 im Bereich der linken Unterlippe zwar keine Taubheit im Sinne einer völligen Gefühllosigkeit festgestellt, sondern lediglich eine leichte Gefühlseinschränkung. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß diese Gefühlseinschränkung durch die Extraktion des Zahnes 38 verursacht worden ist. Insbesondere ist auszuschließen, daß das Taubheitsgefühl durch die Injektion verursacht worden ist, da dann ein blitzartiges Schmerzgefühl hätte auftreten müssen, welches von der Beklagten nicht behauptet worden ist.

150

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Be klagte bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Extraktion des Zahnes 38 eingewilligt hätte. Zwar bestand nach den Bekundungen des Sachverständigen die Gefahr, daß bei einem Verbleiben des Zahnes 38 an diesem zu einem späteren Zeitpunkt eine Infektion auftreten könnte, die auch den Zahn 37 gefährden könnte und damit die Restauration dieses Zahnes nutzlos machen würde, so daß die Extraktion des Zahnes 38 durchaus medizinisch indiziert war, wenn an der prothetischen Versorgung des Zahnes 37 in der vorliegenden Form festgehalten worden wäre. Auch ist zu berücksichtigen, daß das Risiko einer Nervschädigung durchaus gering ist. Jedoch kommt es bei der Frage der hypothetischen Einwilligung allein auf die persönliche Entscheidungssituation des Patienten an (vgl. BGH MDR 1994, 1089, 1090). Wie diese hier ausgefallen wäre, läßt sich nicht feststellen. Insbe sondere bestand für die Behandlung kein Zeitdruck, so

151

daß sich die Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung vielleicht noch mit ihrem Ehemann oder einem anderen Zahnarzt beraten hätte. Wie dann ihre Entscheidung ausgefallen wäre, läßt sich nicht sagen. Im übrigen hat sich die Klägerin auch nicht auf eine hypothetische Einwilligung der Beklagten berufen, so daß sie insgesamt hinsichtlich dieser Frage darlegungs- und beweisfällig geblieben ist.

152

Bei der Höhe ist zu berücksichtigen, daß bei der Beklagten lediglich eine leichte Gefühlseinschränkung im Bereich der linken Unterlippenhälfte vorliegt, jedoch ohne Funktionseinschränkungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist eine Verschlechterung nicht möglich, während andererseits auch eine Verbesserung eher zweifelhaft ist, so daß es sich um einen Dauerschaden handelt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM für angemessen, aber auch für ausreichend.

153

Weitere Umstände sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen. Zwar hat die Klägerin auch im Rahmen der Injektionen jeweils eine gebotene Aufklärung unterlassen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht jedoch fest, daß sich insoweit ein Risiko nicht verwirklicht hat, insbesondere das Taubheitsgefühl im Bereich der linken Unterlippe durch die Zahnextraktion verursacht worden ist. Für eine Fehlbehandlung bei der Extraktion selbst haben sich aufgrund der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben; insbesondere war ein Freipräparieren des fraglichen Nerven vor der chirurgischen Entfernung des Zahnes 38 nicht erforderlich, sondern sogar unnötig, wie der Sachverständige ausgeführt hat.

154

Schließlich steht der Beklagten auch kein Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Tatsache zu, daß die Kläger ihre Honorarforderung zunächst an die zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft abgetreten haben. Zwar liegt in der Weitergabe von zahnärztlichen Behandlungsdaten ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, wie sich bereits aus dem strafrechtlichen Schutz des § 203 StGB ergibt. Durch die Weitergabe dieser Daten an Dritte, die der zahnärztlichen Verschwiegenheitspflicht nicht unterliegen, ist auch eine Verletzungshandlung zu sehen, die mangels Einverständnis der Beklagten auch widerrechtlich ist. Gleichwohl ergibt sich daraus noch kein Anspruch der Beklagten auf ein Schmerzensgeld. Denn bei einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht folgt ein solcher Anspruch nur im Falle einer schweren Verletzung und für den Fall, daß eine Genugtuung auf andere Weise nicht zu erreichen ist. Vorliegend stellt bereits die Weitergabe der Behandlungsdaten an eine Verrechnungsstelle keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dar, da bis vor 2 bis 3 Jahren eine solche Abtretung durchaus üblich gewesen ist, bevor in Rechtsprechung und Literatur die Problematik der§§ 134 BGB, 203 StGB erkannt und erörtert worden ist. Aus diesem Grund kann den Klägern kein schwerer Schuldvorwurf gemacht werden. Insoweit steht auch nicht fest, daß der Beklagten durch die Weitergabe der Daten an die zahnärztliche Abrechnungsstelle irgendwelche Nachteile erwachsen sind, insbesondere diese Daten von der Abrechnungsstelle mißbräuchlich benutzt worden sind.

155

C.                   Ergebnis zur Klage:

156

Die berechtigte Honorarforderung der Kläger in Höhe von 10.536,74 DM ist deshalb· infolge der Aufrechnung der Be klagten mit ihrer Schmerzensgeldforderung gemäß §§ 387, 389 BGB in Höhe von 2.000,00 DM erloschen, so daß die Kläger noch einen Honoraranspruch in Höhe von 8.536,74 DM haben. Wie aus dem Tenor ersichtlich, war hierbei noch die am 8.3.1994 erfolgte Zahlung in Höhe von 3.114,50 DM zu berücksichtigen.

157

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Durch das Schreiben der Kläger vom 13.12.1993 ist die Beklagte zu in 28.12.1993 in Verzug gesetzt worden. Mangels Vorlage einer Bankbescheinigung konnte den Klägern jedoch nur der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 % zugesprochen werden (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB).

158

D.                   Feststellungsantrag (Widerklage):

159

Die Widerklage ist unbegründet Die Beklagte hat keinen

160

Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung der Kläger, ihr allen, weiteren noch entstehenden Schaden aus der Extraktion des Zahnes 38 am 00.02.1993 und der dabei verursachten Nervschädigung zu ersetzen. Denn wie bereits ausgeführt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß der Schadensverlauf hinsichtlich der bei der Beklagten vorliegenden leichten Gefühlseinschränkung im Bereich der linken Unterlippe abgeschlossen ist und sich jedenfalls nicht verschlechtern kann, allenfalls eine Verbesserung noch möglich ist. Aufgrund dessen sind irgendwelche Folgeschäden, sei es materieller, sei es immaterieller Art, bei der Beklagten nicht zu erwarten.

161

E.                   Nebenentscheidungen:

162

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte am 8.3.1994 auf die Klageforderung eine Zahlung in Höhe von

163

3.114,50 DM geleistet hat und hierdurch eine Teilerledigung des Rechtsstreits eingetreten ist, waren ihr gern. § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Denn in dieser Höhe war die zu dem Zeitpunkt der Zahlung bereits rechtshängige Klage unstreitig begründet.

164

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.