Terminsgebühr im Mahnverfahren: Besprechung mit Antragsgegner begründet Anspruch
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Festsetzung einer Terminsgebühr im Mahnverfahren. Streitgegenstand ist, ob eine Besprechung des Anwalts der Antragstellerin mit dem Antragsgegner, die auf Erledigung des Verfahrens bzw. den Erlass eines Vollstreckungsbescheids abzielt, eine Terminsgebühr auslöst. Das Landgericht hat die Rückweisung aufgehoben und die Terminsgebühr in Höhe von 631,20 € nebst Zinsen festgesetzt, weil für das Entstehen der Gebühr weder ein Gerichtstermin noch ihr Erfolg erforderlich ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Terminsgebühr stattgegeben; Terminsgebühr von 631,20 € nebst Zinsen festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Mahnverfahren entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, wenn eine Besprechung zwischen dem Anwalt der Antragstellerseite und dem Antragsgegner dem Ziel dient, das Verfahren zu erledigen oder den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu ermöglichen.
Für das Entstehen der Terminsgebühr ist kein gerichtlicher Termin oder eine Mitwirkung des Gerichts erforderlich; es genügt eine Besprechung des Anwalts mit dem Gegner.
Der tatsächliche Erfolg der Besprechung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass die Besprechung auf die Erledigung des Mahnverfahrens bzw. die Vermeidung eines nachfolgenden streitigen Verfahrens gerichtet war.
Bei der Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit dem Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist der Antragsgegner zu den vorgetragenen tatsächlichen Voraussetzungen einer geltend gemachten Terminsgebühr anzuhören, soweit diese nicht unstreitig aus den Akten hervorgehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 06-2621627-04-N
Leitsatz
Im Mahnverfahren entsteht für eine Besprechung des Antragsteller-Anwalts mit dem Antragsgegner, die dem Ziel des Erlasses eines Vollstreckungsbescheides dient, gegen den dann kein Einspruch eingelegt werden soll, eine Terminsbebühr.
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.03.2007 –06-2621627-04-N- wird aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.12.2006 –06-2621627-04-N-, durch den der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung einer Terminsgebühr zurückgewiesen worden ist, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden über den in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 07.12.2006 –06-2621627-04-N- bereits festgesetzten Betrag hinaus auf weitere 631,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 07.12.2006 festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Rahmen des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheides hat die Antragstellerin zur Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG in Höhe von 631,20 € angemeldet.
Auf die Monierung dieser Position hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.11.2006 zur Entstehung der Terminsgebühr vorgetragen.
Mit Beschluss vom 05.12.2006 hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung der Terminsgebühr zurückgewiesen und unter dem 07.12.2006 den Vollstreckungsbescheid ohne die Terminsgebühr erlassen.
Gegen diesen am 18.12.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.12.2006 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie näher zur Entstehung der Terminsgebühr und deren Festsetzbarkeit vorträgt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.01.2007 –6 T 21/07- die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung über die Frage der Abhilfe zurückverwiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Antragsgegners, der sich nicht geäußert hat, mit Beschluss vom 21.03.2007 der sofortigen Beschwerde erneut nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Besprechung vom 08.11.2006 habe erst am Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist stattgefunden. Bis zu der Besprechung sei kein Widerspruch eingelegt worden. Daran sei zu erkennen, dass ein Verfahren vor dem Landgericht wahrscheinlich gar nicht stattgefunden hätte. Somit sei ein potentielles streitiges Verfahren nicht durch die Besprechung am 08.11.2006 verhindert worden, sondern durch die fehlende Rechtsmitteleinlegung des Antragsgegners. Die Terminsgebühr sei daher nicht entstanden.
