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Oberlandesgericht Köln·5 U 109/95·06.02.1996

Zahnarzthonorar: Steigerungsfaktor über 2,3 nach GOZ bei Einzelfallbegründung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das einer zahnärztlichen Honorarklage überwiegend stattgegeben und nur ein begrenztes Schmerzensgeld zur Aufrechnung zugelassen hatte. Streitig war insbesondere, ob Gebührenpositionen mit einem Steigerungsfaktor über 2,3 nach der GOZ abrechenbar waren und ob wegen unterbliebener Risikoaufklärung ein höheres Schmerzensgeld bzw. eine Feststellung künftiger Schäden gerechtfertigt ist. Das OLG bestätigte die Abrechnung, weil die Erhöhungsfaktoren individuell begründet und sachverständig als fallbezogen gerechtfertigt bewertet wurden. Ein höheres Schmerzensgeld sowie die Feststellungswiderklage lehnte es mangels erheblicher Dauerfolgen bzw. hinreichender Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden ab.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Stattgabe der Honorarklage und die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überschreitung des Schwellenwerts (2,3) des Gebührenfaktors nach der GOZ setzt eine fallbezogene, individuell nachvollziehbare Begründung des behandelnden Zahnarztes voraus.

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Ob die Voraussetzungen für einen erhöhten Gebührenfaktor vorliegen, steht nicht im freien Ermessen des Behandlers, sondern unterliegt der gerichtlichen Kontrolle anhand der konkreten Behandlungsumstände.

3

Ein erhöhter Zeitaufwand durch besondere Erschwernisse der Behandlung kann einen Steigerungsfaktor über 2,3 rechtfertigen, wenn die Mehrstufigkeit des Vorgehens und die konkreten Schwierigkeiten im Einzelfall belegt sind.

4

Ein Schmerzensgeld wegen unterbliebener Risikoaufklärung kann in der Höhe wesentlich von Art, Ausmaß und Dauer der tatsächlich eingetretenen Beeinträchtigungen abhängen; geringe, sporadische Sensibilitätsstörungen rechtfertigen regelmäßig kein höheres Schmerzensgeld als ein moderater Betrag.

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Ein Feststellungsbegehren zu künftigen Schäden setzt konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit weiterer Folgeschäden oder Folgekosten voraus; rein spekulative Alterungs- oder Verschlechterungserwägungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 200/94

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.04.1995 - 9 O 200/94 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat der Honorarklage mit im wesentlichen zutreffender Begründung zu Recht im zuerkannten Umfang stattgegeben.

4

Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, daß das Landgericht hinsichtlich etlicher Rechnungspositionen einen höheren als den 2,3-fachen Satz des jeweiligen Gebührenansatzes für berechtigt erachtet hat.

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Zutreffend geht die Beklagte allerdings davon aus, daß die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Grundfaktors im einzelnen Fall gegeben sind, von dem behandelnden Arzt nicht nach freiem Ermessen beantwortet werden kann. Es handelt sich vielmehr hierbei entsprechend den zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. um eine jeweilige Individualentscheidung des behandelnden Arztes, die er nach Maßgabe des jeweiligen Behandlungsfalles begründen muß und welche auf der Grundlage dieser Begründung im einzelnen Fall gerichtlich zu überprüfen ist.

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Im vorliegenden Fall haben die Kläger ausweislich ihrer Rechnung bei allen vom Landgericht anerkannten Rechnungspositionen den Erhöhungsfaktor individuell begründet. Der Sachverständige hat in seinem erstinstanzlichen schriftlichen Gutachten vom 20.12.1994 sowie anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 25.01.1995 die einzelnen Begründungen für den jeweiligen Erhöhungsfaktor nach den individuellen Gegebenheiten für gerechtfertigt erachtet und dies eingehend und nachvollziehbar belegt.

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So hat er hinsichtlich des für gerechtfertigt erachteten "erhöhten Zeitaufwandes wegen tiefer Kavität bei Zahn 27 sowie wegen Wurzelkaries (GOZ Nr. 218 und 217 bei Zahn 27) nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, je tiefer eine Kavität sei, desto langsamer müsse aus Vorsichtsgründen gearbeitet werden, wodurch sich der Zeitaufwand erhöhe. Eine tiefe Kavität sei deshalb Grundlage für einen Steigerungsfaktor über den Schwellenwert hinaus. Ferner sei die Präparation durch Wurzelkaries deutlich erschwert, und es bestehe die Gefahr der Verletzung des Zahnfleisches mit Blutungsgefahr. Insoweit sei der Steigerungsfaktor 3,5 gerechtfertigt, denn auf der Röntgenaufnahme sei erkennbar, daß die Füllung an dem fraglichen Zahn sehr tief gehe und mit Sicherheit unter das Zahnfleischniveau reiche. Hieraus sei zu folgern, daß eine sehr tiefe Präparation notwendig gewesen sei.

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Diese Erläuterung erscheint sachgerecht und überzeugend; die Beklagte hat diesen Ausführungen des Sachverständigen auch keine durchgreifenden Argumente entgegengestellt.

