Beschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung im WEG-Anfechtungsverfahren auf 35.000 DM abgeholfen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn hat der Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz stattgegeben und den Wert auf 35.000,00 DM festgesetzt. Zugrunde lag die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung und Entlastung der Verwaltung. Das Gericht setzte den Wert gestaffelt (30.000 DM Jahresabrechnung, 5.000 DM Entlastung) unter Rückgriff auf § 48 Abs. 3 WEG und die Rechtsprechung des BayObLG. Die Entscheidung erging gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung wird stattgegeben; Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz auf 35.000,00 DM festgesetzt, Entscheidung gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert für die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen bemisst sich nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).
Stehen die Verfahrenskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Interesse, kann der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG herabgesetzt werden.
Bei Anfechtung von Jahresabrechnungen kann nach ständiger Rechtsprechung (BayObLG) in Fällen erheblicher Höhe ein Bruchteil der ausgewiesenen Gesamtkosten, typischerweise etwa 25 %, als Geschäftswert angesetzt werden.
Für verschiedene Anfechtungsgegenstände (z. B. Jahresabrechnung und Entlastung der Verwaltung) sind jeweils gesonderte Geschäftswerte zu bemessen, die zusammen den Geschäftswert der Beschwerdeinstanz ergeben.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der KostO (§ 31 KostO), sodass bei Abhilfe der Beschwerde die Entscheidung gebührenfrei ergehen kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Königswinter, 5 II 48/96
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 1997 wird dahingehend abgeholfen, dass der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz auf
35.000,00 DM
festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auf die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässige Beschwerde war der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 1997 auf 35.000,00 DM festzusetzen. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG richtet sich der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) kommt es dabei auf das Interesse aller Beteiligter an (BayObLG, JurBüro 1995, 368). Der Geschäftswert ist nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG allerdings niedriger anzusetzen, wenn die Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung bedeutet diese Einschränkung, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1992, NJW 1992, 1673, zurückgeht, dass von dem grundsätzlich in Ansatz zu bringenden Wert der gesamten Jahresabrechnung nur ein Bruchteil anzusetzen ist, wenn der Betrag so hoch ist, dass eine Reduzierung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG geboten erscheint. Bei Jahresabrechnungen in einer Größenordnung wie der vorliegenden ist nach der Rechtsprechung des BayObLG, der die Kammer sich anschließt, ein Betrag von etwa 25 % der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Gesamtkosten anzusetzen (BayObLG, WE 1992, 175, 176; BayObLG JurBüro 1995, 368). Vorliegend bemisst sich der Geschäftswert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung mit 30.000,00 DM. Daneben war ein Geschäftswert für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwaltung anzusetzen. Diese war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BayObLG, WE 1992, 175, 176) mit 5.000,00 DM zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO.