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Landgericht Bonn·22 KLs 19/22·18.12.2023

Körperverletzung mit Todesfolge bei Mittäterschaft; Mittäter B nur wegen untauglichen Totschlagsversuchs

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach Zurückverweisung durch den BGH verurteilte das LG Bonn A wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, weil er das Opfer mit einem Holzknüppel am Kopf traf und der tödliche Ausgang auch durch nachfolgende Exzesshandlungen des Mittäters vorhersehbar war. B wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Jugendstrafrecht) verurteilt, da nicht auszuschließen war, dass das Opfer schon vor seinen Tötungshandlungen verstorben war (untauglicher Versuch). Eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer mangels Symptomzusammenhang ab. A erhielt 7 Jahre 3 Monate Gesamtfreiheitsstrafe, B eine Jugendstrafe von 6 Jahren.

Ausgang: A wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 7 Jahren 3 Monaten verurteilt; B wegen versuchten Totschlags (untauglicher Versuch) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinschaftlich begangener Körperverletzung setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen § 227 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass er selbst die unmittelbar tödliche Verletzungshandlung ausführt; ausreichend ist ein mittäterschaftlicher Beitrag zum Verletzungsgeschehen bei zurechenbarem Todeserfolg.

2

Beruht der Tod auf einer Exzesshandlung eines Tatbeteiligten, ist der qualifizierende Erfolg nach § 227 Abs. 1 StGB einem Mittäter zurechenbar, wenn den vorangegangenen, vom gemeinsamen Tatplan getragenen Gewalthandlungen bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftete und die tödliche Eskalation vorhersehbar war.

3

Wer einen flüchtenden Geschädigten bewusst gemeinsam verfolgt und sich hierfür mit einem Schlagwerkzeug bewaffnet, kann bereits dadurch eine gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft begründen; der Einsatz weiterer gefährlicher Tatmittel durch den Mittäter ist zurechenbar, wenn er nach den Umständen als mögliche Eskalation naheliegt.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatopfer bereits vor den mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Handlungen verstorben ist, liegt hinsichtlich des Tötungsdelikts ein untauglicher Versuch vor.

5

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat voraus; langjährige Abhängigkeit allein genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 21 StGB§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227, 25 Abs. 2 StGB§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB§ 265 Abs. 1 StPO§ 45 Abs. 1 JGG§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Tenor

ür Recht erkannt:

1. Der Angeklagte A ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.

Er wird daher unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2023 (707 Ds 53/23) – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe – sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 05.07.2023 (207 Cs 150/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren 3 Monaten

verurteilt.

2. Der Angeklagte B ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird daher zu einer Jugendstrafe von

6 Jahren

verurteilt.

3. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Betreffend den Angeklagten B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten A: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227, 25 Abs. 2 StGB

Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten B: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB

Gründe

1

Die Angeklagten wurden durch Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 19.03.2021 – 28 Kls 15/20 – wie folgt verurteilt:

2

Der Angeklagte B ist des Totschlags schuldig.

3

Es wird gegen ihn eine Jugendstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verhängt.

4

Die Unterbringung des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

5

Vor der Maßregel sind ein Jahr drei Monate der Jugendstrafe zu vollziehen.

6

Der Angeklagte A wird freigesprochen.

7

Er ist für die Dauer der vom 05.08.2020 bis zum 19.03.2021 erlittenen Untersuchungshaft nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu entschädigen.

8

Die Kosten des Verfahrens betreffend den Angeklagten A sowie seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Betreffend den Angeklagten B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

9

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B hat der Bundesgerichtshof am 08.06.2022 einen Beschluss (2 StR 503/21) mit folgendem Tenor erlassen:

11

1.           Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

12

2.           Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

13

Der Bundesgerichtshof beanstandete die Beweiswürdigung als lückenhaft und stellte einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO fest.

14

In der neuen Hauptverhandlung hat die Kammer Folgendes festgestellt:

15

Der zur Tatzeit 30 Jahre alte Angeklagte A wurde am 00.00.1990 in C geboren.

16

Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte zwei Jahre alt war. Er wuchs bei seiner Mutter auf, die in der Bundeswehrverwaltung tätig ist. Sein Vater war Autohändler, lebt mittlerweile jedoch in D und ist seit einigen Jahren mit einer Thailänderin verheiratet. Der Angeklagte hatte seit 2009 keinen Kontakt mehr zu diesem. Erst seit dem Jahr 2020 kam es wieder zu Besuchen seitens seines Vaters, als der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befand.

17

Er hat väterlicherseits eine Halbschwester, die in E lebte und vor zwei Jahren nach F gezogen ist. Der Angeklagte hat seit 2018 wieder guten Kontakt zu seiner Halbschwester.

18

Die Mutter des Angeklagten heiratete kurz nach der Trennung vom leiblichen Vater des Angeklagten erneut. Der neue Partner der Mutter konsumierte u.a. Kokain und war gegenüber dem Angeklagten und seiner Mutter gewalttätig. Nach etwa zehn Jahren scheiterte auch diese Beziehung.

19

Die Kindheit des Angeklagten war von einer Vielzahl von Umzügen geprägt.

20

Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte vier Jahre lang die Grundschule. Der Angeklagte nahm sich dort selbst als Außenseiter wahr und wurde auch einem Kinder- und Jugendpsychiater vorgestellt. Den Grund hierfür konnte die Kammer nicht feststellen.

21

Im Anschluss besuchte er die Realschule in G. Dort begann der Angeklagte, Alkohol zu konsumieren, und geriet zunehmend in Konflikte mit seinen Mitschülern. Deshalb musste er 2002 auf eine Schule in H wechseln. Zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte erstmals Marihuana.

22

Die Mutter des Angeklagten lernte einen neuen Partner kennen, der versuchte, gegenüber dem Angeklagten Regeln aufzustellen. Dies scheiterte und mündete in neuen Konflikten.

23

2005 erlangte der Angeklagte die mittlere Reife und wechselte auf die Berufsschule in G mit dem Ziel, das Fachabitur zu erlangen. Der Angeklagte konsumierte zu diesem Zeitpunkt bereits weitere Betäubungsmittel in Form von Amphetamin, MDMA und Halluzinogenen, was zur Folge hatte, dass er erhebliche Fehlstunden anhäufte und die Berufsschule nach knapp einem Jahr wieder verließ.

24

Im Jahr 2007 begann der Angeklagte ein Grafikdesignstudium an einer privaten Hochschule in G, der I. Bereits kurze Zeit später stellte er fest, dass er infolge des Drogenkonsums zunehmend Probleme mit seiner Konzentration und Tagesstruktur bekam und brach das Studium nach zwei Semestern sodann ab.

25

Anschließend ging der Angeklagte Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten nach, die er jeweils nur wenige Tage oder Wochen ausübte, so beispielsweise als Objektschützer im Jahr 2019. In den dazwischenliegenden Phasen versuchte der Angeklagte, Geld durch „Schnorren“ zu erhalten oder lebte von staatlichen Transferleistungen.

26

Der Angeklagte zog im Jahr 2009 aus dem mütterlichen Haushalt aus und lebte in verschiedenen Wohnungen an der rheinland-pfälzischen Grenze, so in J, K und zuletzt in L. Zeitweise hielt er sich auch an der Wohnanschrift seiner Mutter in G oder bei verschiedenen Freunden auf. Im Sommer 2019 errichtete er sich ein Zeltlager im Wald bei M-N, wo er in warmen Sommernächten übernachtete.

27

Der Angeklagte hatte bislang zwei Partnerschaften, wobei die letzte Beziehung etwa eineinhalb Jahre andauerte und im Jahr 2017 endete.

28

Der 1,90 Meter große und 80 Kilogramm schwere Angeklagte leidet seit 2005 unter chronischer Insomnie und wird deswegen auch psychiatrisch behandelt. Zudem besteht eine Arthroseerkrankung in einem Handgelenk und den Fingern sowie Morbus Scheuermann. Seit dem Jahr 2020 leidet der Angeklagte an Hepatitis C. Er musste sich darüber hinaus mehreren Operationen unterziehen, um Abszesse, unter anderem im Sprunggelenk, entfernen zu lassen. Diagnostizierte psychiatrische Erkrankungen liegen in Form einer bipolaren Störung sowie ADHS vor.

29

Bei dem Angeklagten besteht eine polytoxe Abhängigkeitserkrankung. Wie bereits erwähnt, konsumierte er im Alter von 12 Jahren das erste Mal Cannabis. Ein bis zwei Jahre später folgten Amphetamin und MDMA, wiederum ein bis zwei Jahre später halluzinogene Pilze und LSD. Der Angeklagte entwickelte hierdurch psychische Probleme, die er mit Benzodiazepin, Schlaftabletten und Antidepressiva selbst behandelte. Inzwischen ist er auch von diesen Medikamenten abhängig. Im Jahr 2013 wurde er wegen der oben erwähnten Arthroseerkrankung erstmals mit Morphin behandelt. Zwei Jahre später konsumierte der Angeklagte erstmals Heroin, das er zunächst rauchte, dann nasal konsumierte und sich ab Ende 2016 intravenös injizierte. Der Heroinkonsum steigerte sich 2020 bis auf 2 Gramm pro Tag, was in etwa 10 Spritzen entspricht. Daneben nahm der Angeklagte täglich bis zu 10 Tabletten Diazepam und Benzodiazepin. Der polytoxe Konsum hatte einen erheblichen Gewichtsverlust des Angeklagten zur Folge, der im Jahr 2020 nur noch 65 Kilogramm wog.

30

In den Jahren 2010 bis 2012 unternahm der Angeklagte Entzugsversuche in der O P. Weitere Entzugsversuche folgten in den Jahren 2016 bis 2017 mit sich anschließenden Entwöhnungstherapien. Die Therapien brach er jeweils vorzeitig ab und wurde rückfällig.

31

Am 05.08.2020 wurde der Angeklagte im vorliegenden Verfahren erstmalig festgenommen und befand sich bis zum 19.03.2021 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Q. Während der Haftzeit wurde er mit Polamidon substituiert. Im Anschluss an die Haftentlassung erlitt der Angeklagte unmittelbar einen Rückfall. Die finanziellen Mittel für den täglichen Betäubungsmittelbedarf erwirtschaftete der Angeklagte durch Beschaffungskriminalität sowie durch „Schnorren“.

32

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

33

a) Am 22.11.2017 wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Bonn (704 Cs-225 Js 834/17-134/17) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 EUR festgesetzt.

34

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

35

1. Sie entwendeten am 15.04.2017 gegen 12:50 Uhr aus den Auslagen der Firma S, R-str. 00, 00000 P ein Parfum der Ae Star Wars Rouge One zum Preis von 19,95 Euro, welches Sie unbezahlt in Ihre Jackentasche steckten. Sodann verließen Sie die Geschäftsräume.

36

2. Sie entwendeten am 15.04.2017 gegen 14.12 Uhr aus den Auslagen der Firma S, R-str. 00 in P, zwei Parfums im Gesamtwert von 39,99 Euro, die Sie ebenfalls unbezahlt in Ihre Jacke steckten.

37

Sie wurden nunmehr wiedererkannt und festgehalten.

38

b) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 01.10.2019 (705 Cs-336 Js 522/19-195/19) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

39

Der Strafbefehl enthielt folgende Feststellungen:

40

Sie benutzten

41

1. am 06.12.2018 gegen 12:25 Uhr den Zug Nr. 0000 des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG, Regionalbereichsleitung“ von T HBF nach P HBF,

42

2. am 17.12.2018 gegen 10:24 Uhr den Zug Nr. 0000 des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG, Regionalbereichsleitung“ von T HBF nach P HBF,

43

und

44

3. am 18.12.2018 gegen 11:26 Uhr den Zug Nr. 00000 des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG, Regionalbereichsleitung“ von P HBF nach T HBF

45

jeweils ohne gültigen Fahrausweis.

46

Sie hatten in allen Fällen von Anfang an vor, das jeweils geringwertige Fahrgeld nicht zu entrichten.

47

c) Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagten durch Strafbefehl vom 02.10.2019 (211 Ds-560 Js 135/19-139/19) wegen Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.

48

Der Strafbefehl nahm auf die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.05.2019 und 23.07.2019 Bezug. Diesen lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

49

1.

50

Die Angeklagten entwendeten am 19.03.2019 gegen 14:20 Uhr zwei Flaschen Raki aus den Auslagen des U, V-Straße 00 in W, indem der Angeklagte X diese auf den Auslagen nahm und in der Getränkeabteilung hinter einer Wasserpalette versteckte. Sodann kann der Angeklagte A, einem gemeinsamen Tatplan folgend, die Getränkeabteilung und steckte diese beiden Flaschen unter seine Jacke.

51

Sodann verließen beide Personen getrennt voneinander die Geschäftsräume ohne die Waren zu bezahlen.

52

Bei der polizeilichen Durchsuchung wurden außerdem ein Ahoi Brause Erfrischungsgetränke und eine Logic Pro E-Zigarette gefunden, welche die Angeklagten zuvor aus den Auslagen entwendet hatten.

53

Die Angeklagten hatten beabsichtigt, die Waren im Gesamtwert von 52,12 EUR für sich zu behalten.

54

2.

55

Am Tattag [18.06.2019] begab sich der Angeklagte zwischen 17:00 Uhr und 18:30 Uhr in die Kirche der katholischen Kirchengemeinschaft Y in der Z-straße 00 in W. Dort versuchte zunächst, Geld aus dem im Eingangsbereich befindlichen Opferstock zu entwenden. Als dies jedoch nicht gelang, begab er sich zu dem Seitenaltar und nahm das dort aufgestellte Messingkreuz im Wert von etwa 300,00 EUR an sich, um dieses für sich zu verwenden. Anschließend verließ er die Kirche mitsamt des Kreuzes.

56

d) Der Angeklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 22.01.2020 (211 Ds-671 Js 1003/19-244/19) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.

57

Der Strafbefehl nahm auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 07.10.2019 Bezug. Dieser lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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[Der Angeklagte] bot über das Internetauktionshaus eBay-Kleinanzeigen ein iPhone 6 Plus 64 GB – Space Grey zum Kauf an.

59

Der Geschädigte AA kauft am 17.03.2019 die Ware zu einem Kaufpreis von 160,00 EUR einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am 17.03.2019 vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto bei PayPal „ABA0000@yahoo.de“ mit dem Transaktionscode „0000“.

60

Der Angeklagte war von Anfang an nicht in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.

61

e) Das Amtsgericht Trier setzte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 10.03.2020 (3 Ds 8026 Js 20632/19) wegen Sachbeschädigung in 13 Fällen, dabei in fünf Fällen in Tateinheit mit Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR fest.

62

Der Strafbefehl nahm auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier vom 04.09.2019 Bezug. Dieser lag folgender Sachverhalt zugrunde:

63

Zu 1. und 2.:

64

Der Angeklagte begab sich am 21.12.2018 ca. gegen 22:30 Uhr gemeinsam mit der gesondert verfolgten AC in die Straße AD in E. Entsprechend ihrem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan sprühten sie auf dem Anwesen des Geschädigten AE unter der Anschrift Auf der Au 2 mehrere Parolen und Symbole auf vor Ort befindliche Gegenstände und Gebäudeteile.

65

So sprühten sie mit weißer Farbe den Tag „TRS 111“ mehrfach großflächig auf den Pkw des Zeugen AF der Ae Audi, amtliches Kennzeichen 00-00 000, wodurch am Fahrzeug Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag in Höhe von 3.293,40 € (brutto) entstanden (Fall 1).

66

Darüber hinaus sprühten beide auf die Hauseingangstür und den Mülltonnenunterstand des oben genannten Anwesens des Zeugen AE in weißer Farbe jeweils ein Hakenkreuz (Fall 2).

67

Zu 3. bis 7.:

68

Im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Umfeld zu den geschilderten Graffiti konnten folgende weitere Sachverhalte festgestellt und dem Angeklagten und der gesondert verfolgten AC zugeordnet werden:

69

Auf dem Anwesen des Zeugen AG in der Straße AD 00 in E besprühten beide den dortigen Briefkasten mit weißer Farbe, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 70,00 € entstand (Fall 3).

70

In der Wohnanlage AD 00 in E besprühten beide mit weißer Farbe zwei Müllcontainer mit jeweils einem Hakenkreuz (Fall 4).

71

Darüber hinaus wurde in der Wohnanlage ein Hinweisschild der Anlage selbst mit weißer Farbe beschmiert, welches nicht mehr lesbar ist (Fall 5).

72

Durch die Fälle 4 und 5 entstand ein Sachschaden in Höhe von 259,00 €.

73

Auf dem Anwesen AD 00 wurde das Gartenhaus der Zeugin AH ebenfalls in weißer Farbe mit dem Tag „TRS 111“ durch den Angeklagten und die gesondert verfolgte AC besprüht. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 100,00 € (Fall 6).

74

Den gleichen Tag „TRS 111“ sprühten beide auf den Gartenzaun auf dem Anwesen AI-Straße 00 des Zeugen AJ (Fall 7).

75

Zu 8. bis 13.:

76

Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 08.01.2019 besprühten der Angeklagte und die gesondert verfolgte AC zudem mehrere Gegenstände und Gebäudeteile auf dem Gelände der Universität E. Im Einzelnen kam es zu folgenden Vorfällen:

77

An der Außenwand des Hörsaals 0 sprühten beide in weißer Farbe den Tag „TRS 111“ (Fall 8).

78

Auf einer Brandmeldevorrichtung an der Hauptzufahrt zum Universitätsgelände sprühten sie ebenfalls in weißer Farbe den Tag „TRS 111“ sowie ein Hakenkreuz (Fall 9).

79

Auf den vor dem Haupteingang befindlichen Kunstgegenständen wurde mehrfach der Tag „TRS 111“ in weißer und grauer Farbe sowie die Buchstabenkombination „1312“ gesprüht (Fall 10).

80

Auf dem Parkplatz der Universität besprühten beide ein Verkehrsschild sowie einen Mülleimer mit jeweils einem Hakenkreuz in weißer Farbe (Fall 11).

81

An die Außenwände der Sporthalle der Universität sprühten der Angeklagte und die gesondert verfolgte AC insgesamt dreimal großflächig in weißer Farbe den Tag „TRS 111“ (Fall 12).

82

Schließlich sprühten beide in schwarzer Farbe auf das Dach eines Universitätsgebäudes den Tag „TRS 111“ sowie zwei Hakenkreuze (Fall 13).

83

Insgesamt entstand an den Gebäuden und Gegenständen auf dem Gelände der Universität E ein Sachschaden in Höhe von mehreren Tausend Euro.

84

f) Durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 12.05.2020 (211 Ds-560 Js 135/19-139/19) wurden die Strafen aus den Verurteilungen zu lit. b) bis d) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafen auf eine neue Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 15,00 EUR zurückgeführt.

85

g) Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 24.01.2022 (211 Ds-560 Js 135/19-139/19) wurden die Strafen aus den Verurteilungen zu lit. b) bis e) unter Auflösung der im Beschluss vom 12.05.2020 gebildeten Gesamtgeldstrafe auf eine neue Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 15,00 EUR zurückgeführt.

86

Die Gesamtgeldstrafe ist vollständig bezahlt.

87

h) Der Angeklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 20.12.2022 (707 Ds-225 Js 875/22-718/22) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.

88

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

89

1. Sie entwendeten am 31.03.2022 gegen 11:35 Uhr aus den Auslagen der Firma AK, AL-Straße 00 in P, eine Dose Energy-Drink im Wert von 0,84 Euro, indem Sie die Ware in Ihre Jackentasche steckten und an der Kasse lediglich andere Waren zahlten und sodann den Kassenbereich passierten.

90

2. Sie entwendeten am 29.06.22 um 11:45 Uhr aus den Auslagen der Firma AM, AN-Straße 0 in P, Waren im Gesamtwert von 29,97 Euro, indem Sie die Waren in Ihre Hose steckten und die Geschäftsräume verließen.

91

Sie wollte die Waren in beiden Fällen für sich behalten und wussten, dass Sie darauf keinen Anspruch hatte.

92

Die Gesamtgeldstrafe ist vollständig bezahlt.

93

i) Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten durch Strafbefehl vom 28.03.2023 (707 Ds-552 Js 9/23-53/23) wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um eine geringwertige Sache handelte, zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

94

Der Strafbefehl enthielt folgende Feststellungen:

95

Sie entwendeten am 29.11.2022 gegen 12:58 Uhr aus den Räumlichkeiten der Diskothek „AO“, AP-straße 0 in P die Handtasche der Zeugin AQ, indem Sie die Handtasche an sich nahmen und mit dieser die Räumlichkeiten verließen, um die Tasche sowie die darin enthaltenen Gegenstände für sich zu behalten.

96

Die Tasche enthielt ein Portemonnaie mit 200,00 Euro Bargeld sowie drei Debitkarten der Geschädigten.

97

Sie entwendeten am 22.11.2022 gegen 16:00 Uhr aus den Auslagen der Firma AR, ASstraße 00 in P Waren im Gesamtwert von 22,80 Euro, indem sie die Ware einsteckten. Sie beabsichtigten, die Ware zu behalten ohne sie zu bezahlen

98

Die Einzelstrafen betrugen 120 Tagessätze zu je 10,00 EUR für die 1. Tat und 40 Tagessätze zu je 10,00 EUR für die 2. Tat. Die Gesamtgeldstrafe ist bislang nicht vollständig bezahlt.

99

j) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C vom 05.07.2023 (207 Cs-930 Js 381/23-150/23) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

100

Der Strafbefehl enthielt folgende Feststellungen:

101

Am Tattag [04.05.2023] gegen 15:00 Uhr verfügten Sie an der AT-straße 00 in C ohne Erlaubnis über 0,14 Gramm Heroin.

102

Die Geldstrafe ist bislang nicht bezahlt.

103

Der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und 5 Monate alte Angeklagte B wurde am 00.00.2000 in W geboren. Der Angeklagte hat mütterlicherseits zwei Halbgeschwister, einen älteren Halbbruder und eine jüngere Halbschwester, sowie väterlicherseits einen weiteren Halbbruder. Zu seiner Halbschwester pflegt der Angeklagte ein enges Verhältnis, zu seinen Halbbrüdern besteht wenig bis kein Kontakt.

104

Die Mutter des Angeklagten ist gelernte Werbekauffrau, arbeitete allerdings nie in diesem Beruf. Sie führte zeitweise selbstständig ein Reisebüro, gab diese Tätigkeit jedoch auf. Seitdem lebt sie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder geht geringfügigen Beschäftigungen nach.

105

Der Vater des Angeklagten ist iranischer Kurde, der in den 1990er Jahren Asyl in der Bundesrepublik suchte. 1999 lernte er die Mutter des Angeklagten kennen. Nachdem der Angeklagte im Jahr 2000 zur Welt kam, heirateten seine Eltern und trennten sich im Jahr 2002. Sein Vater kehrte daraufhin in den Iran zurück, während der Angeklagte bei seiner Mutter verblieb. Mittlerweile lebt der Vater des Angeklagten mit seiner neuen Familie, darunter der bereits erwähnte Halbbruder des Angeklagten, in AV, wo er als Friseur arbeitet. Zwischen ihm und dem Angeklagten besteht loser Kontakt.

106

Die Beziehung der Eltern des Angeklagten war von Gewalttätigkeiten geprägt. Die nach der Trennung vom Vater durch seine Mutter eingegangen Beziehungen wurden ebenfalls von Gewalt und Drogenkonsum begleitet, da die Mutter des Angeklagten alkohol- und betäubungsmittelabhängig war. Der Angeklagte selbst wurde ebenfalls von den Partnern seiner Mutter geschlagen, wenn auch seine Mutter häufig schützend eingriff. Dennoch kam es seitens eines Partners der Mutter zu einem sexuellen Übergriff zum Nachteil des Angeklagten und seiner Halbschwester, der auch zur Anzeige gebracht wurde. Nähere Einzelheiten hierzu teilte der Angeklagte nicht mit.

107

Der Angeklagte lebte mit seiner Halbschwester bis zum Jahr 2011 bei seiner Mutter. Zeitweise lebte die Familie bei den Eltern der Mutter, den Großeltern des Angeklagten, zu denen der Angeklagte bis heute engen Kontakt hält. Ab dem Jahr 2008 befand sich die Familie des Angeklagten in Betreuung durch das Jugendamt, da die Mutter mit der Erziehung der Kinder überfordert war. Diese Überforderung gipfelte in einem Vorfall, bei dem die Mutter den Angeklagten derart verprügelte, dass dieser stationär im Krankenhaus aufgenommen werden musste. In der Folge wurden der Angeklagte und seine Halbschwester aus dem mütterlichen Haushalt herausgenommen und bei den Großeltern des Angeklagten, den Eheleuten AW, untergebracht. Dort lebte bereits der Halbbruder des Angeklagten mütterlicherseits. Die Eheleute AW kümN sich fortan um alle drei Kinder und versuchten, diese durch liebevolle Strenge zu erziehen. Insbesondere der Großvater des Angeklagten, ein ehemaliger Bundeswehrangehöriger, bemühte sich fortwährend, den Angeklagten zu guten schulischen Leistungen und Vereinssport anzuhalten.

108

Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und wechselte nach der Grundschule auf das Gymnasium in AX, wo er zu diesem Zeitpunkt noch bei seiner Mutter lebte. Bis zum Erreichen der gymnasialen Oberstufe wies der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte noch gute schulische Leistungen auf. Im Jahr 2017 kam es zu einem Leistungsabfall aufgrund des sich intensivierenden Cannabiskonsums, worauf untenstehend noch eingegangen wird. Er erlangte trotz zahlreicher Fehlstunden das Fachabitur und verließ die Schule nach Beendigung der 12. Klasse im Jahr 2018.

109

Im gleichen Jahr zog der Angeklagte aus dem Haushalt seiner Großeltern aus und mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin AY, und einem weiteren Mitbewohner in eine Wohngemeinschaft in AZ. Die Zeugin AY sowie der weitere Mitbewohner waren ebenfalls Betäubungsmittelkonsumenten, so dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum fortsetzte und begann, auch Heroin zu konsumieren.

110

Eine Ausbildung oder ein Studium trat der Angeklagte nicht an. Stattdessen hielt er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser, die er jeweils nur wenige Wochen ausübte. So war er als Produktionshelfer oder als Hilfsarbeiter bei der Straßeninstandhaltung tätig. Darüber hinaus bestritt er seinen Betäubungsmittelbedarf durch das Sammeln von Pfandflaschen, „Schnorren“ oder staatlichen Unterstützungsleistungen.

111

Während des erstmaligen Vollzugs der Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache vom 06.08.2020 bis zum 20.12.2022 begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Maurer, die er nach seiner Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft im Juli 2023 abschloss.

112

Nach etwa einem Jahr trennte sich der Angeklagte von der Zeugin AY und zog zunächst in den Haushalt seiner Großeltern zurück. Zeitweilig lebte er auch auf der Straße. Im Jahr 2020 suchte er erneut den Kontakt zu seiner Mutter, mit der er im Mai 2020 eine Wohnung in AX bezog.

113

Der Angeklagte erkrankte an Hepatitis A und Hepatitis C, ist nach eigenen Angaben jedoch mittlerweile geheilt.

114

Wie bereits erwähnt, leidet der Angeklagte an einer langjährigen polytoxen Suchtmittelerkrankung. Das erste Mal konsumierte er als Siebenjähriger unwissentlich Amphetamin, das er bei seiner Mutter auffand. Im Alter von 13 Jahren begann er, Cannabis zu konsumieren. Kurze Zeit später kam der Konsum von MDMA, Ectasy und Psychodelika hinzu. Mit 17 Jahren gelangte er an verschreibungspflichtige Medikamente. Während seiner Zeit in der Wohngemeinschaft mit der Zeugin AY konsumierte er erstmals Heroin, das er sich direkt intravenös verabreichte. Bereits wenige Monate später entwickelte er eine manifeste Abhängigkeit, die den Angeklagten bis heute begleitet. Bis zu seiner erstmaligen Inhaftierung in der vorliegenden Sache am 06.08.2020 benötigte er täglich 1,5 Gramm Heroin. Hinzu kam der tägliche Konsum von Alkohol sowie sogenannter weicher Drogen.

115

Im Jahr 2019 versuchte der Angeklagte zweimal, in der O P zu entgiften. Als ihm dies beim zweiten Mal erfolgreich gelang, brach er die sich daran anschließende Therapie wegen eines Rückfalls ab. Ein eigenständig durchgeführter „kalter Entzug“ im Haushalt seiner Großeltern verlief ebenfalls nicht erfolgreich.

116

Während des Vollzugs der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte substituiert. Nachdem er am 20.12.2022 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde, kam es zu einem Rückfall, bei dem der Angeklagte Heroin konsumierte. Er begab sich daraufhin in Substitutionsbehandlung. Diese wird, nachdem der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wurde, in der Justizvollzugsanstalt weiter fortgesetzt.

117

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und strafrechtlich bisher lediglich wie folgt in Erscheinung getreten:

118

Am 26.09.2019 sah die Staatsanwaltschaft Bonn von der Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

119

a)

120

Wie bereits erwähnt, waren die Angeklagten A und B im Sommer 2020 bereits seit einigen Jahren betäubungsmittel-, insbesondere heroinabhängig. Ebenfalls seit vielen Jahren heroinabhängig war der zu diesem Zeitpunkt 46-jährige später Getötete BA BB (im Folgenden: BB). Er war seit über 20 Jahren mit der Zeugin BB verheiratet und Vater einer Tochter. Das Ehepaar hatte insbesondere aufgrund der Drogensucht und aufgrund Alkoholmissbrauchs des BB und damit einhergehender Gewalttätigkeiten massive Eheprobleme. Dies gipfelte in der Trennung der Eheleute BB mit der Folge, dass BB sich mittels Räumungsvergleichs vom 06.05.2020 dazu verpflichtete, bis spätestens zum 01.08.2020 die gemeinsame Wohnung zu räumen.

121

In der Drogenszene wurde BB als freundlich und hilfsbereit wahrgenommen. Er hielt sich gemeinsam mit anderen Drogensüchtigen im Raum P/W auf. Beliebte Treffpunkte in der Szene waren dabei der BC in der Nähe des Per Hauptbahnhofs, das BD in der BE-straße 00 in P sowie der BF in der BG-Straße in P. Auch die beiden Angeklagten frequentierten diese Plätze häufig.

122

BB wurde – wie auch der Zeuge BH, bei dem es sich ebenfalls um ein Mitglied der Per Drogenszene handelte – täglich um 11.00 Uhr bei dem Arzt Dr. BI mit Methadon substituiert.

123

Der 1,65 Meter große BB war vom Drogenkonsum insoweit körperlich gezeichnet, als er zur Tatzeit zwischen 55 kg und 58 kg wog.

124

b)

125

Die Angeklagten A und B waren im Sommer 2020 bereits seit einigen Monaten befreundet und kannten sich aus der Drogenszene. Der Angeklagte A kannte BB aus dem gleichen Kontext bereits seit Jahren, der Angeklagte B hingegen lernte BB erst am 21.07.2020 kennen. Mit dem Zeugen BJ war der Angeklagte A ebenfalls seit Jahren bekannt. Der Zeuge BH war insbesondere mit BB befreundet.

126

aa)

127

Am 21.07.2020 befanden sich die beiden Angeklagten am BC in P. Dort trafen sie auf BB, der sich dort mit dem Zeugen BH aufhielt und Alkohol trank. Die Angeklagten konsumierten Heroin, Alkohol und Benzodiazepine. Man hielt sich bis etwa 17.30 Uhr gemeinsam am BC auf, bis der Zeuge BH sich verabschiedete. Die Angeklagten und BB blieben noch längere Zeit am BC und konsumierten weiterhin Betäubungsmittel und Alkohol. Der Angeklagte A schlug sodann vor, gemeinsam sein Lager im Wald bei M-N aufzusuchen und dort zu übernachten. Das Lager hatte der Angeklagte A, wie bereits erwähnt, im Sommer des Jahres 2019 errichtet und hielt sich dort in warmen Nächten auf.

128

Der Angeklagte B und BB stimmten zu. Anschließend fuhren die Angeklagten und BB mit der S-Bahn vom Per Hauptbahnhof bis zum Bahnhof N. Vom Bahnhof aus gingen sie zu Fuß zum Lager, das sich ca. 500 Meter im Wald auf einer Anhöhe befand. Der Fußweg nahm 8 bis 10 Minuten in Anspruch. Der Angeklagte B und BB waren das erste Mal im Lager, während der Angeklagte A sich gut in der Gegend auskannte, da seine Mutter lediglich 3 km entfernt wohnte.

129

Das Lager war mit Isomatten sowie Matratzenauflagen ausgestattet. Mit Plastiktüten gefüllte Rucksäcke dienten als Kopfkissen. In der Erde befanden sich Metallstäbe, an denen ursprünglich Planen und Folien aufgespannt waren. Davor war eine Feuerstelle errichtet worden. Zum Wenden des Feuerholzes lagen eine rote Schaufel sowie teilweise ausgebrannte Holzknüppel an der Feuerstelle. Wegen der Einzelheiten (mit Ausnahme der von den Angeklagten nach der Tat beseitigten Schaufel) wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 403-406 d. A. Bezug genommen.