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Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen, soweit dieser dargelegt hat, die Begründung: "Erheblicher Zeitaufwand durch - hier erforderliche - Säure-Ätz-Technik" sei hinsichtlich der GOZ 217 zu Zahn 26 gerechtfertigt. Hierzu hat der Sachverständige nämlich nachvollziehbar ausgeführt, die Säure-Ätz-Technik werde angewandt beim Einsetzen von Keramikinlays. Sie solle die Verbindung zwischen Zahn und Füllung bewirken. Es handele sich dabei um einen deutlich mehrstufigen Arbeitsgang, wohingegen eine Goldfüllung in einem Arbeitsgang mit Zement befestigt werden könne. Der Zeitaufwand sei bei Porzellaninlays deshalb deutlich höher.

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Die Erhöhung auf 3,5 sei auch für den Seitenzahnbereich gerechtfertigt, weil hier die Trockenheit schwieriger zu erhalten sei als im Frontzahnbereich. Diese Inlays müßten ganz trocken eingesetzt werden. Auch diese Begründung des Sachverständigen für seine Feststellung, daß die entsprechende Erhöhung des Grundfaktors gerechtfertigt sei, hält einer kritischen Überprüfung stand und ist ebenfalls von der Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden.

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Der Erhöhungsfaktor des erhöhten Zeitaufwandes bei Säure-Ätz-Technik gilt darüber hinaus demzufolge auch bei GOZ 215 bei Zahn 17, GOZ 216 bei Zahn 16, GOZ 215 bei Zahn 15, GOZ 215 bei Zahn 48, GOZ 222 bei Zahn 47, GOZ 217 bei Zahn 35 und GOZ 217 bei Zahn 46.

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Zu der seitens der Kläger angeführten Begründung der "sehr geringen Mundöffnung" (betreffend Zahn 18, GOZ 218 und 222) hat der Sachverständige anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht zwar ausgeführt, die Mundöffnung der Beklagten sei an sich normal; darüber hinaus hat er jedoch auch erläutert, der erhöhte Zeitaufwand und damit der Begründungsfaktor "geringe Mundöffnung" könne sich aber bei längerer Behandlungsdauer und insbesondere einem weit hinten stehenden Zahn als Erschwernis im Einzelfall ergeben, was auch dann gelte, wenn bei dem Patienten eine an sich normale Mundöffnung vorhanden sei. Soweit der Sachverständige sodann ausgeführt hat, der Steigerungsfaktor "sehr geringe Mundöffnung" sei vorliegend nachvollziehbar, sind auch diese Ausführungen überzeugend, dies insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem Zahn 18 um einen Weisheitszahn handelt, der also im hintersten Bereich des Mundes liegt, weshalb es verständlich erscheint, daß auch eine normale Mundöffnung bei der hier erforderlichen längeren Behandlungsdauer insbesondere im hinteren Bereich zunehmend enger wird. Auch diese Erhöhung ist demzufolge ausreichend begründet und im Ergebnis gerechtfertigt.

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Soweit die Kläger den Faktor 3.5 zu Position 304 bei Zahn 38 berechnet haben, hat der Sachverständige ausgeführt, der Erhöhungsfaktor sei hier gerechtfertigt, weil eine Gefährdung von anatomischen Nachbarstrukturen, nämlich des naheliegenden Nervus alveolaris vorgelegen habe. Auch diese Begründung ist nachvollziehbar und überzeugend und von der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt.

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Im Ergebnis kommen deshalb höhere Rechnungsabzüge als vom Landgericht vorgenommen nicht in Betracht.

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Dem somit entsprechend den Ausführungen des Landgerichts verbleibenden Rechnungsbetrag steht auch kein höherer als der vom Landgericht angenommene Schmerzensgeldanspruch aufrechenbar gegenüber.

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Das Landgericht hat das zuerkannte Schmerzensgeld auf die unstreitig unterbliebene Aufklärung, was die Möglichkeit einer Läsion von Nerven bei Zahnextraktion anbetrifft, gestützt. Selbst wenn man, obwohl der Vortrag der Beklagten hierzu im Verlaufe des Verfahrens gewechselt hat, der Beklagten abnimmt, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre und sich der Zahnextraktion nicht oder jedenfalls nicht bei den Klägern unterzogen hätte, so kommt jedenfalls nach den von der Beklagten nach unterbliebener Aufklärung erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen kein höheres als das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Betracht.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. ließ sich bei seiner Untersuchung der Beklagten am 11.10.1994 keine Taubheit im Sinne einer völligen Gefühllosigkeit im Versorgungsgebiet des linken Nervus mentalis feststellen; vielmehr war lediglich eine leichte Gefühlseinschränkung im Sinne einer Hypästhesie unter der linken Unterlippenhälfte bis kurz oberhalb der linken Kinnregion zu verzeichnen. Schmerzreize mit der spitzen Sonde wurden durchaus empfunden, wurden jedoch in diesem Areal auf der linken Seite als "leicht gedämpft" im Vergleich zur gegenüberliegenden Seite angegeben. Insgesamt bestehe nur eine leichte Beeinträchtigung der Sensibilität. Funktionseinschränkungen der Unterlippe bestünden bei der Beklagten nicht; solche kämen auch lediglich bei einem - hier nicht gegebenen - kompletten Ausfall des Nerven in Betracht.

