Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Vertretungsvermutung des Notars (§15 GBO)
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerin (Stiftung) ist gebührenbefreit; ein Notar reichte die Eintragung einer Buchhypothek ein und stellte den Eintragungsantrag auch im Namen der Gläubigerin. Die Gläubigerin wurde als Zweitschuldnerin mit Gebühren belegt und erhob Erinnerung, die das Amtsgericht zurückwies. Das Landgericht bestätigt dies: §15 GBO begründet eine widerlegliche Vertretungsvermutung des Notars, ein Widerruf nach Eintragung ist unbeachtlich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die weitere Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; weitere Beschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Wer die gerichtliche Tätigkeit durch Antrag veranlasst, ist Kostenschuldner; stellt ein Notar einen Vollzugsantrag nach §15 GBO, gilt als Antragsteller und Kostenschuldner der von ihm vertretene Antragsberechtigte.
§15 GBO begründet eine widerlegliche Vermutung für die Vertretungsbefugnis des Notars, die nur durch eindeutige entgegenstehende Willensäußerung widerlegt werden kann; ein Widerruf nach wirksamer Eintragung bleibt unbeachtlich.
Eine vertragliche Vereinbarung über die Kostenübernahme zwischen Beteiligten begründet gegenüber der Gerichtskasse keine abweichende Kostenpflicht; Gebührenbefreiung eines Beteiligten vermittelt Dritten keine Befreiung.
§13 KostO führt nicht zu einer Gebührenermäßigung zugunsten der nicht gebührenbefreiten Beteiligten aufgrund dispositiver gesetzlicher Regelungen; nur zwingende gesetzliche Vorschriften sind im Sinne des §13 KostO maßgeblich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Waldbröl, Nümbrecht Blatt 2743
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Eigentümerin des oben genannten Grundbesitzes ist eine Stiftung, die Gebührenfreiheit gemäß § 2 GKG / § 11 KostO genießt. Sie bestellte durch notarielle Urkunde vom 25.02.1997 zu UR-Nr.###/## des Notars X in A an der F eine Buchhypothek in Höhe von 3.578.000, 00 DM. Am 29.04.1997 reichte der Notar die Urkunde ein und stellte folgenden Antrag:
„Gemäß § 15 GBO beantrage ich, gleichzeitig im Namen der Gläubigerin, die Eintragung gemäß den Bewilligungen meiner Urkunde. Die Stiftung nimmt Gebührenbefreiung in Anspruch."
Die Eintragung der Buchhypothek ist unter dem 22.05.1997 erfolgt.
Mit Kostenrechnung vom 14.05.1997 ist die Gläubigerin für die Eintragung mit Gebühren in Höhe von DM 5.515,00 als sogenannte Zweitschuldnerin in Anspruch genommen worden.
Hiergegen hat die Gläubigerin unter dem 09.06.1997 Beschwerde (Erinnerung) eingelegt. Die Gläubigerin ist der Auffassung, daß sie nicht für die Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 KostO hafte. Der Notar sei nicht beauftragt gewesen, den Eintragungsantrag in ihrem Namen zu stellen. Das Amtsgericht - Abteilungsrichter - hat der Erinnerung mit Beschluss vom 12.08.1997 „nicht abgeholfen.“
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Durch den Notar ist vorgetragen worden, daß die Gläubigerin nicht beantragt habe, den Eintragungsantrag auch in ihrem Namen zu stellen.
Insoweit habe er ohne Auftrag der Gläubigerin gehandelt.
Beim Amtsgericht Waldbröl sind drei weitere Erinnerungsverfahren anhängig gewesen. In einem Falle ist ebenfalls die hier beschwerdeführende Gläubigerin durch eine Kostenrechnung beschwert worden. In den beiden anderen Fällen hat eine andere Grundschuldgläubigerin - ein Versicherungsunternehmen - Erinnerung gegen Kostenrechnungen eingelegt, durch die sie als Zweitschuldner wegen der Gebührenbefreiung des Eigentümers in Anspruch genommen worden ist.
Das Amtsgericht hat in den drei weiteren Erinnerungsverfahren jeweils mit Beschluss vom 03.11.1997 den Erinnerungen nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung. Der Abteilungsrichter hat über die Erinnerung in dem Sinne entschieden, daß nicht abgeholfen werde. Aus der Begründung wird ersichtlich, daß eine das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung ergehen sollte.
