LG Bonn: Totschlag durch Gürtelstrangulation; Mitangeklagter wegen Nothilfe freigesprochen
KI-Zusammenfassung
Gegenstand war die Tötung eines heroinabhängigen Mannes nach einem Streit im Wald bei F. Das LG sah es als erwiesen an, dass Angeklagter A (Heranwachsender) das Opfer durch Zuziehen eines Gürtels am Hals mit Tötungsvorsatz tötete; eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) war nicht auszuschließen. Es verhängte eine Jugendstrafe von 6 Jahren 6 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit Vorwegvollzug an. Angeklagter B wurde freigesprochen, da sein Astschlag als Nothilfe gerechtfertigt war und eine Zurechnung der Tötungshandlung des A nicht nachweisbar war; er erhielt StrEG-Entschädigung für die U-Haft.
Ausgang: Verurteilung des Angeklagten A wegen Totschlags (Jugendstrafe und § 64 StGB) bei Freispruch des Angeklagten B (Nothilfe, keine Zurechnung) mit StrEG-Entschädigung.
Abstrakte Rechtssätze
Totschlag (§ 212 StGB) ist verwirklicht, wenn der Täter das Opfer durch Strangulation mittels um den Hals zugezogenen Gürtels mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz tötet.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann bei erheblichem Mischkonsum von Betäubungsmitteln und Alkohol in Betracht kommen, ohne dass dadurch eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit bereits indiziert ist.
Handelt ein Beteiligter zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf einen Dritten, kann auch ein objektiv lebensgefährlicher Schlag in den Kopfbereich als Nothilfe nach § 32 StGB gerechtfertigt sein; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Gunsten.
Eine mittäterschaftliche Zurechnung der tödlichen Handlung eines anderen Beteiligten setzt den Nachweis eines gemeinsamen Tatplans und eines entsprechenden Zurechnungszusammenhangs voraus; fehlen diese Nachweise, ist freizusprechen.
Auf einen Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass er nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht; bei Tötungsdelikten kann Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) erforderlich sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte A ist des Totschlags schuldig.
Es wird gegen ihn eine Jugendstrafe von
sechs Jahren sechs Monaten
verhängt.
Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Maßregel sind ein Jahr drei Monate der Jugendstrafe zu vollziehen.
Der Angeklagte B wird freigesprochen.
Er ist für die Dauer der vom 05.08.2020 bis zum 19.03.2021 erlittenen Untersuchungshaft nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu entschädigen.
Die Kosten des Verfahrens betreffend den Angeklagten B sowie seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Betreffend den Angeklagten A wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften (betreffend den Angeklagten A):
§§ 212, 21, 64, 67 Abs. 2 S. 1 StGB; 1, 105 JGG.
Rubrum
Inhaltsverzeichnis
A. Vorspann
B. Feststellungen (B und A)
I. Persönliche Verhältnisse
1. B
2. A
II. Feststellungen zur Sache
1. Vorgeschichte / Rahmenbedingungen
2. Tatörtlichkeit
3. Tatgeschehen im engeren Sinne
4. Nachtatgeschehen
5. Ermittlungsverfahren
C. Beweiswürdigung (B und A)
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
II. Feststellungen zur Sache
1. Feststellungen zur Vorgeschichte / zu den Rahmenbedingungen
2. Feststellungen zur Tatörtlichkeit
3. Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne
4. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
5. Feststellungen zum Ermittlungsverfahren
D. Rechtliche Würdigung (A)
E. Strafzumessung (A)
I. Jugendstrafrecht
II. Jugendstrafe
III. Konkrete Strafzumessung
F. Unterbringung (A)
G. Freispruch (B)
H. Entschädigung nach dem StrEG (B)
I. Kostenentscheidung (B und A)
Gründe
A. Vorspann
Gegenstand des Urteils ist die Tötung des zur Tatzeit 46 Jahre alten D (im Folgenden: D) in einem Waldstück in F im Juli 2020. D und die beiden Angeklagten kannten sich aus der offenen Drogenszene E / C. Alle drei sind bzw. waren heroinabhängig. Der Angeklagte B hatte etwa zwei Wochen vor dem hier gegenständlichen Geschehen ein Lager in eben jenem Waldstück in F errichtet, wo er die lauen Sommernächte verbrachte. Sein Freund, der Angeklagte A, hatte ihm bereits zuvor dort über Nacht Gesellschaft geleistet. Auch D, seinerseits mit dem Angeklagten B bekannt, hatte zumindest die Nacht vor der Tatnacht dort genächtigt. Nachdem alle drei am 00.07.2020 den Tag im Kreise der Szene in E verbracht hatten und am späten Abend gemeinsam mit öffentlichen Verkehrsmitteln erneut in das Lager im Wald gefahren waren, gerieten dort die Angeklagten auf der einen und D auf der anderen Seite in Streit. Im Verlauf dieses Streits flüchtete D kurz nach Mitternacht über den G-Straße in Richtung F. Die Angeklagten setzten ihm nach, bewaffnet mit einer Schaufel und einem Ast. Nachdem sie ihn eingeholt hatten, versetze zunächst der Angeklagte B dem D mit dem Ast einen Schlag gegen den Kopfbereich, wobei nicht auszuschließen ist, dass dadurch ein Angriff Ds auf den Angeklagten A abgewehrt werden sollte. D ging hart zu Boden, verstarb jedoch nicht. Sodann schlug einer der Angeklagten mit der Schaufel auf D ein. Schließlich legte der Angeklagte A dem D einen Gürtel um die Kehle, zog kräftig zu und tötete D hierdurch. Postmortal wirkte jedenfalls einer der Angeklagten noch weiter auf D ein, wobei ihm unter anderen ein Holzstück in den Halsbereich eingeführt wurde. Frühestens am folgenden Morgen verbrachten beide Angeklagte den getöteten D in ein ausgetrocknetes Bachbett des H, bedeckten den Leichnam mit Ästen und Erde und zündeten ihn unter Zuhilfenahme von Brennspiritus an. Der Leichnam des D wurde erst am 02.08.2021 durch eine Joggerin entdeckt. Zwischenzeitlich hatten sich die Angeklagten bereits verschiedenen Angehörigen der Drogenszene in Bezug auf das Tatgeschehen offenbart, wodurch man ihnen auf die Spur kam und sie schließlich am 05.08.2021 festnehmen konnte.
Der Verurteilung liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde.
B. Feststellungen (B und A)
I. Persönliche Verhältnisse
B
Der heute 30 Jahre alte Angeklagte B wurde am 00.00.1990 in I geboren. Seine unverheirateten Eltern trennten sich, als der Angeklagte zwei Jahre alt war. Die Mutter des Angeklagten arbeitet bis heute bei der J und war zur Zeit der Geburt des Angeklagten in der J-Verwaltung tätig. Mittlerweile wird sie auch gelegentlich zu Auslandseinsätzen herangezogen und war zuletzt in K. Der leibliche Vater des Angeklagten war selbständiger Autohändler. Nach der Trennung blieb der Angeklagte bei der Mutter und verbrachte nur gelegentlich die Wochenenden bei seinem Vater, wobei dieser zunehmend dem Alkohol zusprach und das Kind im Wesentlichen sich selbst überließ. Heute hat der Angeklagte kaum mehr Kontakt zu seinem Vater.
Der Angeklagte hat eine 20 Jahre alte Halbschwester, die Tochter seines leiblichen Vaters, die bei ihrer Mutter in L lebt und dort studiert. Zu ihr hat der Angeklagte ein gutes und enges Verhältnis und hat sie bis zur Inhaftierung in vorliegender Sache immer wieder besucht.
Schon kurz nach der Trennung vom leiblichen Vater lernte die Mutter des Angeklagten einen neuen Partner kennen, mit dem sie die folgenden zehn Jahre liiert war und der dem Angeklagten gegenüber praktisch eine Vaterrolle einnahm. Der Stiefvater konsumierte jedoch zunehmend Kokain. Seine Beziehung zur Mutter war mehr und mehr durch teils erhebliche Gewalttätigkeiten dieser gegenüber, bis hin zur Verursachung diverser Krankenhausaufenthalte, geprägt. Auch der Angeklagte musste gelegentlich „etwas einstecken“, wenn auch in deutlich geringerem Umfang.
Seine Kindheit verbrachte der Angeklagte in M, einer kleinen Ortschaft der rheinland-pfälzischen Gemeinde N, belegen unmittelbar an der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen und der dortigen Stadt O. Hier, in M, besuchte er ab dem dritten Lebensjahr den Kindergarten und wurde altersgerecht mit sechs Jahren auf der örtlichen Grundschule eingeschult, die er bis zur vierten Klasse durchlief. In der Erinnerung des Angeklagten ist bereits diese Zeit dadurch geprägt, dass die Eltern der anderen Kinder diesen den Umgang mit dem Angeklagten untersagten, da die Familie des Angeklagten – und im Besonderen der Stiefvater – einen ausgeprägt schlechten Ruf in der dörflichen Gemeinschaft hatte. Schon zu Grundschulzeiten wurde der Angeklagte, der sich zunehmend als Außenseiter wahrnahm und in dieser Rolle auch sich selbst isolierte, wiederholt einem Kinder- und Jugendpsychiater vorgestellt, wobei die Kammer den jeweils konkreten Anlass dieser Vorstellungen nicht festzustellen vermochte.
Zur fünften Klasse wechselte der Angeklagte auf die P-Realschule in O. Nach nicht einmal einem Jahr des Besuchs der weiterführenden Schule begann der Angeklagte erstmals und schon bald regelmäßig Alkohol zu konsumieren, nachdem er bereits im Alter von zehn Jahren mit dem Rauchen angefangen hatte. Der fortgesetzte Alkoholkonsum machte sich rasch in den schulischen Leistungen sowie seinem Betragen im Unterricht und seinen Mitschülern gegenüber, mit denen er fortwährend in Konflikte geriet, bemerkbar, so dass er mit Beendigung des Winterhalbjahres der sechsten Klasse gezwungen war, zu Beginn des Jahres 2002 die Schule in O zu verlassen und auf die Regionalschule ins rheinland-pfälzische Q zu wechseln. Kurze Zeit später trennte sich die Mutter des Angeklagten von dem Stiefvater und etwa zur selben Zeit begann der Angeklagte – hiervon unabhängig – mit dem schon bald regelmäßigen Konsum von Cannabis in der Form des so genannten Kiffens.
Die Mutter des Angeklagten lernte einen neuen Partner kennen, der in den gemeinsamen Haushalt einzog und sich seinerseits bemühte, dem Angeklagten gegenüber eine Vaterrolle einzunehmen. Hierbei legte er besonderen Wert auf die Befolgung von Regeln und versuchte mit einer gewissen – gewaltlosen – Strenge dem Angeklagten Disziplin beizubringen; letztlich ohne Erfolg. Der Angeklagte selbst meint rückblickend, dass zu jener Zeit „der Zug bereits abgefahren gewesen“ sei und er daher von den durchaus gut gemeinten Versuchen des neuen Lebensgefährten der Mutter nicht habe profitieren können.
Im Jahre 2005 erlangte der Angeklagte – „mit Müh‘ und Not“ – die Mittlere Reife und verließ die Regionalschule mit diesem Abschluss, um sodann an der Berufsschule O das Fachabitur anzustreben. Seine zunehmenden Experimente mit verschiedenen Drogen – Amphetamine, MDMA, halluzinogene Pilze und LSD – ließen dieses Vorhaben aber bereits rasch als zum Scheitern verurteilt erscheinen, so dass er nach nicht einmal einem Jahr die Berufsschule mit einer erheblichen Zahl von Fehlstunden verlassen musste.
Einen im Anschluss im Jahre 2007 unternommenen Versuch eines Grafikdesignstudiums an einer privaten Hochschule in O (Akademie der Künste), die als schulische Eingangsqualifikation lediglich die Mittlere Reife verlangt, musste der Angeklagte schon nach wenigen Monaten vor dem Hintergrund des massiven Drogenkonsums, der ihm nicht nur ein konzentriertes Lernen sondern zunehmend auch ein strukturiertes Leben unmöglich machte, abbrechen. Fortan hielt sich der Angeklagte mit verschiedenen Gelegenheitsjobs, Hilfstätigkeiten für Freunde und Bekannte, „Schnorren“ sowie Leistungen vom Amt „über Wasser“, wobei er stets Wert darauf legte, seiner Mutter nicht „auf der Tasche zu liegen“. Einen erneuten schulischen Versuch oder den Beginn einer Ausbildung strebte er nicht mehr an. Seine längste zusammenhängende Arbeitstätigkeit war eine wenige Wochen währende Anstellung als Objektschützer im Unternehmen eines guten Freundes. Zuletzt lebte der Angeklagte von staatlichen Unterstützungsleistungen nach dem SGB II, dem Arbeitslosengeld II oder „Hartz IV“, in Höhe von etwa 400 €.
Um den Jahreswechsel 2008 / 2009 wurde bei dem Angeklagten, der seit jeher unter massiven Schlafstörungen litt, eine chronische Insomnie diagnostiziert, die fortan und bis jedenfalls in das Jahr 2015 psychiatrisch, teils auch stationär, behandelt wurde.
Bis in das Jahr 2009 lebte der Angeklagte im Haushalt der Mutter, bevor er ein eigenes kleines, vom Amt finanziertes Apartment am R in O bezog, wo er einige Jahre alleine wohnte. 2016 zog er noch einmal kurzzeitig zu seiner Mutter, die zwischenzeitlich ein Haus im Oer Ortsteil S angemietet hatte. In den Jahren 2017 / 2018 lebte der Angeklagte für etwa ein Jahr in einer Wohnung in T, die er auf Vermittlung einer Bekannten erlangt hatte, und die ebenfalls durch staatliche Unterstützungsleistungen finanziert wurde. Seit 2018 nächtigte der Angeklagte abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Bekannten, seiner Mutter oder unter freiem Himmel, wobei das Lager im Wald in F, auf das im Folgenden noch einzugehen sein wird, ihm nur als Sommerdomizil und nicht als ständiger fester Aufenthaltsort diente. Offiziell war der Angeklagte zuletzt ohne festen Wohnsitz gemeldet.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet und lebt in keiner festen Beziehung. Er hat keine Kinder. Er hatte bislang zwei länger andauernde Partnerschaften, hierbei insbesondere erwähnenswert eine Beziehung in den Jahren 2015 bis 2017 zu einer fünf Jahre älteren Psychologin, wobei der Angeklagte rückblickend das Gefühl hat, dass er lediglich ein Projekt für seine Partnerin war.
Seit dem 05.08.2020 ist der Angeklagte in vorliegender Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt U. Er hält von dort aus regelmäßigen und engen Brief- und (soweit möglich) Besuchskontakt zu seiner Mutter. Der Angeklagten nimmt an der anstaltsinternen Kicker- und Küchengruppe teil und wurde zum GMV-Sprecher gewählt.
Seine Freizeitinteressen sind künstlerischer Natur. So widmete er vor der Haft viel Zeit der Musik, spielte Schlagzeug und produzierte Titel unterschiedlicher Genres von Deutschrap bis Schlager. Außerdem modellierte und malte er.
Bei dem Angeklagten besteht eine polytoxe Abhängigkeitserkrankung. Er konsumiert – wie bereits erwähnt – seit seinem elften Lebensjahr Alkohol und seit seinem zwölften Lebensjahr illegale Rauschmittel, beginnend mit Cannabis. Mit etwa 13 bis 14 Jahren kamen Amphetamine und MDMA hinzu, mit etwa 15 bis 16 Jahren halluzinogene Pilze und Kakteen sowie LSD. Spätestens ab jenem Zeitpunkt entwickelten sich bei dem Angeklagten erhebliche psychische Probleme, die durch die behandelnden Ärzte mit Benzodiazepin, Schlaftabletten und Antidepressiva behandelt wurden, wovon sich wiederum rasch eine Abhängigkeit einstellte. Dies alles begleitet durch die bereits erwähnte chronische Schlaflosigkeit, die der Angeklagte über viele Jahre medikamentös bekämpfte. Erstmals im Jahre 2015 konsumierte der Angeklagte Heroin, wobei er bereits seit 2013 wegen einer schmerzhaften Arthroseerkrankung am Handgelenk und an den Fingern mit Tilidin- und Morphingaben behandelt wurde.
Erste Entzugsversuche unternahm der Angkelagte in den Jahren 2010 bis 2012 in der LVR Klinik in E. Es folgten in den Jahren 2016 und 2017 jeweils ein mehrwöchiger Entzug mit anschließender stationärer Therapie in der LVR Klinik in E, wobei der Angeklagte den Entzug jeweils durchstand, die Therapie aber in beiden Fällen vorzeitig abbrach. Seit 2011 erfolgten zudem daneben bzw. hiermit einhergehend psychologische und psychiatrische Behandlungen wegen diverser Persönlichkeitsstörungen bspw. vom Borderline Typ.
