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Landgericht Bonn·27 Qs 20/16·11.12.2016

Beschlagnahme von IT-Daten im Kartell-OWi-Verfahren: Suchwortfilterung zulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einem kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme einer mittels Suchwortlisten gefilterten IT-Datenmenge; hiergegen legte die Betroffene Beschwerde ein und rügte u.a. Gehörsverletzung sowie ungeeignete Suchbegriffe. Das LG Bonn verwarf die Beschwerde als unbegründet. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei im Beschwerdeverfahren geheilt worden; auch die Übermittlung des Beschlusses über das Bundeskartellamt sei formell korrekt. Materiell seien die Daten potenziell beweisbedeutsam (§§ 94, 98 StPO i.V.m. § 46 OWiG) und die Filter- und Sichtungsmethode verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Bestätigung der IT-Datenbeschlagnahme als unbegründet verworfen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterbliebene Anhörung des Betroffenen vor einer Beschlagnahmeentscheidung kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn dort ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.

2

Beschlagnahmebeschlüsse sind gemäß § 36 Abs. 2 StPO der Verfolgungsbehörde zu übergeben; im kartellrechtlichen OWi-Verfahren tritt das Bundeskartellamt insoweit an die Stelle der Staatsanwaltschaft (§ 82 GWB i.V.m. § 46 OWiG).

3

Elektronische Dateien dürfen nach §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG beschlagnahmt werden, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können (potenzielle Beweisbedeutung).

4

Bei sehr großen IT-Datenbeständen genügt zur Eingrenzung potenziell beweiserheblicher Daten eine kursorische Auswahl mittels nachvollziehbar verfahrensbezogener Suchbegriffe und anschließender Ausscheidung evident irrelevanter Dokumente; eine Verknüpfung der Suchbegriffe ist nicht zwingend.

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Die Verhältnismäßigkeit einer IT-Datenbeschlagnahme ist u.a. an Umfangsreduzierung, praktischer Durchführbarkeit einer Einzelfallprüfung und dem Risiko des Verlusts potenziell beweiserheblicher Daten zu messen.

Relevante Normen
§ 98 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 33 StPO§ 36 Abs. 2 StPO§ 82 Ziff. 2 GWB i.V.m. § 46 Abs. 1, Abs. 2 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 51 Gs 1430/16

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.07.2016 – Az: 51 Gs 1420/16 – wird als unbegründet verworfen.

Es wird festgestellt, dass sich damit der Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 18.07.2016 – Az: 51 Gs 1420/16 – bis zu gerichtlichen Entscheidung erledigt hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

2

I.

3

Gegen die Beschwerdeführerin wird durch das Bundeskartellamt wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen beziehungsweise abgestimmter Verhaltensweisen im Bereich durch das Kartellamt als solche bezeichneter „Hafenassistenzdienstleistungen“ durch verantwortliche Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Aufsichtspflichtige ermittelt. Konkret besteht gegen die Beschwerdeführerin ein derartiger Verdacht im Zusammenhang mit durch diese angebotenen Schleppdienstleistungen. Die Beschwerdeführerin bietet mit ihrer Schlepperflotte in mehreren deutschen sowie niederländischen (A) und belgischen (B) Seehäfen Hafenschleppleistungen und Bergungsarbeiten an. Schiffe, die Seehäfen anlaufen wollen, fordern für die Einfahrt und die Verbringung zum Anlegeplatz innerhalb der Häfen spezielle Schleppschiffe an. Diese auch "Schlepper" genannten Schleppschiffe verfügen über eine leistungsstarke Antriebsanlage, die zum Ziehen und Schieben anderer Schiffe oder großer schwimmfähiger Objekte eingesetzt wird. Die hier betroffenen Hafen-, Assistenz- oder DDD-schlepper sind relativ kleine, sehr wendige Schlepper, die größere Schiffe in Häfen zum Liegeplatz schleppen, schieben und / oder drücken. Der Begriff „Bergung" bezeichnet in der Schifffahrt jede Handlung, die unternommen wird, einem Schiff oder sonstigen Vermögensgegenständen, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten. Je nach Umstand und Notsituation werden auch hierfür Schleppschiffe eingesetzt.

