Anspruch des Erwerbers auf Mietkaution nach § 566a BGB trotz früherem Erwerb des Veräußerers
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Erstattung einer Mietkaution an den Erwerber verurteilte. Streit ist, ob der Erwerber, der die Wohnung nach dem 01.09.2001 erwarb, gegenüber dem Veräußerer Anspruch nach § 566a BGB hat, obwohl der Veräußerer die Wohnung vor dem 01.09.2001 erworben hatte. Das Landgericht verneint einen Ausschluss des Anspruchs und weist die Berufung zurück; ein Ausschluss besteht nur bei ausdrücklicher Mitteilung des Veräußerers, die Kaution nicht erhalten zu haben.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Euskirchen wird zurückgewiesen; Beklagte zur Erstattung der Kautionssumme verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Erwirbt eine Partei eine vermietete Wohnung nach dem 01.09.2001 und ist sie gegenüber dem Mieter zur Auszahlung der Kaution verpflichtet gewesen und hat sie diese ausgezahlt, kann sie vom Veräußerer Erstattung der Kautionssumme nach § 566a BGB verlangen.
Die Verpflichtung des Veräußerers zur Erstattung nach § 566a BGB besteht auch dann, wenn dieser gegenüber dem Mieter nach der früheren Rechtslage (§ 572 S. 2 BGB a.F.) nicht zur Auskehrung verpflichtet gewesen wäre.
Ein Anspruch nach § 566a BGB entfällt, wenn der Veräußerer den Erwerber beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich und hinreichend darauf hingewiesen hat, dass er die Kaution nicht erhalten hat.
Unkenntnis des Veräußerers von nach dem 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Änderungen oder das Unterlassen einer Vereinbarung zur Kautionsübernahme geht zulasten des Veräußerers, soweit er den Erwerber nicht informiert hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 17 C 587/03
Leitsatz
Der Erwerber einer Mietwohnung, der diese nach dem 01.09.01 erworben hat, hat gegen den Veräußerer, der seinerseits das Mietobjekt vor dem 01.09.2001 erworben hat, gemäß § 566 a BGB auch dann einen Anspruch auf Zahlung des Kautionsbetrages, wenn der Veräußerer seinerseits gegenüber dem Mieter gemäß § 572 S.2 BGB (a.F.) nicht zur Auskehrung verpflichtet war. Das gilt jedoch nicht, wenn der Veräußerer den Erwerber darauf hingewiesen hat, dass er die Kaution nicht erhalten hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen 17 C 587/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 1.063,73 festgesetzt.
Rubrum
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 26.04.2005, an denen die Kammer nach erneuter Beratung – auch in geänderter Besetzung - festhält und auf die sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Die Schriftsätze der Beklagten vom 23.05.2005 und vom 02.06.2005 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihrer Zahlungsverpflichtung nicht entgegen, dass sie die Wohnung – unstreitig – vor dem 01.09.2001 erworben hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Beklagte, sofern sie die Kaution selbst nicht ausgehändigt bekommen haben sollte, gegenüber der Mieterin gemäß § 572 S. 2 BGB (a.F.) nicht zur Auskehrung der Kautionssumme verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 381/03; LG Bonn, Urteil vom 06.12.2004, 6 S 225/04; LG Aachen, Urteil vom 28.11.2002, 2 S 216/02). Dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von der Pflicht zur Erstattung des Kautionsbetrages an den Kläger, nachdem dieser gegenüber der Mieterin gemäß § 566a BGB (n.F.) zur Auszahlung der Kaution verpflichtet war und diese auch ausbezahlt hat. Denn die Beklagte ist – anders als in dem Fall, in dem sie ohne Erhalt der Kaution selbst von der Mieterin in Anspruch genommen worden wäre – dem Kläger gegenüber jedenfalls nicht schutzwürdig. Nachdem die Veräußerung an den Kläger (erst) im Jahre 2002 stattfand, hätte der Beklagten unter Beachtung der ab dem 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen insofern ohne weiteres die Möglichkeit offengestanden, sich gegenüber dem Kläger von einer entsprechenden Verpflichtung zur Erstattung des Kautionsbetrages freistellen zu lassen. Dass die Beklagte die ab dem 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen ggf. nicht kannte oder aus anderen Gründen (bewusst) keine Vereinbarung mit dem Kläger bezüglich des Kautionsbetrages getroffen hat, geht zumindest dann zu ihren Lasten, wenn sie – wie vorliegend – den Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie die Kaution selbst nicht erhalten haben will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist einstimmig ergangen.