Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin focht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses an. Streitpunkt war, ob der Androhungsverfügung eine wirksame Nachfristregelung zugrunde lag. Das Landgericht hob die Ordnungsgeldentscheidung auf, weil die Androhung die Nachfrist zu Unrecht mit der Zustellung beginnen ließ; nach Einspruch beginnt die Nachfrist erst mit der Rechtskraft der zurückweisenden Entscheidung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung wegen fehlerhafter Androhung stattgegeben; Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB setzt eine wirksame Androhung mit korrekter Nachfristbestimmung voraus.
Wird gegen eine Androhung Einspruch erhoben, beginnt die gesetzlich vorgesehene Nachfrist nicht mit der Zustellung der Androhung, sondern erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der die Erinnerung/des Einspruchs zurückweisenden Entscheidung.
Eine Androhungsverfügung, die die Nachfrist unter Verkennung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften (z. B. § 135 Abs. 3 FGG bzw. § 390 Abs. 5 FamFG) falsch benennt, macht die darauf gestützte Ordnungsgeldfestsetzung unwirksam.
Die Zulässigkeit und Begründetheit einer sofortigen Beschwerde nach §§ 335 Abs. 4, 5 HGB ist zu prüfen; eine zulässige sofortige Beschwerde kann zur Aufhebung einer fehlerhaften Ordnungsgeldentscheidung führen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 13.05.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Rubrum
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des zweiten Ordnungsgeldes mit Verfügung vom ##.02.2009, zugestellt am ##.02.2009, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem #.02.2009 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom ##.05.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
Gegen die ihr am ##.05.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am ##.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom ##.06.2009 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Zwar ist nach dem Aktenstand - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - ein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB gegeben, denn es erfolgte keine Offenlegung innerhalb der Jahresfrist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die hiergegen erhobenen Einwändungen der Beschwerdeführerin greifen nicht durch, insbesondere begegnet die Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungspflicht sowie des Ordnungsgeldverfahrens keinen Bedenken (vgl. die Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 14.10.2010 - 1 BvR 364/09, vom 10.09.2009 - 1 BvR 1636/09 und vom 11.03.2009 - 1 BvR 3413, alle veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de; ebenso schon LG Bonn, Beschl. v. 30.06.2008 - 11 T 48/07, veröffentlicht unter www.nrwe.de).
Der Ordnungsgeldfestsetzung vom ##.05.2009 stand jedoch entgegen, dass ihr keine wirksame Ordnungsgeldandrohung vorausgegangen ist. Denn in der Androhungsverfügung vom ##.02.2009 wird der Beginn der sechswöchigen Nachfrist - entgegen § 135 Abs. 3 FGG bzw. § 390 Abs. 5 FamFG - mit dem Zeitpunkt ihrer Zustellung bezeichnet wird. Ausgelöst wird die Nachfrist nach Einspruchseinlegung im Androhungverfahren jedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft der den Einspruch zurückweisenden Entscheidung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.050,00 EUR.