130

Als die Angeklagten mit BB an der Lagerstelle ankamen, zündeten sie ein Feuer an. Sie konsumierten gemeinsam Heroin und schliefen ein.

131

bb)

132

Als die Angeklagten am nächsten Morgen, dem 22.07.2020, aufwachten, bemerkten sie, dass BB bereits aufgebrochen war. Dieser hatte sich gegen 08.00 Uhr, während die Angeklagten noch schliefen, auf den Weg zum Bahnhof und nach P gemacht, um seine tägliche Substitutionsdosis bei Dr. BI in P abzuholen. Er suchte zu diesem Zweck um 11.00 Uhr Dr. BI auf.

133

Die Angeklagten stellten zudem fest, dass ihre Schuhe Brandspuren aufwiesen. Diese hatten sie vor dem Schlafengehen ausgezogen. Die Schuhe des Angeklagten B waren lediglich angesengt, während die Schuhe des Angeklagten A überwiegend verbrannt waren. Die beiden verdächtigten BB, ihre Schuhe in die Feuerstelle gestellt zu haben, und waren darüber aufgebracht und wütend.

134

Sie fuhren im Laufe des Vormittags ebenfalls mit der Bahn nach P und verbrachten den Tag damit, in der Fußgängerzone der Per Innenstadt Geld zu schnorren, um sich Heroin kaufen zu können. Dabei bemerkte eine unbekannt gebliebene Passantin, dass die Schuhe des Angeklagten A vollkommen verbrannt waren. Sie kaufte ihm kurzerhand in einem Schuhladen in der Nähe des BK für 50,00 EUR ein neues Paar Turnschuhe. Die verbrannten Schuhe nahm der Angeklagte A dennoch zunächst wieder mit.

135

Die Angeklagten suchten sodann den BF in der BG-Straße in P auf. Dort trafen sie gegen 13.30 Uhr auf BB, der sich dort in Begleitung des Zeugen BH befand. Sie konfrontierten BB mit dem Vorwurf, ihre Schuhe absichtlich ins Feuer geworfen zu haben. BB wies dies von sich und erklärte, dass die Angeklagten selbst ihre Schuhe zu nah an die Feuerstelle gestellt hätten, da diese nass gewesen seien und trocknen sollten. Die Angeklagten räumten den Streit mit BB aus und gingen, wie auch BB und der Zeuge BH, der von dem Gespräch zwischen den Angeklagten und dem BB nur teilweise etwas mitbekommen hatte, zum nahegelegenen BC. Dort warf der Angeklagte A seine verbrannten Schuhe in den BC. Der Zeuge BH holte sie jedoch wieder heraus und entsorgte sie in einer Mülltonne.

136

Die Angeklagten A und B schnorrten zwischenzeitlich weiter nach Geld und kauften sich hiervon Heroin, Tabletten und Alkohol. Der Angeklagte A konsumierte über den Tag hinweg ca. 1,5 Gramm Heroin sowie eine unbekannte Menge Kräuterschnaps. Der Angeklagte B konsumierte an diesem Tag etwa 2 Gramm Heroin, Kräuterschnaps unbekannter Menge sowie ebenfalls über den Tag verteilt zwei Blisterpackungen Benzodiazepam, was ungefähr 20 bis 24 Tabletten entspricht. Weitere Einzelheiten hierzu, insbesondere zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Konsums, konnte die Kammer nicht klären, weil die Angeklagten keine Nachfragen beantworten wollten.

137

Der Zeuge BH verließ die Gruppe gegen 16.00 Uhr. Die Angeklagten blieben mit BB zunächst am BC und fuhren am Abend erneut zu dritt mit der S-Bahn nach M-N zum Lager im Wald. Sie trafen dort gegen 23.00 Uhr ein und fachten erneut das Lagerfeuer an.

138

Im Laufe der Nacht kam es erneut zu einem Streit zwischen den beiden Angeklagten und BB. Die Gründe hierfür konnte die Kammer nicht aufklären. In Betracht kommt, dass der Streit um die verbrannten Schuhe wiederauflebte oder dass es um Geldschulden, ausländerfeindliche Motive oder um Drogengeschäfte ging. Nachfragen wollten die Angeklagten nicht beantworten.

139

Der Streit führte im Ergebnis dazu, dass BB den Lagerplatz gegen 00.30 Uhr fluchtartig verließ und in Richtung Bahnhof N flüchtete. Zu dieser Zeit war der S-Bahn-Verkehr indes für die Nachtstunden bereits eingestellt worden. Die letzte Bahn war um 23.44 Uhr gefahren, die erste Bahn fuhr erst wieder in den Morgenstunden. Dies wussten alle Beteiligten.

140

Die Angeklagten liefen BB gemeinsam hinterher, um ihn anzugreifen. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte B aus dem Lager eine rote Schaufel mit. Der Angeklagte A bewaffnete sich mit einem massiven und mindestens einen Meter langen Holzknüppel, den er aus dem Lager mitnahm. Sie planten, BB unter Einsatz dieser Werkzeuge zu schlagen. Beide kannten die Bewaffnung des jeweils anderen und wussten, dass der Holzknüppel bzw. die Schaufel als Schlagwerkzeug benutzt werden sollten. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatten, BB mit den Gegenständen zu töten.

141

BB bemerkte, dass die Angeklagten ihm folgten, und flüchtete am Bahnhof vorbei ca. 300 Meter auf den BL weiter. Bei dem BL handelt es sich um eine kleine asphaltierte Zufahrtsstraße zum Bahnhof, die nur spärlich beleuchtet ist. In der Tatnacht herrschte Neumond, sodass auch keine natürliche Beleuchtung vorhanden war. Am linken Straßenrand neben der eigentlichen Tatörtlichkeit befindet sich ein mit Gras und Buschwerk bewachsenes ansteigendes Bankett. Das Bankett endet nach circa 10 Metern auf einer Anhöhe an einem umgestürzten Baumstamm sowie einem unmittelbar daneben befindlichen, zugehörigen Baumstumpf. Links und rechts dieser Barriere waren zur Tatzeit dichte und praktisch undurchdringliche Hecken. Dahinter führt ein steiler, von Busch- und Wurzelwerk durchsetzter Trampelpfad mindestens weitere 10 Meter steil bergab bis an den CB, der zum Tatzeitpunkt ausgetrocknet war.

142

Auf dem BL wurde BB von den beiden Angeklagten eingeholt und gestellt. In der Folge kam es dort zu massiven Gewalttätigkeiten beider Angeklagten gegen BB. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder Nr. 84 (Bl. 43 d. Lichtbildmappe) und Nr. 88 (Bl. 45 d. Lichtbildmappe) gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

143

Der Angeklagte A schlug BB mit voller Wucht den Holzknüppel mit beiden Händen führend auf den Kopf und traf diesen an der rechten Kopfseite. BB fiel aufgrund des kräftigen Schlages rückwärts ungebremst auf den Asphalt und schlug mit dem Hinterkopf auf. Durch das Aufschlagen auf dem Asphalt erlitt er einen Berstungsbruch des Schädels mit zwei Bruchlinien. Wegen der Einzelheiten des Berstungsbruches wird auf die Fotos Bl. 47 d. Protokoll- und Urteilsbandes verwiesen. Dort sind die Berstungsbruchlinien auf beiden Bildern sichtbar.

144

Ob dieser Berstungsbruch dazu führte, dass aufgrund von Scherverletzungen im Frontalbereich des Gehirns massive Einblutungen entstanden, die zu einem Druckanstieg im Gehirn führten, der im weiteren Verlauf des Geschehens wiederum zum Tod des BB führte, konnte die Kammer nicht feststellen.

145

Nichtsdestotrotz konnte BB nach einigen Sekunden wieder aufstehen. Der Angeklagte B schlug BB nun mit dem Schaufelblatt der mitgeführten Schaufel mehrfach, mindestens jedoch drei Mal auf Schädel und Gesicht. Die Schläge erfolgten auch mit der Blattkante der Schaufel. Sie verursachten einen Trümmerbruch des Gesichtsschädels und einen Biegungsbruch des vorderen linksseitigen Schädeldachs. Infolge der mit erheblicher Kraft ausgeführten Schläge brach das Schaufelblatt vom Schaufelstiel ab. Wegen der Einzelheiten der verursachten knöchernen Verletzungen des Schädels wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 48 und 49 oben d. Protokoll- und Urteilsbandes verwiesen. Auf den beiden Bildern Bl. 48 d. Protokoll- und Urteilsbandes ist der Biegungsbruch, auf dem Bild Bl. 49 oben d. Protokoll- und Urteilsbandes der Trümmerbruch erkennbar.

146

Dem Angeklagten B war während dieser Schläge bewusst, dass der Tod des BB eine nicht fernliegende Folge der massiven Schläge gegen dessen Kopf darstellte, und hielt den Todeseintritt daher für möglich. Insbesondere war ihm klar, dass mehrfache kräftige Schläge auf Schädel und Gesicht eines Menschen mit einem großen scharfkantigen Gegenstand wie einem Schaufelblatt zu Brüchen und Blutungen im Kopfbereich und damit zu tödlichen Verletzungen führen können. Er fand sich dennoch mit dem Todeseintritt ab und nahm diesen billigend in Kauf. Ob diese Schläge mit der Schaufel tatsächlich tödlich waren, konnte die Kammer nicht feststellen.

147

BB ging während der durch den Angeklagten B ausgeführten Schläge erneut zu Boden und blieb regungslos liegen. Dabei konnte die Kammer nicht feststellen, ob dieser Sturz aufgrund der Schläge mit der Schaufel erfolgte oder ob BB stürzte, weil die möglichen schweren Folgen des Berstungsbruches eingetreten waren und nunmehr zu seinem Tod geführt hatten.

148

Anschließend zog der Angeklagte B, der davon ausging, dass BB noch lebte, dem BB dessen Gürtel aus der Hose, legte diesen um den Hals des BB und zog den Gürtel in der Absicht zu, BB zu töten. Dieses Vorgehen verursachte einen Bruch des rechten Kehlkopfhornes.

149

Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Strangulierung mit dem Gürtel tatsächlich den Tod des BB verursachte. Möglich ist auch, dass der Tod bereits durch die Folgen des beim Sturz verursachten Berstungsbruches oder der massiven Schläge mit der roten Schaufel eingetreten war. Spätestens nach Einsatz des Gürtels lebte BB nicht mehr, was die Angeklagten auch bemerkten.

150

Der Angeklagte A beobachtete den Einsatz der Schaufel durch den Angeklagten B gegen BB. Der vorgenommene Einsatz der Schaufel war für ihn vorhersehbar und wurde von ihm auch gebilligt, da er zuvor bemerkt hatte, dass der Angeklagte B die Schaufel aus dem Lager als Schlagwerkzeug mitgenommen hatte. Dem Angeklagten A war dabei auch bewusst, dass der Angeklagte B die Schaufel gegen BB einsetzen würde, um diesen zu verletzen. Dies war, wie bereits erwähnt, vom gemeinsamen Tatplan gedeckt. Indes war dem Angeklagten A auch bewusst, dass es durch den Einsatz der Schaufel zu einer massiven Gewalteinwirkung gegen BB kommen könnte, etwa durch Schläge auf den Kopf. Zugleich war für den Angeklagten A vorhersehbar, dass es im Rahmen dieser Gewalteinwirkung auch zum Einsatz anderer Werkzeuge, wie eines Gürtels, kommen könnte.

151

Die Kammer konnte letztendlich nicht feststellen, ob der BB bereits aufgrund möglicher schwerwiegender Folgen des durch die Schläge mit dem Holzknüppel verursachten Sturzes, der Schläge mit der Schaufel oder infolge des Strangulierens mit dem Gürtel verstarb. Zugunsten des Angeklagten A ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass der Tod erst durch die Schläge mit der Schaufel oder infolge der Strangulation mit dem Gürtel durch den Angeklagten B eingetreten ist. Demgegenüber ist die Kammer in Bezug auf den Angeklagten B zu dessen Gunsten von einem Todeseintritt infolge der durch die Schläge mit dem Holzknüppel seitens des Angeklagten A und den anschließenden Sturz auf den Boden verursachten Hirnverletzungen ausgegangen. Auch wenn BB hiernach, wie festgestellt, nochmals aufstand, ist es möglich, dass der später Getötete durch die Handlungen des Angeklagten A bereits ein derart schwerwiegendes Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen im Gehirn erlitt, dass er hieran verstarb, bevor der erste Schlag des Angeklagten B mit der Schaufel ihn traf.

152

Die Steuerungs- und die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten A und B waren zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert.

153

a)

154

Im Anschluss an die Tötung des BB wurde sein Leichnam zunächst noch in der Tatnacht von beiden Angeklagten von der Straße auf das linksseitige Bankett und die dortige Anhöhe und sodann über einen Baumstumpf in ein ausgetrocknetes Bachbett verbracht. Wegen des Fundortes des Leichnams wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Nr. 39 (Bl. 21 d. Lichtbildmappe), Nr. 41 und 42 (Bl. 22 d. Lichtbildmappe) und Nr. 56 (Bl. 29 d. Lichtbildmappe) Bezug genommen. Die Angeklagten gingen anschließend wieder in das Lager zurück und verbrachten die restliche Nacht dort. Am nächsten Morgen fuhren sie gemeinsam mit dem Zug zurück nach P und verbrachten die nächsten Tage wie gewohnt in der Drogenszene.

155

Der Leichnam wurde zu einem Zeitpunkt, den die Kammer nicht feststellen konnte, mit Erde und Ästen zugedeckt, um seine Entdeckung zu verzögern. Zudem wurde der Leichnam in seinem Kopfbereich mittels Brennspiritus angezündet, um die Identifizierung des Getöteten zu erschweren. Welche der Verdeckungshandlungen nach der Lagerung der Leiche im Bachbett durch welchen der beiden Angeklagten vorgenommen wurde oder ob sie beide daran teilnahmen, konnte die Kammer nicht klären.

156

Die Tatwerkzeuge, d.h. der Gürtel, die rote Schaufel, der Schaufelstiel sowie der Holzknüppel, mit dem der Angeklagte A den Getöteten geschlagen hatte, wurden zu einem ebenfalls unbekannten Zeitpunkt nach der Tötung weggeräumt. Wer von den beiden Angeklagten die Tatwerkzeuge wegschaffte und wohin diese verbracht wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. Auch die Schuhe des BB wurden von einem der Angeklagten mitgenommen.

157

b)

158

Zwei bis drei Tage nach der Tötung des BB traf der Angeklagte A im Café „BM“ in W auf den Zeugen BJ. Bei dem Café „BM“ handelt es sich um eine Anlaufstelle der Diakonie CC für Drogensüchtige, in der Betroffene unter anderem sicher konsumieren können. Der Angeklagte A und der Zeuge BJ kannten sich, wie bereits erwähnt, seit einigen Jahren aus der Drogenszene. Die beiden konsumierten im Drogenkonsumraum des Cafés gemeinsam Heroin. Der Angeklagte A teilte dem Zeugen BJ daraufhin mit, dass er mit einem anderen in BN oder M im Wald jemanden umgebracht habe. Er selbst habe dem Opfer mit einem Baumstamm auf den Kopf geschlagen und sei davon ausgegangen, dass dieser hierdurch verstorben sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei das Opfer wieder zu sich gekommen. Der andere habe das Tötungsdelikt sodann ausgeführt. Der Mittäter sei dabei noch bestialischer auf den Getöteten losgegangen. Sie hätten den Getöteten anschließend begraben.

159

Der Zeuge BJ hatte bei dem Gespräch den Eindruck, dass sich der Angeklagte A die Angelegenheit von der Seele reden wollte. Zu diesem Zeitpunkt nahm der Zeuge BJ die Erzählung des Angeklagten A jedoch nicht ernst und dachte, dass sich dieser die Geschichte nur ausgedacht habe.

160

c)

161

Am 01.08.2020 traf sich der Angeklagte B mit seiner Exfreundin, der Zeugin AY. Er erzählte ihr, dass er mit dem Angeklagten A und dem Opfer im Wald in N übernachtet habe. Wegen angebrannter Schuhe sei es zum Streit gekommen. Der Angeklagte A habe dem Opfer mit einem Stock auf den Kopf geschlagen. Dabei habe es ein komisches Geräusch, das sich wie ein Knirschen angehört habe, gegeben. Das Opfer sei zu Boden gegangen, habe geröchelt und sei nicht ansprechbar gewesen. Der Angeklagte A habe daraufhin mit einer Schaufel nochmals „drauf“ geschlagen. Anschließend habe sich der Angeklagte A an ihn, den Angeklagten B, gewandt und ihn aufgefordert, ihm bei der Beseitigung der Leiche zu helfen. Andernfalls würde er ihn auch totschlagen. Die beiden hätten den Getöteten sodann in einen Waldweg bei N gebracht und vergraben.

