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Landgericht Bonn·6 T 21/07·17.01.2007

Zurückverweisung wegen formeller Mängel bei Nichtabhilfe im Mahnverfahren (Terminsgebühr)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Mahnverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr nach VVRVG Nr. 3104; das Amtsgericht wies den Antrag zurück und erließ den Vollstreckungsbescheid ohne diese Gebühr. Das Landgericht hob die Nichtabhilfeverfügung auf, weil das Erstgericht die Beschwerdebegründung nicht hinreichend geprüft und begründet hat. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung und ggf. Sachaufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Nichtabhilfeverfügung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Nichtabhilfe nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das Erstgericht seine Entscheidung zu begründen und erkennbar darzulegen, wie es sich mit der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat; das Unterlassen hieran stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

2

Eine Nichtabhilfeentscheidung, die keinen eigenen Prüfvermerk zur Beschwerdebegründung enthält oder bloß auf frühere Ausführungen verweist, ist regelmäßig aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

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Im Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren kann eine Terminsgebühr nach VVRVG Nr. 3104 (ggf. Nr. 3202) festsetzbar sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestands unstreitig sind.

4

Vor einer erneuten Entscheidung muss das Erstgericht den Sachvortrag auf dessen Erforderlichkeit prüfen, gegebenenfalls zur Ergänzung auffordern und den Antragsgegner mit den relevanten Schriftsätzen anhören.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Nr. 3104 VV RVG§ 572 Abs. 1 ZPO§ 104 ZPO§ VVRVG 3104, 3202

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 06-2621627-04-N

Leitsatz

Zur Terminsgebühr im Mahnverfahren.

Tenor

Die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.01.2007 –06-2621627-04-N- wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über die Frage der Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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I.

3

Im Rahmen des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheides hat die Antragstellerin zur Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG in Höhe von 631,20 € angemeldet.

4

Auf die Monierung dieser Position hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.11.2006 zur Entstehung der Terminsgebühr vorgetragen.

5

Mit Beschluss vom 05.12.2006 hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung der Terminsgebühr zurückgewiesen und unter dem 07.12.2006 den Vollstreckungsbescheid ohne die Terminsgebühr erlassen.

6

Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Darlegung der Antragstellerin ergebe sich schon nicht, mit wem die Besprechung stattgefunden habe, es sei beispielsweise durchaus denkbar, dass die Antragstellerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten über außergerichtliche Einwände gesprochen habe; der Sachvortrag sei nicht ausreichend. Es könne zudem dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr entstanden sei; selbst wenn das der Fall sei, könne sie nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung sein. Eine Überprüfung außergerichtlicher Sachverhalte widerspreche dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens.

7

Gegen diesen am 18.12.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.12.2006 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie näher zur Entstehung der Terminsgebühr und deren Festsetzbarkeit vorträgt.

8

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

9

II.

10

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg.

11

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts leidet an einem schweren Verfahrensfehler, der zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur anderweitigen Entscheidung über die Frage der Abhilfe führt.

12

Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu prüfen, ob die Beschwerde begründet und ihr deshalb abzuhelfen ist. Das erfordert eine Begründung des Nichtabhilfebeschlusses, die erkennen lässt, dass und wie sich das Erstgericht mit der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat. Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, die kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn das Erstgericht gebotene Korrekturen unschwer selbst vornehmen kann. Dementsprechend führen Nichtabhilfeentscheidungen, die nicht erkennen lassen, dass das Erstgericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, als schwerer Verfahrensfehler regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. etwa Hamm OLGR 2003, 291, Nürnberg OLGR 2004, 38 f, Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rn 7).

13

Das Amtsgericht hat sich mit der Beschwerdebegründung nicht aktenkundig befasst, der Nichtabhilfevermerk enthält dazu schlicht nichts.

14

Insbesondere hat das Amtsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Antragstellerin der ohnehin nur auf Spekulation –die Annahme, die Antragstellerin könnte im Schriftsatz vom 23.11.2006 auch nur andeutungsweise vorgetragen haben wollen, sie mache eine Terminsgebühr geltend, weil sie mit ihrem eigenen Anwalt gesprochen habe, ist eher fernliegend- beruhenden Sachvortragsauslegung des Amtsgerichts mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten ist.

15

Das Amtsgericht hat auch seine Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht noch einmal überprüft, wozu selbst ohne Beschwerdebegründung auf sofortige Beschwerde hin grundsätzlich Veranlassung besteht. Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2006 ausführlich auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 –8 W 14/06- gestützt und dabei –wie auch bei der sich auf den angefochtenen Beschluss stützenden Nichtabhilfeentscheidung vom 12.01.2007- nicht berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof schon zuvor, nämlich am 20.11.2006, den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin aufgehoben und die dort geltendgemachte –ohne Beteiligung des Gerichts entstandene- Terminsgebühr selbst festgesetzt hat –BGH Beschluss vom 20.11.2006 –II ZB 6/06-.

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Ebenso wenig hat das Amtsgericht sich damit befasst, dass in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen worden ist, dass die vom Amtsgericht herangezogene Kommentarmeinung zu § 104 ZPO veraltet und in der Nachfolgeauflage ausdrücklich aufgegeben worden ist.

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Aufgrund der bereits angeführten BGH-Entscheidung ist davon auszugehen, dass eine nach VVRVG 3104, 3202 entstandene Terminsgebühr jedenfalls dann festzusetzen ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind.

18

Dementsprechend war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut über die Frage der Abhilfe entscheiden kann.

19

Dabei wird das Amtsgericht vor seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob es den Sachvortrag der Antragstellerin zur Begründung der Terminsgebühr für ausreichend hält; falls nicht, wird es die Antragstellerin unter Hinweis auf nach seiner Ansicht etwa fehlende Punkte zur Ergänzung aufzufordern haben. Ferner wird es alsdann den Antragsgegner zu der beantragten Festsetzung unter Mitteilung der Schriftsätze der Antragstellerin vom 23.11. und 22.12.2006 unter Fristsetzung anzuhören haben.

20

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die sofortige Beschwerde weder zurückgewiesen noch verworfen worden ist und es bislang auch an einem Beschwerdegegner fehlt.