4

Nachfrager nach allen solchen Dienstleistungen sind in der Regel Reedereien, die mit den im jeweiligen Hafen tätigen Anbietern Verträge unterschiedlicher Dauer abschließen. Bei der beabsichtigten Einfahrt in einen Hafen fordert der jeweilige Schiffskapitän einer Reederei die Anzahl der aus seiner Sicht für die bevorstehende Einfahrt erforderlichen Schleppschiffe an.

5

Im Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen Dienstleistungen besteht nunmehr der Verdacht dahingehend, dass Marktteilnehmer – hierunter die Beschwerdeführerin – unter anderem Abreden darüber getroffen haben, welcher Anbieter mit welcher Tätigkeit in welchem geografischen Bereich tätig wird (Marktaufteilung), wer welche Umsatzquoten auf welchem lokalen Markt erhält (Quotenkartell), welche Kunden mit welchem Anbieter kontrahieren (Kundenschutz) und wie gemeinsam mit neuen Kunden verfahren wird.

6

Dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegen zwei die vorliegende Verdachtslage enthaltene so genannte Bonusanträge beteiligter Unternehmen nach der Bonusregelung des Bundeskartellamtes.

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Mit Schreiben vom 12.11.2014 beantragte daraufhin das Bundeskartellamt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Bonn gegen die Beschwerdeführerin sowie weitere, mit entsprechendem Verdacht konfrontierte Firmen auf Durchsuchung derer Geschäftsräume einschließlich Nebenräumen. Das Amtsgericht erließ unter dem 19.11.2014 eine Mehrzahl unterschiedliche Anbieter betreffende Durchsuchungsbeschlüsse, hierunter auch einen Beschluss auf Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Beschwerdeführerin. Am 25.11.2014 fand auf dessen Grundlage die Durchsuchung bei der Beschwerdeführerin statt. Hierbei wurde neben diversen Papierasservaten, deren Beschlagnahme noch vor Ort und ohne ausdrücklichen Widerspruch der Beschwerdeführerin durch die Ermittler des Bundeskartellamts wegen Gefahr in Verzug förmlich angeordnet wurde, auch ein erheblicher Umfang an IT-Daten (vorläufig) sichergestellt, mit der Maßgabe, diese zur Durchsicht und Entscheidung über ihre Beschlagnahme in die Amtsräume des Bundeskartellamts zu verbringen, weil sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Konkret wurden Daten der von den Geschäftsführern Herr C und Herr D genutzten Computern physikalisch sowie vom Unternehmensserver logisch kopiert. Die IT-Asservate wurden zur Vorbereitung der Durchsicht auf eine Festplatte kopiert, rückgesichert und indiziert.

8

Der derart im Rahmen der erfolgten Durchsuchung gesicherte und sichergestellte Datenbestand wurde zur weiteren Auswertung in die Räumlichkeiten des Bundeskartellamts verbracht. In der Folgezeit wurden die vorläufig sichergestellten IT-Daten durch Ermittler des Bundeskartellamts auf deren potenzielle Beweisbedeutung hin durchgesehen. Insbesondere wurden die Daten maschinell anhand von Listen mit Suchbegriffen, die nach Auffassung der Ermittler Bezug zur beweisrelevanten Thematik hatten, gefiltert.

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Im Einzelnen wurde der Datenbestand anhand von folgenden Suchworten durchgesehen:

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1. DDD, Reederei E, F, G und H, I und J, K, L, M, N, O, P, Q, (Namen von Unternehmen, die nach Auffassung des Bundeskartellamtes im Bereich der dort so genannten Hafenassistenzdienstleistungen oder Bergungen im relevanten räumlichen Gebiet anbieten)

11

2. R, S, T, U, V, W, X, Y, Z, AA, BB, CC, DD, EE, C, FF, GG, HH, II, JJ, KK und LL (Namen von Personen, die nach Auffassung des Bundeskartellamts für diese Unternehmen tätig und möglicherweise an den vermuteten Tathandlungen beteiligt sein könnten)

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3. Hafen MM, Hafen NN, Hafen OO, Hafen PP, Hafen QQe, Hafen RR, Hafen CCC, Flughafen SS, TT Schleppergemeinschaft, TT EEE-schleppdienst, Nichtangriffspakt, TT EEE, TT Seeschiffassistenz, TT OO, UU, VV, VV-quote, Hotel WW, Hotel XX, YY Weg, Cafe ZZ, Cafe AAA, Gentlemen's Agreement, Bergungen, Festmacherdienste, BBB, Bundeskartellamt (Bezeichnungen, die die Tatverdächtigen nach Auffassung des Bundeskartellamts möglicherweise im Hinblick auf die potentiellen Tatorte, Tathandlungen und Zusammentreffen von potenziellen Tatbeteiligten verwendet haben könnten).