162

d)

163

Am Morgen des 02.08.2020 wurde der Leichnam des BB gegen 10.00 Uhr durch den Zeugen BO entdeckt. Dieser war zuvor von seiner Ehefrau informiert worden, dass sie bei ihrer morgendlichen Jogging-Runde durch den Wald in N einen süßlichen Verwesungsgeruch wahrgenommen habe. Der Zeuge BO suchte die beschriebene Stelle im Wald auf und konnte ebenfalls Verwesungsgeruch feststellen. Er suchte nach der Ursache für den Geruch und fand nach einigem Suchen den mit Erde teilweise bedeckten Körper. Da er zunächst nicht genau wusste, um was für ein Lebewesen es sich bei dem gefundenen Körper handelte, untersuchte er die Fundstelle genauer. Nachdem er sich so davon überzeugt hatte, dass es sich um eine menschliche Leiche handelte, informierte er die Polizei.

164

Nach Einrichtung einer Mordkommission wurde noch am selben Tag eine Pressemitteilung herausgegeben, in der bekannt gegeben wurde, dass im Wald in M-N eine unbekannte Leiche gefunden wurde. Der Zeuge BJ bekam dies am 03.08.2020 mit und erinnerte sich an das Gespräch mit dem Angeklagten A eine Woche zuvor. In der Nacht auf den 04.08.2020 rief der Zeuge BJ um 00.08 Uhr in der Leitstelle der Polizei an und teilte wörtlich mit:

165

„Ja guten Abend, Herr BJ ist mein Name. Es geht um Folgendes: Es ist ja gestern Morgen um 10 Uhr morgens in BN bei M ne Leiche gefunden worden, ne männliche Leiche ne. (…) Und es ging wohl um ein Gewaltverbrechen und mir hat letzte Woche davor einer gestanden, dass die wohl mit zwei jungen Leuten den jungen Mann wohl erschlagen hätten und auf’s grausamste hingerichtet und wohl n bisschen verbuddelt hätten. (…) Die hätten den wohl vergraben. (…) So, und dann hätten die den wohl mit nem Stock erschlagen auf dem Kopf wohl und dann wäre der noch am Leben gewesen und dann wären die wohl noch weiter auf den losgegangen und keine Ahnung, der andere Mann muss wohl auch schwerere Taten auf ihn ausgeübt haben, ich weiß nicht genau was, das wollte der junge Mann mir auch nicht sagen. Der wollte sich aber irgendwie n bisschen erleichtern bei mir und das habe ich auch gemerkt. Ich hab erstmal nicht dran geglaubt, ich denk der labert irgend so einen Dünnschiss, aber da wo ich das gehört hab, da hab ich schon gedacht, da ist was Wahres dran.“

166

Der Zeuge BJ gab zudem an, bemerkt zu haben, dass sich der Angeklagte A durch diese Mitteilung ihm gegenüber habe erleichtern wollen.

167

e)

168

Bereits am 03.08.2020 wurde der Getötete sowohl mittels daktyloskopischem Materials als auch durch einen DNA-Abgleich identifiziert.

169

f)

170

Am 03.08.2020 fand die Obduktion des Leichnams im Institut für Rechtsmedizin der Universität P statt. Dabei wurde eine ausgedehnte scherbige Zertrümmerung des mittleren Gesichtsschädels, ein Berstungsbruch mit zwei Bruchlinien am linksseitigen unteren Hinterkopf bzw. am linksseitigen Scheitelbein, ein geformter Biegungsbruch am vorderen linksseitigen Schädeldach sowie ein Bruch des rechten Oberhornes des Kehlkopfes bei intaktem Zungenbein festgestellt. Rechts im teilskelettierten Gewebe des Halses steckte ein Holzstück. Zudem war das Kopfhaar stellenweise angesengt. Der Unterkiefer war im Backenzahnbereich zahnlos. Der Leichnam wies bei einer Körperlänge von 1,65 Meter ein Gewicht von 55 Kilogramm auf.

171

g)

172

Am 04.08.2020 las die Zeugin AY im Internet von dem Leichenfund im Wald bei M-N. Sie meldete sich am Nachmittag des 05.08.2020 in der Pressestelle des Polizeipräsidiums P und teilte mit, Angaben machen zu können. In ihrer noch am selben Tag stattgefundenen Vernehmung wiederholte sie, was der Angeklagte B ihr am 01.08.2020 mitgeteilt hatte (vgl. B.III.3.c)).

173

h)

174

Aufgrund der Angaben des Zeugen BJ zur Identität des Angeklagten A wurde dieser am 05.08.2020 an der Wohnanschrift seiner Mutter in G durch die Polizei festgenommen. Der Angeklagte A erklärte nach ordnungsgemäßer Belehrung, Angaben zur Sache machen zu wollen, und stimmte einer Videoaufnahme seiner Vernehmung zu. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.08.2020 machte er folgende Angaben:

175

Er habe BB zwischen 2014 und 2016 kennengelernt, wobei er lediglich den Vornamen BA kenne. Er sei am 22.07.2020 mit dem Angeklagten B, den er gegenüber der Polizei auch erstmals namentlich benannte, sowie dem Getöteten BB in das Lager im Wald in M-N gefahren. Der Angeklagte B sei mit BB in Streit geraten. Hintergrund des Streites sei gewesen, dass BB den Angeklagten B zum Drogenverkauf für die „grauen Wölfe“ habe anwerben wollen. Der Streit sei im Lager eskaliert, so dass BB geflüchtet sei. Der Angeklagte B sei diesem hinterhergelaufen und habe ihn auf der Straße gestellt. BB habe jedoch 250 Pfund gewogen und sei dem Angeklagten B körperlich deutlich überlegen gewesen. BB habe begonnen, mittels aggressiven Faustschlägen in das Gesicht des Angeklagten B einzuschlagen. Er habe sich 100-200 Meter hinter den beiden befunden und alles beobachtet. Es sei stockdunkel gewesen. Um dem Angeklagten B zu helfen, habe er mit einen Holzknüppel („nen dicken Stamm“, „mit dem Holzscheit“), den er aus dem Lager mitgenommen hatte, den BB gegen den Kopf- oder Halsbereich geschlagen. BB sei daraufhin zu Boden gegangen und er habe zunächst gedacht, er habe BB getötet. Nach drei Sekunden habe BB sich jedoch wiederaufgerichtet und zu einer roten Schaufel gegriffen, die am Wegesrand gelegen habe. Die Schaufel habe BB vielleicht zufällig entdeckt, weil er, A, an dieser Stelle gerade ein neues Lager errichten wollte. Die Schaufel habe sich zuvor im bestehenden Lager befunden.

176

Mit der Schaufel sei BB auf den Angeklagten B losgegangen und habe diesen töten wollen. Dem Angeklagten B sei es jedoch gelungen, dem BB die Schaufel zu entreißen. Anschließend habe der Angeklagte B „wie ein Geisteskranker“ mit der Schaufel mehrfach auf das Gesicht des BB eingeschlagen und diesem dabei das Gesicht „zertrümmert“. Die Schläge seien heftig gewesen. Dabei habe sich das Schaufelblatt vom -stiel gelöst bzw. der Stiel sei zerbrochen. Währenddessen habe BB immer wieder versucht, aufzustehen. Der Angeklagte B habe später erzählt, dass er BB auch ein Auge ausgestochen und versucht habe, ihn wie in einem Vampirfilm zu pflocken. Zudem habe er dem BB mit einer abgebrochenen Bierflasche gestochen.

177

Der Angeklagte A erklärte weiter, dass er angesichts dieses Geschehens traumatisiert und infolgedessen nicht in der Lage gewesen sei, sich zu entfernen. Er habe daher weiter beobachten können, wie der Angeklagte B dem BB dessen Gürtel ausgezogen, ihm diesen um den Hals gelegt und strammgezogen habe. Nach fünf Sekunden sei „Ruhe“ gewesen. Das Geschehen habe sich nach Mitternacht auf einer Anhöhe zugetragen, von der der Angeklagte B den Leichnam des BB heruntergetreten habe.

178

Danach seien beide Angeklagte wieder ins Lager zurückgegangen. Der Angeklagte B sei dort auf die Idee gekommen, dem Getöteten die Goldzähne zu ziehen, um diese zu verkaufen. Der Angeklagte A habe ihm dies ausgeredet. Am nächsten Morgen seien beide zurück nach P gefahren.

179

i)

180

Die Polizeibeamten, unter anderem die Zeugen KHK BP sowie KHKin BQ, fanden am Tatort Blutspuren und das Gebiss des Getöteten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nr. 86 (Bl. 44 d. Lichtbildmappe) und Nr. 87 (Bl. 45 d. Lichtbildmappe) gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

181

Am 06.08.2020 um 11:07 Uhr führte die Polizei mit dem Angeklagten A eine Tatortbegehung durch, die mittels Mobiltelefon auf Video aufgezeichnet wurde. Der Angeklagte A zeigte den Polizeibeamten, u.a. dem Zeugen KHK BP, das Lager und den Tatort. Auch schritten die Polizeibeamten mit dem Angeklagten A von dort aus den Weg zum Tatort ab, den der Angeklagte A ebenfalls identifizierte. Der Weg vom Lager bis zum Tatort wurde bei normalem Gehtempo von der Polizei und dem Angeklagten A in ca. acht Minuten zurückgelegt. Der Weg vom Lager im Wald zum Bahnhof dauerte hierbei ca. zwei Minuten. Während der Tatortbegehung machte der Angeklagte A folgende Angaben:

182

Er erwähnte erneut den Streit zwischen dem Angeklagten B und BB. BB habe auf dem Weg vom Lager zum Bahnhof unter anderem versucht, den Angeklagten B zur Vornahme von Drogengeschäften mit den weißen/grauen Wölfen zu bewegen. Er, der Angeklagte A, habe versucht, dies dem Angeklagten B auszureden. Dabei habe er sich etwa 50 Meter hinter dem Angeklagten B und BB befunden. Der Angeklagte A verwies am Lager darauf, dass überall auf dem Weg Holzknüppel lägen. Einen solchen habe er eingesetzt. Er erklärte weiter, dass sich die beiden anderen im weiteren Verlauf etwa 100 Meter von ihm entfernt befunden hätten. Dabei habe er mitbekommen, wie BB zu dem Angeklagten B gesagt habe: „Was erlaubst du Bengel dir, mir hier irgendwelche Vorschriften zu machen oder mir zu sagen, mit wem ich Geschäfte mache und mit wem nicht und an wen ich was verkaufe“. Zudem hätten BB und der Angeklagte B teilweise auch in türkischer oder arabischer Sprache gestritten.

183

Im Tatortbereich angekommen, habe BB den Angeklagten B zu Boden geschlagen. Dieser sei sofort wieder aufgestanden. Da BB weiter auf den Angeklagten B eingeschlagen habe, habe er sich den Holzknüppel genommen und dem BB zugerufen „Du schlägst hier nicht meine Freunde“. Daraufhin habe er dem BB „einen mit dem Knüppel übergezogen“. BB sei zu Boden gegangen und er habe gedacht, dass er ihm das Genick gebrochen habe. Der Getötete sei jedoch direkt wieder aufgestanden und habe den Angeklagten B weggeschubst, so dass dieser erneut gestürzt sei. An der Sturzstelle habe sich auch die Schaufel befunden („Ich glaube da lag auch die Schaufel“, „Hier ist der glaube ich drüber gestürzt“), die BB an sich genommen habe. Auf die Frage, woher BB von der Schaufel gewusst habe, erklärte der Angeklagte A, dass er diese vielleicht gesehen habe. Die Frage nach der Herkunft der Schaufel beantwortete der Angeklagte A mit einem Achselzucken.

184

Dem Angeklagten B sei es sodann gelungen, die Schaufel an sich zu reißen. Mit der Kante des Schaufelblattes habe er dem BB ins Gesicht geschlagen. Später habe der Angeklagte B dem BB den Gürtel vom Hals entfernt und habe ihm auch die Zähne ziehen wollen. Von der Anhöhe habe der Angeklagte B den Leichnam des BB heruntergetreten, so dass dieser den Abhang heruntergerollt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es zwischen zwei und drei Uhr nachts gewesen. Die beiden Angeklagten seien anschließend gemeinsam wieder ins Lager zurückgekehrt. Man sei nicht zum Ablageort der Leiche zurückgegangen, da der Angeklagte B erklärt habe, dass er den Typen so entstellt habe, dass den niemals jemand identifizieren könne und man die Leiche für ein Wildschwein halten würde. Auf die Frage, wo sich die Schaufel nunmehr befände, erklärte der Angeklagte A, dass sich die rote Schaufel noch am Tatort befinden müsste.

185

j)

186

Der Angeklagte B wurde aufgrund der Angaben des Angeklagten A am 05.08.2020 vorläufig festgenommen. Bei der Polizei machte er keine Angaben.

187

k)

188

Gegen die Angeklagten wurde vor der 8. großen Strafkammer ab dem 03.03.2021 an sechs Hauptverhandlungstagen die Hauptverhandlung durchgeführt.

189

In der Hauptverhandlung machten die Angeklagten Angaben zur Sache. Die Angaben erfolgten jeweils durch schriftlich vorgelegte Verteidigererklärungen am ersten Hauptverhandlungstag. Rückfragen wurden von keinem der Angeklagten zugelassen.

190

Die Angeklagten ließen sich wie folgt ein:

191

aa)

192

Der Angeklagte B schilderte die Vorgeschichte dabei so, wie die Kammer sie unter B.III.1. festgestellt hat. Er gab zudem an, dass BB ihn in der Nacht vom 22.07.2020 auf den 23.07.2020 im Lager im Wald immer wieder nach Drogen gefragt habe, was er verweigert habe. Es sei zum Streit gekommen, woraufhin der Angeklagte A geäußert habe, es sei besser, wenn BB wieder fahre. Die Angeklagten hätten darauf bestanden, BB zum Bahnhof zu bringen, obwohl zu dieser Uhrzeit kein Zug mehr fahren würde.

193

Sie hätten sich sodann zu dritt auf den Weg vom Lager zum Bahnhof gemacht. Der Angeklagte A habe einen Spaten, der zuvor zum Wenden des Feuerholzes benutzt worden sei, sowie einen großen Ast aus dem Lager mitgenommen.

194

Am Bahnhof angekommen sei BB Richtung Waldrand weitergelaufen. Die Angeklagten seien ihm gefolgt. BB habe ihn, B, erneut nach Heroin angeschnorrt, was dieser wiederum abgelehnt habe. Der Streit sei dadurch abermals entflammt. BB und er hätten zwar laut und gestenreich, allerdings lediglich verbal gestritten. Der Angeklagte A sei hingegen davon ausgegangen, dass BB ihn angreifen wolle und habe ihm mit dem mitgeführten Ast einen heftigen Schlag auf den Kopf versetzt. BB sei ungebremst auf den Asphalt aufgeschlagen. Dabei habe es ein knirschendes Geräusch und ein kurzes Röcheln gegeben. Anschließend habe der Angeklagte A dem BB mit dem Spaten auf den Kopf geschlagen. Der Stiel des Spatens sei dabei zu Bruch gegangen. Danach sei es ganz still geworden. Er sei davon ausgegangen, dass BB tot sei. Zwischen den beiden Angeklagten sei es zum Streit gekommen, in dessen Rahmen der Angeklagte A ihm befohlen habe, den Getöteten ins Gebüsch zu ziehen, da er ihn andernfalls auch kalt machen würde. Er, B, habe daraufhin den Gürtel von der Hose des Getöteten entfernt und diesen um den Hals geschlungen, um ihn bewegen zu können. Auf diese Weise habe er allein die Leiche ins Bachbett gezogen und mit Ästen bedeckt. Es habe weder ein Pfählen durch ein Holzstück oder eine abgebrochene Flasche noch das Anzünden des Leichnams mittels Spiritus gegeben.

195

Den Rest der Nacht hätten die Angeklagten noch gemeinsam im Wald verbracht und seien am nächsten Morgen nach P gefahren. Von da an hätten sich die Wege der Angeklagten getrennt.

196

Am zweiten Hauptverhandlungstag vor der 8. großen Strafkammer (05.03.2021) gab der Angeklagte B über seinen Verteidiger eine ergänzende schriftliche Einlassung ab, in der er die Einlassung des Angeklagten A – deren Darstellung sogleich unter Punkt bb) erfolgt – als unrichtig darstellte. Er wies insbesondere darauf hin, dass er den Getöteten nicht geschändet habe und diesbezüglich auch im Nachhinein nichts berichtet habe. Zudem habe er keinen Grund gehabt, den BB zu töten.

