Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen AG-Beschluss zurückgewiesen (LG Bonn, 5 T 55/18)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen. Das Landgericht Bonn wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29.05.2018 kostenpflichtig zurück und schloss sich den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Beschluss des Amtsgerichts kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist zurückzuweisen, wenn das vorgebrachte Beschwerdevorbringen die angefochtene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.
Erfolgt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, so kann das Gericht dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Das Beschwerdegericht darf die Begründung der Vorinstanz als tragfähig ansehen und diese Gründe für die Zurückweisung übernehmen, soweit keine ersichtlichen Rechtsfehler bestehen.
Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, dessen Erfolgsaussichten und Zulässigkeit das Beschwerdegericht zu prüfen hat; unterbleibt substantiiertes Vorbringen, bleibt die Beschwerde erfolglos.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 17-467621-02-N
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.04.2018 - Az. 17-467621-02-N wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kostenpflichtig zurückgewiesen.