Berufung: Klage auf Rückgewähr der Mietsicherheit gegen Erwerber abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Rückgewähr einer an die Tochter des früheren Vermieters geleisteten Mietsicherheit in Höhe von 715,81 EUR von dem Erwerber der Mietsache. Das Landgericht hielt entgegen dem Amtsgericht § 566a BGB n.F. nicht für anwendbar und wandte statt dessen § 572 S.2 BGB a.F. an, weil der Erwerber die Mietsicherheit nicht vom Veräußerer erhalten hatte. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 229 § 3 EGBGB schließt die Anwendung des neuen Rechts auf vor dem 1.9.2001 erfolgte Erwerbe aus. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückgewähr der Mietsicherheit gegen den Erwerber als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch gegen den Erwerber auf Rückgewähr einer an den Vorvermieter geleisteten Mietsicherheit besteht nur, wenn der Erwerber die Mietsicherheit selbst vom Veräußerer erhalten hat.
Art. 229 § 3 EGBGB ist verfassungskonform auszulegen; § 566a BGB n.F. erfasst nur Erwerbe, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (ab 1. September 2001) erfolgen, um eine rückwirkende Verschlechterung zu vermeiden.
Bei Zweifel über die Anwendbarkeit neuen Rechts ist eine Auslegung zu wählen, die eine Rückwirkung zu Lasten eines Beteiligten ausschließt, sofern dadurch sonst das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt würde.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 45 C 200/02
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 45 C 200/02 - teilweise abgeändert und insgesamt - wie folgt - neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Berufung haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Anders als das Amtsgericht hält die Kammer einen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Rückgewähr der an die Tochter des früheren Vermieters entrichteten Mietsicherheit in Höhe von 715,81 EUR nicht für gegeben.
Nach Einschätzung der Kammer ist auf den vorliegenden Fall nicht - wie das Amtsgericht angenommen hat - § 566a BGB n.F. anzuwenden, sondern § 572 S. 2 BGB a.F., wonach eine an einen Vorvermieter geleistete Mietsicherheit seitens des Erwerbers nur dann zurückzugewähren ist, wenn der Erwerber die Mietsicherheit seinerseits vom Veräußerer und Vorvermieter erhalten hat, woran es hier allerdings eben fehlt.
Dem Amtsgericht ist zwar insoweit zu folgen, als die einschlägige Übergangsregelung des Art. 229 § 3 EGBGB nach ihrem Wortlaut - "(1) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis..." - den vorliegenden Fall nicht regelt und deshalb die Anwendung neuen Rechts möglich erscheinen läßt. Indessen ist über den Wortlaut hinaus zu berücksichtigen, daß durch die Reform des Mietrechts bei dieser Auslegung ein längst abgeschlossener Sachverhalt eine Neuregelung zu Lasten eines Beteiligten erfahren würde und demzufolge eine echte - gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende - Rückwirkung vorläge. Das aber kann nicht Sinn der Neuregelung sein. Deshalb hält es die Kammer unter den gegebenen Umständen im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. Börstinghaus/Eisenschmidt, Arbeitskommentar Neues Mietrecht, zu § 566a BGB n.F., S. 440 f.; Rips/Eisenschmidt, Neues Mietrecht, zu § 566a BGB n.F., S. 187; Blank/Börstinghaus, Neues Mietrecht, Zussatzband, § 566a BGB n.F. Rn. 8) für geboten, eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 229 § 3 EGBGB dahingehend vorzunehmen, daß § 566a BGB n.F. lediglich solche Fälle erfaßt, bei denen der Erwerb der Mietsache in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also in der Zeit ab dem 1. September 2001, stattgefunden hat. Das aber bedeutet, daß im Streitfall nicht § 566a BGB n.F. Anwendung findet, sondern § 572 S. 2 BGB a.F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 715,81 EUR.
B S R