Zur Zeit der Inhaftierung in vorliegender Sache konsumierte der Angeklagte ein bis zwei Gramm Heroin am Tag sowie jeweils einen Riegel (entsprechend 10 Tabletten) Diazepam, Benzodiazepin und Xanax. Hinzu trat der Konsum von Alkohol in teils auch nicht unerheblichem Umfang. Er selbst beschreibt seine Stimmungslage in jener Zeit als „down“, einhergehend mit Selbstmordgedanken.
In der Haft erhielt er zunächst noch Diazepam und Polamidon, letzteres um das Opiatspektrum abzudecken. Ab Oktober versuchte der Angeklagte nur mit der Einnahme von Tilidin „klarzukommen“. Dies erwies sich jedoch nicht als tragfähig, so dass er wieder auf Polamidon eingestellt wurde, das er bis heute nimmt. Hinzu kommt die gelegentliche Vergabe von Tavor und Seroquel als Neuroleptikum sowie bei akuten Schmerzen Tilidin. Bei dieser Behandlung leidet der Angeklagte derzeit unter keinen Entzugserscheinungen.
Neben der Suchtmittelproblematik und den bereits beschriebenen, teils damit einhergehenden, teils drüber hinausgehenden psychischen Auffälligkeiten leidet der Angeklagte somatisch unter der bereits erwähnten Arthrose im Handgelenk und in den Fingern und einem Morbus Scheuermann im Rücken. Hinzu kommt ein Abszess im rechten Sprunggelenk, der durch drei Operationen im Januar 2020 behandelt wurde und bis heute nicht abgeheilt ist. Im Jahre 2017 erlitt der Angeklagte überdies einen Bruch im linken Sprunggelenk.
Auf die Darstellung der Vorstrafen des Angeklagten B wird angesichts des vollumfänglich freisprechenden Erkenntnisses verzichtet.
A
Der heute 21 Jahre alte Angeklagte A wurde am 00.00.2000 in C geboren. Er hat drei Halbgeschwister, einen 27 Jahre alten älteren Halbbruder sowie eine 15 Jahre alte jüngere Halbschwester mütterlicherseits sowie (wohl) einen Halbbruder unbekannten Alters väterlicherseits. Zu seinem Halbbruder mütterlicherseits hat der Angeklagte seit einigen Jahren kaum nennenswerten Kontakt, demgegenüber war das Verhältnis zur Schwester, die bis heute – wie auch der Halbbruder – im Haushalt der Groß- und Pflegeeltern V in X lebt, seit jeher sehr eng. Bis zu seiner Inhaftierung haben die beiden sich häufig gesehen und auch jetzt schreibt sie ihm regelmäßig in die Haft.
Die Mutter des Angeklagten, Simone A, geborene V, ist 51 Jahre alt und gelernte Werbekauffrau, wobei sie in diesem Beruf nie gearbeitet hat. Nach Beendigung ihrer Ausbildung hat sie sich zunächst mit einem Reisebüro selbständig gemacht, musste dieses jedoch aufgeben, nachdem ihr die unversicherte Kasse mit den Tageseinnahmen entwendet worden war und sie den hierdurch verursachten finanziellen Verlust nicht auffangen konnte. Seitdem hat sie allenfalls kurzzeitig geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt und im Übrigen von staatlichen Unterstützungsleistungen ihren Lebensunterhalt bestritten. Spätestens seit dem Jahr 2000, und damit dem Jahr der Geburt des Angeklagten, entwickelte sich eine manifeste Abhängigkeit von Alkohol und illegalen Rauschmitteln, die bis heute praktisch unbehandelt geblieben ist. Ihr Alltag ist bis heute durch die Aufrechterhaltung der Suchtmittelversorgung geprägt. Hinzu kam eine Vielzahl hochproblematischer Männerbeziehungen zu Partnern, die ihrerseits häufig aus der Drogenszene stammten, und die vielfach mit nicht unerheblichen Gewalterfahrungen einhergingen. Dies galt auch und insbesondere für die Beziehung der Mutter des Angeklagten zu dessen leiblichem Vater. Der Angeklagte selbst wurde gelegentlich zum Opfer von Gewalthandlungen der Partner der Mutter. Bei einer Gelegenheit ist es auch zu einem nicht näher feststellbaren sexuellen Übergriff seitens eines Lebensgefährten der Mutter gegenüber dem Angeklagten und seiner Schwester gekommen.
Der Vater des Angeklagten, A, ist iranischer Kurde, der sich in den späten 1990er Jahren als Asylsuchender in der Bundesrepublik aufhielt, wo er die Mutter des Angeklagten kennenlernte. Im Jahr 2002, der Angeklagte war gerade zwei Jahre alt, reiste der Vater des Angeklagten wieder in seine Heimat und hinterließ die Familie in Deutschland. Von dort aus ging er zu nicht näher feststellbarer Zeit nach London (Großbritannien), wo er bis heute mit (wohl) einem Sohn und einer neuen Partnerin lebt und unter anderem als Friseur arbeitet bzw. gearbeitet hat. Der Angeklagte hatte über viele Jahre überhaupt keinen Kontakt zu seinem Vater. Seit einiger Zeit besteht ein allenfalls loser Kontakt via Facebook. Einmal, zwischen 2011 und 2018, besuchte der Vater den Angeklagten für einige Tage in Deutschland. Der Versuch eines Gegenbesuchs vor wenigen Jahren in London blieb demgegenüber ohne Erfolg, was bedeutet, dass es dem Angeklagten nicht gelungen war, seinen Vater dort ausfindig zu machen.
Die Eltern des Angeklagten gingen im Verlauf des Jahres 1999 eine Beziehung miteinander ein und zogen rasch in eine eigene Wohnung in Y, einem Ortsteil der Stadt O, nachdem die Mutter bis dahin noch bei ihren Eltern, den Eheleuten V, gewohnt hatte. Ein halbes Jahr nach der Geburt des Angeklagten heirateten sie. Die Beziehung der beiden war, wie bereits erwähnt, durch teils erhebliche Gewalttätigkeiten des Vaters der Mutter gegenüber geprägt. Nach der endgültigen Trennung der Eltern und der Ausreise des Vaters in den Iran nahm die Mutter des Angeklagten gemeinsam mit den beiden Kindern zunächst wieder Wohnung bei ihren Eltern in X. Hier besuchte der Angeklagte zunächst den örtlichen Kindergarten. Im Jahre 2006 nahm sich die Mutter gemeinsam mit den beiden Kindern ein eigenes kleines Apartment in BB, wo der Angeklagte mit sechs Jahren altersgerecht in die Z-Grundschule eingeschult wurde.
Wegen der zunehmend desolaten Verhältnisse im Haushalt der Mutter, geprägt durch die Sucht und die wechselnden schwierigen Partnerschaften, die auch der Schule und den örtlichen Behörden nicht verborgen geblieben waren, war die Familie spätestens ab dem Jahr 2008 in der Betreuung durch das Jugendamt. Noch im selben Jahr nahmen die Großeltern des Angeklagten dessen älteren Bruder in ihre Obhut. Der Angeklagte und seine jüngere Schwester verblieben zunächst bei der Mutter.
Die Grundschule durchlief der Angeklagte trotz der schwierigen häuslichen Verhältnisse ohne besondere Auffälligkeiten, wobei ihm zugutekam, dass er durchaus intelligent ist und schon in frühen Lebensjahren selbständig war. Er wechselte zur fünften Klasse auf die Orientierungsstufe des P Gymnasiums in BB, die er nach zwei Jahren mit einer Gymnasialempfehlung und einem Notendurchschnitt von 2,0 beendete. Zwischenzeitlich waren er und seine Schwester auf Veranlassung des Jugendamts und gemäß einer Entscheidung des Familiengerichts aus dem Haushalt der Mutter genommen und zur Pflege zu den Großeltern verbracht worden, die fortan als Pflegeeltern aller drei Kinder agierten. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Großeltern, namentlich seinem Großvater, einem Angehörigen des J, der versuchte die Kinder mit sanfter militärischer Strenge zu Disziplin und guten Leistungen zu erziehen, war und ist bis heute ausgesprochen gut. Rückblickend erkennt der Angeklagte, dass er es nicht zuletzt seinem Großvater und dessen ständigem Bemühen zu verdanken hat, trotz der schwierigen Entwicklungsverhältnisse noch vergleichsweise gute schulische Leistungen erzielt zu haben. Auch war es der Großvater, der sich sehr um Freizeitaktivitäten der Kinder bemühte und den Angeklagten namentlich anhielt, im Verein Fußball zu spielen, wovon er ebenfalls, nach eigener Einlassung, sehr profitierte. Hintergrund der Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt bildete ein Ereignis, bei welchem die Mutter im Vorfeld eines Hausbesuchs des Jugendamts den Angeklagten versuchte zur Reinlichkeit anzuhalten, dieser dem nicht nachkam und die Mutter den Angeklagten daraufhin derart verprügelte, dass er stationär im Krankenhaus aufgenommen werden musste. Trotz solcher gelegentlichen Gewalterfahrungen bezeichnet der Angeklagte sein Verhältnis zur Mutter als grundsätzlich intakt und verweist auch auf die Nähe und Geborgenheit, die diese durchaus zu vermitteln in der Lage war. Bis heute nimmt der Angeklagte gegenüber seiner Mutter die Rolle eines Beschützers ein.
Ab Sommer 2012 nach Durchlaufen der Orientierungsstufe besuchte der Angeklagte ab der die siebten Klasse den gymnasialen Zweig. Ab Mitte 2014 begannen die ersten, auch durch die Großeltern wahrnehmbaren ernsthaften Erziehungsprobleme, zeitlich einhergehend mit dem Beginn des Konsums von Cannabis durch den Angeklagten. Dieser zeigte sich zunehmend lustlos und war nur noch schwer zu seinen schulischen Pflichten zu motivieren. Nichtsdestotrotz erfolgte Mitte 2016 der Wechsel auf die gymnasiale Oberstufe. Die elfte Klasse schloss der Angeklagte im Jahre 2017 noch mit ordentlichen Leistungen ab. Er galt bis dahin als „sicherer Abiturient“. Mit Beginn der 12. Klasse kam es sodann zu einem nahezu krisenhaften Leistungsabfall in der Schule, korrelierend mit dem zunehmend intensivierten Drogenkonsum. Der Angeklagte schaffte es kaum mehr zur Schule zu gehen und wenn, erschien er dort unter dem Einfluss von THC. Hausarbeiten verrichtete er selten, zu einem strukturierten Lernen sah er sich nicht in der Lage. So sammelte er rasch über 150 Fehlstunden. Nur durch intensives Bemühen der Großeltern erhielt der Angeklagte letztlich das Fachabitur mit einem Notendurchschnitt von 2,5 und verließ sodann mit Beendigung der 12. Klasse die Schule auch formal endgültig.
Bereits zuvor, im April 2018, hatte er mit Erreichen seines 18. Lebensjahrs den Haushalt der Großeltern verlassen, nachdem es im Zusammenhang mit seiner Geburtstagsparty zu erheblichen Unstimmigkeiten mit diesen gekommen war. Gemeinsam mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin AA, zog er in eine Wohngemeinschaft in DD. Sowohl die Zeugin AA als auch der weitere Mitbewohner entstammten dem örtlichen Drogenmilieu, so dass auch der Alltag in der Wohngemeinschaft durch den durchgehenden Konsum von Rauschmitteln geprägt war. Einer nennenswerten Beschäftigung ging keiner der dort Aufhältigen nach. In diesem Setting konsumierte der Angeklagte erstmals Heroin, unmittelbar intravenös, und entwickelte schon bald eine manifeste Abhängigkeit.
Weitere schulische oder berufliche Bemühungen unternahm der Angeklagte bis heute nicht. Auch trat er kein Studium und keine Ausbildung an und entwickelte keinerlei Aktivität in diese Richtung. Seinen Lebensunterhalt bestritt er bis heute von kleineren, kurzzeitig ausgeübten Gelegenheitsjobs, dem was er durch „Schnorren“ und Pfandflaschensammeln zusammen bekam, Arbeitslosengeld II sowie Bargeld, welches er anlässlich seiner gelegentlichen Aufenthalte bei den Großeltern jenen entwendete. Häufig reichten seine Einkünfte, um soeben – unter Berücksichtigung der benötigten Betäubungsmittel – über den Tag zu kommen.
Spätestens zum Jahreswechsel 2018 / 2019 trennten sich der Angeklagte und die Zeugin AA und der Angeklagte nahm zunächst wieder Wohnung bei seinen Großeltern in X, deren Bemühen nunmehr darauf ausgerichtet war, den Angeklagten von den Drogen „wegzubekommen“, wozu sie unter anderem den Versuch eines so genannten „kalten Entzugs“ unternahmen – im Ergebnis ohne Erfolg. Im Verlauf des Jahres 2019 zog der Angeklagte wieder bei den Großeltern aus, lebte zeitweilig auf der Straße, bevor er Anfang 2020 erneut zu den Großeltern zurückkehrte. Im Frühjahr 2020 suchte er schließlich gezielt den Kontakt zur Mutter und beide bezogen im Mai 2020 eine kleine Wohnung in BB, wo der Angeklagte schließlich festgenommen wurde und die Mutter bis heute lebt.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet und lebt in keiner festen Beziehung. Er hat keine Kinder. Jenseits der Beziehung zur Zeugin AA hatte er bislang keine ernsthafte Partnerschaft.
Ab dem 05.08.2020 ist der Angeklagte für vorliegende Sache inhaftiert, derzeit in der Justizvollzugsanstalt CC. Von dort aus hält er engen Briefkontakt zu den Großeltern und der Schwester. Die Mutter hat ihm bislang nur zweimal geschrieben und ihn einmal aus Anlass des Geburtstages besucht.
In seiner Freizeit hat der Angeklagte bis zur B-Jugend aktiv Fußball im Verein gespielt, wobei er in der Verteidigung eingesetzt war und lange Zeit auch als Mannschaftskapitän das Team auf das Feld führen durfte.
Wie bei dem Angeklagten B besteht auch bei dem Angeklagten A eine polytoxe Abhängigkeitserkrankung. Seine ersten Drogenerfahrungen machte er im frühen Kindesalter, als er ein Drogenversteck eines Bekannten seiner Mutter im Bad entdeckte und davon probierte. Rückblickend meint er, es habe sich um Amphetamin gehandelt. Sodann kam er mit etwa 13 Jahren im Zusammenhang mit einem Suchtpräventionsseminar der Schule das erste Mal in Kontakt mit Cannabis, welches er spätestens ab dem 14. Lebensjahr regelmäßig, das heißt täglich, in der Form des Kiffens gemeinsam mit Freunden konsumierte. Mit spätestens 16 Jahren nahm er Extasy, MDMA, Amphetamine und sonstige Psychodelika. Über seinen sich dadurch mittlerweile geschaffenen Freundeskreis in der Drogenszene gelangte er mit 17 an verschreibungspflichtige Medikamente. Der Erstkontakt mit Heroin fand – wie bereits beschrieben – mit 18 Jahren in der Wohngemeinschaft in DD – unmittelbar intravenös – statt. Rasch stellte sich eine erhebliche Sucht ein. Zur Zeit der Inhaftierung benötigte der Angeklagte bis zu 1,5 Gramm Heroin, um seine Sucht zu befriedigen und nicht unter Entzugserscheinungen zu leiden. Hinzu kamen der teils erhebliche Konsum von Alkohol sowie das fortgesetzte Einnehmen so genannter weicher Drogen.
Ein erster Entgiftungs- und Behandlungsversuch in den LVR Kliniken in E musste im Januar 2019 nach einem Rückfall vorzeitig abgebrochen werden. Eine zweite Entgiftung durchlief der Angeklagte erfolgreich im März 2019. Der sich anschließende stationäre Therapieaufenthalt in den EE-Kliniken musste jedoch bereits nach wenigen Wochen wegen eines Rückfalls beendet werden. Danach unternahm der Angeklagte noch den bereits erwähnten Versuch eines „kalten Entzugs“ im Haushalt der Großeltern, der aber auch ohne Wirkung verblieb. Im März 2020 erfolgte eine notfallmäßige Vorstellung wegen akuter Entzugserscheinungen in den LVR Kliniken in E, wo er jedoch nicht verblieb, da ärztlicherseits eine Selbstgefährdung nicht erkannt wurde und der Angeklagte den Wunsch hatte, die Station zu verlassen.
In der Justizvollzugsanstalt wurde der Angeklagte zunächst mit Methadon substituiert, welches jedoch schon bald abdosiert wurde. Heute lebt er drogenfrei und ohne Substitut, ohne dass es noch zu nennenswerten Entzugserscheinungen kommen würde. Auch Medikamente erhält er keine.