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Hierbei führte nicht jeder der vorgenannten, durch das Bundeskartellamt verwandten Begriffe zu einem „Treffer“ im vorläufig gesicherten Datenbestand der Beschwerdeführerin.

14

Im Anschluss erfolgte eine weitere Nachbearbeitung durch Ermittler des Bundeskartellamts, aufgrund derer innerhalb des so als „Treffer“ ermittelten Datenbestandes evident irrelevante Dokumente ausgeschieden wurden. Das Ergebnis der Suchwortsuche, 375.194 von ursprünglich 2.879.653 Dateien, wurde auf eine Festplatte kopiert und mit Schreiben vom 17.06.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt. Dem Schreiben war außerdem das Protokoll über die Durchsicht beigefügt. In dem Schreiben wurde um Mitteilung bis zum 08.07.2016 gebeten, ob die als potenziell beweisrelevant identifizierten Daten freiwillig heraus gegeben werden, und gleichzeitig angekündigt, dass andernfalls die Beschlagnahme beantragt werde.

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Mit Telefax vom 04.07.2016 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit, dass eine freiwillige Herausgabe nicht erfolge. Hierin begründeten sie zugleich umfassend, warum eine freiwillige Herausgabe nicht in Betracht komme. Die Dateien seien nicht potenziell beweisrelevant, denn das Bundeskartellamt habe ungeeignete Suchworte ohne Bezug zu dem konkreten Verfahren verwandt und die Suchworte auch nicht – wie an sich geboten – miteinander verknüpft. Daraufhin hat das Bundeskartellamt am 13.07.2016 bei dem Amtsgericht Bonn die Bestätigung der Beschlagnahme der auf der mitübersandten Festplatte befindlichen, nach dem vorgenannten Prozedere vorausgewählten 375.194 Dateien beantragt. Mit Schreiben vom 15.07.2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht eine weitere Stellungnahme angekündigt. Das Schreiben wurde an jenem Tage, einem Freitag, um 17:07 Uhr via Fax an das Amtsgericht übermittelt und trägt einen Posteingangsstempel vom 18.07.2016, dem darauf folgenden Montag.  An eben jenem Tag hat das Amtsgericht Bonn mit dem hier angegriffenen Beschluss dem Antrag entsprechend die Bestätigung der Beschlagnahme der in den Geschäftsräumen Beschwerdeführerin aufgefundenen, vom Bundeskartellamt sichergestellten und auf der mitübersandten Festplatte gespeicherten Beweismittel angeordnet. Der Beschluss ist seitens des Gerichts dem Bundeskartellamt übergeben worden, das wiederum der Beschwerdeführerin unter dem 20.07.2016 eine Ausfertigung übersandt hat, deren Eingang mit Empfangsbekenntnis der mandatierten Verfahrensbevollmächtigten am 25.07.2016 bestätigt worden ist.