197

bb)

198

Die Einlassung des Angeklagten A verhielt sich zur Vorgeschichte deckungsgleich zu den Angaben des Angeklagten B und entsprach dem, was die Kammer unter B.III.1. festgestellt hat.

199

Zum Tatgeschehen erklärte der Angeklagte A, dass er sich in der Nacht vom 22.07.2020 auf den 23.07.2020 mit BB und dem Angeklagten B gegen 00:30 Uhr im Lager befunden und getrunken habe. Zwischen dem Angeklagten B und BB habe sich ein Streit entwickelt, da BB den Angeklagten B zum Verkauf von Drogen habe überreden wollen. Dies habe ihn, den Angeklagten A, geärgert, so dass BB nach Hause fahren sollte. Er und der Angeklagte B hätten BB daher zum Bahnhof begleitet. BB habe sich jedoch umentschieden und sei den BL Richtung N weitergelaufen. Der Angeklagte B sei ihm hinterhergelaufen, während er sich 100 Meter hinter ihnen befunden habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt an einem Abszess am Bein gelitten, aufgrund dessen er sich beschwerlicher als üblich habe fortbewegen können. BB habe den Angeklagten B zu Boden geschubst. Dieser sei wieder aufgestanden, woraufhin BB ihn mit der Faust geschlagen habe. In der anderen Hand habe BB eine Schaufel gehalten, die ihm, dem Angeklagten A, gehört habe und von diesem zum Lagerbauen verwendet worden sei. Er habe nicht mehr gewusst, ob BB die Schaufel bereits aus dem Lager mitgenommen oder diese im Bereich der Auseinandersetzung gelegen habe. BB sei sehr aggressiv gewesen. Er habe versucht zu schlichten. BB habe ungeachtet dessen mit der Schaufel auf die Stirn des Angeklagten B geschlagen, wodurch dort auch eine Verletzung entstanden sei. Um dem Angeklagten B zu helfen habe er, A, mit dem Holzknüppel BB geschlagen und damit einmal im Hals-/Schulterbereich getroffen. BB sei infolge des Schlages kurz zu Boden gegangen, nach drei Sekunden wieder aufgestanden und erneut – noch aggressiver – auf den Angeklagten B losgegangen. Er habe den Angeklagten B nochmal geschubst. Dem Angeklagten B sei es gelungen, BB die Schaufel zu entreißen. Daraufhin habe er „wie ein Geisteskranker“ für ein bis eineinhalb Minuten mit der Schaufel auf BB eingeschlagen und ihm dabei das Gesicht „zertrümmert“. BB habe dabei immer wieder versucht aufzustehen. Zwischenzeitlich sei das Schaufelblatt vom Schaufelstiel abgebrochen, so dass der Angeklagte B nur noch mit dem Schaufelblatt „wie mit einem Schneidewerkzeug“ auf BB eingeschlagen habe. Im Nachhinein habe der Angeklagte B ihm erzählt, dass er dem BB mit dem abgebrochenen Schaufelstiel ein Auge ausgestochen habe.

200

Der Angeklagte B habe BB anschließend dessen Gürtel ausgezogen, um den Hals gelegt und den Gürtel strammgezogen. Innerhalb von wenigen Sekunden sei „Ruhe“ gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte B dem BB hierdurch das Genick gebrochen und BB erst zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gelebt habe.

201

Die Auseinandersetzung und die anschließende Tötung des BB habe sich von der Straße aus auf eine Anhöhe am Waldesrand verlagert. Der Angeklagte B habe dem Leichnam von dort aus einen Tritt verpasst und ihn so den Abhang hinuntergestoßen.

202

Danach seien beide Angeklagte zurück ins Lager gegangen und hätten die restliche Nacht dort verbracht. Am nächsten Morgen seien beide zurück nach P gefahren. Er, A, sei nicht mehr zum Tatort zurückgekehrt. Der Angeklagte B habe ihm eine Woche später erzählt, dass er den BB mit einer abgebrochenen Flasche gestochen und ihn mit einem Holzscheit wie in einem Vampirfilm gepfählt habe. Zudem habe er dem BB Spiritus ins Gesicht geschüttet und ihn angezündet.

203

l)

204

Nach dem Freispruch durch die 8. große Strafkammer im Verfahren 28 KLs 15/20 wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten A am 19.03.2021 aufgehoben und dieser aus der Untersuchungshaft entlassen.

205

Kurze Zeit später traf er in W auf den Zeugen BJ. Der Zeuge BJ fragte ihn, wieso er frei herumlaufe, während der Angeklagte B verurteilt worden sei. Der Angeklagte A erwiderte darauf, dass er den besseren Rechtsanwalt gehabt habe. Der Zeuge BJ verstand die Ausführungen des Angeklagten A dahingehend, dass die Tötung des BB eine Gemeinschaftstat gewesen sei und er nur wegen des besseren Verteidigers freigesprochen worden sei.

206

m)

207

Nachdem der Angeklagte A im hiesigen Verfahren am 26.09.2023 unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, wurde gegen ihn ein Haftbefehl gemäß   § 230 Abs. 2 StPO erlassen, der am 19.12.2023 in einen Haftbefehl gem. § 112 StPO umgewandelt wurde. Am 27.09.2023 wurde der Angeklagte A festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Q.

208

Die gegen den Angeklagten B im Verfahren vor der 8. großen Strafkammer aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2020 (Az. 51 Gs 1038/20) in Gestalt der Fortdauerbeschlüsse des Landgerichts Bonn vom 19.03.2021 (Az. 28 KLs 15/20) und des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2021 (Az. 2 Ws 65-66/21) vollzogene Untersuchungshaft wurde mit Beschluss der Kammer vom 20.12.2022 außer Vollzug gesetzt. Nachdem der Angeklagte B der Hauptverhandlung am 05.12.2023 unentschuldigt ferngeblieben war, setzte die Kammer den genannten Haftbefehl wieder in Vollzug. Der Angeklagte B wurde am 08.12.2023 festgenommen und befindet seitdem erneut in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Q.

209

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des jeweiligen Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr jeweiliges bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden der früheren Strafverfahren, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist.

210

Die Angeklagten haben sich im hiesigen Verfahren zunächst nicht eingelassen. Nur der Angeklagte B hat sich sodann am siebten Verhandlungstag im Wege einer schriftlichen Eerklärung zum Vortatgeschehen sowie dem Tatgeschehen selbst eingelassen (s. dazu sogleich unter Ziff. 1 und Ziff. 2).

211

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen unter B.III.1. beruhen daher auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten B in der hiesigen Hauptverhandlung, die sich mit seinen Angaben im Verfahren vor der 8. großen Strafkammer sowie der dort erfolgten entsprechenden Einlassung des Angeklagten A deckte.

212

Die Einlassungen der beiden Angeklagten im Verfahren vor der 8. großen Strafkammer hat die Kammer durch Vernehmung der damaligen Kammermitglieder Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. BR und Richter am Landgericht Dr. BS in die hiesige Hauptverhandlung eingeführt. Diese konnten sich glaubhaft an die Einlassungen und alle Details erinnern. Zur Stützung des Gedächtnisses und zur Ergänzung wurden ihnen zudem die damaligen schriftlichen Einlassungen der Angeklagten gemäß § 253 StPO vorgelesen. Die Zeugen bestätigten, dass in der damaligen Hauptverhandlung keine Fragen beantwortet wurden. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den Einlassungen des Angeklagten A im Ermittlungsverfahren, die die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.08.2020 und der Tatortbegehung vom 06.08.2020 in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

213

Die Einlassungen der Angeklagten zum Vortatgeschehen wurden insbesondere durch die Angaben des Zeugen BH und der Zeugin BB bestätigt und ergänzt.

214

Insgesamt hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Die Angaben der genannten Zeugen sowie die diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten zu dem unter B.III.1. beschriebenen Geschehen standen im Einklang miteinander.

215

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf folgenden Erwägungen:

216

a)

217

Die Angeklagten haben hinsichtlich des Tatgeschehens selbst im Verlauf des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens zu verschiedenen Zeitpunkten Angaben bzw. von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

218

aa)

219

Der Angeklagte B hat sich in der hiesigen Hauptverhandlung diesbezüglich am siebten Hauptverhandlungstag wie folgt schriftlich eingelassen, wobei Nachfragen nicht zugelassen wurden:

220

Der Angeklagte A habe sich im Vorfeld der Tat des Öfteren auch über den BB fremdenfeindlich geäußert. So seien Sprüche gefallen wie „Damals wären die alle vergast worden“, „bei Onkel Dolf würde es dieses Dreckspack nicht geben“ sowie „Irgendwann töte ich einen Kanaken und verkaufe seine Organe“. Als die Angeklagten sich mit BB in der Nacht vom 22.07.2020 auf den 23.07.2020 im Lager befanden, habe der Angeklagte A den BB plötzlich lautstark aufgefordert, das Lager zu verlassen. BB habe sich geweigert und darauf verwiesen, dass kein Zug mehr fahren würde. Der Angeklagte A sei aggressiv geworden und habe BB damit gedroht, dass dieser „noch heute für seine Aktion bezahlen“ müsse. Er, der Angeklagte B, habe versucht, den Angeklagten A zu beruhigen. Währenddessen habe BB das Lager in Richtung Bahnhof verlassen. Etwa fünf Minuten später sei der Angeklagte A dem BB gefolgt. Er sei dem Angeklagten A hinterhergelaufen. Auf dem BL habe der Angeklagte A den BB eingeholt. Der Angeklagte A habe mit einem Ast mit beiden Händen führend auf die rechte Kopfseite des BB geschlagen. BB sei daraufhin unmittelbar und ungebremst mit der linken Hinterkopfseite auf dem Asphalt aufgeschlagen. Der Angeklagte A habe anschließend erneut mit dem Ast auf den Kopf des am Boden liegenden BB eingeschlagen, so dass der Ast zerbrochen sei. Er, B, habe dies aus fünf Metern Entfernung beobachtet, den Angeklagten A von BB weggezogen und ihn angeschrien, ob er noch ganz dicht sei. Der Angeklagte A habe ihn daraufhin zu Boden geschubst und ihm angedroht, dass er der Nächste sei, der dran glauben müsse, wenn er ihn nicht in Ruhe lasse. Anschließend sei der Angeklagte A wieder Richtung Bahnhof gelaufen, während er, B, geschockt und konsterniert auf dem Boden sitzen geblieben sei und versucht habe, Luft zu bekommen. Nach zwei bis drei Minuten sei er zu dem immer noch am Boden liegenden BB gelaufen und habe versucht, diesen anzusprechen. BB habe weder reagiert noch Lebenszeichen gezeigt. Er, B, sei daraufhin panisch geworden. Innerhalb weniger Minuten sei der Angeklagte A zurückgekehrt und habe in der rechten Hand den Spaten aus dem Lager und in der linken Hand eine Flasche mit sich geführt. Bei BB angekommen, habe er die Flasche fallen gelassen, mit beiden Händen die Schaufel ergriffen und fünf Mal auf BBs Kopf eingeschlagen. Er, B, habe beide Hände vor sein Gesicht gerissen und sich weggerollt. Sodann habe der Angeklagte A ihn aufgefordert, ihm zu helfen, andernfalls sei dieser „der Nächste“. Er habe am ganzen Körper gezittert, angefangen zu weinen und sei zunächst unfähig gewesen aufzustehen. Als er es geschafft habe, sich zu erheben, hätten die Angeklagten den Getöteten zu zweit die Anhöhe herauf- sowie über einen Baumstamm getragen und sodann abgelegt. Der Angeklagte A habe dem Getöteten den Gürtel abgenommen, um dessen Hals gelegt und kräftig zugezogen. Anschließend seien beide Angeklagte wieder hinunter zum BL gegangen, wo der Angeklagte A das abgebrochene Schaufelblatt gefunden und beiseitegelegt habe. Die Angeklagten seien zum Lagerplatz zurückgekehrt, wo der Angeklagte A mittels eines ins Feuer gehaltenen Astes zunächst sich und sodann dem Angeklagten B ein „Brandzeichen“ auf die nackte Brust brannte. Zudem habe der Angeklagte A ihm, B, gedroht, dass er wisse, wo dessen Schwester, Großeltern und Mutter leben würden, falls der Angeklagte B auch nur auf die Idee kommen würde, zur Polizei zu gehen.

221

Am nächsten Morgen sei der Angeklagte A bereits weg gewesen, als er aufwachte. Er sei sodann nach P gefahren.

222

Soweit er bei seiner Einlassung vor der 8. großen Strafkammer andere Angaben hinsichtlich der Tat gemacht habe, beruhe dies auf der Beratung seiner damaligen Verteidigerin. Diese habe ihm geraten, sich an ihre Strategie zu halten, andernfalls würde sie das Mandant niederlegen und ihm würde eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren drohen.

223

Auch im Verfahren vor der 8. großen Strafkammer hat sich der Angeklagte B durch schriftliche Verteidigererklärung zum Tatgeschehen eingelassen. Hinsichtlich des Inhalts wird insoweit auf die Darstellung unter Punkt B.III.3. lit. k) aa) Bezug genommen. Den Inhalt dieser Einlassung hat die Kammer ebenfalls durch die Vernehmung der Zeugen Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. BR und Richter am Landgericht Dr. BS eingeführt.

224

bb)

225

Demgegenüber hat sich der Angeklagte A in der hiesigen Hauptverhandlung zum Tatgeschehen nicht eingelassen, wohingegen er im Rahmen des Verfahrens vor der 8. großen Strafkammer sowie zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Einlassungen abgegeben hat (s. dazu oben unter Punkt B.III.3 lit. i) und k) bb). Seine Einlassungen hat die Kammer, wie bereits erwähnt, durch Vernehmung der damaligen Kammermitglieder Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. BR und Richter am Landgericht Dr. BS sowie durch Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.08.2020 und der Tatortbegehung vom 06.08.2020 in die Hauptverhandlung eingeführt.

226

b)

227

Die hinsichtlich der Einlassungen beider Angeklagter im Verfahren vor der 8. großen Strafkammer maßgeblichen Angaben der Zeugen Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. BR und Richter am Landgericht Dr. BS sind glaubhaft.

228

Die Zeugen erläuterten widerspruchsfrei und deckungsgleich, welche Angaben die Angeklagten in dem Verfahren machten. Zur Auffrischung des Gedächtnisses wurden ihnen die schriftlichen Einlassungen der Angeklagten vorgelesen. Widersprüche sind dabei nicht aufgetreten. Die Zeugen haben kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ihre Aussagen sind uneingeschränkt glaubhaft.

229

Die beiden Zeugen erläuterten der Kammer zudem glaubhaft, dass die damaligen Angaben schriftlich verfasst und keine Nachfragen zugelassen wurden. Soweit im Folgenden Angaben zu den Einlassungen bei der 8. großen Strafkammer herangezogen werden, wird jeweils darauf verzichtet, erneut die Quelle zu nennen und deren Glaubhaftigkeit darzustellen. Die Angaben beruhen ausnahmslos auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. BR und Dr. BS.

230

Nichts Anderes gilt für die Angaben des Angeklagten A bei der Beschuldigtenvernehmung vom 05.08.2020 (im Folgenden als Beschuldigtenvernehmung zitiert) und der Tatortbegehung am 06.08.2020 (im Folgenden als Tatortbegehung zitiert). All diese im Weiteren getroffenen Feststellungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen.

231

Die Kammer nimmt den Angeklagten ihre jeweiligen Einlassungen im Ermittlungsverfahren, im Verfahren vor der 8. großen Strafkammer sowie betreffend den Angeklagten B im hiesigen Verfahren, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, nicht ab. Die Angeklagten sind vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme der ihnen vorgeworfenen Tat, wie in den Feststellungen unter B.III.2. niedergelegt, überführt.

232

a)

233

Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass es sich um eine schwierige Beweislage handelt.

234

Bei der konkreten Beweiswürdigung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:

235

aa)

236

Von beiden Angeklagten wurde zunächst im Rahmen aller Einlassungen übereinstimmend geschildert, dass sie sich gemeinsam mit dem Getöteten BB in der Nacht vom 22.07.2020 auf den 23.07.2020 im Lager im Wald in M-N aufhielten. Ebenfalls durchgängig wurde ein Streit zwischen BB und einem weiteren Angeklagten geschildert, über dessen Ursache es verschiedene Gründe gegeben haben mag (Drogenverkäufe durch den Angeklagten B, Drogen, ausländerfeindliche Gesinnung des Angeklagten A, durch Verhalten des BB angebrannte Schuhe) und aufgrund dessen BB das Lager nach Mitternacht verließ. Dass zu dieser Zeit kein Zug mehr fuhr, haben BB und beide Angeklagte gewusst. Dies hat der Angeklagte B in seiner schriftlichen Einlassung vor der Kammer erneut bestätigt. Dies konnte im Übrigen durch Verlesung der entsprechenden Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn objektiviert werden. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der BB sich wegen eines Streites vom Lager entfernte. Andere Gründe für ein Verlassen des Lagers des ortsunkundigen BB sind nicht ersichtlich.

