Weitere Beschwerde: Kostenschuldnerschaft bei notarieller Grundbucheintragung der Hypothek
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) rügte die Kostenveranlassung durch die Eintragung einer Hypothek; das OLG Köln wies die weitere Beschwerde zurück. Es bestätigte, dass bei notariell veranlasster Eintragung alle von einem Notar vertretenen Antragsberechtigten Kostenschuldner sind. Die Vermutung der Vollmacht des Notars nach § 15 GBO ist nur durch eine nach außen hin eindeutige Willensäußerung zu widerlegen und ein Widerruf nach der Eintragung ist unbeachtlich. Eine Gebührenermäßigung nach § 13 KostO kommt wegen abweichender vertraglicher Kostenübernahme nicht in Betracht.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn wegen Kostenschuldnerschaft und Ablehnung der Gebührenermäßigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei eintragungsbedürftigen Geschäften ist Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt; stellt ein Vertreter den Antrag im Namen mehrerer, sind alle vertretenen Antragsberechtigten Kostenschuldner.
Die Vollmacht des Notars zur Antragstellung nach § 15 GBO wird vermutet; diese Vermutung ist widerlegbar, verlangt jedoch eine nach außen hin hinreichend klare entgegenstehende Willensäußerung.
Ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht ist nach Vornahme der die Kosten auslösenden Eintragung unbeachtlich.
Die Gebührenbefreiung eines Mitbeteiligten entbindet andere Gesamtschuldner nicht von der Kostentragung; eine Gebührenermäßigung nach § 13 KostO greift nicht, wenn die Erstattungsverpflichtung im Innenverhältnis allein auf abweichender vertraglicher Vereinbarung beruht und nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 792/97
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2. Januar 1998 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 1997 - 4 T 792/97 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie von Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Sie ist auch im übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 550, 551 ZPO).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeführt, die Beteiligte zu 1) könne als Kostenschuldnerin der durch die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch entstandenen und in der Kostenrechnung vom 14. Mai 1997 angesetzten Kosten in Anspruch genommen werden.
1) Nach § 2 Nr. 1 KostO ist Kostenschuldner bei Geschäften, die - wie hier die Eintragung der Hypothek (§ 13 Abs. 1 GBO) - nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt. Wird der Eintragungsantrag von einem Vertreter gestellt, ist der Vertretene Antragsteller. Stellt - wie hier - der Notar, der die zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet hat, den Antrag "gemäß § 15 GBO .. gleichzeitig im Namen der Gläubigerin", so sind Antragsteller und Kostenschuldner sämtliche von ihm vertretenen Antragsberechtigten. Dies sind hier sowohl der Grundstückseigentümer wie auch die Beteiligte zu 1) als Hypothekengläuberin. Es kommt im Streitfall auch nicht darauf an, ob der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1) bereits in der Urkunde enthalten war. Es reicht aus, daß der Notar ihn auch im Namen der Beteiligten zu 1) gestellt hat. Bei einer solchen - wie hier - eindeutigen Formulierung des Eintragungsantrags kann allein aus dem Inhalt der Urkunde nicht geschlossen werden, daß dieser nur von dem Eigentümer, nicht aber von der Beteiligten zu 1) gestellt werden sollte (vgl. BayObLG, Rpfleger 1985, 356).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin, daß das Landgericht den Vortrag der Beteiligten zu 1), sie habe den Notar zur Antragstellung nicht bevollmächtigt, für unerheblich gehalten hat. Die Vertretungsbefugnis des Notars, der - wie hier - die zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet hat, wird nach § 15 GBO vermutet. Diese Vermutung der Vollmachterteilung für den Eintragungsantrag ist allerdings widerlegbar, kann also durch eine entgegenstehende Willensäußerung der Beteiligten entkräftet werden (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1982, 98; BayObLG Rpfleger 1984, 96; BayObLG, Rpfleger 1985, 356; Horber/Demharter, Grundbuchordnung, 21. Aufl., § 15, Rn. 3). Dies setzt indes im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit voraus, daß die entgegenstehende Willensäußerung nach außen hinreichend eindeutig erkennbar wird (Horber/Demharter, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.). Eine solche klare Willensäußerung der Beteiligten zu 1) läßt sich im Streitfall nicht schon der zugrunde liegenden notariellen Urkunde vom 25. Februar 1997 entnehmen. Hierfür reicht nicht aus, daß § 5 der Urkunde lediglich einen Eintragungsantrag des Eigentümers, nicht jedoch der Hypothekengläubigerin enthält (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 356). Das gleiche gilt für die in § 10 getroffene Regelung, der Eigentümer übernehme die aus der Verhandlung entstehenden Kosten (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 14).
Die weitere Beschwerde macht geltend, die vermutete Vollmacht sei nachträglich sowohl von der Beteiligten zu 1) als auch von dem antragstellenden Notar widerrufen worden. Grundsätzlich ist zwar ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten möglich; dies gilt aus Gründen der Klarheit grundbuchrechtlicher Vorgänge indes nur, solange die antragsgemäße Eintragung noch nicht vorgenommen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 356, 357). Hiernach ist im Streitfall der Widerruf zu spät erfolgt. Erst nach der am 22. Mai 1997 vollzogenen Grundbucheintragung, nämlich mit Schreiben vom 2. Juni 1997 hat die Beteiligte zu 1) erstmals darauf hingewiesen, der Eintragungsantrag sei ohne ihr Wissen und Wollen gestellt worden. Nach Vornahme der die Kosten auslösenden Grundbucheintragung war diese Erklärung indessen nicht mehr beachtlich.
