Berufung zu Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Widerrufsbelehrung für wirksam erachtet
KI-Zusammenfassung
Die Kläger widerriefen 2015 den Abschluss eines Darlehensvertrags von 2011 und klagten auf Feststellung der Rückgewährpflichten. Das OLG Köln hielt die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung für gesetzeskonform und wertete den Widerruf als verspätet und damit unwirksam. Eine entgegenstehende Belehrung in einem nicht vorgelegten Merkblatt konnte nicht überprüft werden. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine der gesetzlichen Musterbelehrung entsprechende Widerrufsbelehrung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen; daraus folgender Widerruf ist bei fristlicher Versäumung unwirksam.
Die beispielhafte in Klammern erfolgte Nennung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. genügt, wenn die aufgeführten Beispiele auf den konkreten Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben sind.
Liegen behauptete abweichende Belehrungen nur in einer nicht vorgelegten schriftlichen Anlage vor, bleibt eine Überprüfung und daraus folgende Beanstandung unzulässig.
Bei mehreren Belehrungstexten ist grundsätzlich diejenige Widerrufsbelehrung maßgeblich, die Bestandteil des unterzeichneten Vertragstextes ist und vom Verbraucher als solche kenntlich gemacht wurde.
Ein Feststellungsantrag kann unzulässig sein, wenn eine Leistungsklage vorrangig ist; fehlt Feststellungsinteresse, kann die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 O 297/16
Tenor
1.
Die Berufung der Kläger gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 297/16, wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
3.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 37.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund des von den Klägern mit Schreiben vom 26.06.2015 erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung vom 01.02.2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung sei als gesetzeskonform zu bewerten, weil sie dem maßgeblichen gesetzlichen Muster entsprochen habe (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F.).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. nur beispielhaft aufzuzählen. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.03.2017 hin führen die Kläger aus, auch aus dem Grunde fehlerhaft belehrt worden zu sein, dass die im Vertragstext enthaltene Belehrung dadurch entwertet worden sei, dass in dem ihnen übergebenen „Europäischen standardisierten Merkblatt“ eine weitere Widerrufsbelehrung enthalten gewesen sei. Es lägen damit sich überschneidende Belehrungen vor.
Die Kläger beantragen,
das am 04.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs der Berufungskläger zum Darlehensvertrag vom 01.02.2011 mit der Nr. xxxxxxxx über 65.000 € sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat; und der Berufungsbeklagten keine gegen die Berufungskläger über das Rückgewährschuldverhältnis hinausgehenden Rechte vermittelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
1.
Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
2.
Der formulierte Feststellungsantrag dürfte im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang einer Leistungsklage nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits als unzulässig anzusehen sein (vgl. BGH, VU v. 21.2.2017, XI ZR 467/15). Diese Frage kann allerdings dahinstehen, denn auch bei fehlendem Feststellungsinteresse kann die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2014, XI ZR 247/12, juris Rn. 18), weil das Feststellungsinteresse nur für das zusprechende Urteil echte Sachurteilsvoraussetzung ist (BAG, Urt. v. 12.2.2003, 10 AZR 299/02, juris Rn. 47 f.).
Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet, weil die erteilte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist; der erklärte Widerruf ist deshalb zu spät erfolgt und damit unwirksam. An dieser bereits mit Hinweisbeschluss vom 15.03.2017 geäußerten Wertung hält der Senat auch unter Würdigung des Klägervortrages mit Schriftsatz vom 12.04.2017 fest.
Die zunächst mit der Berufung allein erhobene konkrete Rüge, die nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben gem. § 492 Abs.2 BGB stelle überhöhte Anforderungen an den Darlehensnehmer als Verbraucher, geht aus Rechtsgründen fehl. Wie der Bundesgerichtshof, dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, mit Urteil vom 22.11.2016 entschieden hat, ist es ausreichend, dass der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben erläutert, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt (BGH, Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris LS 2). So liegt der Fall hier. Die beispielhaft genannten Angaben zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag und zur Vertragslaufzeit stellen sich als Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 3 Nr.2, Nr.4, Nr.6 i.V.m. Art. 247 § 9 BGB a.F. dar.
Der erstmals mit Schriftsatz vom 12.07.2017 erhobene Einwand, es sei eine weitere Belehrung mit abweichendem Wortlaut innerhalb des „europäischen standardisierten Merkblattes“ erteilt worden, greift schon deshalb nicht durch, weil die Kläger weder das besagte Merkblatt vorlegen, noch zum Inhalt und Wortlaut der dort enthaltenen Belehrung vortragen, weshalb dem Senat eine Überprüfung etwaiger Abweichungen nicht möglich ist. Es wird ferner klargestellt, dass der Senat für den Fall einer im Vertrag enthaltenen Widerrufserklärung und einer in einem beigefügten Merkblatt enthaltenen Information über ein Widerrufsrecht von nur einer Belehrung ausgeht, nämlich derjenigen, die Bestandteil des schriftlichen Vertragstextes geworden ist. Der Verbraucher kann auch erkennen, dass für ihn diejenige Widerrufsbelehrung gilt, die er eigenständig als zum Vertrag gehörige Widerrufsbelehrung abzeichnen musste, und nicht diejenige, die in einem beigefügten Merkblatt enthalten ist.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die
Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.