237

bb)

238

Die Überzeugung der Kammer, dass auch der Angeklagte A als Täter an dem Geschehen beteiligt war, beruht sodann auf Folgendem:

239

(1)

240

Der Angeklagte A hat bei der 8. großen Strafkammer und seiner polizeilichen Befragung am 05.08.2020 und der Tatortbegehung vom 06.08.2020 gestanden, dem Getöteten BB mit einem Holzknüppel kräftig auf den Kopf geschlagen zu haben. Der Schlag erfolgte nach seiner Einlassung bei der Polizei am 05.08.2020 so heftig, dass der Knüppel zerbrach. Er hat weiter eingeräumt, dass der BB anschließend zu Boden ging. Das Geschehen sei so gewesen, dass er Angst gehabt habe und „Scheiße“ gedacht habe.

241

Diese Schilderung ist glaubhaft. Sie deckt sich mit der Darstellung des Angeklagten B, der angab, dass der Schlag mit dem ca. einen Meter langen Knüppel so heftig gewesen sei, dass der Ast zerbrach (Einlassung bei der Kammer). Der Getötete BB sei ungebremst auf dem Asphalt aufgeschlagen. Dabei habe es ein knirschendes Geräusch gegeben (Einlassung bei der 8. großen Strafkammer). Der Aufprall sei auf den linksseitigen Hinterkopf erfolgt (Einlassung bei der Kammer).

242

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte A tatsächlich heftig mit einem Holzknüppel auf den Kopf des Geschädigten einschlug und dieser anschließend ungebremst auf den Hinterkopf fiel.

243

Diese Feststellungen stehen auch in Übereinstimmung mit dem, was der Angeklagte A dem Zeugen BJ erzählt hat. Danach hat er den Geschädigten heftig mit einem Baumstamm auf den Kopf geschlagen und anschließend gedacht, dieser sei tot. Diese Schilderung des Angeklagten A wurde der Kammer glaubhaft vom Zeugen BJ vermittelt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen. Dieser erinnerte sich im Detail an die damalige Darstellung des Angeklagten A. Auch der in Augenschein genommene Notruf des Zeugen BJ vom 03.08.2020 bestätigt dies. Aus diesem ergibt sich ebenfalls, dass der A den Schlag „mit dem Stock“ ausführte, während der zweite Täter dem BB die anderen Verletzungen zufügte.

244

Schließlich finden die Angaben auch ihre Stütze in der überzeugenden Analyse der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BT vom Institut für Rechtsmedizin der Universität P. Diese berichtete der Kammer plausibel, dass der beim Getöteten BB vorgefundene Berstungsbruch am Hinterkopf nachvollziehbar dadurch zu erklären sei, dass der Getötete ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufgeschlagen sei.

245

Von der Existenz des Berstungsbruches am Hinterkopf konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder überzeugen. Wegen der Einzelheiten des Bruches wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 47 und 48 oben des Protokoll- und Urteilsbandes verwiesen.

246

(2)

247

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagten A und B die Verletzungshandlungen an BB am Tatort in bewusst gewolltem Zusammenwirken begingen.

248

Dies ergibt sich aus den Gesamtumständen.

249

Aufgrund des Streites mit den Angeklagten flüchtete der BB, wie beide Angeklagte übereinstimmend berichteten.

250

Beide Angeklagten folgten sodann nach ihrer übereinstimmenden Einlassung dem BB. Insoweit wird auf die wiedergegebenen Einlassungen Bezug genommen. Dies belegt nach Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt eine körperliche Auseinandersetzung mit dem BB suchten. Zu diesem Zwecke wurde auch nach Überzeugung der Kammer von dem Angeklagten B eine rote Schaufel mitgenommen, worauf noch weiter unten eingegangen wird.

251

Dass die beiden Angeklagten mit dem BB eine Auseinandersetzung unter Verwendung von Schlagwerkzeugen vorhatten, ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte A nach seiner Einlassung spätestens bei der Verfolgung den dicken Holzknüppel im Lager aufnahm, um ihn gegen BB einzusetzen.

252

Der Angeklagte A hat im Rahmen der Tatortbegehung vom 06.08.2020 angegeben, den Knüppel bereits im Lager aufgenommen zu haben. Er äußerte sich damals wörtlich wie folgt: „Hier liegen überall so Holzknüppel sag ich jetzt einfach mal. Die liegen hier überall einfach“. Diese Äußerung fiel bei der Tatortbegehung zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte A mit KHK BP noch im Lager befand. Hiervon konnte sich die Kammer anhand der Videoaufzeichnung überzeugen.

253

Dies deckt sich mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten B. Nach dessen Einlassung bei der 8. großen Strafkammer brachte der Angeklagte A den Holzknüppel vom Lager mit, was er, B, bemerkte.

254

(3)

255

Soweit der Angeklagte A bei der Vernehmung bei der 8. großen Strafkammer und bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 05.08.2020 bzw. der Tatortbegehung vom 06.08.2020 behauptete, er habe dem Angeklagten B durch den Schlag mit dem Holzknüppel auf BB vor weiteren Angriffen durch BB schützen wollen, nimmt die Kammer ihm dies nicht ab. Es handelt sich um eine widerlegte Schutzbehauptung.

256

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Einlassung des Angeklagten A bei der 8. großen Strafkammer auch insoweit nur einer sehr eingeschränkten Beweiswert hat, weil Fragen nicht zugelassen worden. Die Kammer zieht hieraus zunächst den Schluss, dass der Angeklagte A befürchtete, dass sich bei Nachfragen herausstellt, dass die Einlassung nicht der Wahrheit entspricht.

257

Unabhängig hiervon ist die Einlassung des Angeklagten A bei der polizeilichen Vernehmung am 05.08.2020, bei der Tatortbegehung am 06.08.2020 sowie bei der 8. großen Strafkammer in diesem Punkt widerlegt.

258

Die Nothilfesituation durch den Angeklagten A zugunsten des Angeklagten B ist nach Überzeugung der Kammer bereits deswegen erfunden, weil der Angeklagte B zu keinem Zeitpunkt von einem körperlichen Angriff durch BB berichtete. Bei seiner Einlassung vor der Kammer erwähnte der Angeklagte B einen solchen Angriff mit keinem Wort.

259

Auch bei seiner Einlassung vor der 8. großen Strafkammer schilderte der Angeklagte B lediglich einem lauten verbalen Streit, bei dem gestikuliert wurde. Der Angeklagte A habe wohl gedacht, BB gehe auf ihn los und deshalb habe er auf ihn eingeschlagen.

260

Diese Schilderung widerspricht der Einlassung des Angeklagten A bei der Polizei 05.08.2020 und bei der 8. großen Strafkammer. Bei beiden Gelegenheiten berichtete der Angeklagte A von Faustschlägen des BB auf den Angeklagten B. Bei der Vernehmung am 05.08.2020 erwähnte er aggressive Faustschläge ins Gesicht. Bei den beiden Gelegenheiten schilderte er, BB habe auf den Angeklagten B eingeprügelt, nachdem es vorher Schubsereien gegeben habe. Letzteres erwähnte der Angeklagte bei der Tatortbegehung am 06.08.2020. Bei seiner Einlassung vor der 8. großen Strafkammer gab der Angeklagte A sogar an, der BB habe dem Angeklagten B mit der Schaufel an der Stirn getroffen und verletzt.

261

Da der angeblich Angegriffene B zu keiner Zeit von solchen Angriffen berichtete, geht die Kammer bereits deshalb davon aus, dass es einen solchen Angriff, der den Einsatz des Holzknüppels gerechtfertigt hätte, nicht gab. Hätte es tatsächlich Faustschläge, Schläge mit der Schaufel sowie eine Prügelei mit Schubserei gegeben, hätte es nahegelegen, dass der Angeklagte B diese erwähnt.

262

Hinzu kommt, dass der Angeklagte A im Zusammenhang mit der angeblichen Nothilfesituation zu maßgeblichen Umständen erkennbar gelogen hat und ihm die Kammer auch aus diesem Grund die behauptete Nothilfesituation nicht glaubt. So begründete er bei seiner polizeilichen Vernehmung den Einsatz mit dem Knüppel unter anderem damit, dass der BB 250 Pfund gewogen habe, der Angeklagte B hingegen nur 100 Pfund. Dieses Detail, das die Notwendigkeit der Hilfeleistung unterstreichen sollte, ist gelogen. Nach den glaubhaften Angaben der Sachverständigen der Gerichtsmedizin Dr. BT wog der BB maximal 55 bis 58 Kilogramm, was sich anlässlich der Obduktion ergeben hat. Dies belegt in einem weiteren Punkt, dass der Angeklagte A in Bezug auf die Nothilfesituation gelogen hat.

263

Darüber hinaus weist die Schilderung des Angeklagten A zu dem Streit und seinen Folgen auch in weiteren Details Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die die Kammer zu dem Schluss kommen lässt, dass der Angeklagte A die Nothilfesituation erfunden hat.

264

So stimmen die vom Angeklagten A angegebenen Abstände zu den angeblich vor ihm gehenden BB und dem Angeklagten B nicht mit der Möglichkeit überein, die Einzelheiten der Streitigkeit gesehen oder gehört zu haben. Der Angeklagte A gab bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 05.08.2020 an, den beiden anderen in einer Distanz von 100-200 Metern gefolgt sein. Bei seiner Vernehmung vor der 8. großen Strafkammer erklärte er, 100 Meter Abstand zu den vorauseilenden BB und dem Angeklagten B gehabt zu haben, wobei Grund hierfür ein Abszess am Bein gewesen sei. Hierzu passen weder seine akustischen noch optischen Wahrnehmungen. Bei Dunkelheit, es war, was die Kammer überprüft und in die Hauptverhandlung eingeführt hat, Neumond, ist eine optische Wahrnehmung auf diese Distanz nicht möglich. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte A auf diese Distanz aggressiv geführte Faustschläge des BB gesehen haben will.

265

Dies gilt auch, soweit der Angeklagte A angibt, dass er auf Türkisch oder Arabisch geführte Streitereien mitbekommen habe. Soweit der Angeklagte A mitbekommen haben soll, dass BB dem Angeklagten B vorhielt „Was erlaubst du Bengel dir, mir hier irgendwelche Vorschriften zu machen und hier zu sagen mit wem ich Geschäfte mache und mit wem nicht und an wen ich verkaufe“ hält die Kammer dies angesichts des Abstandes für ausgeschlossen. Diese detaillierten Äußerungen konnte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer bei den vom Angeklagten A angegebenen Abstand von 100 Metern gar nicht mitbekommen. Da der Angeklagte A für Fragen nicht zur Verfügung stand, konnte die Kammer auch diesen Widerspruch nicht aufklären. Sie zieht daraus den Schluss, dass die Angaben des Angeklagten A zu der Streitigkeit falsch sind und dass er gemeinsam mit dem Angeklagten B den BB verfolgte.

266

cc)

267

Hinsichtlich des Angeklagten B beruht die Überzeugung von seiner Täterschaft auf folgenden Überlegungen:

268

Die Kammer ist davon überzeugt, dass er die Schaufel vom Lagerplatz mitbrachte und er die massiven, mindestens drei Schläge mit der Schaufel auf den BB ausübte.

269

Zwar hatte der Angeklagte B bestritten(s.o.), selbst die Schaufel mitgenommen und die Schläge mit der Schaufel durchgeführt zu haben. Diese Einlassung ist jedoch widerlegt.

270

(1)

271

Dass die Schaufel aus dem Lager mitgenommen wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

272

Die Angeklagten haben dazu, wo die rote Schaufel herkam, unterschiedliche Angaben gemacht, die den Feststellungen der Kammer widersprechen. Die Kammer konnte diesen nicht folgen. Es handelte sich um Schutzbehauptungen. Die intelligenten Angeklagten wussten genau, dass, sobald sie einräumten, die rote Schaufel mit zum Tatort genommen zu haben, die Frage auftauchen würde, warum diese mitgebracht worden sei. Da die Angeklagten genau wussten, dass sie die Schaufel als Schlagwerkwerkzeug mitgenommen hatten, machten sie hierzu Angaben, denen die Kammer nicht folgen kann.

273

Zusammenfassend haben sich die Angeklagten im Einzelnen zur Schaufel wie folgt eingelassen:

274

Der Angeklagte B erklärte bei der Einlassung vor der 8. großen Strafkammer, die Schaufel habe der Angeklagte A zusammen mit dem großen Ast zum Lagerplatz mitgenommen. Die Schaufel habe zum Wenden von Feuerholz gedient. In seiner Einlassung vor der Kammer gab er an, der Angeklagte A sei nach dem Schlag mit dem Knüppel zum Lager zurückgelaufen und nach ca. vier bis fünf Minuten mit der Schaufel zurückgekehrt. Er habe ihn mit den Worten „Weg da“ aufgefordert, sich von BB zu entfernen. Der Angeklagte A habe eine Flasche und die Schaufel dabeigehabt. Die Flasche habe er fallen lassen und sodann zumindest fünfmal mit der Schaufel auf den Kopf von BB eingeschlagen.

275

Der Angeklagte A berichtete hingegen bei seiner polizeilichen Vernehmung am 05.08.2020, BB habe nach dem Schlag mit dem Knüppel die rote Schaufel, die vorher im Lager gewesen sei, in der Hand gehabt. Die Schaufel habe der Angeklagte B dem BB entrissen bzw. irgendwie an sich genommen und sodann mehrfach „wie ein Geisteskranker“ auf BB eingeschlagen. Die Schaufel habe BB vielleicht zufällig entdeckt, weil er, A, an dieser Stelle gerade ein Lager errichten wollte. Die Schaufel habe schon irgendwo am Wegesrand gelegen. Die Schläge mit der Schaufel seien so heftig gewesen, dass der Stiel zerbrochen sei.

276

Bei der Tatortbegehung gab der Angeklagte A zur Schaufel an, die Schaufel habe am Tatort gelegen. Von dort habe BB die Schaufel geholt. Die Schaufel habe BB wohl dort liegen sehen. Der Angeklagte B habe es geschafft, dem BB die Schaufel zu entreißen und habe ihn dann mit der Kante ins Gesicht geschlagen.

277

Bei seiner Vernehmung vor der 8. großen Strafkammer erklärte er, BB habe auf den Angeklagten B mit der Faust eingeschlagen. In der anderen Hand habe BB die Schaufel gehabt, die eigentlich ihm, A, zum Lagerbauen gehöre. BB habe die Schaufel wohl einfach mitgenommen oder die Schaufel habe im Bereich des Tatortes gelegen, wo die Auseinandersetzung stattfand. Man habe dort ein neues Lager errichten wollen. BB habe dem Angeklagten B sodann mit der Schaufel auf die Stirn geschlagen. Nach dem Schlag mit dem mitgebrachten Knüppel habe BB am Boden gelegen. Der Angeklagte B habe ihm die Schaufel entrissen und dann auf BB eingeschlagen.

278

Diesen von den Angeklagten genannten Erklärungen, wo die Schaufel herkam, kann die Kammer nicht folgen. Die Kammer ist, wie bereits erwähnt, der Überzeugung, dass die Angeklagten in diesem Punkt gelogen haben, um zu verschleiern, dass die Schaufel bereits vom Lager zum Tatort mitgenommen wurde.

279

Die Version des Angeklagten A, die Schaufel habe am Tatort gelegen, ist eine Schutzbehauptung. Ein Grund, warum die Schaufel dort gelegen haben soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Angeklagte A behauptet hat, man habe dort ein Lager errichten wollen, ist festzustellen, dass der angegebene Ort für die Errichtung eines Lagers ungeeignet ist, da dieser unmittelbar am BL liegt und durch Passanten einsehbar gewesen wäre. Insoweit wird auf die Lichtbilder Nr. 84 (Bl. 43 d. Lichtbildmappe) und Nr. 88 (Bl. 45 d. Lichtbildmappe) gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

280

Im Übrigen ist der Kammer des Zufalls zu viel, dass die Schaufel „zufällig“ genau an dem Ort lag, war die Auseinandersetzung zwischen den drei Beteiligten stattfand. Dies ist nicht plausibel. Auch soweit der Angeklagte A behauptete, BB habe die Schaufel dort entdeckt, dann in der Hand gehalten und dem Angeklagten B mit der Schaufel auf die Stirn geschlagen, ist dies schon deshalb nicht zu glauben, weil der Angeklagte B von einem solchen Schlag nichts berichtete. Dies hätte aber nahegelegen.