Die Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Gläubigerin als Kostenschuldnerin im Sinne des § 2 Nr.1 KostO in Anspruch genommen. Nach dieser Vorschrift ist bei Geschäften, die wie die Eintragung einer Hypothek nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder der die Tätigkeit des Gerichtes veranlasst Kostenschuldner. Vorliegend ist der Antrag auf Eintragung durch den Notar gestellt worden. Stellt ein Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet hat, einen Vollzugsantrag nach § 15 GBO, so ist Antragsteller und Kostenschuldner der von ihm im Antrag vertretene Antragsberechtigte (vgl. BayObLG in Rechtspfleger 1985, 356 m.w.N.). § 15 GBO stellt eine Vermutung für die Vertretungsbefugnis des Notars dar. Sie enthebt den Notar von der Vorlage eines Vollmachtsnachweises. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung des Streites, wie weit die Vermutung des § 15 GBO auszulegen ist. Denn bezüglich der hier vorgenommenen Eintragung hat der Notar ausdrücklich den Eintragungsantrag auch im Namen der Gläubigerin gestellt. Damit hat der Notar hinreichend konkretisiert, in wessen Namen der Antrag gestellt war, und zwar im Namen des Eigentümers und der Gläubigerin.
Der Vortrag der Gläubigerin, der vom Notar nunmehr bekräftigt worden ist, sie habe den Notar nicht zur Antragstellung bevollmächtigt, dringt nicht durch. Denn die Vertretungsbefugnis des Notars nach § 15 GBO ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig. Die Vermutung ist allerdings widerlegbar, sie kann durch eine eindeutige entgegenstehende Willensäußerung der Beteiligten entkräftet werden. Auch ein Widerruf der vermuteten Vollmacht ist möglich. Nach antragsgemäßer Eintragung ist er jedoch nicht mehr beachtlich (vgl. BayObLG in Rechtspfleger 1985 , 356, 357). Die Gläubigerin hat ihre Einwendungen gegen die vermutete Vertretungsbefugnis erst nach dem 22.05.1997, dem Datum der Eintragung der Grundschuld, erhoben, mithin zu spät.
Gegen die Höhe der angefochtenen Kostenrechnung sind Bedenken nicht erhoben und auch nicht ersichtlich.
Insbesondere vermindern sich die Gebühren nicht gemäß § 13 KostO aufgrund der Gebührenbefreiung des Gläubigers.
Nach dieser Vorschrift vermindert sich in dem Falle, in dem einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Gebührenfreiheit zusteht, der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den die befreite. Beteiligten an die nicht Befreiten aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten. In der Rechtsprechung und Literatur wird teilweise vertreten, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sei eine „gesetzliche Vorschrift“ im Sinne des § 13 KostO (Hartmann, 27. AufI. Kostengesetze, § 13 KostO Anm. 1 - ohne Begründung,. Rechtsprechungsnachweise bei Lappe/Korintenberg, KostO , 13. Aufl., § 13 Rz- 13). Diese Auffassung wird zutreffend mit der Begründung abgelehnt, als „gesetzliche Vorschrift“ im Sinne des § 13 KostO kämen nur zwingende Vorschriften in Betracht, nicht aber dispositive Vorschriften und gesetzliche Auslegungsregeln (Lappe/Korintenberg, .a. a. O., Rz. 2 ff.; LG Bonn in Rechtspfleger 1985 , 458 ; OLG Köln in Rechtspfleger 1987, 128 f.; (letztere Entscheidung haben die Beteiligten zu den Akten gereicht) , Beschluss der Kammer vom 28.08.1995 zu 4 T 408/94). Die Haftung für Gerichtskosten unterliegt nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten. Sie können weder über die Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, noch über hiervon abweichende Vereinbarungen die Kostentragungspflicht beeinflussen. Daraus folgt, daß die von den Parteien in § 10 der notariellen Urkunde Nr. ###/## getroffene Bestimmung, wonach sämtliche Kosten, die aus dieser Verhandlung entstehen, der Empfänger (Eigentümerin) als Gesamtschuldner trägt, soweit nicht Gebührenfreiheit besteht, keinen Einfluss auf die Kostenhaftung der Gläubigerin hat. Wie das OLG Köln in seiner Entscheidung (Rechtspfleger 1987 , 128) ausgeführt hat, kann ein persönlich gebührenbefreiter Beteiligter, hier also die Eigentümerin, nicht durch Übernahme der Kosten einen anderen Verfahrensbeteiligten an den ihm zustehenden Vergünstigungen teilnehmen lassen. § 10 der notariellen Urkunde hat damit nur Geltung für das Innenverhältnis.
Gemäß § 14 Abs. 3 KostO hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.
Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht veranlasst. Gemäß § 14 Abs. 5 KostO ist das Verfahren gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.