Die Kammer hat dem Antragsgegner mit am 28.03.2007 dem Antragsgegner zugestellter Verfügung vom 23.03.2007 folgenden Hinweis erteilt:
Die Kammer beabsichtigt, der sofortigen Beschwerde der Rechtsanwälte T vom 22.12.2006 abzuhelfen und die beantragte Terminsgebühr in Höhe von 631,20 € nebst Zinsen seit Erlass des Vollstreckungsbescheides gegen Sie festzusetzen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Rechtsanwälte T, zu dem Sie sich nicht geäußert haben, obwohl das Amtsgericht Ihnen dazu mit Schreiben vom 01.02.2007 Gelegenheit gegeben hat, hat am 08.11.2006 eine Besprechung mit Ihnen stattgefunden, deren Ziel die unstreitige Erledigung des Verfahrens war und die zum Erlass des Vollstreckungsbescheides geführt hat, ohne dass Sie gegen diesen Einspruch eingelegt haben. Damit diente die Besprechung dem Ziel einer Erledigung des Verfahrens ohne dessen Weiterführung in einen Rechtsstreit vor dem Prozessgericht. Dabei kann das Mahnverfahren nicht isoliert betrachtet werden. Es ist zwar ein zunächst eigenständiger Verfahrensabschnitt, aber stets ein solcher, dessen Übergang in das Streitverfahren erfolgen kann, als dessen Teil es dann gilt. Eine Besprechung im Stadium des Mahnverfahrens, die zum Ziel hat, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann, ohne dass gegen diesen Einspruch eingelegt wird, ist daher eine solche, die auf Erledigung des Mahnverfahrens und Vermeidung des sonst durchzuführenden nachfolgenden streitigen Verfahrens gerichtet ist. Die Kammer ist daher im Gegensatz zu dem Amtsgericht der Auffassung, dass die berechnete Terminsgebühr angefallen ist, für die nach dem Gesetz weder ein Termin durchgeführt werden muss, noch bedarf es der Mitwirkung des Gerichts. Es genügt eine Besprechung des Anwalts der Antragstellerseite mit Ihnen, die dem Ziel der Erledigung eines laufenden oder der Vermeidung eines sonst durchzuführenden Verfahrens dient. Nicht einmal erforderlich ist, dass diese Besprechung auch zum Erfolg führt. Sie haben Gelegenheit, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
Der Antragsgegner hat darauf mit Schreiben vom 11.04.2007 mitgeteilt, dass er bereit sei, die Terminsgebühr von 631,20 € nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Antragstellerin hat auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 20.04.2007 mitgeteilt, dass Bezahlung noch nicht erfolgt sei.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die geltendgemachte Terminsgebühr ist gemäß §13, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.2 zu Nr. 3305 VV RVG in der geltendgemachten Höhe entstanden und daher auch festzusetzen.
Auf die Hinweisverfügung vom 23.03.2007, der insoweit nichts hinzuzufügen ist, wird Bezug genommen. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 11.04.2007 die Terminsgebühr nebst Zinsen durch die Erklärung seiner Bereitschaft zur Zahlung anerkannt hat.
Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 21.03.2007 gibt lediglich noch zu folgenden Ausführungen Veranlassung:
Es ist im Ergebnis für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, worauf letztlich die unstreitige Erledigung des Mahnverfahrens infolge unterbliebenen Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und unterbliebenen Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuführen ist, was wiederum zur Vermeidung eines sich anschließenden streitigen Verfahrens geführt hat. Maßgeblich ist, dass die die Terminsgebühr auslösende Besprechung diesem Erledigungsziel diente; selbst wenn die Besprechung keinen Erfolg gehabt hätte, wäre die Terminsgebühr festzusetzen gewesen.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit dem Erlass eines Vollstreckungsbescheids hat das Amtsgericht den Antragsgegner zu den vorgetragenen tatsächlichen Voraussetzungen einer geltendgemachten Terminsgebühr anzuhören, wenn sich nicht schon aus dem Akteninhalt ergibt, dass diese unstreitig sind.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die sofortige Beschwerde weder zurückgewiesen noch verworfen worden ist und es auch an einem Beschwerdegegner fehlt, weil der Antragsgegner der sofortigen Beschwerde nicht entgegengetreten ist.. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind und sich diese Entscheidung an der Rechtsprechung des BGH Beschl.v. 20.11.2006 –II ZB 6/06- orientiert.