281

Zudem war der Tatort, wie beschrieben, allenfalls spärlich beleuchtet. Dass BB trotz der Dunkelheit und während eines dynamischen Geschehens eine zufällig am Wegesrand liegende Schaufel ausgemacht haben soll, ist lebensfremd. Nichts Anderes gilt für die Version, der BB habe die Schaufel aus dem Lager mitgenommen. Keiner der Angeklagten hat bei den Vernehmungen berichtet, dass sie beobachteten, dass der BB eine Schaufel bereits im Lager in der Hand hatte. Dies hätte aber nahegelegen, wenn der BB bereits bei seiner Flucht die Schaufel an sich genommen hätte.

282

Nichts Anderes gilt für die Erklärungsversuche des Angeklagten B. Diese widersprechen sich im Kern, weil er einmal behauptete, der Angeklagte A habe die Schaufel direkt zum Tatort aus dem Lager mitgebracht. Bei seiner zweiten Version gab er an, der Angeklagte A sei nach dem Schlag mit dem Holzknüppel zum Lagerplatz zurückgeeilt, habe die Schaufel von dort geholt und dann mit der Schaufel geschlagen. Abgesehen davon, dass der Angeklagte A für den Rückweg mindestens 16 bis 20 Minuten benötigt hätte und der Angeklagte B lediglich eine Zeitspanne von vier bis fünf Minuten für das Entfernen und die Rückkehr des Angeklagten A angab, nimmt die Kammer diese Variante dem Angeklagten B wegen der widersprüchlichen Darstellung nicht ab. Nachfragen zur Aufklärung der Diskrepanzen wurden nicht zugelassen.

283

Nach Überzeugung der Kammer wollte der Angeklagte B durch seine Einlassung lediglich verschleiern, dass er selbst die rote Schaufel mitnahm.

284

(2)

285

Dass der Angeklagte B die Schaufel auch als Schlagwerkzeug einsetzte, beruht nach Überzeugung der Kammer auf folgenden Gesamtumständen:

286

Der Angeklagte B hat glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte A den Schlag mit dem Holzknüppel mit beiden Händen ausübte. Dies bedeutet, dass der Angeklagte A die Schaufel zu diesem Zeitpunkt nicht in den Händen halten konnte. Hätte der Angeklagte A die Schaufel mitgebracht und anschließend eingesetzt, hätte der Angeklagte B etwas dazu sagen müssen, wo sich die Schaufel während des mit beiden Händen ausgeführten Schlages mit dem Knüppel befand. Die Einlassung des Angeklagten B verhält sich indes nicht zu diesem Punkt. Nachfragen hat er nicht zugelassen. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass der Angeklagte B die Schaufel aus dem Lager mitbrachte und auch einsetzte.

287

Diese Würdigung entspricht auch nach Auffassung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung dem Tatablauf insgesamt.

288

Beide Angeklagte sind dem flüchtenden BB nachgefolgt, um mit diesem eine Auseinandersetzung durchzuführen. Es ist aus Sicht der Kammer naheliegend, dass jeder der beiden Täter ein Schlagwerkzeug mitführte, wobei sich der Angeklagte A mit dem später eingesetzten Knüppel und der Angeklagte B mit der Schaufel bewaffnete.

289

(3)

290

Nichts Anderes gilt für den Einsatz des Gürtels. Diesen Einsatz, den der Angeklagte A bestätigte, hat der Angeklagte B bei seiner Einlassung vor der 8. großen Strafkammer eingeräumt. Er hat auch eingeräumt, den Gürtel zugezogen zu haben. Diese Angaben sind für die Kammer glaubhaft. Sie wurden auch, wie bereits ausgeführt, durch die Sachverständige der Gerichtsmedizin Dr. BT bestätigt, die einen Bruch des Kehlkopfhornes festgestellt hat.

291

Soweit der Angeklagte B hingegen angab, er habe den BB den Gürtel nur um den Hals gelegt, um ihn besser alleine transportieren zu können, nimmt die Kammer ihm dies nicht ab. Die Einlassung des Angeklagten B ist fernliegend, da sie bereits mit den örtlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen ist.

292

Der Tatort und das Bachbett, in dem der Leichnam aufgefunden wurde, waren mindestens 20 Meter voneinander entfernt. Unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten B vor der 8. großen Strafkammer hätte er den Leichnam des BB alleine mittels des um den Hals gelegten Gürtels zunächst 10 Meter das Bankett hinaufschaffen, den Leichnam an dem Gürtel ziehend über den Baumstamm oder durch die dichtbewachsenen Sträucher schaffen und anschließend den Leichnam erneut über 10 Meter den steilen, dicht bewachsenen Abhang hinunter schaffen müssen, bis er das Bachbett erreicht hätte. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte B den Leichnam des BB alleine und zudem in völliger Dunkelheit über die beschriebene Strecke an einem um dessen Hals gelegten Gürtel hinter sich herzieht.

293

Soweit der Angeklagte B in seiner schriftlichen Einlassung vor der Kammer nunmehr angibt, der Angeklagte A habe den Gürtel des BB entfernt, diesen um den Hals gelegt und kräftig zugezogen, nimmt ihm die Kammer dies ebenfalls nicht ab. Diese Einlassung widerspricht der Einlassung bei der 8. großen Strafkammer. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung mit der Anpassung seiner Einlassung an die erfolgte Verurteilung durch die 8. großen Strafkammer.

294

ee)

295

Der Angeklagte B hatte sowohl bei dem Einsatz des Spatens als auch bei dem Zuziehen des Gürtels den bedingten Vorsatz, den BB zu töten. Er wusste, dass es sich sowohl bei dem Einsatz der Schaufel durch wuchtige Schläge unter anderem mit der Kante der Schaufel als auch bei dem Zuziehen mit dem Gürtel um äußerst gefährliche Gewalthandlungen handelt. Er hielt aufgrund der Schläge und des Zuziehens des Gürtels den Tod des BB für möglich und billigte diesen. Hieran hat die Kammer keinen Zweifel.

296

ff)

297

Da die Kammer nicht selbst feststellen konnte, ob der BB bereits durch den Schlag mit dem Knüppel und dem anschließenden Fallen auf die asphaltierte Straße getötet wurde (s.o.), ist auch nicht feststellbar, dass der Tod durch das Verhalten des Angeklagten B verursacht wurde. Insoweit kommt nur ein versuchtes Tötungsdelikt in Betracht.

298

Die Kammer geht dabei davon aus, dass der Angeklagte B zum Zeitpunkt der Ausführung seiner Handlungen noch davon ausging, dass der BB lebte.

299

Zum Zeitpunkt, als der Angeklagte B den ersten Schlag mit der Schaufel ausführte, stand der BB noch.

300

Erst nach dem kräftigen Zuziehen des Gürtels war nach der Einlassung des Angeklagten B nach seiner Einschätzung Ruhe.

301

Dies bedeutet, dass er zu beiden Zeitpunkten davon ausgehen, dass dabei BB noch nicht verstorben war.

302

gg)

303

Diese Würdigung wird auch durch die Angaben des Angeklagten A gegenüber dem Zeugen BJ bestätigt.

304

Diesem gegenüber schilderte er, dass er den Schlag mit dem Holzstück ausführte, während der andere Täter, der Angeklagte B, die übrigen brutalen Verletzungshandlungen durchführte. Diese Schilderung ist für die Kammer deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil der Angeklagte A sich bei dem Zeugen BJ in vertrauensvoller Atmosphäre, wie der Zeuge BJ bestätigte, erleichtern wollte. So hat der Angeklagte A gegenüber dem Zeugen BJ auch den eigenen Tatbeitrag eingeräumt.

305

Soweit der Angeklagte B gegenüber der Zeugin AY alle Verletzungshandlungen dem Angeklagten A zuordnete, wertet die Kammer dies als Ablenkungsmanöver.

306

hh)

307

Dieses Zwischenergebnis vorausgesetzt ist auch der Tod des BB dem Angeklagten A zurechenbar im Sinne des § 227 Abs. 1 StPO.

308

(1)

309

Der Tod des BB wurde durch eine der Verletzungshandlungen der Angeklagten A bzw. B verursacht, wobei letztendlich nicht festgestellt werden konnte, welche der Tathandlungen den Tod konkret verursacht hat.

310

Als Todesursachen kamen in Betracht: Der vorsätzliche Schlag mit dem Holzknüppel mit dem anschließenden ungebremsten Sturz auf dem Asphaltboden und der hierdurch resultierende Berstungsbruch, die mindestens drei massiven Schläge mit der roten Schaufel gegen den Kopf des BB sowie die Strangulation mit dem Gürtel.

311

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen der Gerichtsmedizin Dr. BT sind alle drei Verletzungshandlungen am Körper des BB nachweisbar. Alle drei Verletzungen, so führte die Sachverständige aus, können zum Tod geführt haben. Welche der drei Verletzungshandlungen genau zum Tod geführt habe, könne man angesichts des Verwesungszustandes des BB – dessen Leichnam erst 10 Tage nach der Tat gefunden wurde – aus rechtsmedizinischer Sicht nicht feststellen.

312

Nach der überzeugenden Darstellung der Sachverständigen der Gerichtsmedizin kann bereits der durch den Sturz verursachte Berstungsbruch den Tod verursacht haben. Durch den ungehinderten Aufschlag des Hinterkopfes, so stellte es die Sachverständige plausibel dar, wurde die Gehirnmasse auf einen Schlag im Schädel nach hinten geschleudert, wodurch im vorderen Bereich des Gehirns ein kurzzeitiges Vakuum mit der Folge einer massiven Hirnblutung und Hirnverletzungen entstanden sein könnte. Diese Abläufe könnten tödlich gewesen sein.

313

Es sei auch vorstellbar, dass ein so tödlich Verletzter noch einmal aufstehe und dann kurze Zeit später, im konkreten Fall vor dem ersten Schlag mit der Schaufel, tödlich zusammenbreche. Für ein solches Geschehen könnte der bei der Obduktion festgestellte Berstungsbruch sprechen.

314

Neben dieser Todesursache kämen im vorliegenden Fall auch die massiven Schläge mit der Schaufel auf den Gesichtsschädel und die linke Kopfseite mit der Folge eines Biegungsbruches als Todesursache in Betracht. Hierdurch habe es ebenfalls zu einem tödlichen Schädel-Hirn-Trauma kommen können, so die Sachverständige nachvollziehbar. Ob dieses den Tod herbeigeführt habe, könne aus den dargestellten Gründen letztendlich nicht gesagt werden. Auch diese Ausführungen sind für die Kammer überzeugend. Von dem Biegungsbruch konnte sie sich anhand der Lichtbilder selbst überzeugen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 48 unten d. Protokoll- und Urteilsbandes verwiesen.

315

Schließlich sei, so erklärte die Sachverständige Dr. BT nachvollziehbar und überzeugend, sei auch das Drosseln mit dem Gürtel als mögliche Todesursache in Betracht zu ziehen. Beide Angeklagten haben – wenn auch zu verschiedenen Zeitpunkten – eingeräumt, dass eine solche Kompression des Halses mit dem Gürtel stattgefunden hat. Die Sachverständige hat dies bestätigt, indem sie ausgeführt hat, dass der Leichnam des BB noch nachweisbare Zeichen der Gewalt gegen den Hals aufgewiesen habe. Es sei bei der Obduktion ein Bruch des rechten Kehlkopfhornes festgestellt worden.

316

Eine derartige Drosselung kann, so die Sachverständige, tödlich sein.

317

Eine hieraus resultierende Kompression des Halses führt zu einer Einengung bis hin zum Verschluss lebenswichtiger Versorgungsleitungen. Dies führt u.a. zu einer Minderung der Hirndurchblutung und des Herz-Zeit-Volumens. Zudem kommt es zu einem lebensbedrohlichen Aussetzen der Atmung. Einhergehend bildet sich die Kombination einer Hypoxie bzw. Anoxie in Verbindung mit einem Anstieg der Kohlendioxidbeladung des Blutes. Diese Folgen führen letztendlich zum Tod.

318

(2)

319

Diese drei Todesursachen unterstellt, waren alle drei dem Angeklagten A zurechenbar.

320

Dies gilt zunächst hinsichtlich des wuchtigen Schlages mit dem Holzknüppel auf den Kopf. Es war für den Angeklagten A vorhersehbar, dass der BB aufgrund des Schlages auf den Kopf kurze Zeit das Bewusstsein verliert und deshalb rückwärts auf die asphaltierte Straße mit dem Hinterkopf aufschlägt. Dieses Risiko lag für den Angeklagten A erkennbar auf der Hand.

321

(3)

322

Auch der Einsatz der Schaufel und des Gürtels konnten vorhersehbar zum Tod führen.

323

Die Kammer ist, wie ausgeführt, der Überzeugung, dass die Schaufel vom Angeklagten B aus dem Lager zum Tatort mitgebracht wurde. Der Einsatz der Schaufel als Schlagwerkzeug auf den Kopf des BB war daher vorhersehbar.

324

Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Angeklagte A mitbekam, dass der Angeklagte B die Schaufel mitnahm, ist auch der Gebrauch der Schaufel und die möglichen tödlichen Folgen dem Angeklagten A zurechenbar.

325

Es war für ihn vorhersehbar, dass mit der Schaufel Schläge, auch mit der Kante, auf den Schädel durch den Angeklagten B erfolgen könnten. Dass solche Schläge, wenn sie massiv ausgeführt werden, zu erheblichen Schädel-- und Hirnverletzungen führen können, war ebenfalls erwartbar. Solche Folgen lagen auch nicht völlig außerhalb jeder Lebenserwartung.

326

Der Exzess des Angeklagten B war für den Angeklagten A vorhersehbar.

327

Auch der möglicherweise tödliche Einsatz des Gürtels, wie in den Feststellungen beschrieben wurde, ist dem Angeklagten A zurechenbar.

328

Dass der Gürtel dem BB um den Hals gelegt wurde, haben beide Angeklagten in ihren Einlassungen zugegeben, wobei sie sich gegenseitig des Einsatzes beschuldigten. Diese Angaben der Angeklagten wurden auch durch die Feststellungen im Rahmen der Obduktion bei der Gerichtsmedizin bestätigt. Hierauf wurde bereits hingewiesen.

329

Auch dieser, nach Überzeugung der Kammer erwiesene Einsatz des Gürtels durch den Angeklagten B, ist dem Angeklagten A im Rahmen des § 227 StGB zuzurechnen. Bereits der gemeinschaftliche Angriff auf den BB unter Verwendung des Knüppels, der so massiv eingesetzt wurde, dass er brach, hatte die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs. Durch den massiven Schlag des Angeklagten A mit dem Knüppel geriet der BB in eine Lage, in der er den nachfolgenden Einwirkungen des gewaltbereiten und mit einer Schaufel als Schlagwerkzeug bewaffneten Angeklagten B schutzlos ausgeliefert war. Zudem war auch dem Angeklagten A klar, dass der Angriff auf den BB möglicherweise auch dadurch tödlich eskalierte, weil der Angeklagte B die als Schlagwerkzeug mitgebrachte Schaufel einsetzt.

330

Nach Überzeugung der Kammer musste der Angeklagte A bei dieser Ausgangslage auch mit dem Einsatz weiterer gefährlicher, möglicherweise tödlicher Einsatzmittel rechnen. Hierzu zählt auch der Einsatz des Gürtels.

331

Nach alledem bleibt festzustellen, dass alle drei verschiedenen Modalitäten, durch die BB zu Tode kam, dem Angeklagten A zuzurechnen sind, weil der Todeserfolg im Ergebnis vorhersehbar war.

332

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen sowie zu den Gegebenheiten des Tatortes folgen aus den Aussagen der Zeugen BO, BJ, AY, der Polizeibeamten POK BU, PHK BV, KHK BW, KOK BX, KHKin BY, KHKin BQ, KHK BP und KHK BZ sowie der in Augenschein genommen Lichtbilder und Videoaufnahmen.

333

Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten zur Tatzeit erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB war.