Jenseits der Suchtmittelerkrankung als solche leidet der Angeklagte unter Hepatitis C und A und ist HIV-Positiv. In jungen Jahren brach er sich im Ferienlager einmal das Schlüsselbein. Die Verletzung ist jedoch folgenlos verheilt.
Der Angeklagte A ist bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden. In einem Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls wurde durch die Staatsanwaltschaft Bonn (777 Js 648/19) von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
II. Feststellungen zur Sache
Vorgeschichte / Rahmenbedingungen
Die Angeklagten B und A waren im Sommer 2020 bereits seit jedenfalls einigen Monaten auf Grundlage eines vergleichbaren Konsumverhaltens befreundet, wobei der lebensältere Angeklagte B versuchte, dem Angeklagte A gegenüber eine Art Beschützerrolle einzunehmen. Gemeinsam verbrachten sie die Tage innerhalb der Betäubungsmittelszene in C und E. Ihr Tagesablauf war geprägt durch die stete Suche nach Drogen zur Aufrechterhaltung des Rauschs und Vermeidung des Entzugs sowie dem sodann gemeinschaftlichen Konsum. Typische Anlaufstellen waren dabei das Café FF in C, ein so genannter Kontaktladen der Drogenhilfe im Diakonischen Werk, wo sie die Tage unter anderem im Kreise der Zeugen AA – der Exfreundin des Angeklagten A – und GG verbrachten, die Hilfseinrichtungen des Vereins für Gefährdetenhilfe (MM) an der HH-Straße in E, hierunter der Drogenkonsumraum, die Essensvergabe und die Kleiderkammer, sowie die offene Drogen- und Alkoholikerszene am Brunnen auf dem II-Straße in E in der Nähe der Unterführung zu JJ-Straße (im Folgenden: Brunnen).
An eben jenen Örtlichkeiten hielt sich zur selben Zeit D regelmäßig als Teil der örtlichen Betäubungsmittelszene auf. Auch D war seit vielen Jahren heroinabhängig. In seiner Ehe, die seit zwanzig Jahren bestand und aus der eine bereits erwachsene Tochter hervorgegangen war, war es im Sommer 2020 vor dem Hintergrund des Drogenkonsum zu massiven Schwierigkeiten gekommen, wobei D unter Rauschmitteleinfluss gelegentlich zu Gewalttätigkeiten seiner Frau gegenüber neigte. Diese hatte ihn daher aufgefordert, spätestens zum Ende des Monats Juli die eheliche Wohnung in I zu verlassen. Eine neue Bleibe hatte D indes noch nicht gefunden. Seit einiger Zeit befand sich D in der Substitution bei Dr. KK in E, wo er regelmäßig seine Medikamente erhielt. Beikonsumfrei war er jedoch nicht. Zusätzlich zu dem Substitut nahm er Alkohol, aber auch verschreibungspflichtige Medikamente, THC und opiathaltige Rauschmittel zu sich. Innerhalb der Szene galt D als freundlicher und hilfsbereiter „Geselle“, der stets zu Scherzen aufgelegt war und sehr schnell – nach dem Dafürhalten seiner Freunde zum Teil zu schnell – Vertrauen zu Fremden und neuen Angehörigen der Rauschmittelgruppe am Brunnen fasste.
D und der Angeklagte B kannten sich bereits seit längerer Zeit und hatten auch schon häufiger die Tage miteinander verbracht, ohne dass sich jedoch eine echte Freundschaft entwickelt hatte. Der Angeklagte A kannte D lediglich über den Angeklagten B und im Übrigen als Angehörigen der Szene.
Den Tag des 21.07.2020 verbrachten die Angeklagten und D gemeinsam am Brunnen in E, wo sie wie üblich Alkohol und Drogen – konkret Benzodiazepine und Heroin – konsumierten. Am Abend fuhren sie gemeinsam mit der Straßenbahn und der S-Bahn ins gut 30 Kilometer entfernte F, wo der Angeklagte B in unmittelbarer Nähe der dortigen S-Bahn-Haltestelle ein steiles Stück den Wald hinauf und versteckt auf einer Anhöhe ein Lager errichtet hatte. Die S-Bahn-Haltestelle befindet sich etwa 500 Meter von der kleinen Ortschaft F entfernt in einem in der Nähe der LL liegenden Wald- und Wiesengelände. Die Örtlichkeit war dem Angeklagte B wohl vertraut, da das Haus seiner Mutter nur gut 3 Kilometer von dort entfernt ist und er eben jene Haltestelle nutzen musste, um zu seiner Mutter zu gelangen. Das Lager bestand aus zwei Schlafgelegenheiten mit so genannten Isomatten als Matratzenersatz und Schlafsäcken, einer Feuerstelle sowie diversen Gegenständen zur Zubereitung von Nahrung und zum Konsum von Betäubungsmitteln. Im Lager befand sich auch eine Schaufel mit schwarzem Stahlblatt, die der Angeklagte B unter anderem nutzte, um Holz und Kohlen in der Feuerstelle zu wenden. Über dem Lager hatte der Angeklagte B zwischen den Bäumen aus Folien und Planen eine Art Dach errichtet. Das Lager diente dem Angeklagte B als campinggleiches Sommerdomizil, wo er die warmen Julinächte bereits seit einiger Zeit verbrachte. Der Angeklagte A hatte ihm wenigstens einmal zuvor dort Gesellschaft geleistet, D war an jenem Abend das erste Mal im Lager.
Am Lagerfeuer verbrachten alle drei die späten Stunden des 21.07.2020 und legten sich dann zur Nacht, wobei D auf dem bloßen Waldboden schlief. Am Morgen des 22.07.2020 begab sich D mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach E, um dort rechtzeitig bei Dr. KK zur Substitutionsvergabe zu erscheinen, während die Angeklagten noch schlafend im Lager zurückblieben. Als sie am Vormittag erwachten, stellten Sie fest, dass ihre Schuhe, die sie zur Nachtruhe ausgezogen hatten, viel zu nah an den mittlerweile Resten des Lagerfeuers standen. Durch die Nähe zur vormaligen Glut hatten sie jeweils Brandzehrungen erlitten, wobei die Schuhe des Angeklagten A lediglich geringfügige und oberflächliche Beschädigung aufwiesen, diejenigen des Angeklagten B demgegenüber erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden waren, so dass man sie kaum mehr auf Dauer tragen konnte. Beide verdächtigten D hierfür verantwortlich zu sein.
Auch die Angeklagten B und A begaben sich am frühen Mittag wieder nach E, wo sie beim MM an der HH-Straße erneut auf D trafen. Dieser hatte sich nach der Substitutvergabe bei Dr. KK gemeinsam mit seinem Freund, dem Zeugen NN, zur dortigen Essensvergabe begeben, nachdem ihnen das Essen im OO-Haus, wo sie üblicherweise aßen, an jenem Tag nicht zugesagt hatte. Auf dem Weg dorthin hatten sie am Kiosk sich jeweils ein Bier gekauft – für weitere Einkäufe, namentlich den Erwerb von Drogen, reichte ihre Barschaft nicht.
Der Angeklagte A konfrontierte D am MM mit dem Vorwurf, dieser habe ihre Schuhe zerstört. Es entspann sich ein Streitgespräch, an dem sich auch der Angeklagte B mit Blick auf seine unbrauchbaren Schuhe beteiligte. Die Situation entspannte sich, nachdem der Angeklagte B von einer Unbekannten – möglicherweise eine Passantin, möglicherweise eine Mitarbeiterin des MM oder aber eine Angehörige der Drogenszene – ein Paar neue Schuhe ungeklärter Herkunft erhielt, die er umgehend anstelle seiner alten, angebrannten Schuhe anzog. Gemeinsam gingen die drei in Begleitung des Zeugen NN in nunmehr wieder freundlicher Atmosphäre zum nahegelegenen Brunnen, um dort den Rest des Tages zu verbringen. Am Brunnen angekommen warf der Angeklagte B im Übermut seine alten, verbrannten Schuhe ins Wasser, wo sie der Zeuge NN wieder herausholte, um sie in einer Mülltonne sachgerecht zu entsorgen. Gegen 16:00 Uhr verließ der Zeuge NN die Gruppe und zurück blieben die Angeklagten und D. Im Verlauf des Tages hatte NN seinen Freund D bereits dafür gerügt, dass dieser mit den deutlich jüngeren und ihm recht unbekannten Angeklagten in den Wald gegangen sei und dort die Nacht mit ihnen verbracht habe. Der Zeuge NN hatte „kein gutes Gefühl“ in Bezug auf die Angeklagten und appellierte an die Ehre des D als Familienvater, er möge doch den weiteren Umgang mit den Angeklagten unterlassen – ohne Erfolg. Im Gegenteil: Am späten Abend des 22.07.2020 begaben sich die Angeklagten erneut gemeinsam mit D unter Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel in das Lager im Wald in F, wo sie gegen 23:00 Uhr ankamen.
Der Angeklagte B hatte den Tag über seine in jener Zeit übliche Menge an Heroin von bis zu 1,5 Gramm konsumiert. Außerdem hatte er in den Abendstunden in nicht unerheblichem Maße Jägermeister, einen Kräuterschnaps mit einem Alkoholgehalt von 35 Vol.%, getrunken, wobei er bis zu eineinhalb Flaschen geleert haben will. Der Angeklagte A hatte ebenfalls seine übliche Menge an Heroin – bis zu 2 Gramm – über den Tag verteilt genommen und auch dem Jägermeister zugesprochen. Außerdem hatte er bis zu zwei Blisterpackungen, entsprechend 20 bis 24 einzelnen Tabletten, an Benzodiazepin eingenommen. D schließlich hatte jenseits der morgendlichen Substituteinnahme Alkohol in nicht unerheblichem Umfang getrunken. Ob und welche weiteren Drogen er zu sich genommen hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Alle drei befanden sich unter dem deutlich bemerkbaren Einfluss von Rauschmitteln.
Im Lager kam es nun aus nicht näher geklärten Umständen zu einem Streit zwischen D auf der einen und den Angeklagten auf der anderen Seite. Den Gegenstand der Auseinandersetzung vermochte die Kammer ebenso wenig festzustellen wie deren konkreten Verlauf. Jedenfalls floh D schließlich – wahrscheinlich in Ansehung der personellen Überlegenheit der Angeklagten und möglicherweise in der Eile auch ohne Schuhe – aus dem Lager bergab in Richtung der nahegelegenen S-Bahn-Haltestelle F. Aus nicht feststellbaren Gründen entschieden sich die Angeklagten dem vorauseilenden D nachzusetzen und bewaffneten sich hierzu in Erwartung einer sich gegebenenfalls anschließenden tätlichen Auseinandersetzung. Der Angeklagte A ergriff die im Lager befindliche Schaufel, deren metallenes Schaufelblatt eine Breite von circa 20 cm aufwies, der Angeklagte B evtl bereits im Lager, jedenfalls aber auf dem weiteren Weg einen massiven Ast.
D kam an der Haltestelle vorbei, wo – wie er bemerkte – jedenfalls kein Zug zufällig einstiegsbereit stand, zumal um diese Zeit ohnehin keine Züge mehr die Station anfuhren. Er setzte seine Flucht daher über den G-Straße in Richtung der Ortschaft F fort, der einzigen befestigten Strecke, die für einen Ortsunkundigen, der D war, geeignet erscheint, am Ende einer Flucht wieder sicher die „Zivilisation“ zu erreichen.
Auch die Angeklagten passierten die Haltestelle und setzten ihre Verfolgung über den G-Straße fort, der Angeklagte A vorneweg, der Angeklagte B ein gutes Stück dahinter, da ihm infolge des noch nicht abgeheilten Abszesses am Fuß eine Nacheile in derart hoher Geschwindigkeit nicht möglich war.
Tatörtlichkeit
Das nun folgende Geschehen spielte sich circa 300 Meter südöstlich der S-Bahn-Haltestelle F auf dem von dort bergan in die Ortschaft F führenden G-Straße, etwa 4 Meter neben einem hölzernen Strommast mit der Nummernbezeichnung „9“ ab. Bei dem G-Straße handelt es sich um eine kleine geteerte, nur spärlich beleuchtete Zufahrtsstraße zu eben jener Haltestelle. Wenige Meter vor der Tatörtlichkeit führt von der Haltestelle aus gesehen in einem spitzen Winkel links ein Wanderweg vom G-Straße ab, der Teil des LL-steiges ist, und seinerseits linksseitig des H verläuft, der an jener Abzweigung den G-Straße quert. Der H wiederum ist ein schmaler Bach, dessen Lauf teilweise mit Betonplatten eingefasst ist und der zu jener Zeit vollständig ausgetrocknet war. Am von der Haltestelle aus gesehen linken Straßenrand neben der eigentlichen Tatörtlichkeit ist zunächst ein mit Gras und Buschwerk bewachsenes, leicht ansteigendes Bankett, in welches damals zwei Fahrspuren hereinreichten, die zuvor durch einen Traktor im Zuge von Holzarbeiten verursacht worden waren. Das Bankett endet nach circa 10 Metern auf einer Anhöhe an einem umgestürzten Baumstamm sowie einem unmittelbar daneben befindlichen, zugehörigen Baumstumpf. Beide weisen eine Höhe von jedenfalls 30 cm auf. Links und rechts dieser Barriere waren zur Tatzeit dichte und praktisch undurchdringliche Brombeerhecken. Hinter der Barriere führt ein steiler, mit einigen Zwischenstufen versehener, von Busch- und Wurzelwerk durchsetzter Trampelpfad circa 14 Meter steil bergab bis an den H und den dahinterliegenden Wanderweg, der nach der Abzweigung parallel zum darüber belegenen G-Straße weiterverläuft und bis dahin eine Gesamtlänge von circa 50 Metern aufweist.
Tatgeschehen im engeren Sinne
An eben jener Stelle holte der Angeklagten A den D ein und stellte ihn zur Rede. Zwischen beiden entspann sich eine wechselseitig konfrontative Auseinandersetzung, deren Inhalt die Kammer nicht festzustellen vermochte. Der Angeklagte B bemerkte den Streit zwischen den beiden Personen vor sich, in dessen Verlauf jedenfalls nicht ausschließbar der D plötzlich den Angeklagten A körperlich attackierte, sei es mit Fäusten, sei es mit der Schaufel, die er ihm zuvor entrungen hatte. Der Angeklagte B wollte nunmehr – zumindest nicht ausschließbar – dem Angeklagten A zur Hilfe eilen, näherte sich den Kontrahenten und versetzte D unter billigender Inkaufnahme des Todeseintritts mittels des mitgeführten Astes ein kräftigen Hieb von oben gegen den Kopfbereich, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten B annimmt, dass er so lediglich einen Angriff des D auf den Angeklagten A abwehren wollte. Dies gelang ihm auch. Der Angeklagte B traf D – wie beabsichtigt – rechts seitlich am Kopf- und Halsbereich, dieser ging zu Boden und schlug hart und ungebremst mit dem linken Hinterkopf auf dem Asphalt auf, wodurch er sich zwei Berstungsbrüche am linksseitigen Hinterkopf zuzog, die für sich genommen potentiell tödlich sein können, den Tod in der konkreten Situation jedoch nicht herbeiführten. D war zwar benommen und blieb zunächst regungslos auf dem Asphalt liegen, kam nach einigen Momenten jedoch wieder zu sich. In der Folge schlug einer der beiden Angeklagten – wer konkret, vermochte die Kammer nicht festzustellen – mehrfach mit der Kante sowie der Fläche des Schaufelblatts der mitgeführten Schaufel auf den Kopf und das Gesicht des D ein, so lange bis der Stiel der Schaufel entzwei brach bzw. sich aus dem Schaft des Schaufelblattes löste. Bei D wurden hierdurch mehrere Trümmerbrüche des Gesichts sowie ein durch das Auftreffen der Kante hervorgerufenen Biegungsbruch am vorderen, linksseitigen Schädeldach verursacht. Auch diese Brüche waren jeweils für sich sowie in ihrem Zusammenwirken potentiell tödlich, führten aber ebenfalls nicht unmittelbar zum Tode des D.
In dieser Situation löste der Angeklagte A den Gürtel von der Hose des noch lebenden, aber durch die vorherigen Einwirkungen bereits deutlich gezeichneten D, legte ihm den Gürtel um den Hals und zog kräftig zu, wobei er die Herbeiführung des Todes jedenfalls sicher voraussah, wenn nicht sogar beabsichtigte. Tatsächlich erlitt D einen Bruch des Kehlkopfhorns und starb hierdurch und / oder durch die Einwirkung der Strangulation, jedenfalls aber infolge des Zuziehens des Gürtels durch den Angeklagten A. Mit einem Mal kehrte Ruhe ein und es war ganz still. Zugunsten des Angeklagten A ist davon auszugehen, dass auch die bereits zuvor zugeführten Verletzungen – gegebenenfalls in ihrem Zusammenwirken – den Tod des D herbeigeführt hätten, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt.