2) Eine Verpflichtung zur Kostentragung durch die Beteiligte zu 1) entfällt nicht schon deswegen, weil der Grundstückseigentümer in § 10 der notariellen Urkunde "die aus dieser Verhandlung" entstehenden Kosten übernommen hat. Grundsätzlich haften sowohl der antragstellende Grundpfandrechtsgläubiger als auch der Grundstückseigentümer, wenn er - wie hier - als Mitantragsteller ebenfalls die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt hat, als Gesamtschuldner nach den §§ 2 Nr. 1, 5 KostO für die Kosten der vollzogenen Grundbucheintragung. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall nimmt der Grundstückseigentümer, der die Kosten übernommen hat, nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kostenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Rechtspflege (NW) Gebührenfreiheit in Anspruch. Dies hat keinen Einfluß auf die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1). Die Kostenübernahme im Innenverhältnis durch einen Verfahrensbeteiligten, der Gebührenfreiheit genießt, wirkt sich grundsätzlich nicht dahin aus, daß damit auch der nicht gebührenbefreite Beteiligte von der Verpflichtung zur Kostenzahlung befreit wird (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1987, 128, 129 = KostRsp.KostO § 13 Nr. 11). Durch Übernahme der Kosten kann ein persönlich gebührenbefreiter Beteiligter einen anderen Verfahrensbeteiligten nicht an der ihm zustehenden Gebührenbefreiung teilnehmen lassen (vgl. BayObLGZ 1984, 178, 182; OLG Köln, a.a.O., 129).
3) Die Auffassung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1) könne keine Gebührenermäßigung nach § 13 KostO für sich in Anspruch nehmen, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der genannten Vorschrift vermindert sich in dem Fall, in dem einem von mehreren Gesamtschuldnern Gebührenfreiheit zusteht, der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den der befreite Beteiligte an den Nichtbefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätte. Die Inanspruchnahme des Nichtbefreiten ist damit nur insoweit zulässig, als er die Gerichtsgebühren - unter Berücksichtigung seines Ausgleichsanspruchs - im Verhältnis zu dem persönlich Beteiligten selbst tragen muß.
Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach § 13 KostO sind hier nicht erfüllt. Der Beteiligten zu 1) steht gegen den gebührenbefreiten Eigentümer kein Erstattungsanspruch auf Grund gesetzlicher Vorschrift im Sinn der vorgenannten Norm zu. Die Ansicht des Landgerichts, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sei keine derartige gesetzliche Vorschrift, läßt zumindest für den hier zur Entscheidung stehenden Fall einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar wird in Teilen der Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, § 13 KostO sei in Fällen des § 426 BGB anwendbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 13 KostO, Rn. 1; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 2. Aufl., § 13 Rn. 6; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung 11. Aufl., Stichwort Kostenbefreiung, Anm. 2.41 und 2.42 m.w.N.; weitere Nachweise bei Lappe/Korintenberg, Kostenordnung, § 13, Rn. 13).
Dieser Ansicht vermag der Senat zumindest für den Streitfall nicht zu folgen. Die Beteiligten haben nämlich hier mit der Kostenübernahmeverpflichtung des Eigentümers vertraglich eine anderweitige, von der Verpflichtung zu gleichen Anteilen abweichende Regelung im Sinn von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen. Eine solche vertragliche Vereinbarung der Beteiligten muß indes schon deswegen für die Anwendung des § 13 KostO außer Betracht bleiben, weil - wie bereits ausgeführt - die Haftung für die Gerichtskosten nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegt. Auch die Regelung des § 13 KostO soll den Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnen, durch Abreden über die Kostentragung den nicht gebührenbefreiten Beteiligten an der Gebührenbefreiung des anderen Kostenbeteiligten teilnehmen zu lassen (so schon OLG Köln a.a.O., insoweit nicht veröffentlicht). Es kann auch hier nicht - abweichend von dem Inhalt der Urkunde - eine Erstattungspflicht zu gleichen Anteilen nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde gelegt werden (vgl. aber die Nachweise bei Lappe/Korintenberg, a.a.O., Rn. 13). Ein Rückgriff auf die in dieser Vorschrift enthaltene Auslegungsregel scheidet schon deswegen hier aus, weil die Beteiligten in der Urkunde ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung über die Kostentragung getroffen haben, die vorrangig ist.
Die Ausgestaltung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB als bloße Auslegungshilfe für den Fall des Fehlens abweichender vertraglicher Bestimmungen und nicht als eine die Erstattungspflicht zwingend und abschließend regelnde Norm spricht dafür, sie insgesamt nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn von § 13 KostO aufzufassen (vgl. Lappe/Korintenberg, a.a.O., Rn. 2). Dies braucht jedoch hier abschließend nicht entschieden zu werden. Zumindest für den Fall einer vertraglichen, von der gesetzlichen Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend getroffenen Bestimmung der alleinigen Kostentragung des gebührenbefreiten Beteiligten greift § 13 KostO schon deswegen nicht ein (vgl. OLG Köln, a.a.O.; LG Bonn, Rpfleger 1985, 458, 459), weil die Verpflichtung zur Erstattung in einem solchen Fall nicht auf der gesetzlichen Vorschrift, sondern im Kern auf der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten beruht.
Einer Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf § 14 Abs. 5 KostO nicht.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.515 DM