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Landgericht Bonn·27 Qs 26/11·04.03.2012

Beschwerde gegen Bestätigung der Beschlagnahme elektronischer Daten verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtDurchsuchung/BeschlagnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte die Bestätigung der Beschlagnahme eines CD-Datenträgers mit IT-Asservaten durch das Amtsgericht. Prüfungsgegenstand waren Rechtliches Gehör, die potenzielle Beweisrelevanz der Daten und die angewandte Filterungsmethode. Das LG Bonn verwarf die Beschwerde: die Daten waren potenziell beweisrelevant, die maschinelle Filterung und händische Ausscheidung verhältnismäßig, und ein Gehörsmangel wurde im Beschwerdeverfahren geheilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Bestätigung der Beschlagnahme elektronischer Daten als unbegründet verworfen; Kosten trägt die Beschwerdeführerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen einer Anhörung vor Erlass einer Entscheidung gilt als geheilt, wenn die betroffene Person im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ausreichend und tatsächliche Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

2

Gegenstände, einschließlich elektronischer Daten, dürfen beschlagnahmt werden, wenn ihnen potenzielle Beweisbedeutung zukommen kann; es genügt, dass nicht fern liegt, dass sie für die Untersuchung Bedeutung gewinnen.

3

Bei umfangreichen IT-Datenbeständen ist es zulässig, zur Vorauswahl potenziell beweiserheblicher Dateien maschinelle Filterung anhand verfahrensbezogener Suchbegriffe mit anschließender manueller Ausscheidung offensichtlich irrelevanter Dateien zu verbinden.

4

Zeitlich vor den vorgeworfenen Tatzeiträumen entstandene Dokumente sind nicht per se von Beweiserheblichkeit ausgeschlossen, da sie Hinweise auf Motivlage oder subjektive Hintergründe liefern können.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 102 AEUV§ 98 Abs. 2 S. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 94 Abs. 2 StPO§ 98 Abs. 1 S. 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG iVm §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 50 Gs 1759/11

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 25.11.2011 – Az: 50 Gs 1759/11 – wird als unbegründet verworfen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

2

I.

3

Gegen die Beschwerdeführerin wird in E ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung geführt. Hierbei wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ab Juli 2010 in unzulässiger Weise eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für den Verkauf von Ersatzteilen für Motoren von L#-Zügen missbraucht zu haben, indem sie ein anderes Unternehmen nicht mit Ersatzteilen belieferte. Die diesbezüglich vorgeworfenen Verhaltensweisen verstoßen gegen Art. 102 AEUV iVm § 11 des Eischen Wettbewerbsgesetzes.

4

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens veranlassten die Eischen Wettbewerbsbehörden aufgrund eines Rechtshilfeersuchens vom 11.02.2011 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch das Bundeskartellamt. Auf Grundlage der deshalb seitens des Bundeskartellamts veranlassten Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 25.02.2011 (Az. 50 Gs 370/11) wurden am 10.03.2011 und 11.03.2011 – neben anderen Unternehmen – auch die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchsucht. Im Rahmen der erfolgten Durchsuchung stellte das Bundeskartellamt einen großen Datenbestand der Beschwerdeführerin als IT-Asservate vorläufig sicher (Ziff. 13-19 des Asservatenverzeichnisses) und verbrachte den Datenbestand zur weiteren Auswertung in die Räumlichkeiten des Bundeskartellamts.

5

Die vorläufig sichergestellten IT-Daten wurden in der Folgezeit durch Ermittler des Bundeskartellamts auf deren potenzielle Beweisbedeutung hin durchgesehen. Insbesondere wurden die Daten maschinell anhand von Listen mit Suchbegriffen, die Bezug zur beweisrelevanten Thematik hatten, gefiltert. Im Anschluss erfolgte eine Nachbearbeitung durch Ermittler des Bundeskartellamts, aufgrund derer evident irrelevante Dokumente ausgeschieden wurden. Die solchermaßen als potenziell beweisrelevant eingestuften Daten kopierte das Bundeskartellamt am 24.10.2011 auf einen CD-Datenträger, der unter Ziff. 20 des Asservatenverzeichnisses asserviert wurde. Der CD-Datenträger sowie das Protokoll über die Durchsicht und eine Liste der verwendeten Suchbegriffe wurden sodann den Verteidigern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2011 mit der Bitte um Mitteilung bis zum 08.11.2011, ob eine freiwillige Herausgabe durch die Beschwerdeführerin erfolge, zugeleitet.