334

Die Angeklagten haben angegeben, am Tag vor der Tat die üblichen Mengen an Heroin konsumiert zu haben. Dies entspricht in Bezug auf den Angeklagten A 2 Gramm Heroin und in Bezug auf den Angeklagten B 1,5 Gramm Heroin. Der Angeklagte B konsumierte zudem eine für ihn übliche Menge (20 bis 24 Tabletten) Benzodiazepam. Beide Angeklagten tranken zudem über den Tag verteilt eine unbekannte Menge Kräuterschnaps. Da die Angeklagten keine Nachfragen zu dem Konsum der Drogen und des Alkohols, u.a. Trinkbeginn und -menge, zugelassen haben, fehlt es an Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit. Die Kammer konnte weder zu dem Zeitpunkt der konsumierten Drogen und des konsumierten Alkohols Feststellungen treffen. Auch konnten keine Fragen dazu gestellt werden, wie sich die Drogen subjektiv bei den Angeklagten auswirkten. Gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen die Betäubungsmittel- und Alkoholgewöhnung der Angeklagten, deren Leistungsverhalten sowie der Umstand, dass sie sich an die Tat und die Vorgeschichte erinnern konnten.

335

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227 StGB strafbar gemacht.

336

Der Angeklagte A hat eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung begangen. Er hat dem BB mit dem Holzknüppel einen heftigen Schlag gegen den Kopf versetzt. Bei dem Holzknüppel handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Der Angeklagte A beging die Körperverletzung gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit dem Angeklagten B, da sie als Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelten. Die konkrete Art der Verletzungshandlung durch den wuchtigen Schlag mit dem Knüppel auf den Kopf des BB, so dass der Knüppel zerbrach, begründet zudem eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

337

Die schwere Folge – der Tod des BB – ist eingetreten.

338

Allerdings ist die Kammer unter Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten A davon ausgegangen, dass der Tod erst durch die letzte Handlung des Angeklagten B, namentlich das Drosseln mit dem Gürtel, eingetreten ist.

339

Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB indes nicht voraus, dass er selbst eine unmittelbar zum Tod des Opfers führende Verletzungshandlung ausführt. Es reicht vielmehr aus, dass der Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft einen Beitrag zum Verletzungsgeschehen geleistet hat. Dabei ist im Grundsatz weiter erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt (stRspr; vgl. BGH Beschl. v. 14.05.2020 – 1 StR 109/20, StV 2021, 120; v. 21.08.2019 – 1 StR 191/19, NStZ-RR 2019, 378, 379; v. 05.09.2012 – 2 StR 242/12, NStZ 2013, 280, 281; Urt. v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10 Rn. 55; Beschl. v. 09.06.2009 – 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631; Urt. v. 09.010.2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39; NStZ 2021, 735).

340

Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg gem. § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet. Dies ist von den Strafsenaten des BGH in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH Beschl. v. 14.05.2020 – 1 StR 109/20, aaO; v. 30.08.2006 – 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76; Urt. v. 15.09.2004 – 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH Beschl. v. 04.02.2016 – 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400; Urt. v. 10.06.2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; vgl. auch Urt. v. 19.08.2004 – 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich; NStZ 2021, 735).

341

Nach diesem Maßstab ist der Todeseintritt dem Angeklagten A zurechenbar.

342

Aufgrund des mit Verletzungsvorsatz und mit beiden Händen geführten wuchtigen Schlages mit dem Holzknüppel fiel der Getötete BB zu Boden. Hierdurch war BB einerseits wegen der infolgedessen erlittenen Verletzungen und andererseits wegen seiner unterlegenen Position gegenüber den Schlägen des Angeklagten B mit der Schaufel schutzlos ausgeliefert. Der Einsatz der Schaufel als Schlagwerkzeug war auch, wie festgestellt, vom gemeinsamen Tatplan gedeckt. Nach Überzeugung der Kammer war es auch für den Angeklagten A vorhersehbar, dass der Angeklagte B die Schaufel als Schlagwerkzeug einsetzen würde. Zu diesem Zweck wurde die Schaufel vom Lagerplatz mitgenommen. Dabei war auch vorhersehbar, dass der Mittäter B wuchtige Schläge gegen den Kopf durchführen würde. Dass wuchtige Schläge mit der Schaufel gegen den Kopf, zumal diese auch potentiell mit der Kante des Schaufelblattes durchgeführt werden konnten, potentiell lebensgefährlich sind, war auch dem Angeklagten A bewusst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um eine sehr gefährliche Vorgehensweise handelt.

343

Diese Vorhersehbarkeit erstreckte sich angesichts der bereits spezifischen Gefahr eines tödlichen Ausgangs durch Schläge mit der Schaufel auch darauf, dass der Angeklagte B auch zu weiterer brachialer Gewalt, etwa durch Einsatz des Gürtels zum Zwecke der Strangulation, greifen würde.

344

Der Angeklagte B hat sich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.

345

Er nahm die Tötung des BB billigend in Kauf, indem er das Schaufelblatt wuchtig gegen Schädel und Gesicht des Getöteten schlug. Der Einsatz des Gürtels war von direktem Tötungsvorsatz getragen, da diese Handlung nur noch dazu diente, den infolge der Schläge kampfunfähigen BB zu töten.

346

Wie bereits unter B.III.2. erörtert, erkannte der Angeklagte B aufgrund der äußerst gefährlichen Gewalthandlung in Form von massiven Schlägen gegen den Kopf des Opfers mit einem großen scharfkantigen Gegenstand wie der eingesetzten Schaufel, dass der Tod des BB eine nicht fernliegende Folge der Schläge darstellt. Er hielt den Todeseintritt daher für möglich. Insbesondere war ihm klar, dass mehrfache kräftige Schläge auf Schädel und Gesicht eines Menschen zu Brüchen und Blutungen im Kopfbereich und damit zu tödlichen Verletzungen führen können. Dies gilt auch für den Einsatz des Gürtels zum Zwecke der Strangulation des Getöteten, da dieser Handlung in ihrer konkreten Ausgestaltung ebenfalls die naheliegende Gefahr eines tödlichen Ausgangs durch das Abschneiden der Luftzufuhr und eines Bruchs des Kehlkopfes innewohnt. Der Angeklagte B fand sich dennoch mit dem Todeseintritt ab und nahm diesen billigend in Kauf.

347

Da die Kammer nicht feststellen konnte, wann der Tod des BB eingetreten ist, und dieser möglicherweise bereits durch den Schlag des Angeklagten A derart schwerwiegende Verletzungen davongetragen hat, dass er hieran in kürzester Zeit – noch vor den Auswirkungen der Schaufelschläge und der Drosselung – verstorben ist, ist zugunsten des Angeklagten B davon auzugehen, dass der BB im Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz geführten Verletzungshandlungen des B bereits verstorben war.

348

Mithin handelt es sich um einen untauglichen Versuch, sodass der Angeklagte B lediglich wegen eines versuchten Tötungsdelikts (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zu bestrafen ist.

349

E.

350

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:

351

Für die vom Angeklagten A begangene Körperverletzung mit Todesfolge sieht § 227 Abs. 1 StGB als Regelstrafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 227 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

352

Vorliegend hat die Kammer keinen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB angenommen.

353

1.

354

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne vertypten Milderungsgrund – der hier in Form der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt (vgl. E.I.2. unten) – ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.

355

Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen zur Anwendung kommt.

356

Bei dieser Wertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten A strafmildernd berücksichtigt, dass

357

-          er Angaben zum Rahmengeschehen gemacht sowie den Einsatz des Holzknüppels gestanden hat,

358

-          der Tat ein dynamisches Geschehen zugrunde lag,

359

-          er alkohol- und rauschmittelbedingt enthemmt war, wenn auch die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt waren,

360

-          die Tat bereits drei Jahre zurück liegt,

361

-          die Verfahrensdauer lang war und

362

-          er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.

363

Demgegenüber hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass

364

-         er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht einschlägig, und

365

-         die kriminelle Energie erheblich war, weil der Angriff auf den Getöteten BB durch beide Angeklagte eigenhändig mit unterschiedlichen Werkzeugen ausgeführt wurde.

366

Bei Beachtung dieser Gesamtumstände erschien es der Kammer nicht angemessen, den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen.

367

2.

368

Sodann hat die Kammer geprüft, ob über den vertypten Milderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zusätzlich zu den zuvor genannten Gesichtspunkten ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

369

Der Angeklagte A hat bereits am 05.08.2020 unmittelbar nach seiner Festnahme Angaben zum Tatgeschehen gemacht, wobei der den Angeklagten B als Mittäter und Täter eines versuchten Totschlags und damit eines Delikts nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. h) StPO benannte. Die Kammer hat dieses Verhalten als Aufklärungshilfe gewertet.

370

Auf dieser Grundlage hat die Kammer bei umfassender Würdigung der für und gegen den Angeklagten A sprechenden Aspekte angesichts des Tatbildes weiterhin keinen minder schweren Fall angenommen. Der Fall weicht nach unten nicht von der Bandbreite der Fälle ab, die bei der Schaffung des Regelstrafrahmens berücksichtigt worden sind. Die Kammer hat bei der Abwägung auch gesehen, dass der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten wegen des höheren Höchststrafrahmens bei Annahme des geringeren Mindeststrafrahmens ungünstiger ist. Es überwiegen bei der Gesamtabwägung die entlastenden Tatsachen die belastenden Tatsachen nicht derart, dass ein minder schwerer Fall zuzuerkennen gewesen wäre.

371

3.

372

Der Strafrahmen ist jedoch gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der fakultativen Strafrahmenverschiebung der Aufklärungshilfe zu mildern, wodurch sich ein solcher von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten ergibt. Die Kammer sieht keinen Anlass, dem Angeklagten die mögliche Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu versagen.

373

4.

374

Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie Einbeziehung der Einzelgeldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR und 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR aus der Verurteilung durch das Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2023 (707 Ds 53/23) – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe – sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 05.07.2023 (207 Cs 150/23) hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

375

7 Jahren 3 Monaten

376

für tat- und schuldangemessen erachtet.

377

Der Angeklagte B war bei der Begehung der Tat 20 Jahre und 5 Monate alt. Er war somit Heranwachsender im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 105 JGG.

378

Auf den Angeklagten war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe das Jugendstrafrecht anzuwenden.

379

Bei dem Angeklagten B liegen nicht unerhebliche Reifeverzögerungen vor, aufgrund derer die Kammer davon ausgeht, dass er zur Zeit der Begehung der Tat in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und zugleich eine Erziehbarkeit hin zu einem gesetzestreuen Verhalten noch möglich ist.

380

Der Angeklagte war zur Tatzeit erst 20 Jahre alt. Eine realistische Lebensplanung hat er noch nicht vorgenommen. Er hat während der Zeit der ersten Untersuchungshaft zwar eine Ausbildung abgeschlossen. Eine Arbeitsstelle hat er indes bislang nicht in Aussicht. Der Angeklagte wohnte nach mehrfachen Ortswechseln zuletzt im Haushalt seiner Großeltern und befindet sich nach einem erneuten Drogenrückfall wieder in Untersuchungshaft. Nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung ist der Angeklagte B noch unreif und auf seinem Lebensweg sowohl in beruflicher Hinsicht als auch in persönlicher Hinsicht wenig gefestigt und unbekümmert. Es ist davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten B noch nicht unerhebliche Reifeverzögerungen vorliegen.

381

Nach §§ 17 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG hat die Kammer gegen den Angeklagten B eine Jugendstrafe verhängt, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung bei ihm nicht ausreichen, sondern er aufgrund der Schwere der Schuld einer längeren Erziehung durch eine Jugendstrafe bedarf.

382

Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat von Bedeutung. Bei einem Heranwachsenden ist im Gegensatz zu einem zu bestrafenden Erwachsenen der äußere Unrechtsgehalt der Tat nur insoweit von Belang, als aus ihm Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist die innere Tatseite, als inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.

383

Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten B von einer Schwere der Schuld auszugehen, die die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG unerlässlich macht:

384

Der Angeklagte B hat gemeinsam mit dem Angeklagten A eine ganz gravierende Straftat begangen, die auch in der Art ihrer Ausführung einen erheblichen Unrechtsgehalt und eine Gewaltbereitschaft aufweist und zudem ein hohes Maß an Persönlichkeitsdefiziten und persönlicher Schuld deutlich werden lässt. Sein Verhalten war rücksichtslos und von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den Auswirkungen auf das Opfer sowie dessen Angehörige geprägt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte B nicht nur mehrfach und mit äußerster Brutalität mit der Schaufel auf den Kopfbereich des Getöteten eingeschlagen hat, sondern auch den Gürtel um dessen Hals gelegt und zugezogen hat, nachdem der Getötete bereits am Boden lag.

385

Hiernach hat sich die innere Tatseite in einer vorwerfbaren Schuld niedergeschlagen, die so schwer wiegt, dass der Angeklagte B einer längeren Erziehung durch Jugendstrafe bedarf. Das sich aus den Taten ergebene Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten B unangemessen und erzieherisch falsch erscheint.

386

Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Ansatz gebracht.

387

Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

388

Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten B gewertet, dass

389

-          er geständige Angaben zum Rahmengeschehen gemacht hat,

390

-          er nicht vorbestraft ist,

391

-          er mit erheblicher Gewalterfahrung in der Familie aufgewachsen ist,

392

-          der Tat ein dynamisches Geschehen zugrunde lag,

393

-          er nicht die erste Verletzungshandlung vorgenommen hat,

394

-          das Tötungsdelikt lediglich versucht wurde, wodurch es bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kommen würde,

395

-          er alkohol- und rauschmittelbedingt enthemmt war, wenn auch die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüll waren,

396

-          die Tat bereits drei Jahre zurück liegt,

397

-          die Verfahrensdauer lang war und

398

-          er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.

399

Zu seinen Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass

400

-         er tateinheitlich zwei Tatbestände verwirklicht hat und

401

-         die kriminelle Energie erheblich war, weil der Angriff auf den Getöteten BB durch beide Angeklagte eigenhändig mit unterschiedlichen Werkzeugen ausgeführt wurde und der Angeklagte B zudem zwei unterschiedliche Werkzeuge, nämlich die Schaufel und den Gürtel, zur versuchten Tötung nutzte.

402

Der Angeklagte offenbart einen erheblichen Erziehungsbedarf. Er ist nach wie vor nicht stabilisiert und in erheblichem Maß drogenabhängig. Eine Lebensperspektive hat er immer noch nicht. Zudem offenbart die begangene Tat ein erhebliches Gewaltpotential, das aufgearbeitet werden muss.

403

Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und der erzieherischen Erfordernisse hat die Kammer bei dem Angeklagten B eine Jugendstrafe von

404

6 Jahren

405

für erforderlich gehalten, um auf diesen mit der gebotenen Nachhaltigkeit einzuwirken.

406

F.

407

Hinsichtlich beider Angeklagten hat die Kammer davon abgesehen, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.

408

Die Kammer hat sich auch insoweit durch den Sachverständigen Dr. CA beraten lassen.

409

Beide Angeklagte haben den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei ihnen besteht eine intensive Neigung, illegale Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zudem liegt eine Abhängigkeit von Suchtmitteln vor. Beide Angeklagte konsumieren insbesondere Heroin, der Angeklagte B zudem Benzodiazepam. Die konsumierten Mengen sind erheblich.

410

Es besteht indes kein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den festgestellten Taten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Anlasstat überwiegend auf den Hang der Angeklagten zurückgeht.

411

Beide Angeklagten sind bereits seit Jahren betäubungsmittelabhängig. Dennoch ist keiner der Angeklagten mit Gewaltstraftaten in Erscheinung getreten. Der Angeklagte B ist bislang nicht vorbestraft. Der Angeklagte A ist lediglich mit Beschaffungskriminalität und Sachbeschädigung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sowohl mit Blick auf den jeweiligen Werdegang der Angeklagten als auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagten zu gewaltvollen Handlungen gegen Personen neigen, wenn sie akut intoxikiert sind. Die durch die Angeklagten konsumierten Betäubungsmittel haben zudem auch keine aggressionsfördernde Wirkung.

412

Da die Kammer aufgrund der wechselnden und widersprüchlichen Angaben zum Grund des Streits mit dem Getöteten BB diesbezüglich keine Feststellungen treffen konnte, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angriffe durch die Angeklagten auf den Getöteten in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit ihrer Drogensucht stehen. In Betracht kommen als Motive für die Tat, wie oben erörtert, die Wut über die verbrannten Schuhe oder bestehende Geldforderungen. Beide möglichen Motive haben mit der Drogensucht nichts zu tun. Die Substanzkonsumstörung muss für das festgestellte Tatgeschehen jedoch mehr als andere Umstände ausschlaggebend gewesen, also die vorrangige Ursache darstellen, um die Symptomatizität im Sinne des § 64 StGB in der Fassung vom 01.10.2023 zu begründen (BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – 4 StR 364/23, NStZ-RR 2024, 13).

413

G.

414

Hinsichtlich des Angeklagten A beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Bezüglich des Angeklagten B hat die Kammer gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.