Nach dem Eintritt des Todes wirkten die Angeklagten noch weiter auf den Leichnam ein, wobei ihm unter anderem ein circa 16 cm langes und 5 cm breites Stück Holz in den Hals verbracht wurde – womöglich im Zusammenhang mit einem so genannten „Pfählen“ –, welches später dort durch die Rechtsmedizin aufliegend auf der oberen Wirbelsäule aufgefunden wurde. Wer der beiden Angeklagten hierbei im Einzelnen welche Handlung ausführte, ob sie insoweit gemeinschaftlich agierten oder einer der beiden an den postmortalen Einwirkungen auch überhaupt nicht beteiligt war, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
Abschließend zogen die Angeklagten gemeinsam den Leichnam auf das linksseitige Bankett des G-Straßes, die dortige Anhöhe hinauf, bis an die natürliche Barriere aus Baumstamm und –stumpf, wo der Körper kurz zum Liegen kam. Gemeinsam hoben sie ihn hierüber und gaben ihm einen Stoß in Richtung des abschüssig zum H führenden Trampelpfades, auf dessen Verlauf er zunächst liegen blieb. Sie handelten hierbei, um die Leiche vor einer zufälligen Entdeckung zu verstecken.
Die Angeklagten begaben sich zurück ins Lager, wo sie beide zur Ruhe kamen.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A war bei Begehung der Tat infolge des Rauschmittelkonsums jedenfalls nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt.
Nachtatgeschehen
Im Verlauf der anschließenden Nacht kamen die Angeklagten auf den Gedanken, dass es erforderlich sei, den Leichnam des D noch weiter zu verstecken und unkenntlich zu machen sowie die Spuren des Tatgeschehens zu beseitigen, um so keine Gefahr zu laufen, entdeckt und wegen des Tötungsdelikts verfolgt zu werden.
Am Morgen des 23.07.2021, frühestens mit Einsetzen der Morgendämmerung – in jener Jahreszeit gegen 5:45 Uhr in der Früh – begaben sie sich zusammen zurück zum Tatort. Hier „räumten sie auf“, indem sie den Gürtel und den Schaufelstiel an sich nahmen und möglicherweise auch den Ast, mit dem der Angeklagte B zuerst zugeschlagen hatte. All dies ließen sie im Folgenden auf nicht näher geklärtem Wege „verschwinden“. Weiterhin nahmen sie sich des Leichnams an. Gemeinsam schafften sie ihn vom ursprünglichen Ablageort auf dem Trampelpfad bis in das Flussbett des ausgetrockneten H, wo sie ihn exakt in die Vertiefung des Betts mit dem Kopf in nordwestlicher Ausrichtung, die Beine unmittelbar ansetzend an die dort endende Betoneinfassung des Bachs, ablegten. Unter Zuhilfenahme des Schaufelblatts stachen sie etwas Erde oberhalb der Uferböschung ab und häuften sie um den Kopfbereich des Leichnams. Den weiteren Körper bedeckten sie sorgfältig mit Ästen, die sie eigens hierzu von umliegenden Büschen und Bäumen abbrachen. Auch übergossen sie den Leichnam im Kopfbereich mit Spiritus aus einer hierzu aus dem Lager mitgeführten grünen Spiritusflasche und entzündeten den Brennstoff, wobei das Feuer bereits nach kurzer Zeit wieder erlosch. Die genaue Reihenfolge des Handelns ließ sich ebenso wenig feststellen, wie die einzelnen Handlungsanteile der Angeklagten. Beide handelten hierbei – dem Verstecken der Leiche und Aufräumen des Tatorts – aber im bewussten und gewollten Zusammenwirken.
Die folgenden Tage verbrachten beide Angeklagte wie üblich gemeinsam im Kreis der Drogenszene.
Ermittlungsverfahren
Etwa zwei bis drei Tage nach der Tat erzählte der Angeklagte B dem Zeugen GG, einem ebenfalls Suchtkranken aus dem Umfeld des Café FF in C, von den Geschehnissen im Wald, wobei er bereits damals von einem Asthieb seinerseits berichtete, dem Angeklagten A allerdings die Verantwortung für die Herbeiführung des Todes wie auch das anschließende „bestialische“ Einwirken auf die Leiche zuwies. Indes räumte er ein, den Leichnam im Anschluss gemeinsam mit dem Angeklagten A „begraben“ zu haben.
Der Angeklagte A wiederum erzählte der Zeugin AA, seiner Exfreundin, am 01.08.2020 von der Ereignissen aus der Nacht auf den 23.07.2020. Hierbei bezichtigte er indes den Angeklagten B der eigentlichen Tötung unter Einsatz der Schaufel. Soweit er, der Angeklagte A, an dem anschließenden Vergraben der Leiche beteiligt gewesen sei, dann nur deshalb, weil der Angeklagte B ihn hierzu gezwungen habe.
Sowohl der Zeuge GG als auch die Zeugin AA schenkten den Angaben der Angeklagten keinen Glauben, gleichwohl erzählten sie die Geschichten innerhalb der Szene weiter, wo sie von nun an – mit zum Teil „abenteuerlichen“ Ausschmückungen bis hin zur Tötung einer weiteren, weiblichen Person – „herumgingen“.
Am Morgen des 02.08.2020 berichtete die Ehefrau des Zeugen PP ihrem Mann von einem ungewöhnlichen Verwesungsgeruch, den sie beim Joggen auf dem Wanderweg am H wahrgenommen habe. Der Zeuge PP, selbst Bundespolizist, begab sich daraufhin mit seinem Hund, der schon bald „anschlug“, zu der durch seine Frau beschriebenen Stelle und entdeckte dort die verdeckte Leiche des D. Noch am selben Tag wurde eine Mordkomission durch das Polizeipräsdium Bonn eingerichtet. Es fanden umfassende Spurensicherungsmaßnahmen statt, die Leiche wurde vorläufig obduziert, das Umfeld der Tatörtlichkeit befragt. Außerdem wurde eine Pressemitteilung über den Leichfund in F herausgegeben, die durch die örtlichen Medien – auch online – verbreitet wurde.
Nachdem die Zeugen GG und AA über die Presse von dem Leichenfund erfahren hatten, setzten sie dies jeweils in Verbindung mit der kurz zuvor seitens der Angeklagten mitgeteilten Begebenheit und gingen unabhängig voneinander zur Polizei, der Zeuge GG noch in derselben Nacht nach Kenntniserlangung vom Leichenfund (am frühen Morgen des 04.08.2020), die Zeugin AA am 05.08.2020. Hierüber wurden die Angeklagten als Tatverdächtige ermittelt, die jeweils noch am 05.08.2020 vorläufig festgenommen wurden und seit dem 06.08.2020 auf Grundlage eines Haftbefehls vom selben Tage in Untersuchungshaft sitzen.
Die Indendtität des Getöteten war zwischenzeitlich, nämlich am 03.08.2020, nach Abgleich von Fingerabdrücken sowie DNA mit bereits bei den Ermittlungsbehörden gespeichertem Material festgestellt worden.
Noch am 05.08.2020 wurde der Angkelagte B im Polizeipräsidium Bonn umfassend vernommen. Die Vernehmung wurde videografiert. Am Folgetag fand eine gleichfalls videografierte Tatortbegehung mit dem Angeklagten B an der Örtlichkeit in F statt. Der Angeklagte A hat im Ermittlungsverfahren von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht.
Mit Anklage vom 16.11.2020 – 930 Js 529/20 – hat die Staatsanwaltschaft die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags angeklagt. Die Kammer hat das Hauptverfahren am 04.01.2021 eröffnet, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und zugleich die psychiatrische Begutachtung der Angeklagten zur Frage der Schuldfähigkeit sowie einer etwaigen Unterbringung in einer Maßregel angeordnet. Unter dem 14.01.2021 hat sie zudem die Nebenklage der Schwester des D sowie von dessen Mutter zugelassen. Die Hauptverhandlung fand sodann zwischen dem 03.03.2021 und dem 19.03.2021 an insgesamt sechs Tagen statt.
C. Beweiswürdigung (B und A)
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
- I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zur jeweiligen Person entsprechen den Angaben der Angeklagten, die diese im Rahmen jeweils für sich in ihren Einlassungen gemacht haben. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an deren Wahrheit zu zweifeln. Die Angeklagten haben beide umfassend und detailliert von ihrem jeweiligen Werdegang und ihren persönlichen wie familiären Verhältnissen, so wie dies festgestellt ist, berichtet. Sie haben beide im Einzelfall und soweit erforderlich offen auf Erinnerungslücken verwiesen und im Übrigen auch zu ungünstigen Umständen wie dem Scheitern in der Schule (B) bzw. im Studium (A), der Drogensucht, den bei beiden schwierigen familiären Verhältnissen, namentlich in Bezug auf die Mütter und deren Partner, berichtet. Hierbei hat etwa der Angeklagte A freimütig zugegeben, seine Groß- und Pflegeeltern bestohlen zu haben, um so seine Drogensucht zu finanzieren. Der Angeklagte B wiederum hat offen seine Vorstrafen und das diesen jeweils zugrunde liegende Geschehen eingeräumt.
Die jeweiligen Einlassungen haben sich auch insoweit als überzeugend erwiesen, als sie im Einklang mit dem Beweisergebnis im Übrigen gestanden haben, namentlich den Bekundungen der Zeugin AA – der Ex-Freundin des Angeklagten A –, die übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten zu dessen Lebensumständen während des Dauer der Beziehung sowie weiteren biografischen Aspekten, soweit diese ihr bekannt waren, entsprechend der Feststellungen berichtet hat. Der Zeuge GG wiederum hat in Bezug auf den Angeklagten B dessen Einbindung in die örtliche Drogenszene entsprechend dessen eigener Einlassung bekundet. Die Angaben des Angeklagten B zu seinen Lebensverhältnissen sind auch insoweit überzeugend, als sie vorbehaltlos seinen diesbezüglichen Aussagen in der polizeilichen Vernehmung entsprechen, wie sie der Zeuge KHK QQ in seiner Aussage vor der Kammer wiedergegeben hat und sie zudem in dem in Augenschein genommenen Video von der Vernehmung zu hören gewesen sind.
Diese Angaben werden ergänzt durch die hiermit übereinstimmenden Urkunden, soweit hierin Tatsachen zu den persönlichen Lebensumständen wiedergegeben sind, wie dies beispielsweise bei verlesenen polizeilichen Vermerken der Fall ist. Schließlich entsprachen die Ausführungen der Angeklagten zu ihrem Werdegang jeweils auch vorbehaltlos den Angaben, die sie im Rahmen der Exploration bei dem Sachverständigen Dr. RR gemacht haben und letzterer wiederum im Rahmen der Gutachtenerstattung der Kammer berichtet hat. Entsprechendes gilt für den Angeklagten A in Bezug auf die Angaben, die dieser gegenüber der Jugendgerichtshilfe gemacht hat, worüber wiederum die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung berichtet hat.
Die Angaben zu dem jeweiligen Substanzgebrauch werden – neben den Aussagen der zuvor genannten Zeugen AA und GG sowie des Zeugen NN (allesamt mit den Angeklagten bekannte Angehörige der Drogenszene E / C) hierzu – bestätigt durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. RR, der einen solchen auch im Rahmen der Exploration der Angeklagten zu Kenntnis erhalten und im Gefüge des jeweiligen Werdegangs als plausibel erachtet hat. Der Sachverständige hat überdies ausgeführt, dass und warum bei beiden Angeklagten zur Zeit der hier zu beurteilenden Taten und bis heute neben einem schädlichen Gebrauch auch bereits eine manifeste Suchtmittelabhängigkeit festzustellen ist. Er hat insoweit neben den Angaben der Angeklagten selbst zum Rauschmittelkonsum und der Bedeutung desselben für sie ausgesprochen plausibel auf den Umfang des Konsums, vor allen Dingen aber das in jener Zeit festzustellende Unterordnen der gesamten Tagesstruktur unter die Notwendigkeit der Erlangung neuer Drogen unter Außerachtlassung sonstiger grundlegender Dinge wie Wohnen rekurriert.
Die Feststellung zum früheren Ermittlungsverfahren des Angeklagten A beruht auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den durch ihre Verteidiger verlesenen und als eigene bestätigten Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf dem Beweisergebnis im Übrigen, hierunter die Vernehmung einer Mehrzahl von Zeugen, den Angaben der rechtsmedizinischen wie auch des psychiatrischen Sachverständigen, den verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos.
Die Angeklagten haben sich zusammengefasst wie folgt eingelassen:
Den Verlauf des dem Tatgeschehen vorangegangen Tages haben beide im Wesentlichen überstimmend entsprechend den Feststellungen geschildert.
Sodann hat der Angeklagte B angegeben, D habe den Angeklagten A überreden wollen Drogen zu verkaufen. Hierüber habe sich ein Streit zwischen beiden entwickelt. D habe nach Hause fahren sollen, man sei ihm hinterher in Richtung der Haltestelle gefolgt. D und der Angeklagte A seien vorangegangen. Sodann habe D auf den A eingeprügelt, unter anderem mit einer Schaufel, die eigentlich ihm – dem Angeklagten B – gehört habe. Er, der Angeklagte B, habe auf D eingeredet, vom Angeklagten A abzulassen, ohne Erfolg. D habe den Angeklagten A mit der Schaufel gegen die Stirn geschlagen. Er, der Angeklagte B, habe daraufhin einen Holzknüppel genommen, damit auf den D geschlagen und ihn im Hals- / Schulterbereich getroffen. D sei kurz zu Boden, sei aber sofort wieder zu sich gekommen und wieder auf den Angeklagten A losgegangen. Der habe es dann geschafft, dem D die Schaufel zu entringen und seinerseits „wie ein Geisteskranker“ damit auf den D eingeschlagen und ihm das Gesicht zertrümmert. Im Nachhinein habe der Angeklagte A erzählt, dass er dem D in dem Zusammenhang auch ein Auge ausgestochen habe. Schließlich habe er, der Angeklagten A, dem D dessen Gürtel ausgezogen, diesen um den Hals des D gelegt und zugezogen. Dann sei Ruhe gewesen. Der Angeklagte A habe dem Körper des D einen Tritt verpasst und ihn so den Abhang hinuntergestoßen. Im Anschluss sei man direkt ins Lager gegangen und am nächsten Morgen gemeinsam nach E gefahren. Er, der Angeklagte B, sei danach nicht mehr am Tatort gewesen. Der Angeklagte A habe ihm später noch erzählt, den D mit einer abgebrochenen Flasche gestochen und ihn „gepfählt“ zu haben, auch habe er den D mit Spiritus übergossen und angezündet.
Der Angeklagte A wiederum hat zum Kerngeschehen angegeben, dass – im Lager angekommen – der entzügige D nach Drogen verlangt habe. Hierüber habe sich eine angespannte Stimmung entwickelt. D habe nach Hause fahren sollen, woraufhin dieser entgegnet habe, es fahre doch kein Zug mehr. Zu dritt sei man zur Bahnhaltestelle, wobei der Angeklagte B einen „Spaten“ und einen „größeren Ast“ mitgeführt habe. Am Bahnhof sei D erneut Richtung Waldrand gegangen, die Angeklagten seien ihm nachgegangen, um ihn zur Heimfahrt zu bewegen, der Angeklagte A voraus, der Angeklagte B dahinter. Zwischen ihm, dem Angeklagten A, und dem D habe sich ein lautstarkes Streitgespräch über Drogen entwickelt. Der Angeklagte B habe aufgeschlossen und gegen den Kopf des D mit dem Ast einen Schlag ausgeführt – wohl um ihm, dem Angeklagten A, zur Hilfe zu kommen. D sei dadurch mit dem Kopf auf den Asphalt gestürzt und habe geröchelt. Der Angeklagte B habe nun mit dem Spaten auf den Kopf des am Boden liegenden D eingeschlagen und es sei ganz still geworden. Er, der Angeklagte A, sei davon ausgegangen, dass D zu Tode gekommen sei und hierüber mit dem Angeklagten B in Streit geraten. Dieser wiederum habe dem Angeklagten A befohlen, den Leichnam ins Gebüsch zu ziehen, sonst werde er ihn „auch kalt machen“. Aus Angst vor dem Angeklagten B, habe er, der Angeklagte A, versucht den Körper des D zu bewegen und als das nicht ohne weiteres gelungen sei, den Gürtel des D um dessen Hals gelegt und diesen hiermit in das Bachbett gezogen, wo er ihn mit Ästen bedeckt habe. Die Nacht hätten beide Angeklagte noch gemeinsam im Wald verbracht. Am nächsten Morgen sei man nach E gefahren und die Wege hätten sich dauerhaft getrennt. Ein richtiges, längeres Treffen habe es in der Folge nicht mehr gegeben.