16

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.08.2016, beim Amtsgericht am 29.08.2016 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie beantragt, die Vollziehung des Beschlagnahmebschlusses bis zu einer gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Zur Begründung wird hierin ausgeführt, der amtsgerichtliche Beschluss erweise sich bereits als formell rechtswidrig, denn der Beschwerdeführerin sei rechtliches Gehör entzogen worden. Sie habe dem Gericht gegenüber mit Schriftsatz vom 15.07.2016 angekündigt, vor einer Entscheidung weiter Stellung nehmen zu wollen. Gleichwohl sei die Entscheidung seitens des Gerichts am 18.07.2016 ergangen, ohne die derart angekündigte weitere Stellungnahme abzuwarten. Ein solcher Verstoß könne auch nicht geheilt werden, denn zum Einen habe es sich um eine vorsätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gehandelt, die als solche nicht heilbar sei, zum Anderen sei im konkreten Fall der Zweck der Anhörung nur durch eine solche vor Beschlussfassung zu gewährleisten. Überdies erweise es sich als formell rechtsfehlerhaft, dass der Beschluss der Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht nicht unmittelbar zugestellt worden sei. Der amtsgerichtliche Beschluss sei zudem inhaltlich mit erheblichen Mängeln behaftet, so weise er u.a. Suchwörter auf, die das Bundeskartellamt nicht verwandt habe und beinhalte die Bezugnahme auf ein Unternehmen, das hier nicht verfahrensgegenständlich sei. Auch folge schon aus den zeitlichen Abläufen (Beschlussfassung nach nur vier Tagen), dass sich das Amtsgericht nicht mit den Asservaten mit der gebotenen Sorgfalt habe auseinandersetzen können. Für eine Vielzahl der beschlagnahmten Dateien lägen zudem die Beschlagnahmevoraussetzungen nicht vor, denn sie erwiesen sich gerade nicht als potenziell bedeutsam. Die durch das Bundeskartellamt gewählte Methode zur Ermittlung potenziell bedeutsamer Daten sei jedenfalls ungeeignet, insbesondere seien Suchbegriffe verwandt worden, denen entweder keine Begrenzungsfunktion zukomme und / oder die bereits keinen Bezug zu den gerade der Beschwerdeführerin hier gemachten Vorwürfen aufwiesen. Auch seien die Suchbegriffe nicht miteinander verknüpft worden. Letztlich sei hierdurch keine sinnvolle und möglichst schonende Eingrenzung erzielt worden, was bereits dadurch zum Ausdruck komme, dass 13 % des gesamten erlangten Datenbestandes verblieben sei. Zur Beurteilung der Beweiserheblichkeit habe das Amtsgericht letztlich einen falschen Maßstab angesetzt.

17

Unter dem 06.09.2016 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung unter Beifügung einer Liste von verwandten Suchbegriffen, die auf der ihr im Vorfeld übersandten Datenfestplatte enthalten war.

18

Das Bundeskartellamt hat mit umfassend begründetem, nach seinem Inhalt der Beschwerdeführerin postalisch übersandtem Schreiben vom 21.09.2016 zu der Beschwerde Stellung genommen und bei dem Amtsgericht beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattzugeben. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird vollumfänglich auf die Stellungnahme als solche verwiesen.

19

Das Amtsgericht Bonn hat der Beschwerde am 27.09.2016 nicht abgeholfen  und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat hierauf ergänzend Akten sowie eine Festplatte mit den beschlagnahmten Daten beim Bundeskartellamt angefordert.

20

Unter dem 11.11.2016 hat das Bundeskartell ergänzend Aktenauszüge sowie die Festplatte übergeben und in einem beigefügten Schreiben zur freiwilligen Herausgabe weiterer IT-Daten durch die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Kooperation mit dem Bundeskartellamt nach Maßgabe einer durch das Kartellamt übersandten Suchwortliste berichtet.

21

Der Beschwerdeführerin ist sodann mit Schreiben vom 16.11.2016 hierzu sowie im Übrigen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben worden.

22

Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.12.2016 ist daraufhin am selben Tage bei Gericht eingegangen. Sie enthält im Wesentlichen eine Wiederholung und Vertiefung des ursprünglichen Beschwerdevorbringens, nunmehr in Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Bundeskartellamts vom 21.09.2016. Neuer Tatsachenvortrag ist der weiteren Stellungnahme, auf deren Inhalt insoweit verwiesen wird, nicht zu entnehmen.

23

II.

24

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

25

Zu Recht hat das Amtsgericht Bonn die Beschlagnahme der Daten gemäß § 98 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG angeordnet.

26

1.

27

Die Anordnung der Beschlagnahme war formell nicht zu beanstanden.

28

a)

29

Zwar ist es zutreffend, dass das Amtsgericht Bonn spätestens vor Erlass des Bestätigungsbeschlusses die Beschwerdeführerin als Betroffene hätte hören müssen und die Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme mit Schreiben vom 15.07.2016 auch ausdrücklich angekündigt hat.