6

Mit Schreiben vom 08.11.2011 teilten die Verteidiger der Beschwerdeführerin mit, dass eine freiwillige Herausgabe nicht erfolge. Daraufhin hat das Bundeskartellamt am 24.11.2011 bei dem Amtsgericht Bonn die Bestätigung der Beschlagnahme der auf dem CD-Datenträger befindlichen IT-Daten beantragt. Das Amtsgericht Bonn hat unter dem 25.11.2011 in dem hier angefochtenen Beschluss die Bestätigung der Beschlagnahme angeordnet. Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 02.12.2011 zugegangen ist, hat die Beschwerdeführerin unter dem 07.12.2011 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.12.2011 begründet. Das Amtsgericht Bonn hatte der Beschwerde bereits am 13.12.2011 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer, die die Beschwerdeführerin nochmals angehört hat, zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

8

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Zu Recht hat das Amtsgericht Bonn die durchgeführte Beschlagnahme durch das Bundeskartellamt gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG bestätigt.

10

1.  

11

Die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung war formell nicht zu beanstanden. Zwar ist es zutreffend, dass das Amtsgericht Bonn spätestens vor Erlass des Bestätigungsbeschlusses die Beschwerdeführerin als Betroffene hätte hören müssen. Daraus ergibt sich aber, anders als die Beschwerdeführerin behauptet, nicht, dass deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Der Verfahrensmangel ist jedenfalls durch die Eingaben im hiesigen Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem die Beschwerdeführerin ausreichend und mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. insoweit auch BVerfG NStZ-RR 2008, 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 33 Rz. 18).

12

2.  

13

Die erfolgte Anordnung der Beschlagnahme der Unterlagen ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

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a)

15

Unter Bezugnahme auf die im hiesigen kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung potenziell von Bedeutung sein können, bei Gewahrsam einer nicht freiwillig zur Herausgabe bereiten Person beschlagnahmt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund rügt, die Beschlagnahmeanordnung sei rechtswidrig, da die Ermittlungsbehörden die davon betroffenen Daten nicht sorgfältig auf deren Verfahrensrelevanz und potenzielle Beweisbedeutung geprüft hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen.

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Unterlagen und Dokumente können im Sinne der §§ § 46 Abs. 1 OWiG iVm §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO dann beschlagnahmt werden, wenn ihnen potenzielle Beweisbedeutung in dem Sinne zukommt, dass für sie die Möglichkeit besteht, zu Untersuchungszwecken verwendet werden zu können (BVerfG NJW 1995, 2839, 2840; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 94 Rz. 6). Diese ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung gewinnen kann (LG Bonn, Beschluss vom 16.03.2005, Az. 37 Qs 08/05; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 94 Rz. 7). Diese Vorgaben zugrunde gelegt, handelt es sich bei den beschlagnahmten Daten um Daten, die als mögliche Beweismittel in dem hiesigen kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht kommen.

17

Der ursprüngliche ungefilterte Datenbestand an IT-Dateien hatte einen erheblichen Umfang, dessen Auswertung auch in dem Zeitraum von 7 Monaten keinesfalls umfassend erfolgen konnte. Insoweit hat das Bundeskartellamt zur Ermittlung der beweisrelevanten Dateien zunächst den Datenbestand maschinell mittels Listen von Suchbegriffen, die Bezug zur beweisrelevanten Thematik hatten, gefiltert. Ausweislich der – im Übrigen auch der Beschwerdeführerin übersandten – Liste der Suchbegriffe vom 20.10.2011 umfassten die zur Eingrenzung verwendeten Filterbegriffe u. a. Ersatzteilnamen und -angaben, Namen von betroffenen und beteiligten Personen und Unternehmen, Namen und Abkürzungen möglicher weiterer Unternehmen, die von Absprachen betroffen sein konnten, sowie technische Begriffen und Projektbezeichnungen, die mit den Vorwürfen in Verbindung stehen, und Dateinamen. Diese Begrifflichkeiten standen allesamt mit der hiesigen kartellrechtlichen Problematik in Verbindung und wiesen einen Verfahrensbezug auf. Darüber hinaus verwendete das Bundeskartellamt aber auch allgemeinere Begriffe wie z. B. „Approval“, „Competition“, „Sperrung“, u. a., die im Kontext des laufenden kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens aber durchaus auf Dokumente mit Beweisrelevanz hindeuten konnten. Den so gefundenen, maschinell gefilterten Datenbestand durchsuchten die Ermittler des Bundeskartellamts nochmals händisch und sonderten evident nicht beweisrelevante Dokumente aus.

