Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·24 W 35/18·09.07.2018

Sofortige Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des LG unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner bezeichnete seine Eingabe gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.05.2018 als „sofortige Beschwerde“. Das Oberlandesgericht Köln verwarf die Eingabe als unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen nur die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO in Betracht kommt und die nach § 574 Abs.1 S.1 Nr.2 ZPO erforderliche Zulassung fehlt. Der Senat verweist auf die Zuständigkeit des BGH und Formvoraussetzungen; der Antragsgegner trägt die Kosten. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu.

Ausgang: Die als 'sofortige Beschwerde' bezeichnete Eingabe wurde als unzulässig verworfen; der Antragsgegner trägt die Kosten; gegen die Entscheidung besteht kein Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts ist als ordentliches Rechtsmittel ausschließlich die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO gegeben.

2

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt die Zulassung nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO voraus; fehlt diese, ist das Rechtsmittel unzulässig.

3

Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen ist der Bundesgerichtshof gemäß § 133 GVG zuständig; ein Oberlandesgericht ist in diesem Instanzenzug nicht eingebunden.

4

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Herbeiführung einer Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, erfolgt keine Weiterleitung.

5

Die Beschwerdeschrift zur Rechtsbeschwerde muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 574 ff ZPO§ 133 GVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 T 55/18

Tenor

Die als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Antragsgegners vom 14.06.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.05.2018 - 5 T 55/18 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe

2

1.

3

Die als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers ist unzulässig, weil ein (weiteres) Rechtsmittel gegen die von ihm angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 29.05.2018 nicht gegeben ist.

4

Einzig in Betracht kommendes ordentliches Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde nach den §§ 574 ff. ZPO. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels scheitert indes im vorliegenden Fall bereits daran, dass es an der nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung fehlt. Zudem ist für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gemäß § 133 GVG der Bundesgerichtshof zuständig; das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht ist hingegen in den Instanzenzug nicht eingebunden.

5

Der Senat sieht sich auch nicht dazu veranlasst, die Eingabe des Antragstellers zwecks Herbeiführung einer Rechtsbeschwerdeentscheidung an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten. Denn nach dessen Rechtsprechung setzt die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof voraus, dass die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 2002, 1958) - was aber aus den dargelegten Gründen gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen wäre eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof auch deshalb zulässig, weil die Beschwerdeschrift von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NJW 2002, 2181; BGH ZInsO 2004, 441).

6

2.

7

Die Kostenentscheidung folgt 97 Abs. 1 ZPO.

8

3.

9

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass (auch) gegen die vorliegende Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.