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Landgericht Bonn·2 O 297/16·03.11.2016

Widerruf Darlehensvertrag: Belehrung nach Anlage 6 EGBGB wirksam – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Feststellung, ihr Widerruf eines Darlehensvertrags von 2011 sei wirksam und das Vertragsverhältnis habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Zentrales Streitpunkt war die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung. Das Gericht stellte fest, die Belehrung entsprach dem Muster der Anlage 6 zu Art.247 §6 EGBGB, die Widerrufsfrist war abgelaufen und der Widerruf damit verfristet. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrags als unbegründet abgewiesen (Widerruf verfristet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthält ein Verbraucherdarlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art.247 § 6 EGBGB, erfüllt dies die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung.

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Hat der Darlehensgeber die Pflichtangaben nach Art.247 § 6 EGBGB wirksam erteilt, beginnt die Widerrufsfrist zu laufen; ein nach Ablauf dieser Frist erklärter Widerruf ist verfristet und führt nicht zur Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses.

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Gehört der Abschluss eines weiteren Vertrags (z. B. einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung) vertraglich zum Darlehensgeschäft, ist über diesen ‚weiteren Vertrag‘ entsprechend der Musterbelehrung zu informieren.

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Ein Darlehensnehmer kann sich nicht auf das Nichtbestehen eines vertraglich vorgesehenen weiteren Vertrags berufen, wenn sein Vorbringen widersprüchlich ist oder er zugleich Leistungen daraus geltend macht; widersprüchliche Angaben sind unbeachtlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 495 Abs. 1 BGB§ 495 Abs. 2 BGB§ 355 bis § 359a BGB§ Art. 247 Abs. 6 Satz 2 EGBGB§ 492 Abs. 2 BGB§ 346 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

3

Die Kläger schlossen mit der Beklagten unter dem Datum 01.02.2011 einen „Xdarlehen“ Vertrag mit der Nr. ########## über einen Kreditnennbetrag von 65.000,-€. Der Nominalzins betrug 7,79 %. Das Darlehen war in 240 Monatsraten zu bedienen, die monatliche Rate von 421,96 € umfasste nur die Zinslast. Die Tilgung sollte nach dem Vertrag über eine Kapitallebens- und Rentenversicherung erfolgen, die die Kläger bei der X AG abschließen sollten. Auf der Seite 4 von 4 des Vertrages war in einem schwarz umrandeten Kasten eine „Widerrufsinformation“ enthalten. Die Kläger unterschrieben auf der Seite 4, sie unterschrieben auch die Bestätigung, die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite erhalten zu haben.

4

Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 2 (Bl. 13 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 26.06.2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Erklärungen zu dem Darlehensvertrag. Die Beklagte wies dies zurück.

6

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage zunächst ausgeführt, die Widerrufsinformation entspreche zwar der des gesetzlichen Musters, sei aber dennoch fehlerhaft. Insoweit haben sie sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.05.2015 - 17 U 334/15 - gestützt. Nach dem gerichtlichen Hinweis, wonach diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt und eine andere Belehrung betrifft, meinen die Kläger nun, die Belehrung der Beklagten entspreche doch nicht dem Muster, weil dieses - anders als die Widerrufsinformation der Beklagten - keine Passagen zu "weiteren Verträgen" enthalte. Die Kläger behaupten, eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung sei von ihnen nicht abgeschlossen worden.

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Die Kläger beantragen,

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festzustellen, dass ihr Widerruf zum Darlehensvertrag vom 01.02.2011 mit der Nr. ########## über 65.000,-€ wirksam erklärt worden sei und sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte weist darauf hin, dass sie die Widerrufsinformation dem Gesetz gestaltet hat.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2016 (Bl. 83 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der am 26.06.2015 erfolgte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen durch die Kläger hat nicht zum Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses geführt, denn der Widerruf war verfristet.

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Gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 für den Geltungszeitraum 30.07.2010 bis 12.06.2014 steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

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§ 495 Abs. 2 BGB in der vorgenannten Fassung lautet:

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„Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass

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1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,

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2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt

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a)

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vor Vertragsschluss und

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b)

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bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und

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3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.

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§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden.“

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Art. 247 § 6 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 für den Geltungszeitraum 30.07.2010 bis 03.08.2011 bestimmt die Anforderungen an den Inhalt der Belehrung.

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In Abs. 2 Satz 3 der Norm heißt es:

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„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Satze 1 und 2.“

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Die Beklagte hat die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geforderten Angaben im Vertrag gemacht. Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt.

31

Die Beklagte hat die Kläger auch nach Art. 247 § 6 Abs. 2 belehrt. Demzufolge lief die Frist für einen Widerruf im Februar 2011 ab.

32

Die Kläger behaupten zuletzt Abweichungen vom Muster in der Anlage 6, dies trifft aber nicht zu. Die Beklagte hat das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster im Vertrag vollständig verwendet und zwar „tupfengleich“. Dies gilt auch für die grafische Gestaltung.

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Sie hat die Kläger als Kreditnehmer bezeichnet, hierzu war sie nach der Anlage 6 Anmerkung * berechtigt.

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Die Beklagte durfte und musste auch die Gestaltungshinweise des Musters nach 4c zu den „weiteren Verträgen“ aufnehmen, denn mit dem Darlehensvertrag war der Abschluss einer Kapitallebensversicherung gefordert, mittels derer die Tilgung erfolgen sollte. Es heißt im Vertrag: "Der Kreditnehmer hat eine Kapitallebens-/Rentenversicherung...abzuschließen".

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Die Kläger behaupten, eine solche Versicherung sei nicht abgeschlossen worden. Sie widersprechen sich aber selbst, weil sie - rechtschutzversichert - die Zahlungen zwecks Tilgung auf eine solche Versicherung bei der X Versicherung beim Streitwert angerechnet wissen wollen. Sie legen sogar die Versicherungsunterlage vor (Bl. 42 d.A.). Die Kläger tragen also nicht den Tatsachen entsprechend vor, weshalb ihr Vorbringen bereits unerheblich ist.

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Im Übrigen: Weil der Darlehensvertrag den Abschluss zwecks späterer Rückzahlung des Darlehens forderte, war über den "weiteren Vertrag" zu belehren. Wenn die Kläger entgegen der Verpflichtung im Darlehensvertrag den "weiteren Vertrag" nicht abgeschlossen hätten, könnten sie dies der Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen halten.

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Soweit in der Rechtsprechung teilweise Kritik an der Belehrung gemäß Anlage 6 geübt wird und eine Belehrung entsprechend dem Muster für nicht ordnungsgemäß gehalten wird, überzeugt dies nicht. Die Kritiker übersehen und setzen sich nicht damit auseinander, dass das EGBGB dem Muster nach Anlage 6 Gesetzesrang gibt. Der Unternehmer, hier die Beklagte, ist durch das Gesetz geschützt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 BGB.

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Streitwert: bis 37.000,-€

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.