In Bezug auf die Feststellungen zur Vorgeschichte folgt die Kammer im Wesentlichen den – insoweit weitgehend übereinstimmenden – Einlassungen der Angeklagten. In Bezug auf das Kerngeschehen ist die Einlassung des Angeklagten A als Schutzbehauptung widerlegt, soweit er bestreitet mit der Tötung des D etwas zu tun zu haben. Der Angeklagte A hat den D durch Zuziehen eines Gürtels um den Hals mit Tötungsvorsatz zu Tode gebracht. Demgegenüber vermochte die Kammer die Einlassung des Angeklagten B, er habe bei dem Schlag mit dem Holzknüppel gegen den D ausschließlich gehandelt, um dem Angeklagten A zur Hilfe zu kommen und im Weiteren weder eigenhändig noch zurechenbar Gewalthandlungen dem D gegenüber ausgeübt, nicht zu widerlegen.
Im Einzelnen:
Feststellungen zur Vorgeschichte / zu den Rahmenbedingungen
Die Feststellungen zum Vorgeschehen und zu den Rahmenbedingungen der Tat beruhen zunächst im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten, die übereinstimmend von der Übernachtung im Wald in der vorangegangenen Nacht sowie dem Verlauf des Tages vor dem Tatgeschehen in ihrer schriftlichen Einlassung berichtet haben. Hierbei entspricht die durch seinen Verteidiger verlesene Einlassung des Angeklagten B zur Vorgeschichte auch vorbehaltlos seinen durch den Zeugen KHK QQ wiedergegeben und auf dem Video von der Vernehmung hörbaren Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Die diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten werden bestätigt und ergänzt durch die Bekundungen des Zeugen NN, einem Bekannten des D aus der Drogenszene, der den D an den Tagen vor der Tat – wie üblich – begleitet hatte und von diesem von der Übernachtung in F erfahren und sodann am Tag vor der Tat den D gemeinsam mit den Angeklagten erlebt hat. Der Zeuge NN hat dabei namentlich von dem Streit über die angebrannten Schuhe, aber – entsprechend den Feststellungen – auch davon bekundet, dass und warum spätestens am Nachmittag des Tages vor der Tatnacht dieser Streit wieder beigelegt war. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an den Aussagen des Zeugen NN zu zweifeln, der erkennbar erinnerungsgestützt und ohne jede Belastungstendenz Angaben zum Vorgeschehen gemacht hat, die sich zwanglos in die Einlassungen der Angeklagten einfügen und diese insoweit konkretisieren und ergänzen. Die Beilegung des Streits um die Schuhe wiederum erweist sich auch als dahingehend plausibel, dass nur nach vorheriger Beendigung des Streits eine erneute gemeinschaftliche Fahrt des D gemeinsam mit den Angeklagten nach F vorstellbar ist. Was die Einbindung der Angeklagten in die Drogenszene E / C angeht, hat die Kammer überdies die Bekundungen der Zeugen AA und GG den Feststellungen zum Vorgeschehen zugrunde gelegt, die jeweils die Angeklagten aus der Szene kennen und entsprechend den Feststellungen sowie in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten selbst ausgesagt haben. Hinsichtlich der Person des D hat die Kammer ihre Feststellungen auf die Aussagen der Zeugin D1, der Ehefrau des D, gestützt, was insbesondere dessen Drogenkonsum sowie die persönliche Situation zur Tatzeit angeht. Auch insoweit bestand keine Veranlassung an deren Angaben zu zweifeln, zumal die Zeugin ungeachtet des persönlichen Verlusts neutral und zurückhaltend, gleichwohl aber umfassend und unbefangen von ihrer Ehe mit D sowie den insoweit bestehenden Schwierigkeiten berichtet hat. In Bezug auf die Feststellung des konkreten Tattages sowie den Umstand, dass D noch – zugleich letztmals – am 22.07.2020 bei seinem Substitutionsarzt Dr. KK erschienen war, hat die Kammer den verlesenen polizeilichen Vermerk über die Ermittlungen in der Praxis ihren Feststellungen zugrunde gelegt, was wiederum im Wesentlichen in Einklang steht mit der Rückrechnung des Zeugen SS in Bezug auf die erstmalige Entdeckung einer Blutspur an der Tatörtlichkeit sowie mit den Erkenntnissen des verlesenen Entomologischen Gutachtens zur Liegezeit des Leichnams vom 07.10.2020.
Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum der beiden Angeklagten am Tag vor dem Tatgeschehen sowie in der darauf folgenden Nacht folgen aus deren eigener Einlassung sowie insbesondere deren Angaben hierzu gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. RR, die dieser wiederum der Kammer vermittelt und als durchaus plausibel und mit der jeweils bestehenden Rauschmittelabhängigkeit korrespondierend dargestellt hat. Die Feststellungen zum Rauschmittelkonsum des D folgen neben den Angaben der Zeugin D1 zu dessen seinerzeit typischen Konsumverhalten sowie den Bekundungen des Zeugen NN zum Konsum am Tag vor der Tatnacht aus dem verlesenen toxikologischen Gutachten in Bezug auf die im Körper des D festgestellten Rauschmittelspuren, wie dies die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. TT auf Grundlage der durchgeführten Obduktion und der dabei gewonnenen Erkenntnisse erstattet hat.
Nicht zu folgen vermochte die Kammer indes den – insoweit übereinstimmenden – Angaben der Angeklagten, dass D auf ihr Drängen hin in der Tatnacht das Lager habe verlassen sollen und er sich sodann – in Ruhe – auf den Rückweg gemacht habe sowie der Einlassung des Angeklagten B, die Schaufel habe sich entweder an der unmittelbaren Tatörtlichkeit befunden und sei dort zufällig gefunden worden oder aber sie sei durch D aus dem Lager mitgenommen worden. Tatsächlich ist D zur Überzeugung der Kammer aus dem Lager vor den Angeklagten im Zusammenhang mit einem Streit, dessen Hintergründe, Verlauf und Inhalt im Einzelnen nicht feststellbar waren, geflohen und die Angeklagten sind ihm, bewaffnet jedenfalls mit der Schaufel, die wiederum der Angeklagte A geführt hatte, gefolgt.
Es ist insoweit zunächst auszuschließen, dass die Schaufel zufällig an der Stelle der Tatörtlichkeit gefunden und von einem der Beteiligten dort in der Tatnacht erstmals ergriffen worden ist.
Die Erklärung des Angeklagten B, er habe dort beabsichtigt ein weiteres Lager für dritte Personen zu errichten, weshalb sich die Schaufel an dieser Stelle befunden habe, ist schon aus sich heraus nicht plausibel. Das eigentliche, auch in jener Nacht genutzte Lager befand sich ausweislich der videografierten und in Augenschein genommenen Tatortbegehung, der Angaben des Angeklagten B in diesem Zusammenhang sowie der Beschreibung der hierzu vernommenen Polizeibeamten auf einer gut geschützten, vor Blicken verdeckten Freifläche, diese belegen auf einer Anhöhe, die man erst nach einem beschwerlichen Aufstieg in den Wald erreichen konnte. Ungeachtet des Umstandes, dass angesichts der Existenz dieses Lagers überhaupt kein Bedarf bestand, ein weiteres zu errichten, macht jedenfalls die Errichtung eines solchen in der Nähe der Tatörtlichkeit, wo der Angeklagte B vermutet, dass die Schaufel zurückgelassen und sodann in der Nacht zufällig gefunden worden sei, keinerlei Sinn. Diese durch ihn selbst im Rahmen der Tatortbegehung bezeichnete Stelle befindet sich unmittelbar an dem G-Straße, der einzigen Zufahrtsstraße zur Haltestelle F, die nach Bekundungen des Zeugen SS sowie der im Nachgang dort ermittelnden Beamten gerade an Werktagen morgens sowie nachmittags stark durch Pendler frequentiert wird und auch im Übrigen ein beliebtes Ziel von Wanderern, Spaziergängern, Ausflüglern und Hundebesitzern ist. Ein Sichtschutz zwischen der Stelle an der das weitere Lager nach Angaben des Angeklagten B errichtet werden sollte und der Straße besteht faktisch nicht. Vergleicht man diese Belegenheit mit derjenigen des nachvollziehbar gut versteckten Ursprungslagers im Wald, so wird deutlich, dass sich die Errichtung hier als unter keinen Umständen sinnhaft erweist. Hinzu kommt, dass es in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass – selbst wenn sich die Schaufel dort wegen der vorherigen Errichtung eines weiteren Lagers befunden hätte – das Werkzeug im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens zufällig gefunden und ergriffen worden sein soll. Tatzeit war – nach den Einlassungen beider Angeklagter – tief in der Nacht, der Boden an der Örtlichkeit war – auf Grundlage der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder – dicht bewachsen, wenige Tage zuvor war Neumond und der G-Straße ist in den Nachtstunden allenfalls spärlich durch einige Straßenlaternen beleuchtet, wie der Zeuge KOK UU in seiner Vernehmung bekundet hat, wobei das Licht kaum bis auf das benachbarte Bankett reicht. Keiner der Beteiligten hatte – nach Einlassung der Angeklagten – zudem eine externe Lichtquelle zur Hand. Bei derartigen Lichtverhältnissen – es war praktisch „stockfinster“ – ist nach der Lebenserfahrung sicher auszuschließen, dass im Rahmen eines dynamischen Streitgeschehens eine zufällig dort befindliche Schaufel gesehen, ergriffen und sodann geführt wird, zumal – wie beschrieben – schon die Anwesenheit der Schaufel an jener Stelle nicht plausibel ist.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass D die Schaufel im Lager ergriffen und sodann seinerseits mitgeführt haben soll. Zum einen stellt sich die letztlich nicht überzeugend zu beantwortende Frage, weshalb D überhaupt im Weggehen und bei Verlassen des Lagers die Schaufel hätte ergreifen sollen. Jedenfalls aber hätten die Angeklagten dem D die Schaufel auch nicht belassen. Bei jener handelte es sich um ein durchaus nützliches, zum Wenden des Feuers regelmäßig gebrauchtes, und zudem angesichts der Vermögensverhältnisse der Angeklagten durchaus werthaltiges Werkzeug aus dem Eigentum des Angeklagten B. Es ist nicht nachollziehbar, dass dieser ein Ergreifen der Schaufel durch D und Verlassen des Lagers damit zugelassen hätte.
Wenn aber die Schaufel weder zufällig am konkreten Tatort gefunden wurde noch durch D dorthin verbracht wurde, so muss sie durch einen der Angeklagten bei dem Weg aus dem Lager in jener Nacht mitgeführt worden sein – eben so wie dies grundsätzlich der Angeklagte A in seiner Einlassung beschreibt.
Anders als dieser angibt, ist die Kammer aber der Überzeugung, dass nicht der Angeklagte B, sondern der Angeklagte A selbst die Schaufel beim Verlassen des Lagers mitgeführt hat. Dies gründet auf der Erwägung, dass nach den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter der Angeklagte B den ersten Schlag mit dem Ast gegen D geführt hat. Hätte er zugleich die Schaufel mitgeführt, so erweist es sich als nicht nachvollziehbar, wieso er nicht diese, sondern einen in seiner Schlagwirkung viel unberechenbareren Ast, der zudem zeitlgleich mit der Schaufel getragen worden sein müsste, eingesetzt haben soll. Der Umstand, dass der Angeklagte B – „unstreitig“ – mit dem Ast geschlagen hat, belegt vielmehr zweifelsfrei, dass sich die Schaufel in Händen des Angeklagten A befand.
Hier wiederum hatte sie – angesichs der Zeit und der Lichtverhältnisse sowie des durch beide Angeklagten beschriebenen vorherigen Streits im Lager – den einzigen Zweck als (potentielle) Bewaffnung zu dienen.
Die Kammer ist sodann der Überzeugung, dass D im Zusammenhang mit einem Streit, bei dem er sich als Opponent den beiden Angeklagten gegenübersah, vor diesen aus dem Lager geflohen und die Angeklagten dem D – bewaffnet jedenfalls mit der durch den Angeklagten A ergriffenen Schaufel – nachgesetzt sind. Dass D das Lager – in Ruhe – verlassen hat, um sich dem Wunsch der beiden, er möge abreisen, zu beugen, ist schon deshalb auszuschließen, weil dann für die Angeklagten keinerlei Veranlssung bestanden hätte, dem D zu folgen und zwar noch über die Bahnhaltestelle F hinaus. Dies aber, ein derartiges Verfolgen des D, haben beide Angeklagte übereinstimmend eingeräumt. Auch bestand keine Veranlassung der Angeklagten sich mit einer Schaufel zu bewaffnen, soweit D gehen sollte und diesem Ansinnen schlicht nachgekommen wäre. Die Bewaffnung macht nur dann Sinn, wenn eine Person flieht, jemand anderes diesen wieder „einfangen“ und (für den Fall einer weiteren Eskalation) ein Werkzeug zur Hand haben will. Das fluchtartige Verlassen des Lagers durch D steht wiederum in Einklang mit den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter, dass es dort tatsächlich zu einem Streit gekommen sei. Letztlich war eine bewusst angetretene Heimreise des D auch schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil um diese Zeit – wie die hierzu vernommenen polizielichen Zeugen bekundet haben – ohnehin keinerlei öffentliche Verkehrsmittel von der Örtlichkeit weg fuhren.
Was wiederum Inhalt des Streits war und was konkret Motivation der Angeklagten, dem D bei seiner Flucht nachzusetzen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Kaum nachvollziehbar, wenn auch nicht auszuschließen ist als Anlass des Streits das durch den Angeklagten B geschilderte Bemühen des D, den Angeklagten A zu Drogengeschäften zu überreden. Dass ein solches Bemühen bei den szeneerfahrenen und schwerst abhängigen Angeklagten geeignet sein soll, einen handfesten Streit zu provozieren, erscheint zumindest fernliegend. Deutlich naheliegender ist demgegenüber die – so auch durch den Angeklagten A geschilderte – Situation, dass es unmittelbar um Drogen gegangen ist, sei es, dass D etwas haben wollte und sich möglichwerweise auch von den Angeklagten (gegen deren Willen) genommen hat, sei es, dass die Angeklagen Drogen von D haben wollten. Schließlich mag es auch sein, dass D gedroht hat, wegen eines im Einzelnen nicht feststellbaren Geschehens zur Polizei zu gehen und die Angeklagten anzuzeigen, wie dies der Zeuge GG vom Hören-Sagen bzw. durch den Angeklagten B erfahren haben will und in seiner Einvernahme vor der Kammer bekundet hat. Eventuell kam auch mehreres zusammen.
Feststellungen zur Tatörtlichkeit
Die Feststellungen allgemein zu den örtlichen Verhältnissen am G-Straße und im Umfeld der Tatörtlichkeit sowie konkret zur Belegenheit des Tatorts dort beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diese hierzu Angaben gemacht haben. Im Übrigen beruhen sie auf den Eindrücken aus der videografierten und in Augenschein genommenen Tatortbegehung sowie den Äußerungen des Angeklagten B in diesem Zusammenhang, einer Vielzahl durch die ermittelnden Beamten gefertigten sowie in Augenschein genommenen Lichtbildern, den Bekundungen der Zeugen POK VV, PHK WW, KHK XX, KOK UU, KHKin YY, KHK QQ, KHK ZZ und KHKin AZ, wobei namentlich die Zeugin KHKin YY als spurensichernden Beamtin und die Zeugen KHK ZZ und QQ sehr detailliert, allesamt untereinander übereinstimmend und widerspruchsfrei sowie in Einklang mit den Lichtbildern, dem Video sowie einem in Augenschein genommenen Kartenausschnitt von den Eigenschaften der Örtlichkeit sowie den dortigen Entfernungen berichtet haben, dem verlesenen Tatortbefundbericht sowie den Bekundungen des Zeugen SS allgemein zur Örtlichkeit dort in F sowie zum kurz nach der Tat am Rand des G-Straßes entdeckten Blutfleck. All dies ergibt, sich gegenseitig ergänzend und konkretisierend, ein Gesamtbild von den örtlichen Verhältnissen und der Stelle des Tatgeschehens wie es in den Feststellungen zur Tatörtlichkeit ausgeführt ist. Hierbei stand keines der vorgenannten Beweismittel im Widerspruch zu einem der übrigen, im Gegenteil fügte sich alles in ein stimmiges Gesamtbild, auch und insbesondere was die aufgeführten Entfernungsangaben angeht. Einzig die Einlassung des Angeklagten A, das Bachbett sei „wenige Meter“ neben dem Tatort an der Straße verlaufen ist – soweit man die Angabe „wenige Meter“ als jedenfalls unter 10 Metern versteht – bereits durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort widerlegt sowie durch die Bekundungen des hierzu vernommenen Zeugen ZZ, der auf Grundlage der durch die Ermittlungsbeamten vorgenommenen Messung und in Einklang mit den Eindrücken von den Lichtbildern bekundet hat, dass das Bachbett etwa 24 Meter von der Tatörtlichkeit an der Straße entfernt ist, entsprechend dem 10 Meter breiten Bankett sowie dem 14 Meter weit führenden Abhang.
Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne
Die Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne sowie den Verletzungsfolgen bei D und deren Letalität beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten soweit diesen gefolgt werden konnte, der vor Ort aufgefunden Spurenlage, der durch Verlesung der entsprechenden Gutachten eingeführten DNA-Auswertung, den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Leichnam des D und der Auffindesituation sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. TT.
Die Angeklagten haben sich insoweit zunächst übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass der vorausgehende Angeklagte A den D hinter der Haltestelle F auf dem G-Straße an der Tatörtlichkeit eingeholt hatte und sich sodann eine jedenfalls lautstarke und konfrontative Auseinandersetzung zwischen beiden entspann. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an dieser übereinstimmenden Schilderung beider Angeklagter zu zweifeln, zumal diese als Beginn der weiteren Eskalation plausibel und in sich schlüssig ist. Ob diese Auseinandersetzung seitens D gewaltsam geführt wurde – wie dies der Angeklagte B angegeben hat – oder es sich nur um ein lautstarkes Streitgespräch handelte – entsprechend der Einlassung des Angeklagten A – vermochte die Kammer nicht festzustellen, zumal jenseits der Einlassungen der Angeklagten hierzu keine objektiven Beweismittel zur Verfügung standen.
Sodann stellt es sich auf Grundlage der insoweit übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter als erwiesen dar, dass der Angeklagte B, nachdem er zu beiden aufgeschlossen hatte, dem D mit einem Ast einen festen Schlag in den Kopfbereich versetzte, dieser hierdurch zu Boden ging, hart auf dem Asphalt der Straße aufschlug, kurz benommen war und sodann zu sich kam. Dies steht wiederum in Einklang mit den Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. TT, die in ihrer Gutachtenerstattung berichtet hat, dass im Rahmen der Obduktion des Leichnams am linksseitigen Hinterkopf des D zwei Berstungsbrüche festzustellen gewesen waren, die geradezu typisch für ein hartes und ungebremstes Aufschlagen auf festem Straßenbelag seien. Die Kammer folgt den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen auch dahingehend, dass diese Verletzung potentiell tödlich war, wobei der Tod – wie ausgeführt – in der Situation gerade nicht eingetreten ist. Die der Kammer als besonders sachkundig bekannte Sachverständige hat hierbei sowie im Folgenden ihre Ausführungen umfassend, detailliert und widerspruchsfrei unter Darlegung der hierzu herangezogenen Anknüpfungstatsachen (hierunter die Ergebnisse der Obduktion, ihre wissenschaftliche Erfahrung, das Vorgehen bei der Leichenschau sowie die herangezogene wissenschaftliche Literatur) sowie nachvollziehbarer medizinischer Herleitung gemacht, so dass die Kammer ihre Darlegungen auf Grundlage einer eigenen Prüfung vorbehaltlos den Feststellungen zugrunde zu legen vermochte.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel am Vorliegen eines jedenfalls bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten B bei dem Schlag. Dies folgt aus der erheblichen Gefährlichkeit des Handelns. Wer einer hierauf nicht vorbereiteten Person mit einem massiven Ast zielgerichtet einen Schlag in den Kopfbereich versetzt und zwar mit einer derartigen Wucht, dass der Getroffene umgehend hart und ungebremst zu Boden geht, nimmt zumindest billigend in Kauf, dass sein Gegenüber an den Folgen des Schlages verstirbt. Dass der Angeklagte B zielgerichtet in die Kopfregion des D geschlagen hat unterliegt keinen Zweifeln. So hat er selbst in seiner Einlassung von einem Treffer im Hals- / Schulterbereich gesprochen, ohne zugleich ein zufälliges Fehlgehen des Schlages zu beschreiben. Dies wiederum erweist sich auch als schlüssig, da davon auszugehen ist, dass sich die Kontrahenten D und A vis-à-vis befunden hatten und der Angeklagte B sich ihnen unbemerkt und in Bezug auf den D von Hinten näherte. Dass dem Schlag eine unvorhergesehene Bewegung des D vorangegangen wäre, wird von niemandem berichtet. Hiermit in Einklang hat die Rechtsmedizin typische Schlagabwehrverletzungen nicht festzustellen vermocht.
Die Kammer vermochte dem Angeklagten B indes nicht zu widerlegen, dass dieser ausschließlich handelte, um einen gegenwärtigen Angriff des D auf den Angeklagten A abzuwehren. Eine derartige Motivation berichten zunächst beide Angeklagte übereinstimmend. Auch scheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass D in jener Situation zum Gegenangriff auf den Angeklagten A übergegangen war und zwar ohne seinerseits einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Die gesamte Situation war dynamisch, alle Beteiligten waren unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln und D sah sich letztlich zwei Kontrahenten gegenüber, mögen diese ihn in der konkreten Situation auch unmittelbar nicht attackiert haben. Auf Grundlage der Bekundungen der Zeugen D1, NN, GG und AA ergibt sich auch nicht die Annahme, dass D dem Angeklagten A körperlich vollends unterlegen war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte B, der bereits frühzeitig eine Aussage getätigt hat und sich auch im Rahmen der Tatortbegehung kooperativ gezeigt hat, durchgehend eine solche Nothilfesituation beim Schlag mit dem Ast geschildert hat, was jedenfalls auch nicht gegen seine dahingehende Einlassung spricht. Letztlich geht die Kammer zugunsten des Angeklagten B auch davon aus, dass D tatsächlich den Angeklagten A in der Situation ungerechtfertigt angegriffen hatte und der Angeklagte B sich einen solchen Angriff nicht lediglich vorstellte.
Wer sodann die im Anschluss mit dem Blatt und der Kante der Schaufel gegen den Kopf des D geführten Schläge ausgeübt hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Dass es zu derartigen Schlägen gekommen ist, folgt aus den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter, die jeweils von einem solchen Vorgehen berichtet haben, dem durch die Zeugin KHKin YY bekundeten Auffinden eines dem entsprechenden Schaufelblatts in der Nähe der Tatörtlichkeit, welches durch die Kammer in Augenschein genommen wurde, sowie auch und insbesondere aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, die das insoweit festgestellte und als potentiell tödlich erachtete Verletzungsbild – Trümmerbrüche des Gesichts sowie einen Biegungsbruch am vorderen, linksseitigen Schädeldach – als typisch für Schläge mit Blatt und Kante einer Schaufel erachtet hat. Die Kammer folgt auch insoweit den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen. Indes haben sich die Angeklagten in ihren jeweiligen Einlassungen gegenseitig bezichtigt, die Schläge mit der Schaufel geführt zu haben. Mangels weiterer, über die Einlassung des jeweils anderen hinaus gehender Umstände ist zugunsten jedes Angeklagten davon auszugehen, dass der andere mit der Schaufel geschlagen hat.
Jedoch ist die Kammer mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte A dem D, während dieser noch lebte, dessen Gürtel um den Hals gelegt, zugezogen und D hierdurch zu Tode gebracht hat. Dass dem D sein Gürtel umgelegt und zugezogen wurde, berichten nicht nur beide Angeklagte in ihren jeweiligen Einlassungen, dies folgt auch aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, die berichtet hat, dass man anlässlich der Obduktion bei D den Bruch des Kehlkopfhorns habe feststellen können, was geradezu typisch für die Folgen einer festen Strangulation und für sich genommen potentiell tödlich sei. Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es der Angeklagte A war, der dem D den Gürtel um den Hals gelegt und zugezogen hat, denn auch dies haben beide Angeklagte übereinstimmend in ihren jeweiligen Einlassungen angegeben. Dabei erweist es sich als von besonderer Bedeutung, dass der Angeklagte A selbst eingeräumt hat, den Gürtel zugezogen zu haben. Es ist keine andere Erklärung für eine solche Einlassung denkbar als diejenige, dass es sich hierbei um die Wahrheit handelt. Es wäre für den Angeklagten A ein Leichtes gewesen in seiner Einlassung zu der Strangulation mit dem Gürtel zu schweigen oder diese – wie ja auch andere Tatanteile – dem Angeklagten B zuzuweisen. Soweit er indes selbst die Verantwortung für diesen massiv selbst belastenden Umstand übernimmt, stützt die Kammer hierauf die Überzeugung, dass er es auch war, der zugezogen hat.
Indes unterscheiden sich die Einlassungen beider Angeklagter dahingehend, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Motivation der Angeklagte A den Gürtel zugezogen hat. Nach der Einlassung des Angeklagten B handelte der Angeklagte A so, als D noch lebte und brachte ihn durch das Zuziehen des Gürtels zu Tode. Dann sei Ruhe gewesen. Nach Angaben des Angeklagten A handelte er nach dem Todeseintritt des D in Verfolg des Ziels, den Leichnam wegzubewegen. Tatsächlich sei ihm dies auch gelungen und er habe den Körper mittels des um den Hals gelegten Gürtels in das wenige Meter entfernte Bachbett verbracht.
Die Kammer folgt hier der Einlassung des Angeklagten B und erachtet diejenige des Angeklagten A als widerlegt.
Zunächst einmal ist eine weitere Variante als diejenigen, die die Angeklagten vorbringen, auszuschließen, da ein sonstiger Grund, der es erklären würde, warum man einem bereits traktierten Menschen mitten in der Nacht auf einer einsamen Straße einen Gürtel um den Hals legt und zuzieht, nicht vorstellbar ist (und folgerichtig auch von niemandem vorgebracht wurde).
Die Einlassung des Angeklagten B, die dieser im Übrigen konstant und widerspruchsfrei im gesamten Ermittlungsverfahren von seiner Festnahme an vorgebracht hat, erweist sich aus sich heraus als sinnhaft und nachvollziehbar. Es ist gut vorstellbar, dass der mittlerweile schwer verletzte D unruhig war und man nun mit dem Einsatz des Gürtels einen Weg wählte, D endgültig zum Schweigen zu bringen und die Situation zu beruhigen und einem Abschluss zuzuführen. Demgegenüber erweist sich bereits die Idee, einen Leichnam derart von einem Ort an einen anderen zu schaffen, dass man ihm einen Gürtel um den Hals – und nicht etwa um die Knöchel oder die Hüfte – legt, zuzieht und ihn dann mehrere Meter „hinter sich her schleift“ als derart fernliegend, ja geradezu grotesk, dass die Einlassung des Angeklagten A bereits aus sich heraus kaum zu überzeugen vermag. Sie ist aber vielmehr noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen. Tatort und Bachbett waren nicht wenige, sondern gut 24 Meter voneinander entfernt. Der Angeklagte A hätte – alleine – den schweren und unbeweglichen Leichnam des D mittels des um den Hals gelegten Gürtels zunächst einmal gute zehn Meter die Anhöhe des Banketts auf unebenem und bewachsenem Gelände bergan schaffen müssen. Sodann hätte er die natürliche Barriere aus Baumstamm und Baumstumpf erreicht. Tatsächlich war an dieser Stelle der blutbehaftete Körper des D auch hingeschafft worden, da man hier einen kleineren Ast mit Anhaftungen des Bluts des D gefunden hat, wie sich aus dem Spurensicherungsbericht im Zusammenhang mit dem hierzu verlesenen DNA-Gutachten ergeben hat. Nunmehr hätte der Angeklagten A den Leichnam, ziehend an dem um den Hals gelegten Gürtel, über den Baumstamm schaffen müssen oder durch die links und rechts davon befindlichen, dicht bewachsenen und dadurch faktisch undurchdringlichen Brombeersträucher. Weiter hätte er dann – alleine – die Leiche den 14 Meter langen, ausgesprochen steilen, mit Büschen und Bäumen bewachsenen und mit mehreren Absätzen versehenen Abhang hinabschaffen müssen, bis er das Bachbett erreicht hätte. Hier wiederum hätte er unter Zuhilfenahme des um den Hals gelegten Gürtels den Körper so genau, wie er schließlich aufgefunden wurde, im Bachlauf platzieren müssen. Auf Grundlage der in Augenschein genommenen Lichtbilder, des Videos von der Tatortbegehung sowie der Schilderungen der bereits zuvor genannten Zeugen von der Tatörtlichkeit erweist es sich als ausgeschlossen, dass eine Person eine Leiche auf diese Weise und über diese Strecke durch Ziehen mit dem um den Hals gelegten Gürtel fortschafft, dies zudem in tiefster Dunkelheit. Hinzu kommt, dass – entgegen der Einlassung des Angeklagten A – der Leichnam nicht nur mit Ästen abgedeckt war, sondern versucht wurde ihn mit Spiritus anzuzünden, Erde ausgehoben und im Kopfbereich platziert worden war und zahlreiche Äste und Gehölz in der weiteren Umgebung des Fundorts von bestehenden Büschen abgebrochen und zur Abdeckung herbeigeschafft worden waren, wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Fundsituation des Leichnams, den Bekundungen der Zeugen POK VV, KHK XX, KOK UU und KHKin YY zur Auffindesituation sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen zu den Spuren am Körper des Toten ergibt.
Es bleibt mithin als einzige in der konkreten Situation sinnvolle Version diejenige, die der Angeklagte B konstant vorgebracht hat, nämlich dass der Angeklagte A den Gürtel um den Hals des noch lebenden D gelegt, zugezogen und D so zu Tode gebracht hat. Die Kammer ist – klarstellend – der Überzeugung, dass D zu jenem Zeitpunkt noch gelebt hat, denn ein Zuziehen um den Hals eines Toten ergibt keinen Sinn; die durch den Angeklagten A selbst hierfür gegebene Erklärung überzeugt nicht. Auch ist unzweifelhaft, dass hierdurch der Tod des D verursacht wurde. Der Angeklagte B hat angegeben, dass danach Ruhe eingekehrt sei. Auch der Angeklagte A selbst benennt kein dem Gürteleinsatz nachfolgendes Geschehen, welches dann erst den Tod herbeigeführt haben könnte. Es ist auch kein Umstand ersichtlich, der die Herbeiführung des Todes durch den Gürteleinsatz an dem unzweifelhaft geschwächten D hätte hindern können. Schließlich hat auch die rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass schon der durch Strangulation bewirkte Bruch des Kehlkopfhorns – ungeachtet weiterer, nicht mehr feststellbarer Folgen einer Strangulation – letal ist.
Zweifel in Bezug auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatz bei dem Einsatz eines Gürtels im Halsbereich eines Lebenden mit derartiger Kraft, dass hierdurch das Kehlkopfhorn bricht, bestehen nicht.
Dem Angeklagten B wiederum kann ein solches Handeln des Angeklagten A nicht zugerechnet werden. Es ist weder erweislich, dass dem Gesamtgeschehen von Anfang an ein gemeinsamer Tötungsplan zugrunde lag, noch dass sich die beiden in der konkreten Situation im Sinne eines arbeitsteiligen Handelns abgestimmt hätten. Soweit der Angeklagte B noch bei dem Schlag mit dem Ast mit Tötungsvorsatz handelte, hatte er diesen – jedenfalls im Zweifelsfall – mit Wegfallen der Nothilfemotivation aufgegeben.
Nicht feststellbar war wiederum, wer in welcher Weise nach Eintritt des Todes des D auf diesen einwirkte, wer namentlich das Holzstück in den Halsbereich verbrachte, welches dort anlässlich der Obduktion gemäß Bericht der rechtsmedizinischen Sachverständigen aufgefunden wurde und danach postmortal beigebracht worden sein muss. Der Angkelagte A hat hierzu keine konkreten Angaben gemacht, indes ausgeschlossen, selbst entsprechend vorgegangen zu sein, der Angeklagte B hat ein derartiges Handeln dem Angeklagten A zugewiesen. Keine der diesbezüglichen Einlassungen ist aus sich heraus oder unter Hinzuziehung weiterer Umstände zu widerlegen, so dass zugunsten eines jeden Angeklagten davon auszugehen ist, dass der jeweils andere auf diese Weise nach dem Tod des D diesen weiter traktiert hat.
Unabhängig von dem konkreten Handeln des jeweiligen Angeklagten zuvor ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angeklagten noch in der Tatnacht gemeinsam den D von der Straße weg in das Bankett verschafft und ihn sodann den Abhang hinabgestoßen haben. Insoweit ist zunächst auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach es angesichts der konkreten Gestaltung der Örtlichkeit schlicht unmöglich ist, dass eine Person alleine entsprechend vorgeht. Dass D an der Barriere am Ende des Banketts zum Liegen gekommen ist, folgt aus der dort an einem Ast aufgefunden Blutspur des D. Letztlich erweist es sich auch als plausibel und sinnhaft, dass beide Angeklagte den D noch in der Nacht von der Straße weggeschafft haben, damit dieser dort nicht entdeckt wird. Der ortskundige Angeklagte B wusste um die – gerade in den Morgenstunden – rege Frequentierung des G-Straßes, so dass jedenfalls diesem klar gewesen sein musste, dass D mit Einsetzen des Pendlerverkehrs auf oder unmittelbar an dem Weg entdeckt werden würde. Folgerichtig berichtet dieser in seiner Einlassung auch davon, dass der Leichnam den Abhang hinab getreten worden sei. Dies erscheint nachvollziehbar, allein kann aus den zuvor genannten Gründen der Angeklagte A hierbei nicht alleine gehandelt haben, da ein Mensch alleine nicht in der Lage ist, den Leichnam das Bankett herauf und über die Barriere zu befördern.