30

Daraus ergibt sich aber, anders als die Beschwerdeführerin behauptet, nicht, dass deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Der Verfahrensmangel ist jedenfalls durch die Eingaben im hiesigen Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem die Beschwerdeführerin ausreichend und mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. insoweit auch BVerfG NStZ-RR 2008, 16; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, § 33 Rn. 18). Dem steht – ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die durch den Beschwerdeführer insoweit zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall überhaupt übertragen werden kann – nicht entgegen, dass die Anhörungspflicht vorsätzlich missachtet worden wäre und / oder der Zweck der Anhörung nur durch eine solche vor Erlass der Entscheidung hätte gewährleistet werden können. Angesichts der umfassenden und zeitlich unmittelbar zuvor erfolgten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.07.2016 konnte und durfte das Gericht davon ausgehen, dass eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Das schlichte Unterlassen einer Aufforderung zur erneuten Stellungnahme seitens des Amtsgerichts kann angesichts dessen jedenfalls nicht als vorsätzlich rechtsmissbräuchliches Übergehen der Rechte der Beschwerdeführerin aufgefasst werden. Dies gilt jedenfalls und umso mehr, als die durch die Beschwerdeführerin insoweit angeführte Ankündigung, noch einmal Stellung nehmen zu wollen am späten Freitagnachmittag an das Amtsgerichts versandt wurde und dort seitens der Posteingangsstelle erst am 18.07.2016 mit einem Eingangsstempel versehen wurde. Die üblichen Postläufe vorausgesetzt, ist davon auszugehen, dass dem erkennenden Richter bei seiner Beschlussfassung an eben jenem 18.07.2016 die Ankündigung einer beabsichtigen weiteren Stellungnahme noch nicht vorlag, so dass ein bewusstes Übergehen dieses Ansinnens nicht erkannt wird. Der Beschwerdeführerin hätte es oblegen, um eine Kenntnisnahme der Absicht weiterer Stellungnahme auf Seiten des Gerichts zu gewährleisten, spätestens unmittelbar nach eigener Kenntniserlangung von der Absicht des Bundeskartellamts einen Antrag auf Beschlagnahme bei dem Amtsgericht zu stellen – ausweislich einer internen Mail des Bundeskartellamts jedenfalls am frühen Vormittag des 15.07.2016 – eine entsprechende Ankündigung unmittelbar bei dem Amtsgericht – gegebenenfalls auch telefonisch – anzubringen und nicht hiermit bis zum späten Nachmittag desselben Tages zuzuwarten.

31

Es liegt weiterhin kein Fall vor, in welchem der Zweck der Anhörung nur durch eine solche vor Erlass der Entscheidung hätte gewährleistet werden können. Insoweit ist – worauf das Bundeskartellamt zu Recht hinweist – anzumerken, dass sich die Daten ohnehin bereits im Gewahrsam des Bundeskartellamts befanden und es letztlich allein um die Frage geht, ob und welche Daten als nicht beweiserheblich gelöscht werden. Eine Vertiefung des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin war jedenfalls nicht zu gewärtigen. Ungeachtet dessen hatte die Beschwerdeführerin aber mit ihrer bereits am 04.07.2016 abgegebenen und dem Gericht bei Entscheidungsfindung demzufolge vorliegenden umfassenden Stellungnahme alle wesentlichen Umstände, die aus ihrer Sicht gegen die Beschlagnahme des ausgewählten Datenbestandes sprechen, vorgetragen. Dies folgt jedenfalls aus einem Vergleich mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, welches materiell – d.h. unter Außerachtlassung der formellen Bedenken gegen das Zustandekommen und die Übersendung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie dessen konkreten Wortlaut – im Wesentlichen demjenigen vom 04.07.2016 entspricht.

32

b)

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Die Art und Weise Kenntniserlangung der Beschwerdeführerin vom hier angegriffenen Beschlagnahmebeschluss und dessen Inhalt ist formell nicht zu beanstanden. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin zeitnah tatsächlich Kenntnis vom Beschluss und seinem Inhalt erlangt hat. Der am 18.07.2016 gefasste Beschluss wurde noch unter dem 20.07.2016 durch das Bundeskartellamt, an das der Beschluss weitergegeben worden war, an die mandatierten Verteidiger der Beschwerdeführerin versandt, die diesen ausweislich des Empfangsbekenntis am 25.07.2016 erhalten haben.