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Auch der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage noch einmal bestätigt, daß bei der Beklagten kein Funktionsausfall im linken Unterlippenbereich besteht und daß auch keine optische Beeinträchtigung wahrnehmbar ist. Das Taubheitsgefühl bzw. das Kribbeln werde auch nicht permanent empfunden, sondern sei nur mitunter dann wahrnehmbar; beispielsweise wenn die Beklagte daran denke. Nach Maßgabe der vorstehenden Feststellungen erscheinen die seitens der Beklagten zu verzeichnenden Sensibilitätsbeeinträchtigungen im linken Unterlippenbereich wesentlich weniger gravierend in den Fällen, die den von der Beklagten angeführten Entscheidungen zugrunde lagen. Diese betrafen sämtlich Nervenläsionen mit wesentlich gravierenderen Folgen bzw. Funktionsausfällen, wie sich aus den jeweiligen Gründen der einzelnen Entscheidungen zur Schmerzensgeldbemessung ergibt. So beruhten die vom Landgericht Aachen (VersR 90/1358) zuerkannten 4.000,00 DM Schmerzensgeld u.a. auf der Erwägung, daß der Zahnarzt das Selbstbestimmungsrecht des dortigen Patienten, der die konkrete Behandlung gerade nicht gewünscht hatte, gröblich mißachtet hatte, wobei zusätzlich auch ein verbliebenes permanentes gravierendes Taubheitsgefühl berücksichtigt wurde.

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In dem Fall des OLG Düsseldorf (VersR 89/290 f) lag eine Empfindlichkeit der unteren Lippenpartie vom linken Mundwinkel bis zur Mitte der rechten Unterlippe sowie eine vollständige Anästhesie der linken Alveolar-Schleimhaut im Bereich von Zahn 32 bis Zahn 36 vor, wobei die dortige Klägerin infolge der Schäden nicht merkte, wenn ihr unbeabsichtigt Essenreste und Speichel aus dem Munde rannen und auf der Unterlippe liegen blieben; ferner wurde dort eine Minderung des erotischen Empfindens infolge der Nervenläsion zusätzlich berücksichtigt.

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Auch im Fall des LG Bonn (VersR 89/811 f) hatte die Nervverletzung eine nur noch begrenzte Kontrolle der Unterlippe und des gesamten Unterkiefers mit der Folge von Schwierigkeiten beim kontrollierten Trinken, Kauen und dergleichen zur Folge sowie weitere zusätzliche Beeinträchtigungen.

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Solche gravierenden Folgen liegen bei der Beklagten des vorliegenden Falles nach deren eigenen Erklärungen nicht vor und sind auch nach den Feststellungen des Sachverständigen auf Dauer auszuschließen. Im Ergebnis ist deshalb die Beklagte nur in minimalem Umfange beeinträchtigt, wobei noch Aussicht auf weitere Besserung besteht, so daß die vom Landgericht für gerechtfertigt erachteten 2.000,00 DM angemessen und ausreichend erscheinen; die Beklagte kann deshalb nur in Höhe dieses Betrages gegenüber der vom Landgericht zutreffend für begründet erachteten Honorarforderung aufrechnen.

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Auch die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Eine Verschlechterung des Zustandes der Beklagten, der, wie vorstehend dargelegt, ohnehin nur minimale Beeinträchtigungen mit sich bringt, ist nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. nicht zu erwarten. Selbst wenn es sich bei dem leichten sporadischen Taubheitsgefühl der Beklagten um einen Dauerschaden handeln sollte, so resultiert hieraus mangels konkreter Anhaltspunkte noch nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für künftige Folgekosten. Wenn die Beklagte in der Berufungsbegründung hierzu ausgeführt hat, mit zunehmendem Alter könne es sein, daß durch die unterbrochene Nervenversorgung dieses Bereichs das Gewebe erschlaffe und sich verändere und hieraus neuerliche Behandlungskosten zu erwarten seien, vermögen diese Ausführungen nicht zu überzeugen, weil sie vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen spekulativ erscheinen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind nämlich auch bei Nervenbeeinträchtigungen der vorliegenden Art Regenerationszeiten bis zu 3 Jahren denkbar. Auch bei extrem langsamen Regenerationsverläufen kann durchaus mit einer Besserung gerechnet werden. Darüber hinaus hat der Sachverständige mehrfach klargestellt, daß jedenfalls eine Verschlechterung des Zustandes der Beklagten definitiv nicht zu befürchten sei. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten aus der Nervbeeinträchtigung Zukunftsschäden sollten erwachsen können. Die Widerklage, mit der eine dahingehende Feststellung begehrt wird, ist deshalb vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

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Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:

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8.422,24 DM (5.422,24 DM verbleibender Zahlungsbetrag sowie 3.000,00 DM Feststellungswiderklage)