Nicht auszuschließen vermochte die Kammer, dass der Angeklagte A aufgrund des vorherigen Konsums von Rauschmitteln bei Begehung der Tat akut intoxikiert und infolge dessen seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Intoxikationspsychose erheblich vermindert war. Insoweit ist auf die durchaus erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln und Alkohol zu verweisen, die er im Vorfeld konsumiert hatte, die einen derartigen Schluss jedenfalls nachvollziehbar erscheinen lassen. Entsprechend hat auch der psychiatrische Sachverständige Dr. RR eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund dessen nicht auszuschließen vermocht. Er hat hierbei unter Anknüpfen an sein mit dem Angeklagten geführtes Explorationsgespräch, seine ihm gegenüber dabei gemachten Angaben sowie der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung und unter Heranziehung seiner wissenschaftlichen Expertise und Darlegung der berücksichtigten Literatur zunächst ausgeführt, wie allgemein ein Rauschmittelkonsum, wie ihn der Angkelagte geschildert hat, geeignet ist Psyche, Wesen und Handlungsfähigkeit zu beeinflussen und sodann weiter dazu ausgeführt, warum dies auch bei dem Angeklagten ungeachtet der vorhandenen Drogengewöhnung der Fall gewesen sein kann. Demgegenüber war die Steuerungsfähigkeit sicher nicht vollends aufgehoben. Der rauschmittelgewöhnte Angeklagte handelte nämlich durchaus strukturiert und koordiniert indem er den Spaten ergriff, dem D nachsetzte, diesen stellte, ihn schließlich mit dem Gürtel strangulierte und letztlich gemeinsam mit dem Angeklagten B von der Straße wegschaffte, was wiederum rational und in sich stimmig erscheint. Auf Grundlage eines solchen als Anknüpfungstatsache ganz maßgeblich herangezogenen Agierens hat auch der hierzu gehörte psychiatrische Sachverständige Dr. RR eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit als sicher ausgeschlossen erachtet.
Feststellungen zum Nachtatgeschehen
Die Tatsache, dass die Leiche des D in der beschriebenen Art und Weise im Bachbett versteckt wurde und hierbei auch versucht wurde, durch im Kopfbereich aufgebrachten Spiritus sie anzuzünden, folgt aus der Auffindesituation des Leichnams wie sie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern hervorgeht und sie durch die überzeugenden und in sich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen PP sowie POK VV, PHK WW, KHK XX, KOK UU und KHKin YY ergänzt und konkretisiert wird und im Tatortbefundbericht ihren Niederschlag gefunden hat. Auch die im Rahmen der Obduktion festgestellten und durch die rechtsmedizinische Sachverständige wiedergegebenen Verbrennungsspuren am Körper des D bestätigen ein entsprechendes Vorgehen.
Die Kammer kann ausschließen, dass diese Art des geradezu professionellen Versteckens und Herrichtens des Leichnams in der Nacht im unmittelbaren Anschluss an das Tatgeschehen erfolgt ist. Hiergegen spricht die Tatsache, dass– wie bereits ausgeführt – bereits kurz hinter dem G-Straße völlige Dunkelheit geherrscht und keiner der Beteiligten eine externe Lichtquelle mitgeführt hat. In solcher Dunkelheit ist es ausgeschlossen, einen Leichnam den bewachsenen und mit Absätzen versehenen Abhang vollends bis an das Bachbett hinabzuführen, dort exakt auszurichten, Erde abzustechen und am Kopf zu platzieren – was auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Fundsituation erkennbar gewesen ist –, die Leiche mit Spiritus zu bedecken und anzuzünden und in der gesamten Umgebung des Ablageorts an Büschen und Bäumen Astwerk abzubrechen – die Bruchspuren sind auf den Lichtbildern deutlich erkennbar gewesen –, um sie auf den Leichnam zu drapieren. Auch ist es nicht erklärlich, wie überhaupt die dort entsprechend der Aussagen der Zeugin KHK YY aufgefundene und mit dem Verbrennungsversuch korrespondierende Spiritusflache – deren Lichtbild in Augenschein genommen worden ist – an den Ort der Ablage der Leiche gekommen sein soll, wenn nicht die Angeklagten zwischenzeitlich wenigstens in das Lager zurückgekehrt waren und sie die Flasche von dort (oder aber andernorts) besorgt hatten.
Es war das in jener Jahreszeit um kurz nach fünf Uhr einsetzende Tageslicht erforderlich, um entsprechend vorzugehen.
Sodann bedurfte es vor dem Hintergrund der konkreten, schwierigen örtlichen Gegebenheiten, wie sie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern hervorgegangen und durch die vorgenannten Zeugen beschrieben worden sind sowie des Umfangs der zu verrichtenden Arbeiten notwendig der Mitwirkung von wenigstens zwei Personen, so dass sicher ist, dass beide Angeklagten gemeinsam frühestens am kommenden Morgen die bis dahin nur den Abhang hinabgestoßene Leiche entsprechend drapiert und hergerichtet haben.
Spätestens hierbei haben die Angeklagten den Tatort auch im Übrigen aufgeräumt und Spuren wie etwa den eingesetzten Gürtel verschwinden lassen, was aus dem Rückschluss des Umstandes folgt, dass nach Entdeckung der Leiche des D nach den Bekundungen der Zeugen KHK QQ und KHK ZZ eine Hundertschaft der Polizei unter umfassenden Abholzungsarbeiten die Umgebung des Fundorts durchkämmt hat, ohne derartige Spuren zu finden.
Dass die Angeklagten die folgenden Tage in der Drogenszene verbrachten, folgt aus ihren eigenen Einlassungen sowie den hiermit korrespondierenden Bekundungen der szeneanghörigen Zeugen AA und GG, denen sie sich im folgenden jeweils – der Angeklagte B dem Zeugen GG gegenüber, der Angeklagte A der Zeugin AA gegenüber – in Bezug auf das Geschehen offenbart hatten. Dass die Angeklagten B und A die Tage nach der Tat – entgegen ihrer eigenen Einlassung – gemeinsam in der Szene verbrachten, folgt aus dem verlesenen polizeilichen Vermerk vom 04.08.2021, wonach beide gemeinsam an der Haltestelle AY-Strasse in E angetroffen wurden, sowie den hiermit korrespondierenden Angaben der Zeugen AA und GG.
Feststellungen zum Ermittlungsverfahren
Die Feststellungen zu den Gesprächen des Angeklagten B und des Angeklagten A im Nachgang der Tat mit den Zeugen GG und AA sowie deren Kontakt zu den Ermittlungsbehörden nach Bekanntwerden des Leichenfunds in F folgen aus den Bekundungen eben jener Zeugen die jeweils für sich von solchen Situationen sowie dem Inhalt der Angaben des jeweiligen Angeklagten ihnen gegenüber wie auch der Motivation und dem Zeitpunkt der Meldung bei der Polizei ausgesagt haben. Ihre detaillierten und unter erkennbarem emotionalem Nachhall vorgebrachten Aussagen erweisen sich auch unter Berücksichtigung der durch den Zeugen KHK QQ bekundeten Genese des Ermittlungsverfahrens als überzeugend, hat letztgenenannter Zeuge doch davon bekundet, dass die Zeugen GG und AA initiativ nach Entdeckung der Leiche und damit einhergehender Pressemitteilung auf die Ermittlungsbehörden zugegangen seien.
Der Zeuge PP wiederum hat detailliert, widerspruchsfrei und konstant unter Berücksichtigung der ihm vorgehaltenen polizeilichen Aussage von den Umständen der Entdeckung des Leichnams im Bachlauf des H, der konkreten Auffindesituation und seinem weiteren Vorgehen unter Verständigung der Polizei bekundet. Die Kammer hat keine Veranlassung an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, zumal dieser als (Bundes-) Polizist erkennbar wert auf eine genaue Wiedergabe des damals Erlebten gelegt hat, wobei es ihm bedeutsam war herauszustreichen, dass er seinerzeit besonderen Wert auf ein sorgfältiges und möglichst spurenschonendes Handeln am Fundort der Leiche gelegt hat. Seine Angaben stehen wiederum in Einklang mit den Bekundungen der polizeilichen Zeugen, die kurze Zeit nach ihm an der Örtlichkeit erschienen sind sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Auffindesituation.
Die Feststellungen zum weiteren Ermittlungsverfahren beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen KHK QQ als Ermittlungsführer sowie seines ihm unmittelbar zuarbeitenden Kollegen KHK ZZ. Sie werden wiederum bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin KHKin YY, verantwortlich für die Spurensicherung, sowie eine Mehrzahl zum Ermittlungsverfahren verlesenen Urkunden, hierunter verschiedene polizeiliche Vermerke, Durchsuchungs- und Festnahmeberichte sowie die gegen die Angeklagten ergangenen Haftbfehle.
D. Rechtliche Würdigung (A)
Der Angeklagte A hat sich dadurch, dass er den Gürtel um den Hals des D zuzog und dieser infolge dessen verstarb des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB i.V.m. § 20 StGB infolge der nicht ausschließbaren Drogenintoxikation als krankhafte seelische Störung und der dadurch nicht ausschließbar bedingten erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit vermindert war.
E. Strafzumessung (A)
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Jugendstrafrecht
Der Angeklagte A war zur Tatzeit 20 Jahre und knapp 5 ½ Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe das Jugendstrafrecht anzuwenden, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen lässt allein den Schluss zu, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er verfügt zweifellos noch nicht über eine hinreichend gefestigte Persönlichkeit, die es gebieten würde, ihn als Erwachsenen zu behandeln. Seine gesamte Kindheit und Jugend war, auf dem Boden der ambivalenten Beziehung zur Mutter und deren wechselnden, teils mit Gewalterfahrungen verbundenen Partnerschaften, von erheblichen Entwicklungsschwierigkeiten begleitet. Zu nennen ist insoweit exemplarisch der frühe Verlust des leiblichen Vaters, die häufigen Ortswechsel sowie die Aufnahme bei den Groß- und Pflegeeltern nach dem körperlichen Übergriff durch die Mutter. Hinzu kommt die frühe und rasch durchaus erhebliche Drogenerfahrung. Zwar gelang es dem Angeklagten sein Fachabitur zu erwerben, dies aber letztlich nur durch den massiven Einsatz des Großvaters. Ein strukturierter Schulbesuch fand zu jener Zeit bereits nicht mehr statt. Nach dem Ende der Schulzeit hat der Angeklagte keinerlei Schritte in Bezug auf eine Ausbildung oder ein Studium unternommen. Folgerichtig hat er bis zuletzt beruflich nicht Fuß gefasst. Seine Wohnung hatte er bei Festnahme wieder bei der Mutter, eine echte, überdauernde Verselbständigung in einer eigenen Wohnung hat bislang noch nicht stattgefunden. Einzige nennenswerte Partnerschaft war die „toxische“ Beziehung zu der Zeugin AA, die zuletzt aber auch wieder beendet war. Eigene Kinder hat der Angeklagte nicht, wobei er insgesamt zu keiner Zeit nennenswert Verantwortung für Dritte übernommen hat. Sein Einkommen hat er zuletzt durch Sozialleistungen bestritten und im Übrigen planlos und geprägt durch die Aufrechterhaltung des Rauschs innerhalb seiner Straßenclique in den Tag hineingelebt.
Jugendstrafe
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen die Angeklagten wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen.
Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern ist immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat oder Tatserie von Bedeutung. Während bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus der Verwirklichung von Straftaten ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen oder bei einem von seinem Entwicklungstand einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden unter Berücksichtigung seines jeweiligen individuellen Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.
Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten A von einer Schwere der Schuld auszugehen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe gebietet. Zwar hat er die im Rahmen eines dynamischen Gesamtgeschehens verübte Tötung nicht von langer Hand geplant, das Vorgehen bei dem eigentlichen, auf einer individuellen Entschlussfassung beruhenden Tötungsakt war jedoch mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung für die herbeigeführte ganz erhebliche Folge verbunden. Dabei ist in Bezug auf die Schuldschwere von besonderer Bedeutung, dass D zur Zeit des Gürteleinsatzes infolge des Schlages mit dem Ast und dem Einwirken mit Schaufel den ihm zahlenmäßig ohnehin überlegenen Angeklagten nahezu wehrlos gegenübergestanden und der Angeklagte A in eben einer solchen Situation die Tötung verwirklicht hat. Hinzu kommt das Agieren nach Vollendung der Tat mit dem Verbringen der Leiche von der Straße in der Nacht und dem gemeinschaftlichen Verstecken am folgenden Morgen, worin ein durchaus erhebliches Maß an planender Energie und gerade kein Erschüttert-Sein über die Folgen des vorangegangen Handelns zum Ausdruck kommt. Auch unter Berücksichtigung der nicht im Einzelnen feststellbaren Vorgeschichte und einem hier zugunsten des Angeklagten zu unterstellenden aggressiven Handeln auch das D und der enthemmenden Wirkung der konsumierten Rauschmittel ist das sich aus der Tat ergebene Maß der Vorwerfbarkeit derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wäre.
Konkrete Strafzumessung
Gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG stand zur Sanktionierung des Tatgeschehens ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung, wobei die Jugendstrafe so zu bemessen war, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG).
Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer sodann zunächst berücksichtigt, dass bei einer hypothetischen Betrachtung der Strafmaßfindung nach Erwachsenenstrafrecht eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 20 StGB i.V.m. § 49 StGB erfolgen würde vor dem Hintergrund der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit. Die Kammer geht jedoch unter Zugrundelegung der im Folgenden darzustellenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht davon aus, dass bei einer hypothetischen Betrachtung die Gesamtschau dieser Aspekte – auch unter Berücksichtigung der Schuldminderung – dazu führen würde, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB vorliegen würde. Ebenso wenig würde es sich um einen Totschlag im besonders schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB handeln.
Insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten – neben der rauschbedingten Schuldminderung – berücksichtigt, dass
er nicht vorbestraft ist,
er die äußeren Umstände jedenfalls bis zum Tatgeschehen im engeren Sinne entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt hat,
er angesichts der nicht vorhandenen Hafterfahrung sowie der bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit besonders haftempfindlich ist, weshalb sich bereits die erlittene Untersuchungshaft als besondere Belastung darstellt,
die Tötung im Rahmen eines dynamischen, im Einzelnen nicht feststellbaren Gesamtgeschehens mit wechselnden Konfliktanteilen und auf Grundlage einer situativen Enthemmung erfolgte und
D jedenfalls nicht ausschließbar auch an den Folgen der vorangegangenen, im Zweifel nicht durch den Angeklagten A zu verantwortenden Gewalteinwirkungen verstorben wäre.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass
jedenfalls in dem wiederholten und durchaus aufwendigen Bemühen, den Leichnam zu beseitigen einschließlich des Versuchs diesen mithilfe von Spiritus zu verbrennen, ein gesteigertes Maß an krimineller Energie und Gefühlskälte zum Ausdruck kommt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dies auch dazu diente, selbst nicht entdeckt zu werden und dementsprechend von einer gewissen Selbstbegünstigungsmotivation gedeckt war und
dass D zur Zeit des Gürteleinsatzes durch den Angeklagten A infolge des Schlages mit dem Ast und dem Einwirken mit Schaufel den ihm zahlenmäßig ohnehin überlegenen Angeklagten nahezu wehrlos gegenübergestanden und der Angeklagte A in eben einer solchen Situation die Tötung verwirklicht hat.
Namentlich der zuletzt genannte Gesichtspunkt steht der hypothetischen Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB entgegen, zumal wenn man die Situation mit den gesetzlich aufgeführten Beispielen des Gereizt-Seins bis zum Zorn und dem Hingerissen-Sein zur Tötung auf der Stelle vergleicht. Die Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände lässt umgekehrt auch nicht die hypothetische Annahme eines besonders schweren Falles zu.