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Der Umstand, dass keine Zustellung des Gerichts unmittelbar an die Beschwerdeführerin erfolgte, begegnet keinen Bedenken. Im Gegenteil: Es handelt sich bei der Übergabe an das Bundeskartellamt um die gesetzlich vorgesehen Form der Übermittlung eines derartigen Beschlusses. Gemäß § 36 Abs. 2 StPO sind Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Im kartellrechtlichen Verfahren tritt insoweit das Bundeskartellamt als Verfolgungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft (vgl. § 82 Ziff. 2 GWB i.V.m. § 46 Abs. 1, Abs. 2 OWiG). Bei einem Beschlagnahmebeschluss handelt es sich wiederum um einen Beschluss im Sinne des § 36 Abs. 2 StPO (vgl. Münchener Kommentar-Valerius, StPO, 1. Aufl. 2014, § 36 Rn. 16).

35

2.

36

Die erfolgte Anordnung der Beschlagnahme der Unterlagen ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

37

a)

38

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel daran, dass das Gericht die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen hat - ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob eine nicht hinreichende Prüfung bei im Übrigen formell und materiell zutreffendem Ergebnis überhaupt in der Lage ist, einer Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Allein der Umfang des Beschlusses und die eingehende Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles in dessen Gründen sprechen nämlich für eine jedenfalls hinreichende Auseinandersetzung mit dem zu beurteilenden Einzelfall. Dem entgegen steht nicht der Umstand, dass die Entscheidung innerhalb von vier Werktagen erfolgte. Das Amtsgericht verfügte in jener Zeit über die Festplatte mit den gegenständlichen Dateien und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass innerhalb des danach zur Verfügung stehenden Zeitfensters die allein geschuldete Stichprobenprüfung der Dateien auf ihre Verfahrensrelevanz vorgenommen wurde. Letztlich dient eine rasche Entscheidungsfindung überdies auch und gerade den Interessen des Betroffenen.

39

Dem entgegen steht auch nicht, dass in dem Beschluss der Name eines nicht vom vorliegenden Gesamtkomplex erfassten Unternehmens erwähnt wird. Dies mag tatsächlich dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschluss anhand eines so genannten „Vorstücks“ gefertigt wurde. Die einzelfallbezogene Begründung verbietet jedoch die Annahme, dass hier insgesamt mit vorformulierten Textbausteinen gearbeitet worden wäre. Was schließlich die Abweichung der in dem Beschluss zitierten Suchwörter mit denen der der Beschwerdeführerin auf der Festplatte übergebenen Liste angeht, so hat das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich diese Diskrepanz dadurch erklärt, dass in der durch die Beschwerdeführerin zitierten Liste nur solche Begrifflichkeiten enthalten sind, die zu „Treffern“ geführt haben und deren korrespondierende Dateien nicht im Rahmen der anschließenden Evidenzprüfung ausgeschieden worden seien. Die tatsächlich verwandten Suchbegriffe entsprächen den durch das Amtsgericht zitierten. Die Kammer hat keine Veranlassung, an dieser in sich schlüssigen Erklärung, der in der Sache – ungeachtet eines in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurfs der Intransparenz – nicht entgegen getreten worden ist,  zu zweifeln.

40

b)

41

Schließlich und insbesondere bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass hinsichtlich der beschlagnahmten Dateien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

42

Unter Bezugnahme auf die im hiesigen kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung potenziell von Bedeutung sein können, bei Gewahrsam einer nicht freiwillig zur Herausgabe bereiten Person beschlagnahmt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund rügt, die Beschlagnahmeanordnung sei rechtswidrig, da die Ermittlungsbehörden die davon betroffenen Daten nicht sorgfältig auf deren Verfahrensrelevanz und potenzielle Beweisbedeutung geprüft hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen.

43

Unterlagen und Dokumente können im Sinne der §§ § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO dann beschlagnahmt werden, wenn ihnen potenzielle Beweisbedeutung in dem Sinne zukommt, dass für sie die Möglichkeit besteht, zu Untersuchungszwecken verwendet werden zu können (BVerfG NJW 1995, 2839, 2840). Diese ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung gewinnen kann (BGHR StPO § 94 Beweismittel 5; LG Bonn, Beschl. vom 05.03.2012 – 27 Qs 26/11; Beschl. vom 16.03.2005 – 37 Qs 08/05; Karlsruher Kommentar-Nack, StPO, 7. Aufl. 2013, § 94 Rn. 7). Diese Vorgaben zugrunde gelegt, handelt es sich bei den beschlagnahmten Daten um Daten, die als mögliche Beweismittel in dem hiesigen kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht kommen.