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Allein dieser Datenbestand, der nur 0,03% des ursprünglich vorläufig sichergestellten IT-Datenbestandes umfasste, unterlag der Beschlagnahme. Für die so ausgesonderten Dokumente bestand jedenfalls die nicht fern liegende Möglichkeit, dass diese zur Be- und Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die laufenden Ermittlungen von Bedeutung sein können, denn jedes der Dokumente enthält mindestens eines der als untersuchungsrelevant eingestuften Suchbegriffe. Ob die beschlagnahmten Dokumente dann tatsächlich im Strafverfahren Verwendung finden werden, ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung der Ermittlungsbehörden nicht von Bedeutung. Insoweit ist es insbesondere großen IT-Datenbeständen immanent, dass man diese nicht ohne weiteres allein auf tatsächlich beweisrelevante Dokumente beschränken kann, weil eine solche Auswertung zeitlich nicht zu bewältigen wäre. Vielmehr bleibt den Ermittlungsbehörden hier – so wie von dem Bundeskartellamt in nicht zu beanstandender Weise praktiziert – allein die Ausscheidung evident nicht beweisrelevanter Daten und die kursorische Eingrenzung mittels Suchbegriffen als Mittel der Aussonderung.

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Insofern kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den beschlagnahmten Datenbeständen trotz dieser Filterung Dokumente befinden, die letztendlich keine direkte Beweisrelevanz erlangen und so im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Verwendung finden werden. Dies ist aber letztlich Wesenselement des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, welches gerade allein auf einem einfachen Tatverdacht beruhen kann (BVerfG NJW 1995, 2839, 2840). Letztlich kommt es also nur auf die im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung bestehende potenzielle Beweisbedeutung der Dokumente an. Diese war hier gegeben.

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Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin vorträgt, die beschlagnahmten Dokumente seien deshalb nicht potenziell beweisrelevant, weil sie zeitlich vor den vorgeworfenen Tatzeiträumen entstanden sind, folgt die Kammer dem nicht. Gerade aus der historischen Entwicklung des Geschehens lassen sich oftmals Hinweise auf die Motivlage und die subjektiven Hintergründe der Verantwortlichen finden. Entsprechend sind jedenfalls zeitlich zurückliegende Dokumente, die mithilfe der gefilterten, verfahrensbezogenen Suchbegriffe ausgewählt wurden, zumindest möglicherweise von Bedeutung für den Untersuchungsgegenstand und weisen nach Auffassung der Kammer potenzielle Beweisrelevanz auf.

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Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bonn in seinem angefochtenen Beschluss unter Ziff. IV.

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b)

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Die Anordnung der Beschlagnahme war auch verhältnismäßig. Das Bundeskartellamt hat hier bereits mit einem Zeitaufwand von sieben Monaten den erheblichen Datenbestand durch selektive Filterung maschinell und händisch auf nur 0,03% der ursprünglich sichergestellten Daten reduziert. Eine tiefergehende Prüfung, die jedes einzelne elektronische Dokument bewerten müsste, ist bei großen IT-Datenbeständen für die Ermittlungsbehörden in zeitlicher und personeller Hinsicht kaum je durchführbar. Vielmehr musste das Bundeskartellamt im Interesse der Beschwerdeführerin die Sichtung der IT-Daten zeitlich vorantreiben, um das Verfahren nicht über Gebühr zu verzögern. Insoweit hätte die weitere Auswertung entweder das Verfahren verzögert oder nur zugunsten der Beschwerdeführerin nach einem groben Raster erfolgen können. Dadurch bestünde aber die Gefahr des Verlustes beweisrelevanter Daten. In Ansehung der für Kartellordnungswidrigkeiten regelmäßig angedrohten hohen Geldbußen zulasten der Betroffenen und der erheblichen Reduktion des ursprünglich sichergestellten  Datenbestandes auf nur 0,03% desselben wies die Beschlagnahmeanordnung ein entsprechend maßvolles Eingriffsniveau zulasten der Beschwerdeführerin auf und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.