Zur Überzeugung der Kammer bedarf es trotz dieser strafmildernden Gesichtspunkte einer Einwirkung auf den Angeklagten unter den Bedingungen des Vollzugs von einiger Dauer. Der Kammer ist bewusst, dass es sich hierbei um einen ganz erheblichen Einschnitt im Leben des Angeklagten handelt. Angesichts des Ausmaßes seines Fehlverhaltens ist dieser Einschnitt jedoch unter erzieherischen Gesichtspunkten notwendig. Dem Angeklagten muss die Notwendigkeit der Einhaltung der Regeln und die Reflexion der Auswirkungen eigener Handlungen auf andere nahegebracht werden. In der Tat sind grundsätzliche und offenbar tief verwurzelte Defizite im Verständnis von Recht und Unrecht und dem Umgang mit Konflikten zutage getreten. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die fehlende Reflektion des Geschehens in der Hauptverhandlung möglicherweise auch der Verteidigungsstrategie (eine von der Verteidigerin verlesene schriftliche Einlassung ohne Möglichkeit zur Rückfragen) geschuldet und insoweit nicht nachteilig zu berücksichtigen war. Ansätze für eine echte Tataufarbeitung waren gleichwohl nicht zu erkennen. Eine hinreichende Stabilisierung ist in der Zeit seit der Tat, in der er sich durchgehend in Untersuchungshaft befunden hat, noch nicht eingetreten. Die hierfür erforderlichen innerlichen Veränderungen bedürfen bei ihm deutlich mehr Zeit. Auch wenn er nicht vorbestraft ist, sieht die Kammer auch derzeit noch die gravierende Gefahr, dass der wenig gefestigte Angeklagte in Delinquenz zurückfallen könnte, würde ihm nicht durch die Verhängung einer unbedingten Jugendstrafe das Unrecht seiner Taten nochmals klar und nachhaltig vor Augen geführt. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Angeklagten in der Haft – sowie in Kombination mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – gelingen wird, in seiner Persönlichkeit nachzureifen und das hiesige Werte- und Normgefüge zu verinnerlichen. Zudem sollte er die Möglichkeit erhalten, soweit es die Zeit vor der Unterbringung zulässt, auf eine Ausbildung oder ein Studium hinzuarbeiten, um anschließend berufliche Perspektiven entwickeln zu können.
Unter zusammenfassender Würdigung der aufgezeigten Gesichtspunkte erschien der Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von
sechs Jahren sechs Monaten
angemessen, aber auch erforderlich, um in der erforderlichen Art und Weise erzieherisch auf den Angeklagten A einzuwirken.
Die im Folgenden begründete und dem Angeklagten auferlegte Unterbringung in der Entziehungsanstalt macht die Ahndung durch eine Jugendstrafe auch nicht entbehrlich, so dass nicht gemäß § 5 Abs. 3 JGG von einer solchen abzusehen war. Angesichts der Erheblichkeit von Tat und Folgen bedurfte es neben der die Suchtbekämpfung in den Fokus nehmenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus erzieherischen Gesichtspunkten auch unbedingt der Ahndung mit einer daneben zu verhängenden Strafe, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn gerade so und durch die Einwirkungen des Vollzugs von künftigen Taten abzuhalten. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer schließlich auch den Umstand und die voraussichtliche Länge der nach einem Vorwegvollzug zu vollstreckenden Unterbringung berücksichtigt. Hierbei erwies sich das gewählte Strafmaß als erforderlich, aber auch ausreichend um vor Antritt der Unterbringung im Wege der Jugendstrafe sowie des Vollzugs derselben und der damit einhergehenden Angebote auf den Angeklagten in der gebotenen Art und Weise erzieherisch einzuwirken.
F. Unterbringung (A)
Gemäß §§ 105 Abs. 1, 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Der Angeklagte hat den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Er ist langjähriger Konsument von einer Vielzahl von Betäubungsmitteln, beginnend in jungen Jahren mit Marihuana und zuletzt unter anderem von circa 1,5 Gramm Heroin täglich neben so genannten „weichen“ Drogen und Alkohol. Dabei hat er über lange Zeiträume auch hohe Dosen zu sich genommen, was zunächst für Marihuana galt, zuletzt aber auch und im Besonderen für Heroin, einem Rauschmittel von ganz beträchtlichem Suchtfaktor. Hierbei war bemerkenswert, dass der Angeklagte jedenfalls ab Mitte 2018 seinen Alltag vollends auf die Erzielung von Einnahmen für Drogen und die Aufrechterhaltung des Rauschs ausgerichtet hat, praktisch keinerlei sonstige Interessen oder Aktivitäten mehr verfolgte und vor dem Hintergrund des Drogenkonsum nicht einmal mehr in der Lage war, selbst elementare Dinge wie die Weiterführung einer Ausbildung / eines Studiums oder die Verselbständigung in einer eigenen Wohnung in die Wege zu leiten. Wenn überhaupt etwas „funktionierte“, dann nur auf massiven Druck des Großvaters, wobei der Angeklagte nicht davor zurück schreckte, diesen zu bestehlen, um mit dem Geld weitere Drogen beschaffen zu können.
Nach den überzeugenden detaillierten Ausführungen des der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundig und zuverlässig bekannten Sachverständigen Dr. RR, die dieser nach umfassendem Aktenstudium, einer persönlichen Exploration des Angeklagten sowie unter Beteiligung der Hauptverhandlung unter Heranziehung seiner wissenschaftliche Expertise und einschlägiger Fachliteratur gemacht hat und denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, besteht bei dem Angeklagten über den schädlichen Gebrauch von Betäubungsmitteln hinaus eine manifeste Abhängigkeit von Heroin (und weiteren Rauschmitteln) als überdauernde psychische Störung, die ihren Ausdruck in der vorgenannten Alltagsgestaltung unter Vernachlässigung sonstiger privater, beruflicher und sozialer Interessen fand. Einher ging dies mit einem auch körperlichen Abbau bei dem Angeklagten. Der Umstand, dass es dem Angeklagten gelungen ist, in der Justizvollzugsanstalt von den Drogen loszukommen und er dort derzeit drogenfrei lebt, spricht - so der Sachverständige - im Übrigen nicht gegen das auch heute noch festzustellende Vorliegen eines Hanges in Form der Abhängigkeit. Denn es handelt sich zum einen, worauf der Sachverständige weiter hingewiesen hat, erst um einen vergleichsweise kurzen Zeitraum der Abstinenz, zum anderen ist die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln im Vollzug schlicht eingeschränkt, so dass der nach wie vor bestehenden Sucht nicht ohne Weiteres nachgegangen werden kann, wobei eine gewisse Entzugssymptomatik in Form von anfänglichem Schlaflosigkeit auch berichtet worden ist.
Die Tat geht auch auf diesen Hang zurück. Sämtliche Beteiligten standen zur Tatzeit erheblich unter dem Einfluss diverser Rauschmittel. Mag der Gegenstand der zur Tatbegehung führenden Streits auch im Einzelnen nicht feststellbar sein, so ist aufgrund der Angehörigkeit sämtlicher Beteiligter zur Drogenszene eine jedenfalls mittelbare Bedeutung von Drogen als Anlass mehr als naheliegend. Insbesondere aber – so auch der Sachverständige in seinen detaillierten Ausführungen – lag dem Tathandeln des Angeklagten eine rauschmittelbedingte Enthemmung zugrunde, die jedenfalls die Begehung dieser massiven und nach seinem bisherigen Werdegang eher untypischen Gewalttat begünstigt hat.
Es besteht nach Einschätzung der Kammer - insofern durch die entsprechende Prognose des Sachverständigen Dr. RR bestätigt - die Erwartung, dass der Angeklagte in Folge seines Hanges auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Legalprognostisch günstige Faktoren sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist bislang – trotz seines überdauernden Konsums – faktisch therapieunerfahren. Ein Therapieversuch im Frühjahr 2019 musste bereits nach wenigen Wochen beendet werden. Auch der „kalte Entzug“ im Haus der Großeltern blieb ohne nachhaltigen Erfolg. Zwar ist zu erkennen, dass der Verurteilte – trotz seiner Suchtmittelabhängigkeit – vor der hier zugrunde liegenden Tat keine Straftaten begangen hat. Insoweit ist jedoch auch das vergleichsweise junge Alter zu erkennen und der Umstand, dass seit dem Beginn des Konsums von „harten“ Drogen bis zur Festnahme gerade einmal zwei Jahre vergangen sind. Allein das hier festgestellte, ganz erhebliche Tatgeschehen lässt jedoch ungeachtet dessen konkret besorgen, dass der unbehandelte Angeklagte künftig in vergleichbar dynamischen Konfliktsituationen und unter dem enthemmenden Einfluss von Drogen und / oder Alkohol nicht unerhebliche Gewalttaten begehen wird. Die Kammer hat sich der dem entsprechenden, überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen, dass die derzeitige Legalprognose bei dem Angeklagten ohne nachhaltige Entzugsbehandlung negativ ist, angeschlossen.
Es besteht auch eine Aussicht, den Angeklagten durch eine Entziehungsbehandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren i.S.v. § 64 S. 2 StGB. Entsprechend ist hierzu mit dem Sachverständigen Dr. RR in der Hauptverhandlung im Einzelnen erörtert und bewertet worden, dass es relevante therapeutische Maßnahmen bei dem Angeklagten – wie ausgeführt – bisher nicht gegeben hat; er insbesondere bislang noch nicht im Maßregelvollzug nach § 64 StGB gewesen ist. Es besteht mithin die begründete Erwartung, dass er für die entsprechenden behandlerischen Ansätze erreichbar ist, zumal er sich therapiewillig zeigt. Nach Überzeugung der Kammer liegt bei ihm auch die Einsicht vor, gegen die Sucht ankämpfen zu müssen. Sein auch aktuell geäußerter Änderungswunsch wirkt aufrichtig und nachhaltig, auch in der Art und Weise, wie er ihn in der Hauptverhandlung formuliert hat. Der Angeklagte bringt zudem als durchaus normintelligenter Mensch die erforderlichen geistigen Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf Verständnis und Umsetzung der therapeutischen Maßnahmen, mit. Trotz seines langjährigen Konsums sind gravierende Folgeschäden, die einem Therapieerfolg entgegenstehen würden, auch nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht ersichtlich
Eine dauerhafte Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung des Maßregelvollzugs ist notwendig, um einen langfristigen Erfolg zu erzielen. Hiernach hegt die Kammer - wie auch der Sachverständige - die Erwartung, dass der Angeklagte im Rahmen eines Aufenthalts in einer Entziehungsanstalt und gegebenenfalls anschließender therapeutischer Nachbehandlung die Fähigkeit zu nachhaltiger Drogenabstinenz erwerben wird. Insoweit ist – so der Sachverständige Dr. RR – voraussichtlich eine Therapiedauer von jedenfalls zwei Jahren erforderlich.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erweist sich angesichts der ganz erheblichen Schwere des Delikts, des unbedingten Therapiebedarfs des Angeklagten und seine Krankheitsbildes auch als verhältnismäßig. Hierbei hat die Kammer auch gesehen, dass neben der Unterbringung eine Jugendstrafe zu verhängen war sowie die Belastungen einer geschlossenen Unterbringung gerade für einen jungen, in der Entwicklung befindlichen Menschen.
Eine Aussetzung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 StGB kam schon deshalb nicht in Betracht, weil neben der Unterbringung eine nicht in der Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt freiheitsentziehenden Sanktion in Form der Jugendstrafe verhängt wurde. Dessen ungeachtet lägen aber auch besondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch so erreicht werden kann, nicht vor. Im Gegenteil: Der Sachverständige Dr. RR hat ausgeführt, dass angesichts der erheblichen Suchtmittelproblematik und der fehlenden echten Therapieerfahrung derzeit eine geschlossene Behandlung für einen nachhaltigen Erfolg unabdingbar sei. Vergleichbare ambulante Maßnahmen existieren nicht und stehen folgerichtig konkret auch nicht zur Verfügung. Die gegenwärtig bestehende Abstinenz ist aus den zuvor geschilderten Gründen nicht geeignet, die Erwartung an den Erfolg einer lediglich ambulanten Therapie unter gleichzeitiger Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung nach § 64 StGB zu begründen.
Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB bestand – im Bewusstsein, dass ein nachhaltiger Therapieerfolg davon abhängig ist, dass der suchtfreie und persönlich stabilisierte Angeklagte nach Therapieabschluss seine Bewährung in Freiheit finden kann – angesichts der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten und unter Berücksichtigung der erwartbaren Therapiedauer von zwei Jahren Anlass zu einer Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dergestalt, dass ein Jahr drei Monate zuvor zu vollziehen sind (auf die wiederum die Zeit der Untersuchungshaft anzurechnen ist). Sodann ist eine Entlassung nach Beendigung der Therapie möglich, da die Hälfte der Strafe verbüßt sein wird.
Die Kammer hat schließlich auch erwogen, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht kommt. Insoweit ist jedoch zu bemerken, dass nach Beurteilung des Sachverständigen über die Suchtmittelerkrankung hinaus bei dem Angeklagten keine psychischen Störungen oder Erkrankungen festzustellen sind und der Betäubungsmittelkonsum bislang auch keine nachhaltigen und als solche behandlungsbedürftigen geistigen Schäden verursacht hat. Die Kammer schließt sich auf Grundlage eigener Prüfung den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen an.
G. Freispruch (B)
Der Angeklagte B war aus tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen freizusprechen.
Dem Angeklagten B ist mit Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 16.11.2020 vorgeworfen worden, sich des gemeinschaftlichen Totschlags strafbar gemacht zu haben. Konkret soll er nach dem Inhalt der Anklage mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz dem D einen Ast auf den Kopf geschlagen haben. Zudem soll er die weiteren Gewalteinwirkungen des Angeklagten A – Schläge mit der Schaufel gegen das Gesicht des D, Stechen mit einer abgebrochenen Bierflasche in den Bauch, Erdrosseln mit einem Gürtel, Rammen eines Stücks Holz in den Hals – nachträglich gebilligt haben. D sei infolge der so insgesamt erlittenen Verletzungen verstorben.
In Bezug auf die tatsächlich – auch hinsichtlich des Angeklagten B – getroffenen Feststellungen wird auf die Ausführungen sub. II. verwiesen, die auch und insbesondere insoweit Geltung beanspruchen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dem Angeklagten B danach als eigene Handlung gegenüber dem D lediglich ein Hieb mit dem Ast gegen den Kopfbereich nachzuweisen, wobei er unter jedenfalls billigender Inkaufnahme der Herbeiführung des Todes handelte. Insoweit wird vollumfänglich auf die Darstellungen in der Beweiswürdigung sub. C. II. 3. verwiesen.
Hierbei handelte er jedoch – auf Grundlage seiner eigenen, insoweit nicht zu widerlegenden Einlassung – um einen seinerseits nicht gerechtfertigten Angriff des D auf den Angeklagten A abzuwehren und damit in Nothilfe gemäß § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB. Sein Handeln war gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte war daher wegen einer solchen Tat aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Im Übrigen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, denn eine Zurechnung der die Tötung des D herbeiführenden Tathandlung des Angeklagten A – hier war wiederum allein das Zuziehen des Gürtels um den Hals des D dem Angeklagten A nachzuweisen, auf die Darstellung sub. C. II. 3. wird erneut verwiesen – kann nicht erfolgen. Insoweit war dem Angeklagten B bereits ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen. Der noch beim Hieb mit dem Ast vorliegende Tötungsvorsatz endete jedenfalls im Zweifelsfall mit dem Erreichen des Zwecks dieser Handlung, nämlich der Abwehr eines Angriffs des D auf den Angeklagten A. Anzeichen dafür, dass der Angeklagte B sodann erneut einen Tötungsvorsatz gefasst hatte, hat die Beweisaufnahme nicht gegeben. Überdies fehlt es am Nachweis eines einen solchen Vorsatz notwendig umfassenden gemeinschaftlichen Tatplans für eine etwaige mittäterschaftliche Zurechnung. Denn weder war den Angeklagten nachzuweisen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Aufnehmens der Verfolgung des D gemeinsam den Plan gefasst hatten, diesen zu töten oder jedenfalls zu attackieren, noch war ein Einfügen des Angeklagten B in ein Tötungshandeln des Angeklagten B während des Tatgeschehens erweislich. Auch für eine Zurechnung der Handlungen des Angeklagten A auf den Angeklagten B nach Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft – was ohnehin auch das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes voraussetzen würde – bestand kein Raum, da weder ein Strafbarkeitsmangel bei dem Angeklagten A beim Tathandeln gegeben war, noch eine spezifische Organisationsstruktur durch den Angeklagten B ausgenutzt worden wäre.
H. Entschädigung nach dem StrEG (B)
Der Angeklagte B ist für die Dauer der vom 05.08.2020 bis zum 19.03.2021, der Tag an dem Haftbefehl infolge des Freispruchs aufzuheben ist, erlittenen Untersuchungshaft nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu entschädigen, denn er ist wegen des der Untersuchungshaft zugrundeliegenden Tatvorwurfs der gemeinschaftlichen Tötung freizusprechen (vgl. § 2 Abs. 1 StrEG).
Kostenentscheidung (B und A)
Die Kostenentscheidung betreffend den Angeklagten B folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Diejenige betreffend den Angeklagten A folgt aus §§ 109 Abs. 2, 105, § 74 JGG.