44

Der ursprüngliche ungefilterte Datenbestand an IT-Dateien hatte einen erheblichen Umfang. Konkret waren hiervon 2.879.653 Dateien umfasst. Insoweit hat das Bundeskartellamt zur Ermittlung der beweisrelevanten Dateien zunächst den Datenbestand maschinell mittels Listen von Suchbegriffen, die Bezug zur beweisrelevanten Thematik hatten, gefiltert. Hierbei hat das Bundeskartellamt die Suchbegriffe zunächst in drei Gruppen eingeteilt und dabei im Einzelnen ausgeführt, dass und inwieweit die Begrifflichkeit einer jeden Gruppe Bezug zu dem konkreten Verfahren aufweisen. So handelt es sich hierbei beispielsweise um Unternehmen, die so genannte „Hafenassistenzdienstleistungen“ im räumlichen Gebiet anbieten, und Personen, die für diese Unternehmen tätig sind und möglicherweise an Tathandlungen teilgenommen haben. Hinzu kommen bestimmte Schlagworte und Örtlichkeiten mit Verfahrensbezug. Diese Begrifflichkeiten standen allesamt entweder mit der hiesigen kartellrechtlichen Problematik in unmittelbarer Verbindung und wiesen insoweit einen Verfahrensbezug auf. Jedenfalls aber waren sie, soweit es sich um allgemeine Begriffe wie „Gentlemen’s Agreement“, „Hafen OO“ usw. handelte, grundsätzlich geeignet, bei verständiger Betrachtung im Kontext des laufenden kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf Dokumente mit Beweisrelevanz hinzudeuten. Dies gilt für jeden Begriff für sich, so dass es auch nicht der Verknüpfung bedurfte, zumal bei einer solchen erfahrungsgemäß der Verlust potentiell erheblicher Daten droht. Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, waren die verwandten Begrifflichkeiten auch nicht derart vage, dass eine Untersuchung „ins Blaue hinein“ erfolgt wäre. Jeder Begriff für sich genommen weist einen nachvollziehbaren Bezug zum Verfahrensgegenstand auf. Dies gilt auch und insbesondere für den zitierten Begriff der „Festmacherdienste“. Insoweit ist zuzugeben, dass die Beschwerdeführerin selbst solche Dienste nicht anbietet und derartige Dienste demzufolge nicht unmittelbar Gegenstand des gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Verfahrens sind. Es liegt jedoch nahe, dass im Rahmen globaler Absprachen zu Dienstleistungsangeboten im Hafenbereich, an denen auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot beteiligt gewesen sein könnte, Festmacherdienste und sonstige Dienstleistungen, die nicht unmittelbar durch die Beschwerdeführerin vorgehalten werden, thematisiert worden sein können.

45

Den so gefundenen, maschinell gefilterten Datenbestand durchsuchten die Ermittler des Bundeskartellamts nochmals händisch und sonderten evident nicht beweisrelevante Dokumente aus.

46

Allein der sodann verbleibende Datenbestand, der nur noch etwa 13 % des Gesamtdatenbestandes ausmachte, unterlag der Beschlagnahme. Diese Reduzierung belegt die durchaus vorhandene Begrenzungsfunktion der Suchbegriffe. Dabei erweist es sich wiederum als nicht entscheidungserheblich, dass keine in der Quote vergleichbare Reduzierung mit derjenigen im durch die Beschwerdeführerin zitierten Beschluss der Kammer vom 05.03.2012 erreicht wurde (dort: 0,03 %). Insoweit kann das Auffinden einer Mehrzahl von potenziell relevanten Daten dem Beschuldigten nicht dergestalt zum Vorteil gereichen, dass hieraus der zwingende Schluss zu folgern wäre, dass die Suchbegriffe nicht eine gebotene Begrenzung gewährleisteten. Naheliegend erscheint vielmehr der Schluss, dass relativ mehr potenziell beweiserhebliche Daten vorhanden waren. Für die so ausgesonderten Daten bestand jedenfalls die nicht fern liegende Möglichkeit, dass diese zur Be- und Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die laufenden Ermittlungen von Bedeutung sein können, denn jede der Dateien enthält mindestens einen der als untersuchungsrelevant eingestuften Suchbegriffe. Im Übrigen hält die Kammer einen pauschalen Vergleich aus in Verfahren völlig unterschiedlichen Gegenstands und Zuschnitts zustande gekommenen Quoten grundsätzlich für nicht geeignet, belastbare Folgerungen für die Angemessenheit ermittlungstechnischer Maßnahmen zu rechtfertigen.

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Ob die beschlagnahmten Dokumente dann tatsächlich im Strafverfahren Verwendung finden werden, ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung der Ermittlungsbehörden nicht von Bedeutung. Insoweit ist es insbesondere großen IT-Datenbeständen immanent, dass man diese nicht ohne Weiteres allein auf tatsächlich beweisrelevante Dokumente beschränken kann, weil eine solche Auswertung zeitlich nicht zu bewältigen wäre. Vielmehr bleibt den Ermittlungsbehörden hier – so wie von dem Bundeskartellamt in nicht zu beanstandender Weise praktiziert – allein die Ausscheidung evident nicht beweisrelevanter Daten und die kursorische Eingrenzung mittels Suchbegriffen als Mittel der Aussonderung.

48

Insofern kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den beschlagnahmten Datenbeständen trotz dieser Filterung Dokumente befinden, die letztendlich keine direkte Beweisrelevanz erlangen und so im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Verwendung finden werden. Dies ist aber letztlich Wesenselement des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, welches gerade allein auf einem einfachen Tatverdacht beruhen kann (BVerfG NJW 1995, 2839, 2840). Letztlich kommt es also nur auf die im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung bestehende potenzielle Beweisbedeutung der Dokumente an. Diese war hier gegeben.

49

b)

50

Die Anordnung der Beschlagnahme war auch verhältnismäßig. Das Bundeskartellamt hat hier bereits mit einem erheblichen Zeitaufwand den Datenbestand durch selektive Filterung maschinell und händisch auf 13 % der ursprünglich sichergestellten Daten reduziert. Eine tiefergehende Prüfung, die jedes einzelne elektronische Dokument bewerten müsste, ist bei großen IT-Datenbeständen für die Ermittlungsbehörden in zeitlicher und personeller Hinsicht kaum je durchführbar. Vielmehr musste das Bundeskartellamt im Interesse der Beschwerdeführerin die Sichtung der IT-Daten zeitlich vorantreiben, um das Verfahren nicht über Gebühr zu verzögern. Insoweit hätte die weitere Auswertung entweder das Verfahren verzögert oder nur zugunsten der Beschwerdeführerin nach einem groben Raster erfolgen können. Dadurch bestünde aber die Gefahr des Verlustes beweisrelevanter Daten. In Ansehung der für Kartellordnungswidrigkeiten regelmäßig angedrohten hohen Geldbußen zulasten der Betroffenen und der erheblichen Reduzierung des ursprünglichen Datenbestandes desselben wies die Beschlagnahmeanordnung ein entsprechend maßvolles Eingriffsniveau zulasten der Beschwerdeführerin auf und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

51

Es begegnet schließlich auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten keinen Bedenken, dass durch die gewählte Methode des Filterns anhand der bloßen Namen von Mitarbeitern bzw. Geschäftsführern der Unternehmen deren gesamte Mailkorrespondenz in der ersten Durchsicht als relevant qualifiziert wurde. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass gerade die Mailkorrespondenz  Aufschluss über die für kartellrechtliche Verfahren durchaus relevante Frage der persönlichen Kontakte bieten kann, hier lediglich ein ohnehin im Geschäftsbetrieb vorhandener Datenbestand gesichert wurde und überdies eine weitere Reduzierung durch die händische Evidenzkontrolle erfolgte.

52

3.

53

Mit vorliegender Sachentscheidung, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist, hat sich zugleich der Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 18.07.2016 – Az: 51 Gs 1420/16 – bis zu gerichtlichen Entscheidung erledigt.

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4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.